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Statuten
der Ostschweizerischen Radio und Fernsehgesellschaft (ORG-Statuten) vom 5. Juni 1993
I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
1) Unter dem Namen Ostschweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (ORG) besteht ein am 12. April 1930 gegründeter Verein im Sinne der Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2) Sitz der Gesellschaft ist St. Gallen.
3) Das Tätigkeitsgebiet der ORG umfasst die Kantone Glarus, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden (Deutschbünden), Thurgau, sowie das Fürstentum Liechtenstein.
4) Die ORG ist Mitglied der Radio- und Fernsehgesellschaft der deutschen und der rätoromanischen Schweiz (RDRS) und damit Teil der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG).
Artikel 2 Zweck
1) Die ORG bildet in ihrem Tätigkeitsgebiet die Basisorganisation der SRG. Sie steht im Dienste der Allgemeinheit und verfolgt keinen Gewinnzweck.
2) Die ORG fördert die Präsenz der Ostschweiz und des Fürstentums Liechtenstein in den Programmen des Unternehmens SRG.
3) Die ORG setzt sich ein für ausreichende sendermässige Versorgung des Tätigkeitsgebietes und für in der Region angesiedelte Produktionsmittel und Produktionsstätten.
4) Die ORG verwendet sich dafür, dass Anliegen des Publikums ihres Tätigkeitsgebietes dem Unternehmen zur Kenntnis gebracht, von diesem geprüft und berücksichtigt werden.
5) Die ORG unterstützt die Tätigkeit der Radio- und Fernsehgesellschaft DRS und ihrer Unternehmenseinheiten. Sie trägt die Anliegen des Unternehmens durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit an das Publikum.
6) Die ORG kann weitere Aktivitäten im Rahmen des Zwecks der RDRS und im Interesse ihres Tätigkeitsgebietes ausüben.
II. Mitgliedschaft
Artikel 3 Mitglieder
1) Mitglieder der ORG können werden:
a) natürliche Personen;
b) Körperschaften des öffentlichen Rechts;
c) private juristische Personen.
2) Natürliche Personen werden als Mitglieder aufgenommen, wenn sie im Zeitpunkt des Aufnahmegesuchs den Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet der ORG oder ein besonderes Verhältnis zur ORG haben.
3) Juristische Personen werden als Mitglieder aufgenommen, wenn sie ihren Sitz im Tätigkeitsgebiet der ORG haben.
4) Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten.
Artikel 4 Aufnahme, Austritt und Ausschluss
1) Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf schriftliches Gesuch hin. Eine allfällige Abweisung hat unter Angabe der Gründe zu erfolgen.
2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Wird trotz Mahnung der Mitgliederbeitrag nicht bezahlt, so entspricht dies einer Austrittserklärung per Ende des Kalenderjahres.
3) Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand unter Angabe der Gründe.
4) Vorstandsbeschlüsse über die Mitgliedschaft können mit Rekurs innert 30 Tagen bei der Mitgliederversammlung angefochten werden.
Artikel 5 Ehrenmitglieder
1) Personen, welche sich grosse Verdienste um die ORG erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
III. Organisation
Artikel 6 Organe der ORG
1 Die Organe der ORG sind:
A. die Mitgliederversammlung
B. der Vorstand
C. die Kontrollstelle.
A. Die Mitgliederversammlung
Artikel 7 Funktion
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der ORG
Artikel 8 Aufgaben
1 Die Mitgliederversammlung wählt:
a) die Präsidentin oder den Präsidenten;
b) 12 Vorstandsmitglieder;
c) je zwei Mitglieder in den Regionalrat DRS und in den Publikumsrat DRS unter Berücksichtigung von Artikel 22, Abs. 1 und 2 der Statuten RDRS;
d) die Kontrollstelle.
2) Die Mitgliederversammlung genehmigt:
a) den Jahresbericht;
b) Jahresrechnung, Fondsrechnungen und Bilanz;
c) den Bericht der Kontrollstelle.
3) Die Mitgliederversammlung beschliesst über:
a) Auflösung oder Fusion der Gesellschaft;
b) die Revision der Statuten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regionalrat DRS;
c) die Entlastung der mit Verwaltung und Kontrolle betrauten Organe;
d) die Höhe der Mitgliederbeiträge;
e) vom Vorstand traktandierte Geschäfte;
f) traktandierte Anträge von Mitgliedern;
g) Rekurse nach Art. 4 Abs. 4 der ORG-Statuten.
Artikel 9 Einberufung
1) Die ordentliche ORG-Mitgliederversammlung findet jährlich vor Ende Juni statt; der Termin wird den Mitgliedern mindestens 3 Monate vorher schriftlich bekanntgegeben.
2) Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung.
3) Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder innert zwei Monaten nach Eingang des schriftlich abgefassten und begründeten Begehrens einberufen.
4) Die Leitung des Regionalstudios Ostschweiz (RSO) nimmt an der Mitgliederversammlung teil; die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RSO sind Gäste.
Artikel 10 Stimmrecht
1) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2) Die Leitung des Regionalstudios hat beratende Stimme und Antragsrecht.
Artikel 11 Beschlüsse und Abstimmungen
1) Die Mitgliederversammlung ist unter Vorbehalt von Art. 28 ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
2) Die Mitgliederversammlung kann nur über traktandierte Geschäfte beschliessen.
3) Beschlüsse erfolgen unter Vorbehalt der Art. 27 und 28 mit Stimmenmehrheit. Der oder die Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Wenn die Mehrheit keine schriftliche Abstimmung verlangt, wird offen abgestimmt.
Artikel 12 Wahlen
1) Wahlen sind geheim, wenn mindestens 10 Mitglieder dies verlangen.
2) Im ersten Wahlgang gilt das absolute, im zweiten das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit findet ein dritter Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Artikel 13 Anträge
1) Anträge von Mitgliedern, über die Beschluss gefasst werden soll, sind dem Vorstand mindestens 40 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
B. Der Vorstand
Artikel 14 Zusammensetzung
1 Der Vorstand setzt sich aus mindestens 18 Mitgliedern zusammen:
a) der Präsidentin oder dem Präsidenten;
b) 12 von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern;
c) 3 von der Ostschweizer Regierungskonferenz delegierten Mitgliedern; d) höchstens 5 vom Vorstand kooptierten Mitgliedern.
2) Im Vorstand müssen Mitglieder aus allen ORG-Kantonen, dem Fürstentum Liechtenstein und der Stadt St. Gallen vertreten sein; der Vorstand berücksichtigt bei der Kooptation nicht abgedeckte Bedürfnisse nach sachlichen Gesichtspunkten.
3) Die Leitung der Regionalsendungen und des Regionalstudios nimmt auf Einladung an den Sitzungen des Vorstandes teil; sie hat beratende Stimme und Antragsrecht.
Artikel 15 Aufgaben
1) Der Vorstand leitet die Geschäfte der ORG. Er ist für alle Belange zuständig, die diese Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ überbinden.
2) Er legt die Geschäftspolitik der Gesellschaft fest.
3) Er regelt die Zeichnungsberechtigung und erlässt die für den Geschäftsbetrieb und für die Kommissionen notwendigen Reglemente.
4) Er bestimmt aus seiner Mitte das Vizepräsidium, das finanzverantwortlicheAusschussmitglied und die Präsidien der zuständigen Kommissionen.
5) Er bereitet die Geschäfte vor zuhanden der Mitgliederversammlung und vollzieht deren Beschlüsse.
6) Er erteilt die Zustimmung vor der Ernennung der Leitung der Regionalsendungen und des Regionalstudios.
7) Er wacht darüber, dass die erteilten Mandate gemäss Art. 22 erfüllt werden; bei Vakanzen trifft er bis zur nächsten Mitgliederversammlung befristete Ersatzwahlen.
8) Er verleiht den Radio- und Fernsehpreis der Ostschweiz.
9) Er setzt die Entschädigungen der Mitglieder in den Organen fest.
Artikel 16 Gliederung
1) Der Vorstand erfüllt seine Aufgabe im Plenum und durch ständige und nichtständige Kommissionen.
2) Ständige Kommissionen sind:
a) der Leitende Ausschuss;
b) die Kommission für Öffentlichkeitsarbeit;
c) die Programmkommission.
3) Jedes Vorstandsmitglied nimmt in der Regel Einsitz in einer ständigen Kommission.
Artikel 17 Leitender Ausschuss
1) Dem Leitenden Ausschuss gehören an:
a) das ORG-Präsidium (Präsident und Vizepräsident);
b) die Vorsitzenden der Kommission für Öffentlichkeitsarbeit und der Programmkommission;
c) der oder die Finanzverantwortliche.
2) Mit beratender Stimme nehmen auf Einladung teil:
a) die Leitung der Regionalsendungen und des Regionalstudios;
b) Fachleute.
3) Dem Leitenden Ausschuss obliegt die unmittelbare Geschäftsführung. In dringlichen Fällen kann er anstelle des Vorstandes handeln und orientiert den Vorstand spätestens an dessen nächster Sitzung.
4) Der Leitende Ausschuss tagt so oft wie es der Geschäftsgang erfordert, mindestens aber viermal jährlich.
5) Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.
Artikel 18 Kommission für Öffentlichkeitsarbeit
1) Die Kommission für Öffentlichkeitsarbeit setzt sich aus höchstens sieben Vorstandsmitgliedern zusammen.
2) Programmschaffende, aussenstehende Fachleute, Institutionen und Vereinsmitglieder können mit beratender Stimme beigezogen werden.
3) Der Kommission obliegt der ganze Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.
a) für die ORG und im Dienste der ORG-Mitglieder;
b) in Zusammenarbeit mit dem Unternehmen im ORG-Einzugsgebiet:
c) in Koordination mit den übrigen Mitgliedgesellschaften DRS.
4) Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.
Artikel 19 Programmkommission
1) Die Programmkommission setzt sich aus höchstens neun Vorstandsmitgliedern zusammen.
2) Die Leitung des Regionalstudios Ostschweiz nimmt an den Sitzungen teil; weitere Programmschaffende, aussenstehende Fachleute und Vereinsmitglieder können mit beratender Stimme beigezogen werden.
3) Die Programmkommission
a) begleitet die Radio- und Fernsehproduktionen aus dem und über das ORG-Tätigkeitsgebiet;
b) unterstützt die ORG-Vertretung im Publikumsrat DRS;
c) juriert die für den Radio- und Fernsehpreis der Ostschweiz in Frage kommenden Beiträge und stellt Antrag an den Vorstand.
4) Die Programmkommission tagt in der Regel alle zwei Monate und informiert die ORG-Mitglieder periodisch über Beobachtungsresultate.
5) Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.
Artikel 20 Koordination
1) Die Koordination der ORG-Tätigkeiten mit den anderen Mitgliedgesellschaften DRS erfolgt über die Präsidentenkonferenz RDRS und deren Arbeitsgruppe für Öffentlichkeit/PR.
C. Die Kontrollstelle Artikel 21 Zusammensetzung und Aufgaben
1) Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
2) Sie prüft die Rechnungsführung der ORG und der Fonds und unterbreitet hierüber der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
D. Mandate
Artikel 22 Amtsdauer
1) Die Amtsdauer für die Mandate in Vorstand und Kontrollstelle der ORG beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich.
2) Das Mandat erlischt in jedem Fall mit der Vollendung des 70. Altersjahres.
IV. Finanzielles
Artikel 23 Einnahmen
1) Die Mittel der ORG werden aufgebracht durch
a) Zuweisungen der RDRS;
b) Mitgliederbeiträge;
c) Zuwendungen und andere Einkünfte.
Artikel 24 Fonds
1) Die ORG kann Fonds unterhalten, derzeit jenen für die Verleihung des Radio- und Fernsehpreises der Ostschweiz.
2) Die Fonds sind durch die Rechnungsführung nach anerkannten Grundsätzen zu verwalten, jährlich mit der Fonds-Rechnung auszuweisen, zu bilanzieren und durch die Kontrollstelle zu überprüfen.
3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4) Äufnung und Verwendung der Fondsmittel richten sich nach den einschlägigen Reglementen.
Artikel 25 Rechnung und Bilanz
1) Rechnung und Bilanz der ORG werden nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen aufgestellt und jährlich veröffentlicht.
2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das Jahresergebnis wird auf neue Rechnung vorgetragen.
3) Die Zuweisungen der RDRS werden für die Tätigkeiten der ORG nach Art. 4, Abs. 1 der Statuten RDRS eingesetzt.
4) Über die Einkünfte gemäss Art. 23, lit. b und c, verfügt die ORG im Rahmen des Gesellschaftszwecks selbständig.
Artikel 26 Haftung
1) Für die Verpflichtungen der ORG haftet allein das Vereinsvermögen. V. Statutenänderung und Auflösung
Artikel 27 Statutenänderung
1) Eine Änderung der Statuten kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Artikel 28 Auflösung
1) Die Auflösung der ORG erfolgt unter den Bedingungen von Art. 27, zudem muss ein Drittel aller Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, wird eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, in der eine Auflösung ohne Rücksicht auf die Präsenz mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden kann. Die zweite Versammlung darf nicht vor Ablauf von vierzig Tagen nach der ersten stattfinden.
2) Wird die ORG aufgelöst, so bestimmt die Mitgliederversammlung Liquidatoren und deren Zeichnungsberechtigung.
3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung des aus der Auflösung verbleibenden Vermögens. Dieses darf nur Radio- und Fernsehzwecken zugewendet werden; ist keine Einigung möglich, fällt es an die RDRS.
Vl. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 29 Inkrafttreten und Übergangsrecht
1) Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung vom 5. Juni 1993 angenommen und ersetzen diejenigen vom 20. Mai 1989.
2) Sie treten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regionalrat DRS auf den 1. September 1993 in Kraft.
3) Die Wahlen in den Vorstand, welche die Mitgliederversammlung zu treffen hat, werden im Anschluss an die Annahme der neuen Statuten und in deren Anwendung durchgeführt.
4) Die neuen Statuten der ORG bewirken für alle ORG Organe eine verkürzte erste Amtsperiode vom 1. September 1993 bis Ende 1996.
5) Die vorliegenden Statuten sind am 27. August 1993 vom Regionalrat DRS genehmigt worden.
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