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Braucht es ein Schulfach Medienkompetenz?
Ombudsstelle SRG.D
Die Ombudsstelle behandelt Beanstandungen der Programme und des übrigen publizistischen Angebots von Schweizer Radio und Fernsehen SRF. Jedermann kann eine Sendung innert 20 Tagen seit der Ausstrahlung bei der Ombudsstelle beanstanden. Die Beanstandung muss schriftlich eingereicht werden. In einer kurzen Begründung ist anzugeben, in welcher Hinsicht die gerügte Sendung mangelhaft sein soll.
Die Ombudsstelle hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis. Spätestens 40 Tage nach Einreichung der Beanstandung orientiert die Ombudsstelle die Beteiligten schriftlich über die Ergebnisse ihrer Abklärungen und die Art der Erledigung der Beanstandung. Im beiderseitigen Einverständnis kann mündliche Erledigung erfolgen.
Ombudsmann und seine Stellvertreterin
Die Ombudsstelle prüft die Beanstandungen und vermittelt zwischen den Beteiligten. Dabei kann sie insbesondere:
- die Angelegenheit mit dem Veranstalter besprechen oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen;
- für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen;
- Empfehlungen an den Veranstalter abgeben;
- die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das massgebende Recht und den Rechtsweg orientieren.
Der Ombudsmann und seine Stellvertreterin werden vom Publikumsrat gewählt. Diesem erstattet der Ombudsmann auch jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

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In jeder Region der Deutschschweiz existiert eine Mitgliedgesellschaft. Interessierte Personen können ihr beitreten und im Rahmen der Vereins- oder Genossenschaftstätigkeit an der Willensbildung in der SRG SSR mitwirken...




