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Braucht es ein Schulfach Medienkompetenz?
Missverständliche Anmoderation in «10vor10»-Beitrag «Unbewusst zwei Rechnungen bezahlen»
Mit eingeschriebenem Brief vom 17. Februar 2012 hat mir die Unabhängige Beschwerdeinstanz UBI Ihre Eingabe vom 16. Februar zur Behandlung weitergeleitet. Sie wurden darüber schriftlich informiert. Sie beanstanden den Beitrag „Unbewusst zwei Rechnungen bezahlen“ in der Sendung 10vor10 vom 15. Februar. Den Erhalt Ihrer Eingabe habe ich mit meinem Brief vom 20. Februar bereits bestätigt.
Wie üblich, habe ich die Verantwortlichen des Schweizer Fernsehens gebeten, zu Ihren Kritiken Stellung zu beziehen. Dies ist erfolgt und in der Zwischenzeit habe ich die von Ihnen kritisierte Sendung sehr genau angeschaut. Ich bin somit in der Lage, Ihnen heute meinen Schlussbericht zu senden.
1. In Ihrem Schreiben betonen Sie zuerst, dass der erwähnte Beitrag gravierende Informationslücken aufweisen und damit die Regeln einer objektiven Berichterstattung in höchstem Masse verletzen würde.
Als Geschäftsführer eines Kabelnetz-Unternehmens bitten Sie mich zu veranlassen, dass die folgenden Punkte so bald wie möglich richtig gestellt werden:
a) Die Möglichkeiten, die Kabelanschlussgebühren zu eliminieren, falls der Anschluss nicht genutzt wird, werden durch viele Kabelnetzbetreiber klar und offen kommuniziert. Die Konsumentenschutzorganisationen (und nicht die Swisscom) haben dafür gekämpft, dass jeder Mieter diesen Kostenblock aus seinen Nebenkosten entfernen lassen kann, wenn er auf die Nutzung des Kabelanschlusses verzichtet. Daran können auch die langfristigen Verträge zwischen Hauseigentümer und Kabelnetzbetreiber nichts ändern.
b) Ein Kabelnetzanschluss ist nicht auf die Zuführung von analogen TV-Signalen beschränkt. Er liefert zusätzlich analoge Radioprogramme, eine reiche Palette von digitalen TV- und Radioprogrammen und ermöglicht Breitband-Internet sowie Festnetztelefonie. Er repräsentiert damit keineswegs eine veraltete Technologie, sondern garantiert die interaktive Übertragung von Bild, Ton und Sprache in hervorragender Qualität. Davon profitiert auch das Schweizer Fernsehen mit seinen neuen HD-Programmen, die ab dem 29. Februar 2012 dank dem hohen Digitalisierungsgrad der Kabelnetze in vielen Schweizer Haushalten empfangbar sein werden.
c) Swisscom und UPC-Cablecom sind nicht die einzigen Anbieter von Digital-TV. In der Schweiz existieren über 200 genossenschaftlich, privatrechtlich und öffentlichrechtlich organisierte Kabelnetzbetreiber, die ihren Kunden die Kabelnetzanschlüsse sowie die analoge und digitale Signallieferung zu günstigen Konditionen anbieten, da sie nicht gewinnorientiert am Markt operieren.
„Als Kabelnetzbetreiber und Signallieferant für die Gemeinde Menziken AG, die im gestrigen 10vor10-Beitrag erwähnt wurde, haben wir ein berechtigtes Interesse daran, dass in dieser Angelegenheit die Objektivität in der Berichterstattung wieder hergestellt wird“, lautet Ihre Schlussfolgerung.
Ihren Wunsch nach Intervention beim Schweizer Fernsehen kann ich nicht erfüllen, da die von mir geleitete Ombudsstelle über keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnisse verfügt. Ich kann dagegen beurteilen, ob die von Ihnen beanstandete Sendung die geltenden Programmbestimmungen verletzt hat oder nicht.
2. Wie bereits erwähnt, haben die Verantwortlichen des Schweizer Fernsehens zu Ihren Kritiken Stellung bezogen. Ich möchte Ihnen das Schreiben von Herrn Dr. Hansjörg Utz, Redaktionsleiter von 10vor10, nicht vorenthalten. Er schreibt Folgendes:
„Herr X beanstandet den Beitrag ‚Unbewusst zwei Rechnungen zahlen‘, den 10vor10 am 15. Februar 2012 ausgestrahlt hat. Herr X ist der Meinung, dass der Beitrag ‚gravierende Informationslücken‘ aufweise und ‚die Regeln einer objektiven Berichterstattung in höchstem Masse‘ verletze. Bevor wir auf die einzelnen Kritikpunkte näher eingehen, möchten wir kurz den Hintergrund des Beitrags erläutern.
1. Die Grundaussage des Beitrags
Der beanstandete Beitrag war tagesaktuell an die Präsentation der Geschäftszahlen der Swisscom angebunden. Diese Aktualität nahmen wir zum Anlass für unsere Berichterstattung, die sich aus drei Teilen zusammensetzte. Zuerst nahm der Moderator das Geschäftsergebnis der Swisscom auf und stellte das Wachstum im Digitalfernsehmarkt dar. In einem zweiten Teil wurde der eigentliche Beitrag anmoderiert. Dem Beitrag lag folgende Aussage zugrunde: Wer digitales Fernsehen schaut, bezahlt oft unbewusst den Kabelnetzanschluss weiter, auch wenn er beispielsweise über die Telefonleitung fernschaut und das Kabelnetz nicht mehr nutzt. Zusätzlich haben wir auf die Problematik von teilweise langfristigen Verträgen zwischen Hauseigentümern und Kabelnetzbetreibern aufmerksam gemacht. Unsere Berichterstattung hatte nicht den Zweck, Vor- oder Nachteile von unterschiedlichen Übertragungsarten aufzuzeigen. Es ging auch in keinem Moment darum, irgendeinen Anbieter ins Rampenlicht zu stellen oder andere nicht zu erwähnen.
2. Problematische Anmoderation
Zunächst ist hier festzuhalten, dass wir für die Position von Herrn X als Geschäftsführer eines Kabelnetzunternehmens Verständnis haben. Wir haben uns, bereits bevor die Beanstandung eingegangen ist, mit der Wirkung unserer Berichterstattung beschäftigt. In der Sendung vom Freitag, 17. Februar 2012 vermeldeten wir eine Präzisierung zu der beanstandeten Berichterstattung und veröffentlichten auf der Internetseite des Schweizer Fernsehens eine entsprechende Korrekturmeldung:
„Wer über die TV-Dose digital fernsieht, im Internet surft oder telefoniert, benötigt dafür weiterhin einen Kabelanschluss. Dies gilt für Kunden von UPC-Cablecom und von anderen Kabelnetzanbietern. Diese Kunden brauchen – wenn sie auch übers Kabelnetz telefonieren oder surfen – dafür keinen Festnetzanschluss von Swisscom oder Sunrise. Die Anmoderation zu unserem Beitrag war insofern missverständlich. Wir entschuldigen uns dafür.“
Diese Berichtigung war mit UPC-Cablecom abgesprochen und erfolgte, weil wir zu der Erkenntnis gelangten waren, dass die Berichterstattung missverständlich war. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass namentlich der zweite Teil der Anmoderation Verwirrung auslösen konnte. Die Absicht war, dem Zuschauer das technisch komplexe Thema näher zu bringen und mittels einer Grafik zu erklären: ‚So lief TV früher, so läuft TV heute – was macht den Unterschied?‘ Das Produktionsteam hat die Abläufe nach bestem Wissen nachgestellt – nur war dieses Wissen unvollständig. Klar ist: Man hätte explizit erwähnen müssen, dass es neben der Variante mit dem Telefonanschluss auch andere Varianten von Digital-TV gibt. Die Anmoderation war für den vorliegenden Fall unvollständig und konnte deshalb einen falschen Eindruck erwecken.
Aus dieser Erkenntnis heraus haben wir uns zwei Tage später entschuldigt. Um dem Publikum einen umfassenden Eindruck vom Thema zu vermitteln, hat 10vor10 zudem eine Woche später einen zweiten Beitrag zum Thema gebracht, und zwar am Tag, an dem der grösste Kabelnetzbetreiber UPC-Cablecom seine Zahlen publizierte. Dieser Beitrag, der sich dem Boom beim Digitalfernsehen widmete, stellte die Marktlage vollständig dar: Auf der einen Seite bieten die Telekommunikationsanbieter Swisscom und neu auch Sunrise Digitalfernsehen über die Telefonleitung an. Auf der andern Seite stehen UPC-Cablecom und 240 weitere Kabelnetzbetreiber, die Digitalfernsehen über das Kabelnetz offerieren (Beitrag vom 23. Februar 2012, ‚Kampf um Kunden von Digital-TV‘).
Mit diesem zweiten Beitrag hat 10vor10 die anfänglich missverständliche Berichterstattung korrigiert. Der Zuschauer konnte sich eine eigene Meinung zum Thema bilden. Nach unserer Auffassung ist dieser Punkt bei der konzessionsrechtlichen Betrachtung zu berücksichtigen.
3. Der beanstandete Beitrag
Den eigentlichen Beitrag halten wir im Unterschied zum Beanstander für weitgehend unproblematisch. Zu berücksichtigen ist namentlich, was die Grundaussage des Berichts ist (siehe oben). Möglicherweise hätte man das eine oder andere Detail etwas ausführlicher und präziser darstellen können. Aber entscheidend ist: Der Beitrag wurde nach journalistischen Kriterien sauber und korrekt gefertigt, lieferte mehrere Belege für die Grundaussage und stellte alle Positionen dar. Sowohl Hauseigentümerverband als auch Kabelnetzbetreiber kamen zu Wort und konnten ihre Position in fairem Rahmen erläutern.
Der Beitrag leistete einen wichtigen Beitrag zur Meinungsbildung unserer Zuschauer. Mehr und mehr Schweizerinnen und Schweizer schauen digital fern, und dies nicht nur über das Kabelnetz. Der Bericht hat aufgezeigt, dass Digital-TV-Kunden ihren Kabelnetzanschluss oft unnötigerweise bezahlen. Dies gilt vor allem für Swisscom-Kunden. Sowohl Mieterverband als auch Hauseigentümerverband bestätigen die Relevanz dieses Problems. Dabei geht es um sehr viel Geld. Der Vergleichsdienst Comparis schätzt, dass Mieterinnen und Mieter jährlich 150 bis 200 Millionen Franken zu viel bezahlen.
4. Die Kritik im Einzelnen
Laut Beanstandung hätte der Bericht erwähnen müssen, dass die Kabelnetzbetreiber die Kündigungsmöglichkeit selber kommunizieren. Dies halten wir aus journalistischer Sicht nicht für zwingend. Im Beitrag erklärt der Vertreter des Mieterverbandes, dass Mieter ihren Anschluss kündigen können. Auch der kritisch befragte Vertreter des Hauseigentümerverbandes sagt klar, dass die Mieter auf diese Möglichkeit hingewiesen werden. Die teilweise langfristigen Verträge mit den Hauseigentümern ändern nichts an dieser Tatsache, was der Bericht auch nicht behauptet. Zu diesem Punkt konnte UPC-Cablecom als grösster Kabelnetzbetreiber in der Schweiz Stellung nehmen.
Es stimmt, dass ein Kabelnetzanschluss nicht auf die Zuführung von analogen TV-Signalen beschränkt ist. Der Kabelnetzanschluss liefert vielmehr ein analoges und digitales Signal. Im Bericht war tatsächlich von einem ‚alten Kabelanschluss‘ die Rede. Diese Formulierung war als Vereinfachung gedacht, ist aber etwas unglücklich gewählt.
Dass es neben Swisscom und UPC-Cablecom noch andere Anbieter für Digital-TV gibt, ist eine unbestrittene Tatsache. Wir haben auch nie etwas anderes gesagt oder einen entsprechenden Eindruck entstehen lassen. Der Beitrag stellt fest, dass die Konkurrenz immer grösser wird und erwähnt mit Swisscom, Sunrise und UPC-Cablecom drei verschiedene Anbieter von Digital-TV. Das reicht. Der Beitrag fokussierte ja nicht auf die Vorzüge der einzelnen Anbieter. Der Bericht hatte zum Thema, dass Digital-TV-Kunden oft ihren Kabelnetzanschluss noch weiter bezahlen. Eine explizite Erwähnung weiterer Anbieter drängt sich nicht auf, war aber Thema des zweiten erwähnten Beitrags. In diesem Beitrag kam ein Vertreter der kleineren Kabelnetzbetreiber zu Wort.
Die Redaktion 10vor10 bedauert die inhaltliche Ungenauigkeit in der Berichterstattung sehr. Es ist aber zu unseren Gunsten festzuhalten, dass sich das Publikum zur Grundaussage des Beitrags aufgrund der vermittelten Fakten ein zuverlässiges Bild machen konnte. Diese Grundaussage des Beitrags wird vom Beanstander denn auch nicht bestritten.“
3. So weit die umfassende Stellungnahme des Redaktionsleiters von 10vor10. Ich stelle dabei fest, dass Herr Hansjörg Utz offen zugibt, dass die Anmoderation missverständlich war und einen falschen Eindruck erweckte. Er hat deshalb eine entsprechende Korrektur veranlasst und sich dafür entschuldigt. Herr Utz nimmt auch zu Ihren weiteren Kritiken umfassend und meines Erachtens plausibel Stellung. Zudem hat 10vor10 in einem zweiten Beitrag – am 23. Februar – Ihre Forderungen nach Richtigstellung beziehungsweise Ergänzung der Sachlage weitgehend erfüllt.
Bei dieser Ausgangslage kann ich mich kurz fassen. Wie Sie zu Recht monieren, ist der Beitrag vom 15. Februar bezüglich Notwendigkeit eines Kabelnetzanschlusses als irreführend zu bezeichnen. Zwar ist den Verantwortlichen von 10vor10 zu Gute zu halten, dass sie durch die erfolgte Korrektur und den zweiten Beitrag versucht haben, die mangelhafte Information vom 15. Februar im Rahmen des Möglichen richtig zu stellen. Doch indem nicht vorausgesetzt werden kann, dass das Publikum beide Beiträge gesehen hat, gelange ich zur Auffassung, dass das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt wurde.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass ich Ihre Beanstandung, so weit ich darauf eintreten konnte, als berechtigt erachte.
4. Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes RTVG entgegenzunehmen. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI (Monbijoustrasse 54A, Postfach 8547, 3001 Bern) orientiert Sie der beiliegende Auszug aus dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen.
Ich stehe gerne zu Ihrer Verfügung und grüsse Sie freundlich
Achille Casanova

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