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Braucht es ein Schulfach Medienkompetenz?
«10vor10»-Beitrag über Prozessauftakt im Fall Franck war keine «reine Hetze»
Mit E-Mail vom 13. Februar 2012 haben Sie die Berichterstattung von «10vor10» vom 6. Februar über den Prozessauftakt im Tötungsfall Céline Franck beanstandet. Sie führten bereits eine Mailkorrespondenz mit den Verantwortlichen des Schweizer Fernsehens, aber indem Sie den Bericht als „reine Hetze“ beurteilen, wenden Sie sich nun an die von mir geleitete Ombudsstelle und möchten meine Meinung haben. Den Erhalt Ihrer Eingabe habe ich mit meinem Brief vom 17. Februar bereits bestätigt.
Wie üblich, habe ich die Verantwortlichen des Schweizer Fernsehens gebeten, zu Ihren Kritiken Stellung zu beziehen. Dies ist erfolgt und in der Zwischenzeit habe ich die von Ihnen kritisierte Sendung sehr genau angeschaut. Ich bin somit in der Lage, Ihnen heute meinen Schlussbericht zu senden.
1. In Ihrem Schreiben vom 6. Februar an Chefredaktor Diego Yanez äussern Sie die Meinung, wonach in der erwähnten Berichterstattung die journalistischen Sorgfaltspflichten sträflich verletzt worden seien. Sie finden es unglaublich, dass während des Berichtes mehrere Male die Herkunft – der Kosovare – erwähnt worden sei, die Sprache des Sprechers total hetzend getönt hätte, der Angeklagte nie als mutmasslicher Täter bezeichnet worden sei und gar nicht erst um eine Stellungnahme angegangen worden ist. Sie werfen somit die Frage auf, ob SF 1 bei einem mutmasslichen Schweizer Angeklagten auch so berichtet hätte. Sie würden sich permanent die gleiche Frage betreffend Schweizer Justiz stellen, welche die Kriminellen nicht gleich behandelt. SF1 hätte Sie aber jetzt empört.
Nachdem Sie am 9. Februar eine umfassende Antwort des Redaktionsleiters von 10vor10, Herrn Hansjörg Utz, erhalten haben, präzisieren Sie gegenüber Herrn Utz Ihre Kritik wie folgt:
„Nun ich finde den Bericht immer noch nicht genügend informativ, übertrieben (wie z.B. mit den Sätzen: ’bis an die Zähne bewaffnet’, ‚sammelt im Internet Mädchen wie Trophäen’ etc. etc.) und kosovarenfeindlich.
Dass ich die Gewalt scharf verurteile, muss ich mich nicht bei Ihnen rechtfertigen. Sie können im Archiv des Schweizer Fernsehens vom April 2008 suchen, als ich zur damaligen tollen ‚Integrationswoche’ bei der Sendung ‚die Jugo-Schweiz’ und ‚Wir Anderen’ sowie im DRS1 bei ‚Menschen und Horizonte’ zu Gast war. Nun können Sie mir bitte sagen, was die Sendung dazu beiträgt, dieses vorgetragene Kredo auch in der Praxis anzuwenden? Gibt es entsprechende Beiträge? Gibt es interne Abläufe und Sprachregelungen?“
2. Wie bereits erwähnt, haben die Verantwortlichen des Schweizer Fernsehens zu Ihren Kritiken Stellung bezogen. Ich möchte Ihnen das Schreiben von Herrn Dr. Hansjörg Utz, Redaktionsleiter von 10vor10, nicht vorenthalten. Er schreibt Folgendes:
„Frau X beanstandet den Beitrag über Céline Franck, den 10vor10 am 6. Februar 2012 ausgestrahlt hat. Frau X ist der Meinung, der Beitrag verletze die journalistische Sorgfaltspflicht. Wir teilen diese Ansicht nicht und nehmen auf die verschiedenen Kritikpunkte der Beanstanderin nachfolgend Stellung.
10vor10 hat den Bericht am Tag des Prozessbeginnes ausgestrahlt. Vor dem Bezirksgericht Uster stand ein 23-jähriger Mann, der des Mordes an der jungen Frau angeklagt war. Der Bericht stützt sich im Wesentlichen auf die Anklageschrift, auf Polizeiprotokolle, auf ausführliche Recherchen des Autors und auf ein Gespräch mit einer engen Freundin des Opfers. Dem gut fünfminütigen Beitrag in 10vor10 geht eine einführende Anmoderation voraus; die Abmoderation erwähnt zudem die von der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung geforderten Strafen.
Auch andere Medien haben im Vorfeld des Prozesses breit über den tragischen Fall berichtet. Erwähnt sei hier nur die NZZ, die ein langes Gespräch mit den Eltern von Céline Franck führte (Titel: ‚Das ganze bisherige Leben ist weggespült’).
Die Beanstanderin kritisiert unter anderem den Tonfall des Sprechers als hetzerisch. Diesen Punkt beurteilen wir völlig anders. Der Bericht über den schrecklichen Tod der jungen Frau ist sehr einfühlsam gelesen und vermeidet jede unnötige Skandalisierung. Wo hier die Hetze liegen soll, können wir schlicht nicht nachvollziehen.
Konkret kritisiert Frau Thaki in ihrem Schreiben Folgendes:
1. Wir hätten den Täter nie als ‚mutmasslich’ bezeichnet.
2. Der Mann werde unnötig oft als Kosovare apostrophiert.
3. Der Beitrag übertreibe bei der Beschreibung des Vorlebens.
1. Der ‚mutmassliche’ Täter
Entgegen den Aussagen in der Beanstandung wird der mittlerweile wegen vorsätzlicher Tötung verurteilte Mann sehr wohl als ‚mutmasslicher Täter’ bezeichnet. Und zwar zweimal, wie dem Filmtext zu entnehmen ist. Ein einziges Mal fällt diese Bezeichnung weg – aus nachvollziehbaren Gründen. Erstens fiel dasselbe Wort unmittelbar vorher. Und zweitens formuliert der Beitrag die vorgeworfene Handlung explizit im Konjunktiv und bringt sie überdies in Zusammenhang mit der Anklage: ‚2006 soll der Täter laut Anklageschrift hier, vor diesem Coiffeursalon, einer Mitschülerin ein Messer an die Kehle gehalten haben.’ Auch sonst achtet der Beitrag stets peinlich genau darauf, bei der Nennung der Vorwürfe die Quelle zu nennen.
Ein wesentlicher Punkt kommt dazu: Der Angeklagte hat gar nie bestritten, der Schütze gewesen zu sein: Zur Verdeutlichung ein Zitat aus dem Tagesanzeiger vom 11.2.2012: ‚Dass der junge Verkäufer aus Oetwil am See an jenem späten Samstagabend seiner Freundin den Lauf einer Faustfeuerwaffe direkt an die linke Halsseite unterhalb des Kiefers gehalten und dann abgedrückt hatte, war unbestritten.’ Umstritten war einzig die rechtliche Qualifikation der Tat: Mord? So die Anklage. Ein Unfall und damit blosse Fahrlässigkeit? So der Täter. Oder vorsätzliche Tötung? So der Entscheid des Bezirksgerichts Uster.
Man könnte sich fragen, ob das Wort ‚mutmasslich’ unter diesen Umständen überhaupt Sinn macht. Jedenfalls ist die Unschuldsvermutung nicht rein mechanisch zu befolgen, sondern dem Geiste nach, was bei dieser Berichterstattung zweifellos der Fall war.
2. Zur Herkunft des Täters
Es ist richtig, dass der Beitrag mehrere Male die Herkunft des mutmasslichen Täters erwähnt. Meistens verwendet der Beitrag aber bloss das Personalpronomen ‚er’; manchmal auch die Bezeichnung ‚Freund’.
Damit ist 10vor10 in völligem Gleichklang mit den andern Medien. Der zitierte NZZ-Artikel erwähnt die Herkunft viermal; andere Artikel tun dies sogar noch häufiger. Das ist kein Zufall. Dass der Täter Kosovare ist, kann man nämlich nicht als unerheblich bezeichnen. Zum einen hat die aus einem wohlbehüteten und finanziell gut gestellten Elternhaus stammende Céline den jungen Mann aus einfachen Verhältnissen wohl bewusst als Kontrast zur ihrer Umwelt gewählt. Dies vermutet jedenfalls die Mutter des Opfers (TA vom 20.1.2012). Und zum andern erklärt möglicherweise gerade die Herkunft des Täters, warum dieser so hartnäckig an der Unfallthese festhielt: Es ist möglich, dass der Kosovare gegenüber seinen Eltern das Gesicht wahren wollte. Ein Mord hätte die Ehre der Familie beschmutzt. Dafür spricht vielleicht auch, dass der junge Mann sich zuerst auf einem Parkplatz mit seinem Bruder beriet, bevor er die von ihm angeschossene, schwerverletzte Frau ins Spital brachte.
Keine Frage: Man muss gerade bei der Kriminalität von Ausländern besonders darauf achten, dass keine unterschwelligen Vorurteile transportiert werden. Aber die Nennung der Nationalität und damit auch des Milieus kann unter Umständen doch einiges erklären. Es ist deshalb heute völlig unbestritten, dass die Medien die Nationalität von Beschuldigten nennen dürfen. Auch die Polizei tut dies regelmässig. Der Journalistenkodex verbietet zwar die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Dieses Diskriminierungsverbot ist aber nur verletzt, wenn ein Bericht diskriminierende Anspielungen enthält. Das war nicht der Fall. Der schweizerische Presserat konstatiert eine Diskriminierung regelmässig nur dann, ‚wenn eine – meist schon benachteiligte – Gruppe kollektiv herabgesetzt wird. Das Unwerturteil muss eine gewisse Schwere haben’.[1]
Davon kann keine Rede sein. Wir haben die Nationalität genannt, weil diese für die Erklärung der Tat relevant war.
Damit stehen wir im Einklang mit den Publizistischen Leitlinien von SRF. Diese halten fest, dass keine Vorurteile gefördert werden dürfen. Umgekehrt aber dürften Tatsachen nicht unter den Tisch gewischt werden: ‚Die Nationalität oder die ethnische Zugehörigkeit von Tätern oder Opfern soll erwähnt werden, wenn sie im Zusammenhang mit dem Delikt bedeutsam ist.’
Der Bericht enthält auch keine abwertenden Bemerkungen, sondern schildert einfach den Tathergang und die Umstände, die zum Tod der jungen Frau führten.
3. Vorleben
Es ist wohl unbestritten, dass es sich beim Angeklagten nicht um ein Unschuldslamm handelt. Der Bericht erwähnt in diesem Zusammenhang Polizeiprotokolle, die auf eine sehr gewalttätige Vergangenheit hinweisen. Laut den Ermittlungen ist der Täter immer wieder mit dem Besitz von Waffen aufgefallen, mit denen er im kleinen Dorf Oetwil am See geprahlt und auch gedroht hat. Die Ermittler stiessen laut Anklage bei dem mutmasslichen Täter auf ein umfangreiches Waffenarsenal: Vier Pistolen und zwei Gewehre, ein Butterfly-Messer und eine Machete, drei Baseballschläger, einen Schlagring und ein Paar Sand-Handschuhe.
Kurz: Es ist belegt, dass der Mann einen zumindest leichtfertigen Umgang mit Waffen hatte. Dies wiederum erklärt vielleicht, warum er seiner neuen Freundin eine Woche vor dem Tötungsdelikt ein Messer an den Hals hält – und ein paar Tage später dann eine Faustfeuerwaffe. Jedenfalls ist die journalistische Formulierung ‚bis an die Zähne bewaffnet’ eine zulässige Wertung des Reporters. Fakt ist: Der Mann lief nach den Ermittlungen oft mit einer Waffe herum.
Eine durch zahlreiche Mails und SMS belegte Tatsache ist auch, dass der Mann parallel vier Beziehungen zu Frauen pflegte. Laut Anklage beschwerte sich das spätere Opfer darüber, was der Beschuldigte als ‚lästig’ empfand. Die Formulierung, er habe ‚Mädchen wie Trophäen’ gesammelt, ist aus journalistischer Sicht ebenfalls nicht zu beanstanden, entspricht sie doch den Tatsachen.
Zusammenfassend ist festzuhalten: Der 10vor10-Reporter hat versucht, die Hintergründe dieser so schrecklichen wie sinnlosen Tat zu beleuchten. Das ist ihm dank intensiver Recherchen auch gelungen. ‚Die Unschuldsvermutung hindert Medienschaffende nicht, bei hängigen Verfahren pointiert zu kommentieren und Partei zu ergreifen’, schreiben Studer/Künzi[2] zu Recht. Das hat der Reporter getan, und zwar ohne rechtliche oder ethische Grundsätze zu verletzen.
Aus den genannten Gründen bitten wir Sie, die Beanstandung abzulehnen.“
3. So weit die umfassende Stellungnahme des Redaktionsleiters von 10vor10. Herr Hansjörg Utz erläutert präzis seine Position zu allen Ihren Kritikpunkten und die Gründe, warum er die Ablehnung Ihrer Beanstandung beantragt.
Geht es nun um meine eigene Beurteilung, so stelle ich fest, dass Sie eine grundsätzlich kontroverse und wichtige Frage aufwerfen: Soll in der Medienberichterstattung die Nationalität der Täter erwähnt werden? Diese Frage zu beantworten ist nicht einfach, denn man bewegt sich im Spannungsfeld zwischen dem Recht auf Informationen und dem Recht auf Schutz vor Diskriminierung. Denn es sollte unbestritten sein, dass die Nennung der Nationalität im Zusammenhang mit Straftaten bestehende Vorurteile gegenüber Angehörigen bestimmter Nationalitäten zementieren könnte. In dieser Hinsicht kann ich Ihre kritische Reaktion durchaus nachvollziehen.
Die Abwägung zwischen Recht auf Informationen und Schutz vor Diskriminierung wird in Lehre und Praxis nicht abschliessend geregelt. Dies gilt nicht nur für die Medien, sondern auch für die Behörden und insbesondere die Polizei, welche ebenfalls keine einheitlichen Regeln kennen. In einem Urteil kam der Presserat zum Schluss, dass Medien, die in ihrer Berichterstattung „Täter oder Tatverdächtige ohne sachliche Begründung national, ethnisch oder religiös zuordnen“, gegen das Diskriminierungsverbot verstossen. Eine Nennung der Nationalität wurde aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Faustregel des Presserates lautet: Die Nationalität soll nur dann genannt werden, wenn dies für das Verständnis der Berichterstattung unerlässlich ist. Ähnlich lauten die Bestimmungen in den publizistischen Leitlinien des SRF: „In der Kriminalberichterstattung ist die ethnische und nationale Zuordnung von Tätern oder Verdächtigen heikel“, ist unter Punkt 6.10 zu lesen. Und weiter: „Wir müssen darauf achten, dass wir keine Vorurteile fördern. Umgekehrt sollen und dürfen wir Tatsachen nicht unter den Tisch wischen: die Nationalität oder die ethnische Zugehörigkeit von Tätern oder Opfern soll erwähnt werden, wenn sie im Zusammenhang mit dem Delikt bedeutsam ist.“
Im vorliegenden Fall war es somit für die Verantwortlichen von 10vor10 eine Ermessensache, zu entscheiden, ob in der Berichterstattung zum Prozessauftakt im Tötungsfall Céline Franck die Nationalität des nun verurteilten Täters zu erwähnen ist oder nicht. Im Rahmen der von Bundesverfassung wie auch vom Gesetz gewährleisteten Programmautonomie von Radio und Fernsehen – und ohne auf die Begründungen von Herrn Utz näher einzutreten – bin ich der Auffassung, dass es den Verantwortlichen von 10vor10 zustand zu entscheiden, ob die Erwähnung der Nationalität als „bedeutsam“ anzusehen sei.
Dies umso mehr, da bereits sämtliche Medien – nicht zuletzt die Schweizerische Depeschenagentur – bei der Berichterstattung über diesen Tötungsfall stets vom „23-jährigen Kosovaren“ oder vom „jungen Mann kosovarischer Herkunft“ gesprochen haben. Zwar finde ich wie Sie, dass es sicher unnötig war, in der Anmoderation und in der Berichterstattung nicht weniger als siebenmal von der kosovarischen Nationalität des mutmasslichen Täters zu sprechen. Doch dies genügt meines Erachtens nicht, um darin eine Verletzung der geltenden Programmbestimmungen anzusehen.
Dasselbe gilt auch für die von Ihnen ebenfalls kritisierten Sätze: „bis an die Zähne bewaffnet“ und „im Internet sammelt er Mädchen wie Trophäen“. Auch in dieser Hinsicht habe ich für Ihre Kritik viel Verständnis. Zwar scheinen solche charakterlichen Merkmale der Wahrheit zu entsprechen, doch wie Sie finde ich derartige Formulierungen ebenfalls übertrieben. Dies ist aber eine Bemerkung über die Qualität der Sendung, welche der Ombudsstelle eigentlich nicht zusteht.
Was die Unschuldvermutung betrifft, kann ich mich den Aussagen von Herrn Utz anschliessen. Indem zweimal ausdrücklich vom „mutmasslichen Täter“ gesprochen wurde und in Berücksichtigung, dass es sich klar um die Eröffnung des Prozesses handelte, erachte ich den Grundsatz der Unschuldvermutung für das Publikum als genügend ausgewiesen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass ich zwar Ihre kritische Haltung durchaus nachvollziehen kann, Ihre Beanstandung aber, soweit ich darauf eintreten konnte, nicht schützen kann.
Trotzdem empfehle ich die Frage der wiederholten Benennung der Nationalität redaktionsintern selbstkritisch und grundsätzlich zu vertiefen.
4. Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes RTVG entgegenzunehmen. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI (Monbijoustrasse 54A, Postfach 8547, 3001 Bern) orientiert Sie der beiliegende Auszug aus dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen.
Ich stehe gerne zu Ihrer Verfügung und grüsse Sie freundlich
Achille Casanova
[1] Peter Studer/Martin Künzi, So arbeiten Journalisten fair, Interlaken 2011, S. 127.
[2] Peter Studer/Martin Künzi, So arbeiten Journalisten fair, Interlaken 2011, S. 116.

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