Mitglieder Zugang

Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um zum Mitgliederbereich zu gelangen:
Passwort vergessen?

News

Rudolf Matter wird Direktor von Schweizer Radio und Fernsehen (SRF)

Geschäftsbericht 2009

Jetzt online bestellen oder als PDF herunterladen

Fall der Woche

DOK-Film «Der Fall Goldfinger» verletzte keine Persönlichkeitsrechte

Bern, 23. Juli 2010

Sehr geehrter Herr Dr. X

Mit eingeschriebenem Brief vom 7. Juli haben Sie namens und im Auftrag von Herrn Y die Sen­dung DOK vom 1. Juli mit dem Titel „Der Fall Goldfinger – Menschenhandel auf dem Zürcher Strassenstrich“ beanstandet. Den Erhalt Ihrer Eingabe habe ich mit meinem Brief vom 12. Juli bereits bestätigt.

Wie üblich, habe ich die Verantwortlichen des Schweizer Fernsehens gebeten, zu Ihren Kritiken Stellung zu beziehen. Dies ist erfolgt und in der Zwischenzeit habe ich die von Ihnen kritisierte Sendung sehr genau visionieren können. Ich bin somit in der Lage, Ihnen heute meinen Schlussbericht zu senden.

1.   In Ihrem ausführlichen Schreiben werfen Sie dem Beitrag vor, Ihr Klient, auch bekannt unter seinem Künstlernamen „J.-P. Love“, sei in persönlichkeitsverletzender Weise in den Zusammenhang mit Menschenhandel und Prostitution gestellt und namentlich mit dem strafrechtlich verfolgten Zürcher Zuhälter „Johnny“ in direkte Verbindung gebracht worden.

Nachdem Sie in Erinnerung rufen, dass Sie erfolglos die Absetzung der Wiederholungssendung vom 6. Juli und eine Gegendarstellung verlangt haben, unterstreichen Sie, dass die von erwähnter Sendung dem Publikum vermittelte Tatsachendarstellung in Bezug auf Ihren Klienten falsch seien. Die Sendung verletze somit das gesetzliche Sachgerechtigkeitsgebot gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG sowie das Gebot der Achtung der Grundrechte und der Menschenwürde gemäss Art. 4 Abs. 1 RTVG.

Sie begründen dies wie folgt:

„Richtig ist nämlich vielmehr, dass

-       mein Klient mit Menschenhandel und Prostitution nichts zu tun hat und gegen ihn auch kein entsprechendes Strafverfahren läuft;

-       mein Klient den Zuhälter „Johnny“ nicht persönlich kennt und mit dieser Person sowie deren Aktivitäten nichts zu tun hat;

-       die für besagte DOK-Sendung verwendete Szene aus einem Erotikfilm von „Swissfuckers“ stammt, für welchen mein Klient als Darsteller auf Honorarbasis gebucht war;

-       die Firma „Swissfuckers“ nicht meinem Klienten gehört und er daher über deren geschäftliche Aktivitäten und Verbindungen nicht Bescheid weiss;

-       mein Klient von der Autorin der DOK-Sendung vorgängig weder um Erlaubnis zur Verwendung der besagten Szene aus dem Erotikfilm noch um Stellungnahme zur Sache gebeten wurde.“

Sie sind somit der Auffassung, dass die DOK-Sendung dem Publikum den Eindruck vermittle, wonach Ihr Klient mit dem Zuhälter „Johnny“ in direkter geschäftlicher oder persönlicher Verbindung stehe und gemeinsam mit dieser Person oder in seinem Auftrag unlautere oder sogar strafbare Tätigkeiten im Bereich Menschenhandel oder Prostitution ausübe. Zudem sei Ihr Klient in der ausgestrahlten Sendung trotz Verkleidung als Weihnachtsmann für Dritte ohne Weiteres und sofort als „J.-P. Love“ erkennbar gewesen.

Ihre Schlussfolgerung im Wortlaut:

„An der unsachgerechten und persönlichkeitsverletzenden Darstellung meines Klienten in der beanstandeten DOK-Sendung ändert auch nichts, dass sich mein Klient durchaus gerne in den Medien als Kunstfigur „J.-P. Love“ in Szene setzt und daher eine öffentlich bekannte Persönlichkeit ist. Diese Tatsache berechtigt das Schweizer Fernsehen jedoch nicht dazu, ihn unter grober Missachtung seiner Persönlichkeitsrechte und ohne jegliche sachliche Veranlassung in direkten Zusammenhang mit den kriminellen Aktivitäten eines Zuhälters zu stellen. Die persönlichen und geschäftlichen Folgen dieser Sendung sind für meinen Klienten derzeit noch nicht abschliessend absehbar; es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Ausstrahlung dieser DOK-Sendung für meinen Klienten – nicht nur wirtschaftlich – erhebliche Schäden zur Folge haben wird.“

2.   Wie bereits erwähnt, haben die Verantwortlichen des Schweizer Fernsehens zu Ihren Kritiken Stellung bezogen. Ich möchte Ihnen das Schreiben von Herrn Christoph Müller, Redaktionsleiter „Dokumentarfilme und Reportagen“, nicht vorenthalten. Er schreibt Folgendes:

„Die erwähnte Episode bildet nur ein kleines Detail des Filmes „Der Fall Goldfinger“.

Namens seines Klienten Y hat Herr Dr. X bereits verschiedene Vorstösse in der gleichen Sache unternommen, die vom Schweizer Fernsehen alle abgelehnt wurden. So wurde unter anderem verlangt, die Wiederholung des Filmes zu stoppen und eine Gegendarstellung ins Programm aufzunehmen.

Die Problemstellung bleibt sich im Wesentlichen dieselbe: Herr Y verlangt von uns, Dinge zurückzunehmen, die wir gar nie behauptet haben.

Y wurde in der fraglichen Sendung weder namentlich genannt noch in erkennbarer Weise im Bild gezeigt. Richtig ist vielmehr, dass in der kurzen Sequenz eine als Samichlaus verkleidete Person mit weissem Bart, Zipfelmütze und Sonnenbrille auftritt, so dass es vorab an der materiellen Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit in der Persönlichkeit fehlt. Daran ändert auch nichts, dass Herr Y für Eingeweihte allenfalls erkennbar war. Nach anerkannter Lehre und Rechtsprechung genügt eine Erkennbarkeit für eingeweihte Kreise und die nähere Umgebung des Betroffenen hierbei nicht, vielmehr wird vorausgesetzt, dass  eine weitere Öffentlichkeit, die den in der Publikation thematisierten Sachverhalt vorher nicht kannte, die Person erkennen kann.

Die Einschätzung, wonach Herr Y in persönlichkeitsverletzender Weise in den Zusammenhang mit Menschenhandel und Prostitution gestellt worden sei, basiert auf subjektiver Einschätzung und geht so nicht aus dem Filmtext hervor. Im Film wurde nicht behauptet, Herr Y habe irgendetwas mit Menschenhandel zu tun. Dargestellt wurde lediglich die Situation der Prostituierten aus Ungarn, derer sich Herr Y offenbar bediente.

Herr Y wurde im fraglichen Beitrag weder mit Menschenhandel noch mit Prostitution in Verbindung gebracht und ebenso wenig wurde daselbst behauptet, dass gegen ihn ein Strafverfahren läuft.

Richtig ist, dass in der fraglichen kurzen Sequenz lediglich gezeigt wird, wie der Zuhälter „Johnny“ mit einer Prostituierten umging, indem er sie quasi anwies, in einem Pornofilm mitzumachen, ohne ihr Einverständnis eingeholt zu haben. Im Beitrag ist keine Rede davon, dass Ihr Mandant hiermit etwas zu tun habe und auch nicht, dass gegen ihn ein Strafverfahren laufe. Nichts anderes gilt für die Behauptung, dass er Johnny nicht persönlich kenne und mit dieser Person sowie deren Aktivitäten nichts zu tun habe, nachdem dies in der beanstandeten Sachdarstellung nie behauptet worden ist. Auch die übrigen Behauptungen im Schreiben von Dr. X  waren nicht Gegenstand der beanstandeten Sachdarstellung.“

3.   So weit die Stellungnahme des Redaktionsleiters „Dokumentarfilme und Reportagen“ des Schweizer Fernsehens. Nachdem ich den von Ihnen beanstandeten Film und insbesondere die von Ihnen monierte kurze Sequenz mit Ihrem Klienten sehr genau und wiederholt angeschaut habe, teile ich die Argumentation von Herrn Christoph Müller. In meiner eigenen Beurteilung kann ich mich somit kurz fassen.

Im Film „Der Fall Goldfinger: Menschenhandel auf dem Zürcher Strassenstrich“ geht es um Roma-Prostituierte aus Ungarn und ihre Zuhälter. Die Zürcher Polizei ermittelt seit Jahren unter dem Decknamen „Goldfinger“ und konnte einen grobschlächtigen Mann namens Johnny verhaften. Er stammt aus einem Dorf im Osten Ungarns. Laut Anklageschrift der Zürcher Staatsanwaltschaft hat er sechs Frauen zur Prostitution gezwungen. Ihm soll Ende August der Prozess gemacht werden.

Bei der Darstellung der Tätigkeit von Johnny wird auch die kurze Sequenz gezeigt, welche Gegenstand Ihrer Beanstandung ist. Sie wurde im Dezember 2007 an der Langstrasse gedreht. Es lohnt sich, diese insgesamt 22 Sekunden dauernde Sequenz zu analysieren.

Zu Beginn sieht man Johnny mit einer Frau, beide durch gepixelte Gesichter un­erkenntlich gemacht. „Sie ist eine der sechs Frauen, die sich für Johnny prostituieren muss“, wird im O-Ton kommentiert. „Bringt sie zurück, eine Stunde“, sagt Johnny. Eine anonyme Stimme antwortet: „Ist gut.“

Dann sieht man die Frau, immer noch mit abgedecktem Gesicht, in ein Auto mit einem als Samichlaus verkleideten Mann (mit weissem Bart, Zipfelmütze und Sonnenbrille) sowie einer dritten Person, womöglich als Schmutzli verkleidet. Schliesslich sieht man auf einem Bildschirm während zwei Sekunden, wie sich der Samichlaus an die Frau ranmacht. „Johnny kassiert 2.000 Franken und befielt der 19-jährigen, in einem Porno mitzumachen – so die Anklage. Eine Stunde lang wird sie mit dem verkleideten Schweizer Pornodarsteller Sex haben müssen“, wird im O-Ton kommentiert.

Soweit der von Ihnen beanstandete Ausschnitt aus dem DOK-Film des Schweizer Fernsehens. Dabei stelle ich Folgendes fest:

-       Auch wenn sie bereits drei Jahre alt ist, zeigt die Szene eindrücklich, wie Johnny mit seinen Frauen umgeht. Sie bildet somit einen nicht unwichtigen Bestandteil des Filmes. Anders als Sie erachte ich, dass es eindeutig eine journalistisch sachliche Veranlassung gab, diesen Filmausschnitt zu zeigen.

-       Weder Ihr Klient noch die Produktionsfirma wurden namentlich erwähnt. Nirgends wurde ihnen vorgeworfen oder suggeriert, sie hätten mit Menschenhandel etwas zu tun, oder dass gegen sie ein Strafverfahren läuft.

-       Es wird zwar deutlich, dass die Dienste einer durch Johnny vermittelten Frau für den Pornofilm in Anspruch genommen wurden. Doch dies bedeutet noch nicht, dass Ihr Klient zu diesem als Zuhälter angeklagten Mann eine persönliche Beziehung unterhält.

-       Ihr Klient war als Samichlaus derart verkleidet, dass er für die breite Öffentlichkeit nicht identifizierbar war. Zwar könnte er für Eingeweihte oder für diejenigen, welche den originalen Pornofilm gesehen haben, erkennbar sein. Dies ist aber rechtlich noch als zulässig zu betrachten.

-       Auch wenn Ihr Klient hätte identifiziert werden können, wäre für das Publikum klar gewesen, dass er als Pornoschauspieler und nicht  als Menschenhändler oder Zuhälter handelte. Dies wurde im Kommentar auch deutlich mit den Worten angekündigt, wonach die von Johnny vermittelte Frau „mit dem verkleideten Schweizer Pornodarsteller“ Sex haben müsse. Diese Tatsache ist auch als unbestritten zu betrachten.

Aus den umfassenden Argumenten der Verantwortlichen des Schweizer Fernsehens wie aus diesen eigenen Feststellungen ergibt sich, dass ich Ihre Beanstandung, soweit ich darauf eintreten kann, als unberechtigt erachte. 

4.   Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes RTVG entgegenzunehmen. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI (Monbijoustrasse 54A, Postfach 8547, 3001 Bern) orientiert Sie der beiliegende Auszug aus dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen.

Ich stehe gerne zu Ihrer Verfügung und grüsse Sie freundlich

Achille Casanova

Kontakt

Ombudsstelle
Achille Casanova
Kramgasse 16
3011 Bern

Tel. +41 31 311 52 81

E-Mail

Ombudstelle DRS

«DOK – Die Jagd nach Öl» führte zu einer Aussprache zwischen der Erdölvereinigung und Sendeverantwortlichen
Bern, 30. Juni 2010 Sehr geehrter Herr X Mit Brief vom 31. Mai haben Sie zusammen mit Herrn Dr....  weiter >>