Jedermann kann eine Sendung innert 20 Tagen seit der Ausstrahlung bei der Ombudsstelle beanstanden. Die Beanstandung muss schriftlich eingereicht werden. In einer kurzen Begründung ist anzugeben, in welcher Hinsicht die gerügte Sendung mangelhaft sein soll.
Die Ombudsstelle prüft die Angelegenheiten und vermittelt zwischen den Beteiligten. Dabei kann sie insbesondere:
- die Angelegenheit mit dem Veranstalter besprechen oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen;
- für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen;
- Empfehlungen an den Veranstalter abgeben;
- die Beteiligten über die Zuständigkeiten, dass massgebende Recht und den Rechtsweg orientieren.
Die Ombudsstelle hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis. Spätestens 40 Tage nach Einreichung der Beanstandung orientiert die Ombudsstelle die Beteiligten schriftlich über die Ergebnisse ihrer Abklärungen und die Art der Erledigung der Beanstandung. Im beiderseitigen Einverständnis kann mündliche Erledigung erfolgen.




