Reglement

für die Tätigkeit des Stiftungsrates der Berner Stiftung für Radio und Fernsehen

(Fassung vom 28. Oktober 2014)
Genehmigt von der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht BBSA am 6. März 2015

Artikel 1 - Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Stiftungsrat erlässt gestützt auf Art. 8 der Stiftungsurkunde vom 28. Oktober 2014 das vorliegende Reglement zur Umsetzung der Stiftungswecke.
  2. Abänderungen dieses Reglements bedürfen eines formellen Beschlusses des Stiftungsrates.

Artikel 2 - Die Stiftungszwecke

  1. Zweck der Berner Stiftung für Radio und Fernsehen ist es, das Verständnis zwischen der deutschsprachigen und der französischsprachigen Schweiz dadurch zu fördern, dass sie Angebot und Qualität von entsprechenden Radio- und Fernsehsendungen unterstützt.
  2. Die Stiftung fördert das Angebot und die Qualität von Radio- und Fernsehsendungen, deren Thematik das Gebiet der SRG Bern Freiburg Wallis betrifft.
  3. Zu diesen Zwecken kann die Stiftung insbesondere Medienpreise sowie Förderpreise ausrichten.
  4. Medienpreise und Förderpreise sind nach Möglichkeit jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre auszurichten. Die Aufwendungen dafür sollen sich im Rahmen des Überschusses der Betriebsrechnung bewegen und gesamthaft jeweils mindestens die Hälfte des Stiftungskapitalertrages erreichen. Allfällige Zuwendungen Dritter sind darin nicht einzurechnen.

Artikel 3 – Organisation

  1. Der Stiftungsrat wird vom Präsidenten / von der Präsidentin geleitet. Er kann einen Vizepräsidenten / eine Vizepräsidentin bestimmen.
  2. Für die administrative Führung kann der Stiftungsrat eine Geschäftsführerin / einen Geschäftsführer bestimmen.
  3. Für die Führung und fachgerechte Verwaltung der Finanzen kann der Stiftungsrat eine Finanzchefin / einen Finanzchef bestimmen.
  4. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Stiftungsrat Kommissionen einsetzen. Ihnen können neben Mitgliedern des Stiftungsrates auch externe Fachleute angehören. Die Kommissionen führen über ihre Sitzungen ein Protokoll.
  5. Für die Beurteilung von Radio- und Fernsehsendungen setzt der Stiftungsrat eine Jury ein. Ihr gehören Mitglieder des Stiftungsrates an. Der Beizug externer Fachleute ist möglich.

Artikel 4 – Finanzen

  1. Über finanzielle Leistungen entscheidet ausschliesslich der Stiftungsrat.
  2. Der Stiftungsrat kann für besondere Aufgaben (wie Präsidium, Geschäftsführung, Finanzen, Führung von Kommissionen) pauschale Entschädigungen ausrichten.
  3. Der Stiftungsrat kann für Sitzungen ein Sitzungsgeld ausrichten.
  4. Den Mitgliedern des Stiftungsrates werden die Spesenauslagen (wie Fahrkosten, Parkplatzgebühren, auswärtige Verpflegung, Porti, Büroinfrastruktur) vergütet. Wo dies sachgerecht ist, kann der Stiftungsrat eine Spesenpauschale festlegen.

Art. 5 - Unabhängigkeit vom Programm

  1. Damit die Unabhängigkeit gewahrt bleibt, können Programmmitarbeitende von Radio und Fernsehen weder dem Stiftungsrat noch den Kommissionen angehören.
  2. Im Übrigen aber sind zur Erreichung der Stiftungsziele die Verbindungen des Stiftungsrates mit den Programmschaffenden und Programmverantwortlichen zu pflegen.

Art. 6 – Öffentlichkeitsarbeit

  1. Der Stiftungsrat sorgt für eine geeignete Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Stiftung und insbesondere über die von ihr ausgerichteten Medien- und Förderpreise.
  2. Der Stiftungsrat erstattet dem Vorstand der SRG Bern Freiburg Wallis bzw. der Radio- und Fernsehgenossenschaft Bern jährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht.

Bern, 28. Oktober 2014

Für den Stiftungsrat:
sig. Ueli Scheidegger, Präsident
sig. André Monnier, Mitglied

(Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 7. November 1988)

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