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«Rundschau»-Beitrag zu Vals war sachgerecht

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI hat eine Beschwerde gegen einen Beitrag des Politmagazins «Rundschau» von Fernsehen SRF zum Verkauf der Therme Vals abgewiesen. Als programmrechtskonform erachtete sie ebenfalls die Sendung «Arena» mit dem Titel «Frauen am Herd?» sowie einen Beitrag der Nachrichtensendung «19:30» von Fernsehen RTS zur medizinischen Situation in Aleppo.

An den öffentlichen Beratungen vom 9. Dezember 2016 behandelte die UBI drei Fälle. In einer Beschwerde wurde geltend gemacht, ein «Rundschau»-Beitrag vom 9. März 2016 über den 2012 erfolgten Verkauf der Aktien der Hotel- und Thermalbad Vals AG an die Stoffel Partizipationen AG Therme Vals habe manipulative Elemente aufgewiesen. Thematisiert wurde im zweiteiligen Beitrag – Filmbericht mit anschliessendem Studiogespräch – aufgrund der Kritik einer Gruppe aus der Gemeinde und eines Gutachtens, ob der Verkaufspreis weit unter dem Marktwert erfolgte, weil stille Reserven unberücksichtigt blieben.

Die UBI stellte zwar einzelne Mängel und die punktuelle Nichtbeachtung von journalistischen Sorgfaltspflichten (Fairnessprinzip) fest. Die angegriffenen Personen und namentlich der Investor Remo Stoffel konnten aber zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen angemessen Stellung nehmen. Umstrittene Aussagen waren als solche erkennbar. Da zudem die wesentlichen Fakten korrekt vermittelt wurden, konnte sich das Publikum zum Beitrag insgesamt eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden.

Die UBI wies die Beschwerde mit 6 zu 1 Stimmen ab. Zwei Mitglieder der UBI, darunter der Präsident, waren im Ausstand.

«Arena»-Sendung nicht als diskriminierend erachtet

Gegenstand einer Beschwerde bildete ebenfalls die innenpolitische Diskussionssendung «Arena» von Fernsehen SRF vom 10. Juni 2016 mit dem Titel «Frauen am Herd?». Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin erachtete die UBI weder den provokativen Titel noch die Sendung als diskriminierend. Eigentliches Thema der Sendung war, warum viele Frauen trotz guter Ausbildung keiner Erwerbstätigkeit nachgingen.

Die UBI stellte auch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots fest. In einer Sendung wie «Arena» können regelmässig nicht alle Aspekte zu einem Thema erörtert werden. In der Diskussion wurden aber etliche themenrelevante Gründe für das Fernbleiben gut ausgebildeter Frauen vom Arbeitsmarkt genannt. Dass die Sendung schliesslich nicht, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, einen Beitrag zur Gleichstellung von Mann und Frau (Überwindung traditioneller Rollenbilder) leistete, ist programmrechtlich nicht relevant.

Die UBI hat die Beschwerde aus diesen Gründen einstimmig abgewiesen.

Auch «19.30»-Beitrag über Aleppo als sachgerecht beurteilt

Die Nachrichtensendung «19:30» von Fernsehen RTS thematisierte in der Ausgabe vom 3. Mai 2016 die prekäre medizinische Lage in Aleppo und das extreme Tätigkeitsfeld für die wenigen noch verbliebenen Ärzte. Anlass bildete eine Resolution des UNO-Sicherheitsrats zum humanitären Völkerrecht, welche insbesondere den Schutz von Spitälern, von medizinischem Personal und von Verwundeten vorsieht. Obwohl Archivaufnahmen eines zerbombten Spitals in nicht transparenter Weise verwendet wurden, konnte sich das Publikum eine eigene Meinung zum eigentlichen Thema des Beitrags bilden.

Die UBI wies die Beschwerde deshalb einstimmig ab.

Auch Ombudsstelle SRG.D sah Programmrecht nicht verletzt

Bevor die beanstandeten Beiträge der «Rundschau» und die «Arena»-Sendung an die UBI weitergezogen wurden, hatte SRG-Ombudsmann Roger Blum die Beiträge beurteilt. Er konnte bei keinem der Beiträge programmrechtliches Fehlverhalten feststellen.

Text: Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI, Medienmitteilung

Bild: Screenshot «Rundschau» (9. März 2016)


UBI
Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von Vincent Augustin präsidiert wird. Sie hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben oder eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt. Seit dem 1. Juli 2016 prüft sie zudem Beschwerden gegen das übrige publizistische Angebot der SRG, wozu insbesondere Online-Inhalte gehören. Entscheide der UBI können nach Eröffnung der schriftlichen Begründung innert 30 Tage mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

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