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Autosendung «Top Gear» auf SRF zwei beanstandet

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Mit E-Mail vom 20. Januar 2015 haben Sie die Sendung „Top Gear“ vom 20. Januar auf SRF 2 beanstandet. Den Erhalt Ihrer Beanstandung habe ich mit meinem Brief vom 29. Januar bereits bestätigt.

Wie üblich, habe ich die Verantwortlichen von SRF gebeten, zu Ihren Kritiken Stellung zu beziehen. Dies ist erfolgt und in der Zwischenzeit habe ich die von Ihnen geäusserten Kritiken analysieren können. Ich bin somit in der Lage, Ihnen heute meinen Schlussbericht zu senden.

1. Sie motivieren Ihre Reklamation wie folgt:

„Unser Sohn (12 Jahre) sieht sich seit einiger Zeit die Sendung Top Gear auf SF2 an. Wir haben schon einige Diskussionen mit ihm geführt, über die doch sehr oberflächliche und unsensible Art der Sendung. Gleichwohl übt sie zur besten Kindersendezeit eine hohe Anziehungskraft auf ihn aus.

In der Sendung vom 20. Januar nun aber scheint mir eine Grenze überschritten worden zu sein. Grölende Männer machen sich einen Spass daraus, mit Sturmgewehren auf alte Autos zu schiessen. Dabei wird jeder Schuss bejubelt und mit primitiven Worten kommentiert.

So nicht. Ich erwarte vom Schweizer Fernsehen mehr Fingerspitzengefühl. Kann die Serie Top Gear nur annähernd mit der vielzitierten Qualität vom Schweizer Fernsehen mithalten?? Solche Formate passen einfach nicht.“

2. Wie bereits erwähnt, haben die Verantwortlichen von SRF zu Ihren Kritiken Stellung bezogen. Herr Philip Hebeisen, Redaktor Factual Entertainment, schreibt dabei Folgendes:

„Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 haben Sie uns die Beanstandung von Herrn X zur Sendung «Top Gear» vom 20. Januar auf SRF zwei zugestellt. Gerne nehme ich als verantwortlicher Redaktor wie folgt dazu Stellung:

Bei der beanstandeten Ausstrahlung handelt es sich um eine Folge aus der BBC-Reihe «Top Gear USA». Die US-Ausgabe der Autosendung Top Gear wird von drei US-amerikanischen Moderatoren, dem Rennfahrer Tanner Foust, dem Schauspieler und Comedian Adam Ferrara und dem Rennsportexperten Rutledge Wood moderiert. Im Zentrum der 42-teiligen Serie stehen Tests mit Fahrzeugen aller Art in unterschiedlichsten Situationen. Ähnlich wie beim britischen Original der Reihe stehen auch in der Reihe «Top Gear USA» Fahrspass und ungewöhnliche Herausforderungen im Mittelpunkt jeder Folge. Zudem ist als Schlüsselelement der Reihe ein spassiger, humoristischer Ansatz auszumachen: Die Moderatoren necken sich, blödeln oder fordern sich gegenseitig mit Wettbewerben heraus, die jeder der drei mit unterschiedlichen Fahrzeugen erfüllen muss.

Die beanstandete Szene stammt aus der Folge mit dem Titel «Sensationeller Schrott». Die Moderatoren versuchen in dieser Folge, herauszufinden, welches das robusteste und unzerstörbarste Auto der Vereinigten Staaten ist. Mit drei schrottreifen alten Autos unternehmen sie allerlei Tests. Die drei Fahrzeugmodelle werden zum Teil brachialen Zerreissproben unterzogen. Dabei kommen u.a. Schrotflinten, Bomben und ein Riesenkran zum Einsatz. Der Moderator, der in den Tests mit seinem Fahrzeug am besten abschneidet, tritt in einem Duell gegen die U.S. Army an.

Die drei Moderatoren unternehmen während der ganzen Dauer der Episode den Versuch, die Robustheit eines Autos zu testen. Zur Überprüfung führen sie allerlei unkonventionelle Tests durch. So soll die Widerstandsfähigkeit von verschiedenen Fahrzeugen eruiert werden. Die beanstandete Szene zeigt, wie die Robustheit der Fahrzeuge mit einem Schusstest untersucht werden soll. Die Fahrzeuge werden dabei von den Moderatoren mit Schrot beschossen. Vor dem Test werden die «Spielregeln» dem Zuschauer erläutert. Die Durchführung findet auf einem Schiessplatz statt. Bei der Schussabgabe tragen die Moderatoren Schutzbrillen und Gehörschutz. Nach der Schussabgabe werden Wirkung des Beschusses und Beschädigungen der Fahrzeuge untersucht und kommentiert. Etwas später bringen die Moderatoren in einer kontrollierten Sprengung die drei Autos zur Explosion.

Die durchaus lustig, ironisch und komisch gemeinten Kommentare der Moderatoren, dazu der Duktus des Off-Sprechers, sind im Gesamtzusammenhang der Episode einzuschätzen. Die Kommentare passen in den Kontext der Episode und sind gewohnt flapsig und humoristisch.

Sinn und Zweck der Durchführung eines derartigen Tests zur Eruierung der Robustheit eines Fahrzeugs sei dahingestellt. Bereits die Deklaration zu Beginn der Folge aber, dass mithilfe verschiedener Tests das unzerstörbarste und robusteste Fahrzeug gefunden werden soll, legt nahe, dass diese Tests auch mit Methoden durchgeführt werden, welche Beschädigungen an den Fahrzeugen in Kauf nehmen. Alle Tests finden zudem in einem sowohl örtlich wie auch sachlich kontrolliertem Umfeld statt. Dem Zuschauer ist jederzeit klar, dass es sich nicht um alltägliche, sondern inszenierte Umstände handelt, die ausschliesslich Unterhaltungscharakter haben.

Zur Frage nach der Wahrnehmung und Einordnung der dargestellten Aktionen der drei Moderatoren nehmen wir folgendermassen Stellung: Die Handlungen in der beanstandeten Filmsequenz stehen im Kontext des ganzen Erzählzusammenhangs der Folge: Es geht vereinfachend um die Prüfung, wie robust und widerstandsfähig Autos sein können. Die ausgeführten Tests mit und an den Fahrzeugen können vom Zuschauer problemlos als im Gesamtzusammenhang einer «Challenge» stehend wahrgenommen werden. Eine «Challenge», bei welcher ein unbefangenes Vergnügen im Zentrum steht und welche offensichtlich bereits aufgrund von Testanlage und -ziel als ausschliesslich unterhaltend einzuschätzen ist. Diese dramaturgische Disposition schliesst eine subjektive emotionale Betroffenheit durch die beanstandete Szene aus unserer Sicht aus. Eine schädigende Wirkung durch den Sendungsinhalt können wir nicht erkennen.

Insgesamt sind wir der Überzeugung, dass die Sendung Top Gear USA vom 20. Januar 2015 in einem adäquaten Programmumfeld steht und der Sendungsinhalt für das intendierte Publikum geeignet ist. Es erscheinen uns keine Hinweise darauf vorzuliegen, dass die gezeigten Darstellungen in irgendeiner Weise heikel, anstössig oder nicht geeignet sein könnten. Vielmehr gehen wir davon aus, dass das Publikum die gezeigten Inhalte im Gesamtzusammenhang entsprechend gewichten und einordnen kann.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen möchte ich Sie gerne ersuchen, die Beanstandung abzuweisen.“

3. Soweit die Stellungnahme der Verantwortlichen von SRF. Der Redaktor Factual Entertainment, Herr Philip Hebeisen, nimmt ausführlich zu Ihren Kritiken Stellung und begründet plausibel, warum seiner Meinung nach Ihre Beanstandung abzuweisen sei. Ich kann mich deshalb kurz fassen.

Sie monieren, dass derartige Formate im Widerspruch mit der vielzitierten Qualität des Schweizer Fernsehens stehen. Nachdem ich „Top Gear“ vom 20. Januar angeschaut habe, kann ich Ihre kritische Einschätzung durchaus nachvollziehen.

Doch die Ombudsstelle hat keine Qualitätskontrolle vorzunehmen. Sie muss lediglich einschätzen, ob eine beanstandete Sendung die geltenden gesetzlichen Bestimmungen verletzt oder nicht. Dabei – und dies scheint mir sehr wichtig zu sein – hat sie der in der Bundesverfassung und im Gesetz gewährleisteten Programmautonomie von Radio und Fernsehen gebührend Rechnung tragen.

Auch wenn über Sinn und Zweck derartiger Formate sicher diskutiert werden kann, glaube ich nicht, dass „Top Gear“ vom 20. Januar die Grenze des Zulässigen überschritten hat. Zwar kann ich verstehen, dass die vorgenommene Schiesserei und Sprengung von drei Autos zumindest als problematisch angesehen werden kann. Doch das Publikum war in der Lage, den legitimen Unterhaltungszweck der Sendung zu erkennen und auch diese Szenen entsprechend zu gewichten und einzuordnen.

Auch wenn ich Ihre kritische Reaktion durchaus verstehe und respektiere, kann ich Ihre Beanstandung, soweit ich darauf eintreten konnte, nicht unterstützen.

4. Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes RTVG entgegenzunehmen. Über die Mög­lichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI (Monbijoustrasse 54A, Postfach 8547, 3001 Bern) orientiert Sie der beiliegende Auszug aus dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen.

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