SRG Deutschschweiz Ombudsstelle

«Rundschau»-Beitrag über freien Zugang zu Schweizer Seeufer beanstandet

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Mit Ihrem eingeschriebenen Brief vom 8. Juni 2015 haben Sie die Rundschaubeiträge „Am Thunersee drohen Enteignungen“ vom 20. Mai um 18.31 Uhr sowie „freie Seeufer“ vom 20. Mai um 20.55 Uhr auf SRF 1 beanstandet. Den Erhalt Ihrer Eingabe habe ich mit meinem Brief vom 10. Juni bereits bestätigt.

Wie üblich, habe ich die Verantwortlichen von SRF gebeten, zu Ihren Kritiken Stel­lung zu beziehen. Dies ist erfolgt und in der Zwischenzeit habe ich die von Ihnen kritisierte Sendung sehr genau angeschaut. Ich bin somit in der Lage, Ihnen heute meinen Schlussbericht zu senden.

1. Auf Französisch begründen Sie im Namen der „Association des propriétaire riverains des lacs Vaudois“ Ihre Beanstandung wortwörtlich wie folgt:

«L’émission Rundschau a souhaité se pencher sur la question de l’accès du public à l’ensemble des rives lacustres. C’est un sujet intéressant, important, complexe et qui touche le public. Il n’en est que plus délicat à traiter, avec de la mesure et un équilibre adéquat entre les positions présentées. Tel ne fut, et de loin, pas le cas dans les émissions susmentionnées, réalisées par M. Marc Meschenmoser et diffusées mercredi 20 mai 2015, à 18h31 et à 20h55. Nous demandons compensation.

Cette présentation a tourné, pour la part qui nous concerne, en véritable opération de promotion et de plébiscite en faveur de l’association Rives Publiques et plus spécifiquement encore de son président M. Victor von Wartburg. Les exigences d’impar­tialité entre des positions et des intérêts diamétralement opposés n’ont pas été respectées. Elles sont pourtant l’un des fondements et l’une des justifications de la concession et du prélèvement de la taxe.

M. X, président de l’APRIL, a été contacté pour pouvoir s’exprimer à ce titre sur la question générale qui devait sous-tendre l’émission. Il l’a d’ailleurs été dans des conditions irrespectueuses qu’il faut dénoncer: s’il voulait pouvoir s’expri­mer, il lui fallait être présent, à une heure imposée au lieu fixé, le surlendemain de la prise de contact (à savoir le 6 mai dernier après prise de contact initiale le 4 mai dernier).

Il s’est organisé en catastrophe et a été enregistré. Puis son intervention a été réduite au strict minimum (soit à la phrase « Ein Park zum Verweilen bringt der Bevölkerung viel mehr, als reine Uferwege. Man muss genau prüfen, wo Uferwege Sinn machen und ob sie machbar sind.» ). Le jour même de la diffusion, entre les deux émissions citée sous rubrique, il apprend par courriel que, sans motif, son intervention avait été carrément supprimée.

Ainsi, ce fut le tapis rouge déroulé devant M. von Wartburg qui apparaît filmé, successivement sur sa terrasse, puis dans son bureau, Code Civil en mains (générant ainsi une apparence de compétence exclusive sur la question), puis derrière un grillage. Cette organisation indique bien que des contacts ont été établis préalablement avec M. von Wartburg, que tout cela a été travaillé et discuté avec lui. On comprend dès lors bien que, sur les quelque 6 minutes consacrées aux rives du lac Léman, en début d’émission, M. von Wartburg ait pu s’exprimer confortablement, sans contradicteur, notamment quand il fait une lecture erronée des dispositions de la loi, et pratiquement en roue libre pendant plus de 3 minutes!

Cela, alors que notre association, qui représente une très large frange des propriétaires riverains vaudois, voyait la part qui lui était consacrée se limiter d’abord à une seule et unique phrase... finalement supprimée du reportage filmé pour n’apparaître que sur le site internet de Schweizer Fernsehen («Ein Park zum Verweilen bringt der Bevölkerung viel mehr, als reine Uferwege. Man muss genau prüfen, wo Uferwege Sinn machen und ob sie machbar sind.» ), qui plus est dans des termes différents de ceux convenus. L’association April n’est pas citée du tout dans le reportage, ce qui génère une impression trompeuse de légitimité en faveur de la cause de Rives Publiques qui, elle seule, serait portée par un courant associatif.

Comme par hasard, ensuite, pendant la brève interview de Mme Lutz, propriétaire riveraine, le journaliste l’emmène devant le grillage qui entoure sa propriété. Qui se trouve là? M. von Wartburg qui utilise ce piège pour reprendre son inlassable litanie. Séquence «le bon Robin des Bois contre la vilaine privilégiée, la méchante nantie et bien sûr égoïste qui veut interdire le passage à une population éplorée». La problématique traitée est ainsi caricaturée de manière réductrice au lieu d’être décortiquée et analysée comme elle le mériterait.

M. von Wartburg aura ainsi pleinement réussi son exercice de propagande avec la complicité bienveillante (ou une telle naïveté qu’elle en devient coupable) de la SRF. Car c’est bien cette perspective, qu’il entend implanter dans l’inconscient collectif des habitants des cantons lacustres, que la SRF a contribué à diffuser sans contrepartie. On aurait pu titrer cette émission «plébiscite en faveur du combat de M. Victor von Wartburg pour l’ouverture de la totalité des rives lacustres au public». Cela serait bien sûr resté inacceptable aux yeux de la concession mais aurait au moins eu le mérite de la franchise.

Comme pour sceller son alliance avec Rives Publiques, la SRF a ouvert complaisamment sa caméra à M. Martin, l’un des rares propriétaires riverains favorables aux thèses de Rives Publiques. On se demande bien comment le journaliste a identifié ce riverain, alibi usuel de Rives Publiques! Le cumul des propos de M. Martin et de M. von Wartburg entretient ainsi une apparence trompeuse de légitimité de la cause défendue par Rives Publiques à laquelle s’opposerait en somme de manière isolée Mme Lutz.

On retrouve M. von Wartburg à la fin de l’émission, répétant son obnubilation avant de partir, tel un pauvre cowboy solitaire, arpenter les plages du Léman. Non sans avoir été filmé à nouveau, par un journaliste qui le laisse ainsi créer la mensongère impression que les enfants du pays n’auraient quasiment aucun accès au lac. Cela lui laisse ainsi en quelque sorte le dernier mot alors que ce reportage aurait dû être ponctué par un commentaire de M. Meschenmoser faisant la synthèse de la problématique.

Une toute belle opération de relations publique pour Rives Publiques mais vous comprendrez bien que nous ne nous y retrouvons pas. La présentation tendancieuse et souvent fallacieuse de sa vision de la question a été la seule présentée. C’est insuffisant pour permettre au public de se faire une opinion. Nous considérons donc que le traitement de ce dossier constitue une violation particulièrement grave de la concession.

Ce qui précède emporte violation des dispositions légales suivantes:

  1. art. 4 al.2 de la loi fédérale sur la radio et la télévision (RS 784.40): les émissions rédactionnelles ayant un contenu informatif doivent présenter les événements de manière fidèle et permettre au public de se faire sa propre opinion;
  2. art. 4 al.4 de la loi fédérale sur la radio et la télévision: l es programmes des concessionnaires doivent refléter équitablement, dans l'ensemble de leurs émissions rédactionnelles, la diversité des événements et des opinions.

Nous demandons que cela soit reconnu. Nous requérons en outre de pouvoir présenter non seulement notre position mais également les principales questions qui entourent ce sujet et qui dépassent largement le cadre volontairement étroit dans lequel M. von Wartburg et son association tentent de les circonscrire. Ceci dans des conditions d’ouverture à nos positions telles celles qui ont été offertes à M. von Wartburg.

Il nous paraît dès lors, qu’une période de 5 à 6 minutes permettrait de rétablir un équilibre correct. Une interview, soigneusement cadrée et préparée entre APRIL et un journaliste de la SRF, que nous validerions avant qu’elle ne soit diffusée durant la même tranche horaire, doit donc être envisagée et est formellement requise par April.

Nous vous remercions de bien vouloir donner bonne suite à nos requêtes et vous adressons, Mesdames, Messieurs, nos salutations distinguées.»

2. Wie bereits erwähnt, haben die Verantwortlichen von SRF zu Ihren Kritiken Stellung bezogen. Ich möchte Ihnen das Schreiben von Herrn Mario Poletti, Redaktionsleiter der „Rundschau“, nicht vorenthalten. Er schreibt Folgendes:

„Gerne nehmen wir Stellung zur Beanstandung von Herrn Rechtsanwalt X und Herrn Y. Herr X steht übrigens zur Zeit vor Kan­tonsgericht im Rechtsstreit mit ‚Rives Publiques‘ und dem im Beitrag portraitierten Präsidenten, Herrn Victor von Wartburg. Die Emotionalität seiner Eingabe wird vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, die Argumente vermögen jedoch nicht zu über­zeugen.

Die Beanstander kritisieren in ihrem Schreiben keinen einzigen konkreten inhaltlichen Punkt des Rundschau-Beitrages. Die Kritik bezieht sich einzig auf den – ihrer Mei­nung nach – zu prominenten Auftritt von ‚Rives Publiques‘ im Beitrag. Daraus folgern die Interessensvertreter der Seeuferanstösser, dass sich der Zuschauer keine eigene Meinung hätte bilden können. Dieser Darstellung in der Funktion als Rechtsanwalt und Interessensvertreter halten wir Folgendes entgegen:

Die Rundschau hat den Kampf des Präsidenten von ‚Rives Publiques‘ ins Zentrum des Beitrages gerückt. Dies lässt sich nach sehr gründlicher Recherche mit journalis­tischen Kriterien begründen: Victor von Wartburg gilt schweizweit als treibende Kraft in dieser von der Rundschau näher beleuchteten Thematik des Uferzugangs für alle. Davon zeugen zahlreiche aktuelle Presseartikel, über den Präsidenten von ‚Rives Publiques‘, in unzähligen regionalen und nationalen Zeitungsartikeln. Des Weiteren waren mehrere in letzter Zeit spektakuläre, gewonnene Gerichtsfälle von ‚Rives Pub­liques‘-Präsident Victor von Wartburg für die Rundschau mit ausschlaggebend, um die Thematik des Uferzugangs aufzugreifen.

Den subjektiven Eindruck der Beanstander, wonach die Gegenseite im Beitrag unwi­dersprochen eine Plattform erhalten habe, können wir nicht nachvollziehen. Die Aus­sage, der Rundschau-Beitrag und ebenso die News-Geschichte dazu im Internet auf srf-online seien zu einem regelrechten ‚Plebiszit‘ für den Uferzugang für alle verkom­men, entbehrt ebenfalls jeglicher journalistischer Grundlage. Dies lässt sich im Bei­trag einfach überprüfen: Sowohl Gegner als auch Befürworter sind im Beitrag promi­nent mit ihren jeweils besten Argumenten vertreten.

Im Beitrag geht es um den Grundkonflikt zwischen dem nachvollziehbaren Wunsch einer breiten Bevölkerung nach freiem Zugang zu den Seeufern und dem ebenso legitimen Wunsch der Seeanstösser nach ihrer Privatsphäre.

Die Rundschau vertieft die Thematik an drei Schauplätzen mit einem Augenschein vor Ort, wie bereits in der Moderation des Beitrages angekündigt wird: am Genfer-, Boden- und Thunersee. An allen drei Schauplätzen kommen Gegner eines öffentlich zugänglichen Uferweges ausführlich zu Wort. Am Thunersee tritt mit dem lokalen Gemeindepräsidenten sogar ausschliesslich ein erklärter Gegner eines Uferweges im Beitrag unwidersprochen auf. Dieses Ungleichgewicht können wir jedoch mit dem mehrmaligen Auftritt des Präsidenten von ‚Rives Publiques‘ kompensieren.

Auch am Bodensee treten Pro und Kontra ausgewogen mit ihren jeweils besten Ar­gumenten vor die Kamera. Wir dokumentieren eine Gemeinde, die dem Privateigen­tum der Seeanstösser mit einem Steg im See Rechnung tragen will. Das geht jedoch einigen Anstössern auch noch zu weit. Ein Anwohner, Sven Bradke, äussert im Namen mehrerer Seeanstösser dezidiert und ausführlich seine Sicht der Dinge und kritisiert den – aus seiner Sicht – Eingriff in die Privatsphäre der Anwohner mittels geplantem Ufersteg.

Gleiches gilt für den dritten Fall, jener von Xs Klientin am Genfersee, Frau Margot Lutz. Sie kann sehr eindrücklich aufzeigen, wie nah der öffentliche Weg an ihrem Gartensitzplatz vorbeiführen würde und wie heftig dadurch ihre Privatsphäre verletzt würde. Interessanterweise bemängeln die Einsprecher auch hier nicht die journalistische Darstellung des Falles.

Herrn X stört, dass er selbst nicht im Beitrag mit einem Interview auftreten konnte. Dafür hat die Redaktion Rundschau durchaus Verständnis. Allerdings wurde dem Beanstander bereits vor der Sendung der Grund mitgeteilt, weshalb die Redak­tion, nach einer sorgfältig vorgenommenen journalistischen Abwägung, auf sein Quote verzichtet hat. Rechtsanwalt X wollte im Interview explizit keine Aussa­ge machen zum juristischen Streitfall um den verschlossenen Seeuferweg seiner Klientin, Frau Lutz. Dies akzeptierte die Rundschau selbstverständlich und musste Rechtsanwalt X in einem kurzen Interview sehr allgemein befragen, zu den Zielen seiner Seeanstösser-Vereinigung am Genfersee.

Xs Aussage wurde dann auch im Online-Text auf www.srf.ch – nach Rück­sprache mit dem Beschwerdeführer und von diesem als Quote gegengelesen –voll­umfänglich publiziert. Im Beitrag verzichtete die Redaktion aus inhaltlichen und dra­maturgischen Gründen auf diese allgemein gültige Aussage und verwendete anstelle dessen eine weitere Aussage seiner Klientin Frau Lutz. Es ist nach Auffassung der Rundschau für die Meinungsbildung der Zuschauer viel interessanter und aufschluss­reicher, von einer Direktbetroffenen zu hören, welch einschneidende Konsequenzen ein Uferweg in ihrem Garten hat. Dies im Gegensatz zu einem allgemeinen State­ment über die Ziele der lokalen Seeanstösser-Vereinigung, repräsentiert von Rechts­anwalt X.

Im Beitrag hatte Xs Klientin am Gartentor das letzte Wort gegenüber Victor von Wartburg und konnte auf dessen Argumente ausführlich antworten. Zudem kon­frontiert die Rundschau am Schauplatz vor Ort kritisch den ‚Rives Publiques‘-Präsi­denten mit dem Argument der Seeanstösserin (‚Recht auf Privatsphäre‘) und markiert somit auch gegenüber dem Hauptprotagonisten eine journalistische Distanz.

Bewusst zeigt die Rundschau in diesem juristischen Streitfall ausgewogen beide Seiten und nimmt keine Stellung. Der Zuschauer kann sich aufgrund der Aussagen der zwei Protagonisten seine eigene Meinung bilden.

Im Übrigen entspricht es nicht den Tatsachen, dass Rechtsanwalt X eigens für die Rundschau eine Stunde seiner Zeit opferte. Vielmehr war es sein Vorschlag und auch sein gegenüber der Redaktion geäusserter Wille, bei den Dreharbeiten bei seiner Klientin, Frau Lutz, vor Ort dabei zu sein. Dies hat er, wie auch seine Klientin, Frau Lutz, im Vorfeld gegenüber der Redaktion bekräftigt und das war so für die Rundschau in Ordnung.

Selbstverständlich ist die Rundschau bereit, sollte sie das Thema Seeufer erneut aufgreifen, auch auf die Vereinigung APRIL und damit Rechtsanwalt X zuzugehen – sofern sich dies journalistisch aufdrängt.

Wir haben im Vorfeld des Berichtes den (Teil-)Verzicht des Statements journalistisch begründet und höflich mitgeteilt. Ein Anspruch auf ein ‚inhaltlich abgesegnetes und überprüftes 5-6 Minuten Interview‘ kann daher nicht erhoben werden.

Aus all diesen Gründen können wir diese anwaltschaftlich motivierte Beanstandung nicht nachvollziehen, und wir bitten Sie, sehr geehrter Herr Casanova, diese abzu­weisen.“

3. Soweit die Stellungnahme des Redaktionsleiters der „Rundschau“. Herr Mario Poletti argumentiert ausführlich, warum seiner Meinung nach Ihre Beanstandung abgewie­sen werden soll.

Geht es nun um meine eigene Beurteilung, so stelle ich fest, dass die „Rund­schau“ vom 20. Mai ein wichtiges und hochaktuelles Thema aufgenommen hat: Soll an allen Schweizer Seeufern freier Zugang für alle Spaziergänger gewährleistet sein? Diese Frage ist sehr kontrovers, denn es geht primär um die Interpretation von Art. 664 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, wonach „an den öffentlichen Gewässer [...] unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum“ besteht. Zwar sieht das Raumplanungsgesetz vor, dass „See- und Flussufer freigehalten und öffentlich Zugang und Begehen erleichtert werden (sollen)“, doch die Umsetzung dieses Grundsatzes obliegt den Kantonen sowie auch den Gemeinden. Diese setzen diese Planungsgrundsätze je nach Interessenlage mehr oder weniger streng um. Die direkt betroffenen Behörden müssen die verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen abwägen und sehen sich manchmal schwierigen Ausgangssituationen gegenüber.

Es überrascht deshalb nicht, wenn die Gerichte Streitigkeiten bezüglich der Sicher­stellung des Zugangs zu öffentlichem Eigentum – und als solche sind laut ZGB auch die öffentlichen Gewässer gemeint – immer öfters entscheiden müssen. Es fällt dabei auf, dass das Bundesgericht in der letzten Zeit in verschiedenen Fällen zu Gunsten des öffentlichen Zugangs zum Seeufer entschieden hat. Ich zitiere lediglich das Urteil vom 1. Mai 2014 betreffend Uferweg in der Berner Gemeinde Hilterfingen am Thu­nersee sowie der Entscheid vom April dieses Jahres, wonach die Grundeigentümerin eines Hauses am Murtensee keinen Anspruch auf eine Entschädigung aufgrund des Uferwegbaus zwischen Sugiez und Guévaux hat.

In der Rundschau vom 20. Mai wurden kontroverse Fälle von drei verschiedenen Seen thematisiert. Sowohl am Genfer- wie auch am Thuner- und am Bodensee wurden Beispiele in Bild und Ton dieser an sich nicht überraschenden Auseinander­setzung zwischen Eigentümern von Häusern und Grundstücken mit Seeanstoss und Befürwortern eines für die Allgemeinheit frei zugänglichen Zugangs zum See gezeigt.

Als Vertreter dieser Forderung konnte – quasi als „fil rouge“ – der Präsident des von ihm im Jahr 2003 gegründeten Vereins „Rives Publiques“, Herr Victor von Wartburg, seine Sicht der Dinge umfassend erklären.

Sie monieren nun, die Sendung sei eine „véritable opération de promotion et de plé­biscite en faveur de l’association Rives Publiques et plus spécifiquement encore de son président M. Victor von Wartburg“. Seine tendenziöse und oft falsche Vision der Problematik sei die einzige, welche präsentiert worden sei. Die von Ihnen präsidierte „Association des propriétaires riverains des lacs Vaudois“ sei im Beitrag nicht einmal zitiert worden, was einen falschen Eindruck über die Legitimation von Rives Publi­ques vermitteln würde. Sogar die kurze Aussage des Präsidenten der APRIL, Herrn X, wurde nicht gesendet. Sie gelangen somit zur Auffassung, wonach im Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 RTVG verletzt worden sei und ver­langen daher, in einer künftigen Rundschau in einem Interview von 5 oder 6 Minuten Ihre Sicht der Dinge erläutern zu können.

Ihre Unzufriedenheit kann ich durchaus nachvollziehen. Denn tatsächlich wurde „der Kampf des Präsidenten von ‚Rive Publiques‘ ins Zentrum des Beitrages gerückt“, wie in der Stellungnahme der Verantwortlichen der Rundschau offen zugegeben wurde. Zudem wurde Ihre kurze Stellungnahme zu den Zielen von APRIL nicht einmal ge­sendet. Konnte sich deshalb das Publikum über diese ganze Problematik keine eigene Meinung bilden? Wurde das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt, wie Sie es monieren?

Die Ombudsstelle prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag ver­mittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sach­verhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann. Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programm­rechtlich nicht relevant. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt zudem nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen.

Bei der Behandlung von Beanstandungen muss die Ombudsstelle der den Veranstal­tern zustehenden Programmautonomie gebührend Rechnung tragen. Denn etwas darf nie vergessen werden: Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie von Radio und Fernsehen. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung.

Im Rahmen dieser wichtigen journalistischen Freiheit wurde im Rundschaubeitrag der Kampf des Präsidenten von „Rives Publiques“ ins Zentrum gestellt. Dies ist aus journalistischer Sicht verständlich, denn es sollte unbestritten sein, dass Herr Victor von Wartburg mit seinem Verein als der aktive Verfechter „für freien Zugang für alle Spaziergänger an allen Schweizer Seeufern“ zu betrachten ist. Sein Verein, der ursprünglich vor allem am Lac Léman aktiv war, ist nun in der ganzen Schweiz enga­giert. Um seine Ziele zu erreichen, plant er sogar die Lancierung einer eidgenössi­schen Volksinitiative. Bei dieser Ausgangslage ist es als absolut zulässig zu betrach­ten, wenn im Beitrag der Rundschau über „Freie Seeufer“ die Person und die Tätig­keit von Herrn Von Wartburg umfassend thematisiert wurden. Dies umso mehr, als dies bereits in der Anmoderation transparent angekündigt wurde.

War „s eine tendenziöse und oft falsche Vision der Problematik die einzige, welche präsentiert wurde“, wie Sie kritisieren? Konnte sich das Publikum über die ganze Problematik ungenügend eine eigene Meinung bilden? Nachdem ich die Angelegen­heit analysieren konnte, gelange ich aus verschiedenen Gründen zu einer anderen Schlussfolgerung als Sie.

Zuerst einmal, weil die Frage des freien Zugangs zu den öffentlichen Gewässer nicht neu ist. Seit Jahren wird darüber sowohl in der Politik wie auch vor den Gerichten kontrovers diskutiert. Es sind auch Volksabstimmungen durchgeführt (zum Beispiel am 2. Juni 1982 im Kanton Bern oder am 14. Juni dieses Jahres in der Gemeinde Rorschacherberg) oder in den eidgenössischen Räten diskutiert worden (so zum Bei­spiel über die parlamentarische Initiative „Zugang zu Schweizer Seeufern und Was­serläufen“ im Jahr 2010). Ganz zu schweigen von den zahlreichen Gerichtsurteilen.

Über alle diese Kontroversen rund um den freien Zugang zu den öffentlichen Gewäs­sern haben die Medien stets umfassend informiert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Publikum über die divergierenden Interessen zwischen dem Wunsch der Seeanstösser nach ihrer Privatsphäre und demjenigen der Bevölkerung nach freiem Zugang zu den Seeufern über ein grosses Vorwissen verfügt. Es war somit in der Lage, die Aussagen und die Haltung von Herrn Von Wartburg und seines Vereins „Rives Publiques“ richtig einzuordnen und zu hinterfragen.

Zugegeben: Während Herr Von Wartburg wiederholt auftreten und die Haltung sei­nes Vereins umfassend darlegen konnte, war von der „Association des propriétaire riverains des Lacs Vaudois“ mit keinem Wort die Rede. Sogar Ihre kurze Aussage „Ein Park zum Verweilen bringt der Bevölkerung viel mehr, als reine Uferwege. Man muss genau prüfen, wo Uferwege Sinn machen und ob sie machbar sind“, wurde im Beitrag nicht gesendet und lediglich im Internet berücksichtigt. In dieser Hinsicht teile ich Ihre Unzufriedenheit. Doch Ihre grundsätzlichen Argumente gegen einen allge­meinen offenen Zugang zu den Seeufern blieben im Beitrag nicht unerwähnt.

Bezüglich des Genfersees wurde in Bild und Ton die Lage von Frau Margot Lutz, eine Seeanstösserin von Tannay im Kanton Waadt, thematisiert. Sie hatte dabei die Möglichkeit zu erklären, dass für sie ein Uferweg unzumutbar sei. Ihr Garten sei viel zu klein und sie hätte keine Privatsphäre mehr. Dann aber auch bei den behandelten Beispielen der Gemeinden Rorschacherberg am Bodensee sowie Hilterfingen am Thunersee wurden die Argumente, welche gegen den geforderten freien Zugang zu den Seeufern sprechen, durch die lokalen Behörden umfassend dargelegt.

Insgesamt gelange ich deshalb zur Auffassung, dass sich das Publikum durchaus eine eigene Meinung über diese Frage bilden konnte. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde nicht verletzt. Auch wenn ich für Ihre Unzufriedenheit für die Nicht-Erwähnung des von Ihnen präsidierten Vereins APRIL viel Verständnis habe, kann ich deshalb Ihre Beanstandung, soweit ich darauf eintreten konnte, nicht unterstützen.

4. Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes RTVG entgegenzunehmen. Über die Mög­lichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI (Monbijoustrasse 54A, Postfach 8547, 3001 Bern) orientiert Sie der beiliegende Auszug aus dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen.

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