SRG Deutschschweiz Ombudsstelle

Sendung «Passage» auf Radio SRF 2 Kultur über den Fall Sibel Arslan beanstandet

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Mit Ihrer E-Mail sowie Ihrem eingeschriebenem Brief vom 22. Juni 2015 beanstanden Sie als Vertreter von Herrn Christian Keller und der National Zeitung und Basler Nachrichten AG als Herausgeberin der Basler Zeitung die Sendung „Passage“ unter dem Titel „Fallstricke – wie Sibel Arslan zu Fall gebracht wurde“ vom 5. und 7. Juni um 20 Uhr auf Radio SRF 2 Kultur. Den Erhalt Ihrer Eingabe habe ich mit meinem Brief vom 23. Juni bereits bestätigt.

Wie üblich, habe ich die Verantwortlichen von Radio SRF gebeten, zu Ihren Kritiken Stellung zu beziehen. Dies ist am 30. Juli erfolgt und in der Zwischenzeit habe ich die von Ihnen kritisierte Sendung analysieren können. Ich bin somit in der Lage, Ihnen heute meinen Schlussbericht zu senden.

1. Sie begründen Ihre Eingabe wie folgt:

1. Am 5. und 7. Juni 2015 strahlte Radio SRF 2 im Rahmen der Sendung „Passa­ge“ unter dem Titel „Fallstricke – wie Sibel Arslan zu Fall gebracht wurde“ einen Radiobeitrag von Christoph Keller aus. Die Sendung hatte die Berichterstattung der Basler Zeitung zur Anstellung von Sibel Arslan zum Gegenstand. SRF-Re­daktor Christoph Keller zeichnet darin ein krass verzerrtes Bild der Berichter­stattung meiner Mandanten und unterstellt der Basler Zeitung und dem Journa­listen Christian Keller unlautere Motive und journalistische Fehler (Beweis: Sendung Passage unter dem Titel Fallstricke – wie Sibel Arslan zu Fall ge­bracht wurde (Untertitel: 13 Tage im Dezember oder Wie eine junge Politikerin und Juristin zu Fall gebracht wurde), abrufbar unter http://www.srf.ch/sendungen/passage/fallstricke-wie-sibel-arslan-zu-fall-gebracht-wurde ).

2. Obschon Christoph Keller den Eindruck zu erwecken versucht, in der Sendung würden alle Aspekte der „Causa Arslan“ objektiv beleuchtet, unterschlägt er relevante Tatsachen. Wie einseitig und unsachgerecht über den „Fall Arslan“ berichtet wird, belegt bereits die Einleitung des Beitrages:

„Dies ist die Geschichte von einer, die auszog, um einen Karriereschritt zu tun. Keinen allzu grossen, aber doch einen, der Aufmerksamkeit auf sich zog. Es geht um eine, die in dieser Geschichte die Erfahrung machen musste, [dass junge Frauen, die motiviert sind, aus dem linken Lager, mit Migrationshintergrund, nicht gewünscht sind]. Sibel Arslan, Basler Grossrä­tin von Basta und des Grünen Bündnis. Sie ist Juristin, ist aus dem kurdi­schen Teil der Türkei, 35 Jahre alt – und es geht um einen Journalisten, der seine Aufgabe sehr ernst nimmt und etwas bewegen will, den Dingen auf den Grund geht: [Es geht nicht um die Person Sibel Arslan, es geht um eine Politikerin, um Argumente, die gegen diese Anstellung sprechen, die haben zu dieser Berichterstattung geführt.] Es geht um Christian Keller, Ressort­leiter Basel-Landschaft bei der Basler Zeitung, einer Zeitung, die von die­sem Mann geleitet wird: [Ich wött e Ziitig, wo de Lüüt nochher in Luzern, in Bern, in Züri oder St. Galle würkli d’Ohre oder d’Auge glüehed. Es söll e Ziittig si, wo uffallt in de ganze Schwyz, das isch mis Ziel.] Markus Somm, Chefredaktor der Basler Zeitung, inzwischen auch Mitbesitzer der Zeitung, die er stramm nach rechts ausrichtet. Es geht um einen Regierungsrat im Kanton Basel-Landschaft, um Isaac Reber, Mitglied der Grünen Partei: [Jo, ich blieb gärn Regierigsrot und jo, ich blieb au gärn Sicherheitsdiräktor vo däm Kanton.] Und es geht nicht zuletzt um die Befindlichkeiten in einer Stadt und in einem Landkanton, um Sensibilitäten, um politische Winkelzü­ge, um Wahlen und darum, wie Politiker ihre Haut retten, wenn es schwierig wird.“

SRF-Redaktor Keller hat die Rollen seiner Protagonisten bereits zu Beginn klar verteilt: Auf der einen Seite ist da die junge, weibliche und sympathische Migrantin, die ohne Grund ihren Job verliert, weil sie über einen Migrationshin­tergrund verfügt. Auf der anderen Seite steht der ehrgeizige Journalist Christian Keller, der Arslan gnadenlos, ungerechtfertigt und aus rassistischen Motiven zu Fall bringt. Als Medium dient Journalist Keller, so das von SRF-Redaktor Keller kolportierte Bild, die Basler Zeitung – eine rechte Zeitung, die alles dafür tut, um landesweit Aufmerksamkeit zu erlangen. Der Entscheid schliesslich, Sibel Ars­lan nicht anzustellen, wird, so wird suggeriert, von einem wankelmütigen Politi­ker gefällt, dessen einziges Motiv darin besteht, seine Wiederwahl zu sichern.

3. Dieser eingangs festgelegten, einseitigen Rollenverteilung bleibt der SRF-Redaktor in den folgenden 55 Minuten treu: So gibt er Arslan, die als sym­pathisch und offen beschrieben wird, zu Beginn des Beitrags die Gelegenheit, den Journalisten Christian Keller (gemäss Christoph Keller ein schmächtiger Mann mit einem bubenhaften Gesicht) zu verunglimpfen und ihn als inkompe­tent darzustellen. Keller habe, so die Behauptung Arslans, nicht einmal ge­wusst, dass sie Juristin sei – und auch in der Vergangenheit habe sie keine guten Erfahrungen gemacht mit dem Journalisten. Diese schweren Vorwürfe darf Sibel Arslan unwidersprochen verbreiten. Der angegriffene BaZ-Journalist erhält hingegen keine Möglichkeit, sich dazu zu äussern.

4. Der BaZ-Autor hingegen steht bereits im ersten Teil der Sendung argumentativ mit dem Rücken zur Wand: Er wird als potentieller Straftäter dargestellt, der möglichweise mit unzulässigen Mitteln an den Betreibungsregisterauszug von Sibel Arslan gelangt ist. Auch hier bleibt Christoph Keller seiner Inszenierung treu: Hier der hinterhältige Journalist als Täter, da die junge Politikerin als Opfer. Zementiert wird das Rollenbild durch die Aussage Arslans, wonach sie nicht verstehen könne, wie ein Mensch (gemeint ist Christian Keller) „so sein könne“. Selbstredend erhält der Angegriffene auch hier keine Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äussern.

5. Im Laufe der Sendung zitiert Christoph Keller mehrmals aus der Berichterstat­tung der Basler Zeitung. Damit soll bei den Zuhörern offenbar der Anschein von Objektivität erweckt werden. Dieses Vorgehen ist besonders perfid, zitiert der SRF-Redaktor doch bewusst sehr einseitig und unvollständig. Im Einzelnen:

a. Christoph Keller zitiert aus der Basler Zeitung vom 29. November 2014 und bezieht sich dabei auf eine Passage, in der sich eine Person über die „mühsame Zusammenarbeit“ mit Sibel Arslan berichtet. Dabei lässt er ganz bewusst unerwähnt, dass im gleichen Abschnitt Gerhard Mann, Leiter des Amts Bewilligungen, Freiheitsentzug und Soziales des Kan­tons Basel-Landschaft, zu Wort kommt und festhält, dass er „positive Referenzauskünfte“ zu Arslan erhalten habe (Beweis: Artikel unter dem Titel „Schulden und Qualifikationsmängel“, erschienen in der Basler Zeitung vom 29. November 2014, S. 13, Beilage 3). Diese Aussage passte offenbar nicht zur These von Christoph Keller.

b. An anderer Stelle zitiert Christoph Keller aus einem Artikel von Christian Keller vom 2. Dezember 2014, offensichtlich um zu belegen, dass die BaZ einseitig und unkritisch nur die Reaktion der SVP verbreitet habe. Um seine These zu untermauern, zitiert SRF-Redaktor Keller nur jene Passage des Artikels, in welcher über die Kritik der SVP und deren Parteipräsidenten berichtet wird. Unerwähnt bleibt, dass im selben Artikel das Verhalten der SVP von BaZ-Autor Keller durchaus kritisch beleuchtet und infrage gestellt wird. Im Artikel heisst es wörtlich:

„Nun wirkt es in einem gewissen Sinn unglaubwürdig, wenn aus­gerechnet die SVP unbeglichene Rechnungen zum Anlass nimmt, um eine Politikerin im Amt zu verhindern. Im Fall der zu­rückgetretenen SVP-Landratspräsidentin Daniela Gaugler, die ebenfalls wegen Zahlungsforderungen unter Druck geraten war, hatte die gleiche Partei noch umgekehrt argumentiert: Betreiben könne jeder jeden.“

Weiter unterschlägt SRF-Redaktor Keller, dass im gleichen Artikel auch Kritik von Seiten der CVP geäussert wird. Ferner bleibt unerwähnt, dass im Artikel auch Personen zitiert werden, welche die Anstellung von Arslan verteidigen, etwa SP-Politikerin Regula Meschberger (Beweis: Artikel unter dem Titel „SVP interveniert im Fall Sibel Arslan“, erschienen in der Basler Zeitung vom 2. Dezember 2014, S. 11, Beilage 4).

6. Aufgrund des Aufbaus der 55-minütigen Sendung und Auswahl der verwende­ten O-Töne entsteht zudem der Eindruck, die von der Basler Zeitung themati­sierten Betreibungen seien ohne sachliche Relevanz und die Berichterstattung sei völlig ungerechtfertigt. Um dieses Bild aufrechtzuhalten, unterschlägt SRF-Redaktor Keller eine Reihe von Tatsachen, die im Zusammenhang mit dem „Fall Arslan“ von Bedeutung sind und die dem Zuhörer, möchte man ausgewo­gen über die damaligen Vorgänge berichten, nicht vorenthalten werden dürfen. Im Einzelnen:

a. Christoph Keller zitiert aus einem Beitrag aus der Basellandschaftlichen Zeitung vom 19. März 2013, in dem es ebenfalls um (frühere) Betrei­bungen gegen Sibel Arslan ging, die damals für den Bürgerrat kandi­dierte. SRF-Redaktor Keller will damit offenbar den Eindruck erwecken, es gehe in aktuell um die gleichen Betreibungen, also um eine alte Geschichte, die nun von der BaZ neu aufgewärmt werde. Dass die von der BaZ thematisierten Betreibungen jedoch deutlich höher sind als jene im Jahr 2013, dass sie sich von diesen unterscheiden und dass Grossrätin Arslan im Jahr 2013 auch vom Kanton Basel-Stadt wegen Steuerrückständen betrieben wurden. Aus gutem Grund: Es passt nicht zu seiner These (Beweis: Artikel unter dem Titel „Vergangenheit holt Sibel Arslan ein“, erschienen in der Basellandschaftlichen Zeitung vom 19. März 2013, S. 29, Beilage 5).

b. Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft hat die Stelle, auf die sich Arslan beworben hat, im Amtsblatt vom 28. Au­gust 2014 öffentlich ausgeschrieben. Im Stellenbeschrieb heisst es bezüglich der Anstellungsvoraussetzungen:

„[...] Sie bringen ausserdem eine führungsbezogene Weiterbildung und mehrere Jahre Berufs- und Führungserfahrung im Sozial- oder Justizwesen mit. Eine klar strukturierte Arbeitsweise und eine sehr gute mündliche und schriftliche Ausdrucksweise sind selbstver­ständlich, die Anwendung von MS-Office-Applikationen [...] geläu­fig. Sie sind auch in finanziellen Belangen sattelfest. [...]“

Entgegen der Darstellung in der beanstandeten Sendung waren ge­mäss Stellenausschrieb also allfällige Betreibungen sehr wohl von Belang, lassen sie doch ohne Zweifel Rückschlüsse auf die „Sattel­festigkeit“ in finanziellen Belangen zu. Die Darstellung in der beanstan­deten Sendung, die Basler Zeitung und Christian Keller hätten grundlos und ungerechtfertigt Betreibungen gegen Arslan thematisiert, ist daher auch unter diesem Aspekt krass unsachgerecht (Beweis: Stellenaus­schreibung des Generalsekretariats der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Auszug aus dem Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft, Nr. 35 vom 28. August 2014, S. 3109, Beilage 6).

c. SRF-Redaktor Christoph Keller verzichtet während der ganzen 55-minütigen Sendung darauf, Sibel Arslan auch nur eine einzige kritische Frage zu ihrer Schuldensituation zu stellen. Für Keller ist Arslan aus­schliesslich ein Opfer, das völlig zu Unrecht kritisiert und schliesslich „zu Fall gebracht“ wird.

d. Nicht erfahren darf der Zuhörer ausserdem, dass sich politisch nicht nur die SVP gegen die Anstellung von Sibel Arslan ausspricht, sondern auch Exponenten aus der CVP und der FDP und selbst von linker Seite Kritik geäussert wird an der Anstellung.

e. Der Entscheid von Regierungsrat Isaac Reber, Sibel Arslan nicht anzu­stellen, erscheint in der beanstandeten Sendung als Folge der (unge­rechtfertigten) Berichterstattung der Basler Zeitung. Isaac Reber, so der Eindruck, den Christoph Keller zu erwecken versucht, habe opportunis­tisch und einzig aus wahltaktischen Gründen gehandelt. Auf die diffe­renzierte Begründung Rebers geht SRF-Redaktor Keller nicht ein, hätten sie doch seine These infrage gestellt. So hielt Reber etwa fest, dass er einen Fehler gemacht hätte, dass in der öffentlichen Wahr­nehmung finanzielle Probleme und eine Kaderstelle im Bereich Straf- und Massnahmenvollzug schlicht nicht zusammenpassen, dass er in Bezug auf die Betreibungen Arslans zu wenig sensibel war und hätte nachfragen müssen und dass seine Partei nicht glücklich sei über den Entscheid – alles Aussagen, die sich im beanstandeten Beitrag nicht finden, jedoch für das Verständnis für den Zuhörer von Belang gewe­sen wären (Beweis: Artikel unter dem Titel „Isaac Reber zieht die Kon­sequenzen“ (inkl. Interview mit Isaac Reber), erschienen in der Basler Zeitung vom 9. Dezember 2014, S. 11, Beilage 7).

7. SRF-Redaktor Christoph Keller hat während der Sendung eine These verfolgt, die er nur trotz Auslassungen und Unterschlagungen stützen konnte. Dass es ihm von Anfang an nicht um eine objektive und für den Zuhörer transparente Nacherzählung des „Falls Arslan“ ging, belegt auch der Sendehinweis, mit dem auf die bevorstehende Ausstrahlung geworben und der auf der Webseite von SRF veröffentlicht wurde. Der Sendehinweis wurde erst nach mehrmaliger In­tervention der Basler Zeitung angepasst und unterstellt der BaZ und deren Autor Rassismus, weisse Ressentiments und schmutzigen Journalismus. Im Hinweis hiess es wörtlich (Hervorhebungen durch den Unterzeichnenden):

„Sie stammt aus der Türkei, ist jung, engagiert, gut ausgebildet und hat eine glänzende Karriere vor sich – Sibel Arslan, Juristin und Politikerin der Basta! im Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt. Als sie zu ihrem ersten grossen Karriereschritt ansetzt, schaltet sich die lokale Zeitung ein, die Basler Zeitung, und inszeniert eine Kampagne – mit Erfolg; Sibel Arslan kriegt ihre bereits zugesagte Stelle nicht. Ein Lehrstück über versteckten Rassismus, weisse Ressentiments und über schmutzigen Kampag­nenjournalismus, in einer Sendung von Christoph Keller.

8. Vor diesem Hintergrund mutet es geradezu grotesk an, dass SRF-Redaktor Christoph Keller in einem E-Mail an den Rechtsvertreter der BaZ festhielt, dass es ihm „nicht um Verunglimpfung“ gehe, sondern um die „faktenbasierte Nach­erzählung dessen, was sich ereignet hat“. Im Zuge seiner Recherche würden „alle Seiten“ zum Zug kommen. Keller stellte zudem in Aussicht, dass er „selbst­verständlich“ auch gegenüber Sibel Arslan „dieselbe distanzierte, kritische Hal­tung“ einnehme wie „gegenüber anderen Beteiligten, zu denen, wie Sie wissen, ja nicht nur die Basler Zeitung zählt, sondern auch andere Medien, namentlich Onlinereports und die Tageswoche, sowie auch Politikerinnen und Politiker“. Diese Aussagen erwiesen sich bekanntermassen als Makulatur: Der Beitrag von Christoph Keller verfolgt eine klare These, er ist unsachlich und verunmög­licht es dem Zuhörer durch Auslassungen und Unterschlagungen, sich ein eigenes Bild zu machen. Der Beitrag widerspricht damit in fundamentaler Weise den Ankündigungen in der E-Mail-Nachricht vom 1. April 2015. Offenbar wollte Keller mit seinen wahrheitswidrigen Aussagen rechtliche Schritte gegen die geplante Ausstrahlung verhindern (Beweis: E-Mail-Korrespondenz zwischen Christoph Keller und RA Y vom 1. April 2015, Beilage 8).

9. Wie unlauter und unfair Christoph Keller bei seiner Recherche vorgegangen ist, belegt auch seine Interviewanfrage an Christian Keller. Am 27. Januar 2015 schrieb er:

„Sehr geehrter Herr Keller

für die Sendung Passage arbeite ich an einer Dokumentation von Fällen, in denen Journalistinnen und Journalisten etwas „bewegt“, also reale Veränderungen in Gesellschaft und Politik bewirkt haben.

Sie haben sich für die Baz im Fall Sibel Arslan (um diesen Fall herauszugreifen) stark engagiert.

Sehr gerne möchte ich mit Ihnen über Ihre Motivation, Ihr Vorgehen und auch über Ihre journalistische Hartnäckigkeit ein Gespräch führen, „on tape“ – die Fragen würde ich Ihnen im Voraus zukommen lassen.

Danke für Ihre Rückmeldung und beste Grüsse

Christoph Keller“

Die Anfrage belegt, dass Christoph Keller BaZ-Autor Keller mithilfe von falschen Angaben und unter Verletzung der medienethischen Pflichten für ein Interview gewinnen wollte (Beweis: Interview-Anfrage von Christoph Keller vom 27. Januar 2015, Beilage 9).

10. Dem Autor geht es vor allem darum, das Verhalten von Journalist Keller zu kritisieren. Diese Meinungsäusserung verpackt in eine Sendung mit Interviews und Zitaten, um seiner persönlichen Kritik den Anschein der Objektivität zu geben. Der beanstandete Beitrag stellt den „Fall Arslan“ in selten deutlicher Einseitigkeit dar, was sich im Übrigen auch in der öffentlichen Rezeption der beanstandeten Sendung widerspiegelt, wie ein Medienbeitrag belegt (Beweis: Artikel unter dem Titel „Der Fall von Sibel Arslan – SRG-konform gewichtet“, erschienen auf www.onlinereports.ch am 8. Juni 2015, Beilage 10).

11. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass SRF mit der Sen­dung „Passage“ vom 5. und 7. Juni 2015 das Sachgerechtigkeitsgebot in massiver Weise verletzt hat. Nach Art. 4 Abs. 2 RTVG müssen redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt Tatsachen und Ereignisse sachgerecht dar­stellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.

12. Wie vorstehend gezeigt wurde, zeichnet SRF-Autor Christoph Keller unter Ver­letzung journalistischer Sorgfaltspflichten ein krass einseitiges Bild. Indem er wesentliche Tatsachen unterschlägt und Kommentare und persönliche Ansich­ten nicht als solche kennzeichnet, verstösst er insbesondere gegen das Gebot der Wahrhaftigkeit und der Transparenz. Zudem unterliess er es, Christian Keller und der Basler Zeitung eine faire und würdige Gelegenheit zur Stellung­nahme auf die verbreiteten Vorwürfe zu geben. Ferner verletzt er das Gebot der Unvoreingenommenheit gegenüber dem Sendungsergebnis und augenschein­lich auch das Gebot der Sachkenntnis.

Sie stellen folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei festzustellen, dass das Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) mit der Sendung „Passage“ unter dem Titel „Fallstricke – wie Sibel Arslan zu Fall gebracht wurde“, ausgestrahlt am 5. und 7. Juni 2015, 20:00 Uhr auf Radio SRF 2 Kultur, Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt hat.

2. Es sei die unter Ziff. 1 hievor genannte Sendung aus allen Archiven zu löschen und es sei deren Verbreitung zu unterlassen.

2. Wie bereits erwähnt, haben die Verantwortlichen von Radio SRF zu Ihren Kritiken Stellung bezogen. Ich möchte Ihnen das Schreiben von Frau Franziska Baetcke, Programmleiterin Radio SRF 2 Kultur, nicht vorenthalten. Sie schreibt Folgendes:

„Gerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, auf die Eingabe von Rechtsanwalt X, der die Basler Zeitung und Christian Keller vertritt, Stellung zu nehmen.

Im Kern wird Christoph Keller vorgeworfen, einseitig und unsachgerecht berichtet zu haben. Sinngemäss wird vorgebracht, Christoph Keller habe die These verfolgt, wonach eine junge, sympathische Migrantin ohne Grund ihren Job verliert, während sie von einem Journalisten der Basler Zeitung gnadenlos, ungerechtfertigt und aus rassistischen Motiven zu Fall gebracht wird.

Diesen Vorwurf können wir nicht nachvollziehen. Die beanstandete Sendung war so aufgebaut, dass der Autor beide Seiten mit den jeweiligen Vorwürfen konfrontiert hat, beide Protagonisten in einen kritischen Kontext stellt und beiden die Möglichkeit gibt, sich aus ihrer Sicht zu den Vorgängen und ihren Konsequenzen zu äussern.

ad. 2

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einleitung des Beitrages tendenziös sein soll. Die Qualifikation des Journalisten der Basler Zeitung als „Journalisten, der seine Aufgabe sehr ernst nimmt und etwas bewegen will, den Dingen auf den Grund geht“ kann nicht als unsachgerecht bezeichnet werden.

Die Einleitung dient insofern nicht der (wertenden) Rollenverteilung, sondern der Einführung der Personen, wo klar Meinung (Arslan: „dass junge Frauen, die motiviert sind, aus dem linken Lager, mit Migrationshintergrund, nicht gewünscht sind“) und Gegenmeinung (BaZ-Keller: „es geht nicht um die Person Sibel Arslan, es geht um eine Politikerin, um Argumente, die gegen diese Anstellung sprechen, die haben zu dieser Berichterstattung geführt“) die zentralen Inhalte sind.

Beweis: Sammlung der Artikel zum Fall Arslan, dieser Stellungnahme beigefügt

Nirgends in der Sendung wurde Christian Keller als „gnadenlos, ungerechtfertigt“ und „rassistisch motiviert dargestellt“.

Beweis: Sendung vom 5. und 7. Juni 2015

Unverständlich mutet der Vorwurf an, der Autor der Sendung habe behauptet, die Basler Zeitung sei eine „rechte Zeitung“, nachdem der Chefredakteur dieser Zeitung sich mehrmals in diese Richtung geäussert hat; und schliesslich ist das Zitat aus der Sendung „Schawinski“, die in der Sendung gebracht wird, ja nicht erfunden.

Beweis: Sendung „Schawinski“ mit Markus Somm, kann auf srf.ch eingesehen werden

Der Autor enthält sich jeder Interpretation der Gründe, weshalb Sibel Arslan nicht an­gestellt wurde; die Interpretation liefern vielmehr Christian Keller in seinen Aussagen, ferner der als Dritter auftretende Journalist Andreas Schwald sowie Isaac Reber selber.

Beweis: Sendung vom 5. und 7. Juni, passim

ad 3.

In der beanstandeten Sendung ging es darum, die zentralen Protagonisten im Fall Arslan zu Wort kommen zu lassen, nicht um die Vermittlung harter Fakten über ein Ereignis oder einen Konflikt. Die Anlage der Sendung war im Grundsatz so aufge­baut, dass der Autor beide Seiten mit den jeweiligen Vorwürfen konfrontiert hat; dies war denn auch die Grundlage für die Sendung an sich. Der Umstand, dass es dem Autor, wie auch in anderen Fällen, nicht möglich war, sämtliche Anwürfe und Vorwür­fe der jeweiligen Gegenseite zu präsentieren, spielt in diesem Kontext keine Rolle. Entscheidend ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebot, dass im Beitrag gegen Christian Keller und die Basler Zeitung keine Vorwürfe erhoben werden, deren Trag­weite zwingend in der Erwähnung der Gegenposition erfordert hätte (Urteil 2C_664/2010 des Bundesgericht vom 6. April 2011 E. 2.1.3 „Yasmin“). Dies gilt insbesondere auch für Sibel Arslan, die ebenfalls nicht gegen jeden Anwurf seitens der Basler Zeitung hat Stellung nehmen können. Dies ist im beanstandeten Beitrag nicht der Fall.

ad 4.

Die Rechtslage ist hier klar. Christian Keller hätte nicht in den Besitz des Betrei­bungsregisterauszugs gelangen dürfen.

Beweis: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, die entsprechende Passage wurde in der Sendung zitiert.

Die Frage an den recherchierenden Journalisten, wie er denn an diesen Auszug ge­kommen sei, ist nicht nur eine berechtigte Recherchefrage; sie drängte sich gerade­zu auf, nachdem die ganze Stadt sich gefragt hat, wie denn der Journalist der Basler Zeitung in den Besitz dieses Auszugs gekommen sei. Und es ist keineswegs so, dass Christian Keller eine Antwort verweigert, etwa mit dem Hinweis, diese Frage stelle ihn als „hinterhältig“ dar – im Gegenteil beantwortet er die Frage und gibt zu verstehen, dass ihm jemand diesen Auszug zugespielt hat.

Beweis: Sendung vom 5. und 7. Juni, a. a. O.

Die wiederholte Behauptung, Christian Keller erhalte keine Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äussern, verfängt nicht. Vielmehr hat der Autor der Sendung gemein­sam mit ihm Schritt für Schritt alle Aspekte dieser Recherche durchgearbeitet – und Christian Keller hat sich denn auch im Nachhinein für das konstruktive Gespräch bedankt.

Beweis: Mailverkehr zwischen dem Autor und Christian Keller, in der Beilage

Christian Keller sagt immer wieder, er habe versucht, Sibel Arslan zu kontaktieren und es wäre anders gekommen, wenn sie geantwortet hätte (ob das stimmt, sei dahingestellt), aber hier wird seine „Verzweiflung“ aufgezeigt, die Geschichte „richtig“ zu erzählen.

ad 5.

Die Zitate aus der Basler Zeitung wurden allesamt mit dem Vermerk „Auszug“ an­geführt, damit der Hörer und die Hörerin erkennen können, dass hier nicht der ganze Beitrag wiedergegeben wird; und es sollte auch klar werden, dass die Zitate nicht das gesamte Spektrum der Berichterstattung wiedergeben.

Wenn sich Christian Keller und die Basler Zeitung auf den Standpunkt stellen, hier habe eine besonders „perfide“ Auswahl stattgefunden, so darf hier eingewendet werden:

> die in der Beanstandung angeführten Passagen unter lit a. und b. sind vielleicht nicht die einzigen, ganz sicher aber die ganz wenigen Ausschnitte, in denen der Journalist der Basler Zeitung eine positive Meinung bzw. eine positive Stellung­nahme zur Person Sibel Arslan abgab;

> und diese beiden Passagen gehen im gesamten Grundton der Bericht­erstattung in der Basler Zeitung dermassen unter, dass es aus legitimen Gründen richtig erscheint, wenn diese beiden Passagen (nebst vielen anderen, sehr negativen Äusserungen zur Person Sibel Arslan aus der Feder von Christian Keller) in der Sendung weggelassen wurden;

Beweis: Sammlung der Artikel zum Fall Arslan, dieser Stellungnahme beigefügt; Sendung vom 5. und 7. Juni

> irrelevant ist schliesslich der Einwand, der Autor der Sendung habe nicht alle Personen, die sich in diesem Fall geäussert haben, zitiert. Dies ist in einer Radio­sendung, die keinen wissenschaftlichen Anspruch haben kann, nicht zu leisten.

ad 6.

Der Vorwurf der „Unterschlagung“ ist konstruiert, falsch und ungerechtfertigt.

a. das Zitat aus dem Beitrag der BZ diente zur Information der Hörerinnen und Hörer, dass Sibel Arslan keineswegs zum ersten Mal Schulden hatte; eine Aussage, die darauf abzielte zu zeigen, dass Sibel Arslan tatsächlich in Sachen Schulden ein grösseres Problem hat – da ist völlig irrelevant, ob diese früheren Schulden auch Steuerrückstände beinhalteten.

b. der Autor der Sendung hielt sich an die klare, und auch von Christian Keller und der Basler Zeitung unbestrittene Sachlage, die sich folgendermassen zusammenfassen lässt:

§ > Sibel Arslan hatte zum Zeitpunkt ihrer Anstellung Schulden;

§ > zwischen der anstellenden Stelle und Sibel Arslan wurde vereinbart, dass Sibel Arslan diese Schulden bis zu ihrem Stellenantritt am 1. Februar 2015 zurückzahlen wird;

§ > Sibel Arslan hat diese Schulden zum Zeitpunkt des Erscheinens der Artikelserie zwar noch nicht zurückbezahlt, aber die Rückzahlung war geplant und beabsichtigt und auch vereinbart.

Beweis: Sammlung der Artikel zum Fall Arslan, dieser Stellungnahme beigefügt; Sendung vom 5. und 7. Juni.

Wenn nun in dieser Sendung etwas kritisiert wurde, so nicht der Umstand, Christian Keller und die Basler Zeitung hätten „grundlos und ungerecht­fertigt Betreibungen gegen Arslan thematisiert“, sondern dass diese oben dargestellte Sachlage nie in aller Deutlichkeit dargelegt wurde. Dies wäre tatsächlich sachgerecht gewesen (und hätte, wenn es so dargestellt worden wäre, auch keinen Sensationswert gehabt).

c. Der Vorwurf, Sibel Arslan sei nicht eine einzige kritische Frage gestellt wor­den, ist unzutreffend. In der beanstandeten Sendung werden zwar keine konfrontativen Interviews eingespielt – aber die Protagonisten werden beide gleichermassen in einen kritischen Kontext gestellt und müssen sich beide auch kritische Fragen gefallen lassen, resp. sich zu Kritik verhalten.

Beweis: Auszüge aus dem Manuskript zur Sendung vom 5. und 7. Juni, dieser Stellungnahme beigefügt

Sibel Arlsan wird nicht nur positiv dargestellt. Ihr Verhalten gegenüber den Medien, so wie es im Beitrag dargestellt ist, erscheint durchaus etwas „un­professionell“ – insbesondere in ihrer Position als Grossrätin und als zukünf­tige Angestellte in einer Kaderfunktion.

d. Siehe oben

e. Die Interpretation des Vorgangs, Isaac Reber habe in Reaktion auf die Artikelserie reagiert, stammt, wie aus der Sendung ersichtlich ist, nicht aus der Feder des Autors. Vielmehr sagt Christian Keller in der Sendung klar und deutlich, das Departement von Isaac Reber habe sich bei der Redaktion der Basler Zeitung erkundigt, ob da „noch mehr“ komme; und Christian Keller sagt weiter, wenn Reber nicht so entschieden hätte, dann hätte er „weitermachen müssen“.

Beweis: Sendung vom 5. und 7. Juni, passim

ad 7.

Die hier ins Feld gebrachte, missglückte Formulierung des Pressetextes bedauern wir. Die Version wurde nach der Intervention von Y umgehend aus dem Verkehr gezogen und korrigiert. Ein entsprechender klärender Mailverkehr, verbun­den mit einer Erklärung des Autors, hielt Herrn Y davon ab, die angedrohten rechtlichen Schritte gegen die Ausstrahlung der Sendung einzuleiten

Beweis: Mailverkehr zwischen dem Autor und Y, dieser Stellung­nahme angehängt

ad 8.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der angeführte Mailverkehr mit Y etwas zur Sache tut; zu beurteilen nach RTVG ist einzig die Sendung an sich; im Übrigen steht es allein im Ermessen des Ombudsmanns zu beurteilen, inwiefern die Sendung den konzessionsrechtlichen Anforderungen genügt oder nicht.

ad 9.

Es ist nicht klar, was an dieser Interview-Anfrage „unlauter und unfair“ sein soll. Es wurde (erstens) der zweiten Hauptperson dieser Geschichte Gelegenheit gegeben, sich zu äussern, mit (zweitens) genauer Angabe, um welchen Fall es sich handelt und (drittens) hat der Autor gegenüber Christian Keller klar gesagt, in welche Richtung das Gespräch geht, um ihm (viertens) auch noch anzubieten, ihm die Fragen vorab zukommen zu lassen.

ad 10.

Die öffentliche Rezeption des Beitrags war vielfältig, divers und teilweise auch kontrovers. Einige Medien haben den Beitrag auf ihrer Onlinefrontseite als Link ange­boten, andere haben darauf hingewiesen; einige User haben sich lobend geäussert, und die Meinung von Onlinereports ist hier nur eine von vielen Stimmen.

Wenn nun ein einziger Beitrag als „öffentliche Rezeption“ dargestellt wird, so er­scheint uns das nicht zutreffend. Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass es auch Stimmen gab, die sich lobend darüber geäussert haben, dass Christian Keller sich den Fragen des Autors gestellt hat.

Beweis: - Dieter Kohler, Leiter Regionaljournal SRF, als Zeuge

- Frontseite Tageswoche online am 5. Juni, kann beigebracht werden

ad 11.

Die Bestimmungen des RTVG werden nicht bestritten.

ad 12.

Die Behauptungen sind aus unserer Sicht widerlegt.

Aus Sicht der Programmleitung von Radio SRF 2 Kultur respektiert die beanstandete Sendung die Gebote der Sachgerechtigkeit und Ausgewogenheit. Die Sendung ist journalistisch fair: Es kamen beide Protagonisten zu Wort, Meinungen und Gegen­meinungen wurden ausgestrahlt. Insgesamt sind wir der Meinung, dass sich die Hörerinnen und Hörer zur Sendung eine eigene Meinung bilden konnten. Die Programmleitung beantragt, die Beanstandung abzuweisen.“

3. So lautet die umfassende Stellungnahme von Frau Franziska Baetke, Programm­leiterin Radio SRF 2 Kultur. Sie nimmt zu allen von Ihnen formulierten Kritikpunkten ausführlich und präzis Stellung und argumentiert glaubwürdig, warum ihrer Meinung nach Ihre Beanstandung abgewiesen werden sollte.

Ich stelle dabei fest, dass verschiedene Einzelheiten Ihrer Beanstandung einen we­sentlichen Interpretationsspielraum offen lassen. Bei vielen Fragen steht somit Aus­sage gegen Aussage. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde ich deshalb auf die detaillierten Kritiken nicht mehr einzeln eingehen und versuchen, eine eher globale Beurteilung Ihrer Beanstandung vorzunehmen.

Ich gehe davon aus, dass die Ausgangslage unbestritten ist. Ende August 2014 wurde im Amtsblatt des Kantons Baselland die Stelle der Leitung des Straf- und Massnahmenvollzugs öffentlich ausgeschrieben. Laut Gerhard Mann, Leiter des Amts Bewilligungen, Freiheitsentzug und Soziales, hatte sich ein gutes Duzend Be­werber für den Kaderposten interessiert. Nach dem ordentlichen Bewerbungsverfah­ren und einem externen Assessment wurde die 34-jährige Juristin Sibel Arslan ernannt. Die seit 2005 tätige Grossrätin des Kantons Basel-Stadt als Vertreterin der BastA-Partei wurde als geeignetste Bewerberin gewählt. Sie hätte somit ihre neue Funktion per 1. Februar 2015 antreten sollen.

Doch es kam anders. Denn am 29. November veröffentlichte die Basler Zeitung unter dem Titel „Schulden und Qualifikationsmängel“ einen kritischen Artikel zur Ernen­nung von Frau Arslan. Der Autor, Herr Christian Keller, warf Frau Arslan nicht nur mangelnde Führungserfahrung vor, sondern auch hohe Schulden. Gemäss dem aktuellen Betreibungsregister würden sich die ausstehenden Forderungen auf rund 60.000 Franken belaufen. Ihre Nomination, so die BAZ bereits in der Titelseite, sei „umstritten“.

Es war lediglich der erste von einer Serie kritischer Artikel. Ab dem 2. Dezember wurde die Ernennung von Frau Arslan in der Basler Zeitung täglich thematisiert. „Sibel Arslan muss ihre Schulden zurückbezahlen“, lautete der Titel eines Berichtes auf der Frontseite. „SVP will verhindern, dass Grossrätin neue Leiterin Strafvollzug wird“, kündigte die Zeitung an. Auf Grund eines Interviews vom Jahr 2011 warf Re­daktor Christian Keller Frau Arslan vor, „Behüterin der Linksextremen“ zu sein. Für Regierungsrat Reber würde die Wahl von Frau Arslan „schlechteste Voraussetzun­gen für seinen Wahlkampf“ schaffen.

Nachdem am 3. Dezember fünf kritische Leserbriefe veröffentlicht wurden, betonte Christian Keller in einem Artikel vom 4. Dezember, dass Frau Arslan in ihrer neuen Funktion auch Weisungen bei finanziellen Angelegenheiten erteilen muss. Eine groteske Situation in Anbetracht ihrer Schulden, auch wenn ihr künftiger Chef die Lage relativiert. Im Beitrag wird in Frage gestellt, ob Frau Arslan wie verlangt ihre Schulden bis zum 1. Februar begleichen könne. Autor Christian Keller bedauert und kritisiert, dass sich sowohl Frau Arslan wie auch Regierungsrat Isaac Reber trotz wiederholter Aufforderung über die Schuldensituation in Schweigen hüllen.

In der BAZ vom 5. Dezember wurde sogar PR-Profi Klaus J. Stöhlker bemüht. Arslan sei eine klare Fehlbesetzung. Regierungsrat Reber müsste sie verhindern, „sonst wird er selber stürzen“ und am Ende würden alle verlieren. In einem kurzen Artikel wird vermerkt, dass die Aufregung zur Ernennung von Frau Arslan für die Grüne Partei zum dümmsten Zeitpunkt komme. Gegen aussen würde sich die Grüne aber gelassen geben.

„Lässt Reber am Montag BastA!-Grossrätin Arslan fallen?“ titelte die Basler Zeitung vom Samstag, den 6. Dezember. Diese Vermutung basiert auf der Ankündigung, wonach auf den kommenden Montagvormittag um 11 Uhr im Regierungsgebäude in Liestal ein Medientermin zur Angelegenheit angesetzt wurde.

Tatsächlich konnte am Dienstag, 9. Dezember, die Basler Zeitung nach der Medien­konferenz des Vortages ankündigen, dass der grüne Sicherheitsdirektor Isaac Reber seinen „Fehler korrigiert“ habe und die Anstellung von Sibel Arslan rückgängig macht. „Isaac Reber zieht die Konsequenzen“, lautete der Titel des Hauptartikels. Der Regierungsrat habe zugegeben, die Situation falsch eingeschätzt zu haben. Er trat aber Medienberichten entgegen in Bezug auf Sibel Arslans Schulden, bezieh­ungsweise deren Höhe. „Effektiv habe zum Zeitpunkt der Bewerbung lediglich eine Restschuld von rund 5.000 Franken bestanden“, zitiert die BAZ. In einem Interview unter dem Titel „Da war ich wohl zu wenig sensibel“ erklärt der Regierungsrat, auf die Bevölkerung gehört zu haben. Es fällt dabei auf, dass sowohl die erwähnten Artikel wie auch der Kommentar nicht mehr durch Redaktor Christian Keller, der Hauptautor der früheren Berichte, sondern von anderen BAZ-Journalisten verfasst wurden.

Dass in der Basler Zeitung dieser Angelegenheit dreimal die „Frage des Tages“ gewidmet wurde („Darf eine Schuldnerin den Strafvollzug leiten?“ – 29. November – und „Lässt Isaac Reber Sibel Arslan fallen?“ – 6. Dezember – sowie „Hat Regie­rungsrat Isaac Reber gut entschieden?“ – 9. Dezember), verstärkt den Eindruck, wonach durchaus von einer gezielten und gelungenen Medienkampagne gegen die Wahl von Frau Sibel Arslan gesprochen werden kann. Dies wird auch von Roland Stark in seinem Kommentar in der BAZ vom 11. Dezember indirekt bestätigt. Zwar unterstreicht er, dass die Fragen und Zweifel, die mit der Besetzung der sensiblen Kaderstellung aufgeworfen wurden, völlig berechtigt waren. Auf deren lückenlose Beantwortung hätte die Öffentlichkeit unbestreitbaren Anspruch. Doch Herr Stark kritisiert auch, dass „die Berichterstattung mit mehr Sorgfalt und Fairness und vor allem ohne inquisitorischen Tonfall wesentlich glaubwürdiger gewesen wäre und hätte jeder Legendenbildung die Grundlage entzogen“.

Es ist deshalb verständlich, wenn SRF-Redaktor Christoph Keller diesen Fall als Bei­spiel für Medienkampagnen und entsprechenden Einfluss der Medien thematisiert hat. Seinen fast einstündigen Beitrag mit dem Titel „Fallstricke – wie Sibel Arslan zu Fall gebracht wurde“ wurde in der Sendung „Passage“ vom 5. Juni auf Radio SRF 2 Kultur ausgestrahlt. Vorwiegend durch die Gliederung von Aussagen im O-Ton sämt­licher in den Fall direkt involvierten Akteure und insbesondere beider Protagonisten Frau Arslan und BAZ-Redaktor Christian Keller, wollte Autor Christoph Keller über „13 Tage im Dezember oder wie eine junge Politikerin und Juristin zu Fall gebracht wurde“ berichten.

In Ihrer Beanstandung monieren Sie insbesondere, dass aufgrund des Aufbaus der Sendung und Auswahl der verwendeten O-Töne der Eindruck entstehe, wonach die von der Basler Zeitung thematisierten Betreibungen ohne sachliche Relevanz seien und die Berichterstattung der Zeitung somit völlig ungerechtfertigt sei. Der Beitrag würde eine klare These verfolgen und das Gebot der Unvoreingenommenheit ver­letzen. Er sei zudem unsachlich und Auslassungen und Unterschlagungen würden es dem Zuhörer verunmöglichen, sich ein eigenes Bild zu machen. Das Sachgerech­tigkeitsgebot nach Art. 4 Abs. 2 RTVG sei deshalb verletzt worden.

Nachdem ich die Sendung analysieren konnte, kann ich Ihre Reaktion sowie Ihre Begründungen durchaus nachvollziehen. Denn ich gelange zur Auffassung, wonach die Sendung in weiten Teilen des Beitrages einen anwaltschaftlichen Fokus ein­nimmt, indem sie sich auf die Seite von Frau Arslan stellt. Dieser Blickwinkel ist schon auf Grund der Anmoderation klar erkennbar.

Dies betrifft auch den folgenden Pressetext zur Sendung: „Sie suchte den beruflichen Aufstieg, sie hat sich engagiert und auch exponiert, aber mit der «Basler Zeitung» hat sie nicht gerechnet. Sie stammt aus der Türkei, ist jung, engagiert, gut ausge­bildet und hat eine glänzende Karriere vor sich: Sibel Arslan, Juristin und Politikerin der Basta im Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt. Als sie zu ihrem ersten grossen Karriereschritt ansetzt, schaltet sich die lokale Zeitung ein, die «Basler Zeitung», mit Erfolg: Sibel Arslan kriegt ihre bereits zugesagte Stelle nicht. Ein Lehrstück über die Macht der Medien.“ Durch diese Zeilen so wie auch in der Einleitung ist ersichtlich, dass der Autor eine klare These vertritt und sich als Anwalt des Anliegens von Frau Arslan versteht, für das er Verständnis wecken will.

Wurde deshalb das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt? Konnte sich das Publikum keine eigene Meinung bilden? Bei der Beantwortung dieser wichtigen Fragen hat sich die Ombudsstelle nach der Praxis der Unabhängigen Beschwerdeinstanz UBI sowie des Bundesgerichts zu richten. Der „anwaltschaftliche Journalismus“ ist für beide Instanzen Bestandteil der Programmautonomie von Radio und Fernsehen (Art. 6 Abs. 2 RTVG) und deshalb grundsätzlich als zulässig zu betrachten. Dies aber unter der Voraussetzung, dass dies transparent erfolgt und der Beitrag insgesamt nicht manipulativ wirkt. Zudem muss das Prinzip des «audiatur et altera pars» (beide Seiten anhören) auch für einen engagierten, anwaltschaftlichen Journalismus res­pektiert werden. Der von schweren Vorwürfen betroffenen Partei ist quantitativ nicht zwingend derselbe Platz einzuräumen wie der sie betreffenden Kritik. Die Betroffenen sollten aber zumindest zu den schwerwiegenden Vorwürfen Stellung nehmen können.

Dies ist bezüglich des BAZ-Journalisten Christian Keller weitgehend der Fall gewe­sen. Er erhielt die Gelegenheit, seinen Standpunkt zu den wichtigen Aspekten der Angelegenheit zu erläutern und seine Kritik an der Ernennung von Frau Arslan umfassend zu begründen. Der BAZ-Redaktor konnte ebenfalls seine Arbeitsweise und seine Motivation darlegen. Dass auf seine wiederholten Anfragen sowohl Frau Arslan wie auch Regierungsrat Reber keine Antworten erteilen wollten, wurde in der Sendung mehrmals unterstrichen. Dem Publikum war es insgesamt möglich, zwischen Fakten und Ansichten zu unterscheiden und wurde korrekt informiert.

Nach meiner Auffassung war die Tonalität des Beitrags nicht neutral und wies teil­weise einen gewissen tendenziösen Charakter auf. Dieser war allerdings Ausfluss des anwaltschaftlichen Fokus des Beitrages. Entscheidend ist aber, dass der teilwei­se tendenziöse Charakter wie auch der besondere Blickwinkel des Beitrages deutlich erkennbar waren und deshalb auch nicht dazu geeignet waren, die Meinungsbildung des Publikums zu verfälschen.

Aus all diesen Überlegungen gelange ich zur Überzeugung, dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden konnte. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde deshalb nicht verletzt. Auch wenn ich für Ihre Reklamation Verständnis habe, kann ich Ihre Beanstandung, soweit ich darauf eintreten konnte, nicht unterstützen.

4. Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes RTVG entgegenzunehmen. Über die Mög­lichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI (Monbijoustrasse 54A, Postfach 8547, 3001 Bern) orientiert Sie der beiliegende Auszug aus dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen.

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