SRG Deutschschweiz Ombudsstelle

«Kassensturz»-Beitrag über Abschleppfirma beanstandet

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Ich habe Kopie Ihres eingeschriebenen Briefes vom 13. Dezember 2015 an SRF-Chefredaktor Tristan Brenn erhalten. Im Namen und Auftrag Ihres Mandanten Herrn Daniel Kägi kritisieren Sie den Beitrag „Das fragwürdige Geschäft mit Parksündern, Abschleppfirma zockt ab“ in der Sendung „Kassensturz“ vom 24. November.

Neben dem Antrag auf Gegendarstellung gegenüber der SRG reichen Sie ebenfalls eine formelle Beanstandung bei der von mir geleiteten Ombudsstelle ein. Ich werde mich deshalb darauf beschränken, das Begehren gegenüber der Ombudsstelle zu behandeln. Den Erhalt Ihrer Eingabe habe ich mit meinem Brief vom 16. Dezember bereits bestätigt.

Wie üblich, habe ich die Verantwortlichen von SRF gebeten, zu Ihren Kritiken Stel­lung zu beziehen. Dies ist erfolgt und in der Zwischenzeit habe ich die von Ihnen kriti­sierte Sendung sehr genau studieren können. Ich bin somit in der Lage, Ihnen heute meinen Schlussbericht zu senden.

1. Sie begründen Ihre Beanstandung unter anderem wie folgt:

„Die fragliche Sendung im Kassensturz ist ein Lehrbuchbeispiel eines bedenkens­werten Sensationsjournalismus, der eine äusserst einseitige sowie massiv persön­lichkeitsverletzende Hetzjagd gegen einen ‚unbescholtenen Handwerker‘[1], Herrn Da­niel Kägi, an den Tag legt und das Publikum zu diesem Zweck bewusst in die Irre führt. Dies geschieht insbesondere unter Verletzung von Art. 4 RTVG sowie der einschlägigen, journalistischen Richtlinien (bspw. Erteilung falscher Rechtsauskünfte, siehe oben lit. e, g, und h, Verstoss gegen die Unschuldsvermutung, einseitige Be­richterstattung etc.), weshalb eine Beschwerde eingereicht wird.

Als Gebührenzahler sowie in Vertretung des in seiner Persönlichkeit massiv verletz­ten Herrn Daniel Kägi beantrage ich ein Beschwerdeverfahren gegen die Redaktion des Kassensturzes bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz, namentlich gegen Herrn Wettstein und Frau Woodtli.“

Sie schildern den Sachverhalt folgendermassen:

  1. Mit E-Mail vom 17. November 2015 stellt Frau Nadine Woodtli vom Kassensturz an Herrn Daniel Kägi einen Fragekatalog ohne Hinweis auf das äusserst kurz bevorstehende Datum der gegenständlichen Ausstrahlung im Kassensturz, welcher ich mit ausführlicher E-Mail Antwort vom 23. November 2015 lückenlos beantwortete. Am Nachmittag des nächsten Tages erfahren wir, dass am Abend eine Sendung gegen die Persönlichkeit von Herrn Daniel Kägi im Kas­sensturz geplant ist, was ich mit E-Mail vom 24. November 2015 sowie Tele­fonanrufen auf der Redaktion vergeblich zu verhindern versuchte.
  2. Nach Rücksprache mit dem Bezirksgericht Zürich, Abteilung Audienz, wäre es grds. möglich gewesen, dass das BG Zürich kurzfristig ein superprovisorisches Sendeverbot erlassen könnte (nach Prüfung meiner Eingabe sogar auch innert der kurzen Zeit bis zur Sendung). Die unmittelbare Zustellung dieser richterli­chen Verfügung an die SRF noch vor der Sendung abends um 21.00 sei jedoch schwierig, weshalb ich auf diese Massnahme nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB verzichten musste.
  3. Es scheint fast so, als sei hier ein System erkennbar: Heikle Sendungen, wel­che gerichtlich verboten werden könnten, werden erst kurz vor dem Sendeter­min angekündigt, damit sich die Betroffenen nicht mehr rechtzeitig gerichtlich zur Wehr setzen können.
  4. Die elf Minuten andauernde Sendung des Kassensturzes war eine systemati­sche Hetzjagd gegen die Person Daniel Kägi. Unkritisch und einseitig wird ‚das Gejammer‘ der Verursacher des Abschleppens, der Falschparker, welche sich widerrechtlich fremdem Eigentums bemächtigen, breit ausgetragen, ohne auch nur entfernt die Gegenseite, nämlich die geschädigten Parkplatzbesitzer, zu Wort kommen zu lassen. Mittels düsterer Musik und einseitigen Berichten wird ein Bild eines Verbrechers namens Daniel Kägi gezeichnet, der schamlos un­schuldige ‚Opfer‘ bzw. verniedlichend als ‚Sünder‘ bezeichnete Fahrzeuglenker abzockt, falsch parkierte Fahrzeuge beschädigt und sich masslos bereichert.
  5. In den Worten des Zuschauers ‚Sepp Huber‘ aus Zürich vom 24.11.2015, 22:38: ‚Ihr stellt die Abschlepper wie Schwerverbrecher dar. Ist es denn nicht vielmehr so, dass der Faslchparker ein Vergehen begeht und dafür auch haft­bar gemacht werden soll. Besitze selber 2 Parkplätze und ärgere mich dauernd über das widerrechtliche Parken auf meinem Grundstück. Werde falschpar­ken.ch engagieren, finde es gut, hat jemand die Courage durchzugreifen!‘ Er erhält für dieses Votum 37 ‚Likes‘ aus dem Publikum. Auch Catomen Inderbizin aus Dissentis verdient es, hier zitiert zu werden: ‚Was für eine kranke Gesell­schaft haben wir in der Schweiz, in der die Personen als die Gerechten hinge­stellt werden, die klar die Gesetze mit Füssen treten, und diejenigen die für die Rechte der Geprellten und Geschädigten eintreten, als Abzocker und Ganoven hingestellt werden. Und das Schweizer Fernsehen mit Kassensturz auch noch in das gleiche Horn bläst. Beschämend tiefes Mittelalter kann ich da nur sagen. Bravo.falschparken.ch ... mach weiter so und kämpfe gegen alle diese Parksün­der mit Erfolg.‘
  6. Die einzelnen Persönlichkeitsverletzungen in der Sendung (Auswahl) entneh­men Sie bitte den Anträgen (damit können an dieser Stelle Wiederholungen vermieden werden). Die Darstellung des angeblichen Schadensfalles, der in Tat und Wahrheit ein versuchter Versicherungsbetrug darstellt, verletzte ebenfalls die berufliche Ehre von Daniel Kägi massiv, was jedoch vorliegend nicht mehr geltend gemacht werden kann, da meine diesbezügliche Stellungnahme bereits in der Sendung vorgelesen worden ist. Allerdings behält sich Daniel Kägi explizit vor, diese Ehrverletzung nach Abschluss des Versicherungsfalles bei der Haftpflichtversicherung erneut (gerichtlich) vorzubringen.
  7. Frau Woodtli erwähnte mir gegenüber am 24. November 2015 am Telefon klar und deutlich, sie habe meine E-Mail vom 23. November 2015 mit der lücken­losen Beantwortung ihrer sämtlicher Fragen vom Vortrag nicht einmal durch­gelesen! Es versteht sich von selbst, dass sich auch niemand mit den von mir übermittelten PDF-Beilagen auseinander setzte. So hätte ich doch beispielswei­se einen der wichtigsten Entscheide in der Abschleppbranche überhaupt, den Entscheid SB130145 des Obergerichts Zürich (Freispruch vom Nötigungsvor­wurf wegen Festhalten eines Falschparkers mit dem Zweck, diesen dazu zu bringen, seine Personalien Zwecks Kostenüberwälzung der Leerfahrt des Abschleppdienstes erhältlich zu machen), meiner E-Mail beigelegt.
  8. Ebenfalls unbeachtet blieb die Strafandrohung bei Übertretung eines Audienz­richterlichen Parkverbotes von bis zu CHF 2‘000.00 (siehe Beilage), wobei festzuhalten ist, dass beinahe jeder Parkplatzbesitzer und damit Auftraggeber von falschparken.ch auch ein Amtliches Verbot angebracht hat und somit der Entscheid, das Fahrzeug trotz amtlichem Verbot privat abschleppen zu lassen, sich sogar zu Gunsten der Falschparker auswirkt, sind doch die Kosten des Abschleppens nicht einmal die Hälfte der angedrohten Maximalbusse.
  9. Auch die Stellungnahme von Hptm. Jan Ingold, Chef Verkehrspolizei Zürich, zum (nicht vorhandenen) Retentionsrecht an abgeschleppten Fahrzeugen macht deutlich, dass das Abschleppen unter Kostenfolge zu Lasten des Verur­sachers (Zession der Schadensposition an das Abschleppunternehmen) zuläs­sig ist.
  10. In Anbetracht dieser klaren und von Gerichten wie auch Polizeibehörden festge­haltenen Rechtslage muss geschlossen werden, dass weder die Rechts-‚exper­tin‘ noch die Redaktion des Kassensturzes sich für die tatsächliche Rechtslage zu interessieren scheinen, denn damit würde die wohl Einschaltquoten generie­rende Skandalwirkung der Person Daniel Kägi vereitelt und es müsste einge­standen werden, dass hier weit und breit kein Skandal vorliegt, was natürlich nicht spannend ist und die Zuschauer auch nicht interessiert!
  11. Letztlich sind es doch einzig und alleine die Gerichte, welche in unserem Land die Befugnis haben, verbindliche Feststellung über die Rechtslage zu einem be­stimmten Thema zu treffen (solange keine explizite gesetzliche Regelung vor­liegt). In keinem der bisherigen Gerichtsentscheide zum Thema im Kanton Zü­rich [2] wird mit einem Ton erwähnt, der Parkplatzbesitzer müsse ein Eigenbedarf am Parkfeld haben oder nachweisen, um ein Fahrzeug unter Kostenfolge z.L. des Verursachers abschleppen zu lassen. Auch die Fehlinformation, es bestehe die Pflicht zu Nachforschungen über den aktuellen Aufenthalt des fehlbaren Lenkers [3], wird unkritisch und entgegen der klaren Rechtslage in die Schweiz ausgestrahlt. Die Ansicht, es sei unklar bzw. es gäbe verschiedene Meinungen darüber, wer für die Abschleppkosten aufzukommen habe (was schlichtweg nicht zutrifft, denn haftbar ist der Verursacher, sprich: der fehlbare Lenker) verletzt das Gebot der fachlich und sachlich hochstehenden, journalistischen Arbeit.
  12. Dem Publikum des Schweizer Fernsehens wird wahrheitswidrig der Eindruck vermittelt, es sei unklar oder umstritten, ob überhaupt mit Kostenfolge zu Lasten des Falschparkers abgeschleppt werden dürfe – was im Zusammenhang mit allen anderen Rufschädigenden Äusserungen zu einem bedenklichen – und ehrverletzendem – Gesamtbild über Daniel Kägi führt.
  13. Nach der Sendung wird schnell klar, dass sich die Redaktion eindeutig im Ton vergriffen hat: Von den insg. 62 Kommentaren sowie Antworten auf Kommen­tare sind immerhin 23 Kommentare klar und deutlich auf der Seite des Ange­prangerten Herrn Kägi. Nur 17 Kommentare verurteilen Daniel Kägi bzw. falsch­parken.ch. Der Rest der Kommentare betreffen Erlebnisse mit anderen Abschleppfirmen oder insb. mit öffentlichen Abschleppvorgängen, einige Kom­mentare betreffen Fehler im Debitorenmanagement von falschparken.ch, wel­che allesamt umgehend bereinigt wurden, wieder andere Kommentare haben nur entfernt mit der Sendung etwas zu tun.
  14. Einige kritische Kommentare gegen die Redaktion erscheinen unter den belieb­testen Kommentaren. So beispielsweise auch der Kommentar von Christophe Bühler aus Langnau am Albis: ‚Wer hat erfunden? Richtig, Derjenige, der sich auf einen fremden Privatparkplatz stellt, nimmt fremdes Eigentum in Beschlag, um sich vermutlich die Parkplatzgebühren auf öffentlichem Grund zu sparen. Richtigerweise wird er dann abgeschleppt. wo liegt das Problem.‘
  15. In einem demokratischen Land wie die Schweiz ist also das Urteil der Zuschau­er gefällt: Die Redaktion hat sich massiv im Ton vergriffen und die Mehrheit der Zuschauer, welche sich tatsächlich zum Fall Kägi äussern, stehen auf seiner Seite – trotz dem Versuch, die Stimmung gegen ihn aufzuheizen.“ Zur Anrufung der Ombudsstelle schildern Sie die rechtliche Lage wie folgt:
  16. Gemäss Art. 92 RTVG kann jede Person innert 20 Tagen nach der Ausstrah­lung oder nach der Ablehnung des Begehrens um Zugang zum Programm eine Sendung bei der zuständigen Ombudsstelle beanstanden. Im Vordergrund stehen dabei Verletzungen von Art. 4 RTVG (vgl. Art. 91 Abs. 3 lit. a RTVG).
  17. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 RTVG soll vor Manipulationen durch einseitige Meinungsbeeinflussung mittels Programmen in Radio und Fernsehen schützen und damit gewährleisten, dass sich das Publikum eine eigene Meinung über die vermittelten Tatsachen und Ereignisse bilden kann (.
  18. Der Kassensturz hat, wie vorstehend ausführlich dargelegt, mehrfach unsach­lich berichtet. So wurde insb. die Rechtslage betreffend Abschleppen auf Privat­grund falsch dargestellt, obwohl ich vorgängig alle wesentlichen Quellen einge­reicht habe. Der Vorwurf der Beschädigung eines Fahrzeuges wurde unkritisch in die Sendung übernommen, wie auch die Nötigungsvorwürfe gegen Daniel Kägi. Die Berichterstattung ist in höchstem Masse einseitig und würde eigent­lich die freie Meinungsbildung vereiteln – wäre da nicht das kritische Publikum, welches dieses böse Spiel durchschaut und in den Kommentaren die Schief­lage richtigstellt.
  19. Trotzdem verstösst die Sendung gegen das Gebot der sachlichen Berichter­stattung nach Art. 4 Abs. 2 RTVG. Beim Kassensturz handelt es sich nicht um eine Live-Sendung, welche unter Zeitdruck sofort Neuigkeiten dem Publikum präsentieren muss. Vielmehr wäre genügend Zeit vorhanden gewesen, die Re­daktion sorgfältig, ausgewogen und sachlich vorzubereiten. Daher wiegt der Verstoss gegen das Sachlichkeitsgebot umso schwerer (vgl. BGE 114 Ib 209; vgl. auch UBI-Entscheid vom 19. Oktober 2007/b. 556, E. 7; UBI-Entscheid vom 31. August 2007/b. 550, E. 4.2; UBI in VPB 1999 (63) Nr. 96, E. 8.2 ).
  20. Die Sendung des Kassensturz vom 24. November 2015 ist manipulativ und ver­sucht auch den mündigen Zuschauer in Verletzung der journalistischen Sorg­faltspflichten unsachgemäss zu informieren (vgl BGE 132 II 290, E. 2.1). Für die einzelnen Sorgfaltspflichten, die verletzt sind, vergleiche oben.
  21. Die Programmveranstalter sind grundsätzlich verpflichtet, ‚Fakten objektiv wie­derzugeben und bei umstrittenen Sachaussagen so zu informieren, dass der Zuschauer sich darüber selber ein Bild machen kann‘ (BGer Urteil 2A.653/2005 vom 9. März 2006, E. 3.1; BGE 131 II 256). Betreffend den Vorwurf des be­schädigten Fahrzeuges von Gugliotta Salvatore, Jakobsthal 347, 8354 Hofstet­ten ZH (Rapport Nummer 100411, Abschleppvorgang vom 16. Oktober 2015) beispielsweise filmt das Kamerateam einzig die angeblich durch Daniel Kägi verursachten Schäden (an der Karosserie) in Nahaufnahme, lässt dabei jedoch ausser Acht, dass die Hubbrille des Abschleppfahrzeuges die Karosserie eines abzuschleppenden Fahrzeuges gar nie berührt, sondern dass diese dem Boden entlang fährt und das Fahrzeug sodann an den Pneus hochgehoben wird. Wäre die Hubbrille nicht vollständig am Boden, würde sich zudem ein komplett ande­res Schadensbild ergeben. So wären langgezogene aber schnurgerade, tiefe Kratzspuren an der Unterseite der Karosserie sichtbar. Die seltsamen punktuel­len Beschädigungen, welche dargestellt werden, entsprechen in keiner Art und Weise eines denkbaren Schadensbildes bei sorgfaltswidrigem Abschleppen.
  22. Die gezeigten Schadensbilder können daher schon aus rein technischen Grün­den gar nicht vom Abschleppen herrühren, was Herr Kägi auf einer privaten Videoaufnahme, auf welcher auch die Hubbrille zu sehen ist, deutlich darlegt (diese Videoaufnahme wird nachgereicht). Die Hubbrille, welche Daniel Kägi verwendet, wurde in der Sendung gar nicht erst gezeigt. Der Zuschauer kann sich daher auch kein Bild davon machen, wie genau ein Fahrzeug hochgeho­ben wird. Auch der Umstand, dass zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Lackres­ten auf der Hubbrille von Daniel Kägi ersichtlich waren, wurde nicht erwähnt. Die Vorwürfe des Falschparkers wurden unkritisch übernommen.
  23. Der Gesamteindruck der Sendung, insb. die Effekte mit Musik und die Unkennt­lichmachung des Gesichts von Daniel Kägi, wirken tatsächlich so, als wäre hier ein unsorgfältiger Abzocker am Werk – was schlicht irreführend, tatsachenwid­rig und manipulativ in höchstem Grade ist.
  24. Art. 4 Abs. 2 RTVG legt ausdrücklich fest, dass Ansichten und Kommentare als solche erkennbar sein müssen.
  25. Die mehrfach erwähnten Rechtsauffassungen im Zusammenhang mit der Scha­densregulierung nach einem Abschleppvorgang ohne Quellenangabe sind grob sorgfaltswidrig und irreführend. Meine Rechtsauffassung, welche im Übrigen auch auf sämtlichen in der Sendung dargestellten Rechnungen abgedruckt ist, wird mit Quellen und Gerichtsentscheiden dargelegt. Mit diesen Quellen und Gerichtsentscheiden setzt sich die Redaktion gar nicht erst auseinander. Statt­dessen werden abweichende Rechtsauffassungen ohne Nennung einer Quelle unkritisch dargelegt, und dies erst noch von einer selbsternannten ‚Rechtsex­pertin‘, was geradezu grotesk anmutet.
  26. Eventualiter wird an dieser Stelle vorsorglich ebenfalls ein Verstoss gegen die Persönlichkeit von Daniel Kägi und seinen verfassungsmässigen Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung geltend gemacht (grds. sind dafür die Zivil­gerichte zuständig).
  27. Rundfunkrechtliche Veröffentlichungen bergen ein gewisses Verletzungspoten­tial für die Persönlichkeitsrechte; Namensnennungen oder die Ausstrahlung von Bildern können die Privatsphäre der betroffenen Personen erheblich tangieren. Erfolgt die Ausstrahlung ohne Einwilligung der Betroffenen, wird insbesondere deren Freiheit, selber darüber zu entscheiden, ob sie in der Öffentlichkeit erscheinen wollen oder nicht, beeinträchtigt. Aus dem verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz und dem Schutz der Privatsphäre nach Art. 13 BV lässt sich ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ableiten (
  28. Daniel Kägi hat klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht einver­standen ist, seine Person in einer einseitigen Art und Weise darstellen zu las­sen. Unabhängig davon, dass ein Recht auf Gegendarstellung besteht, verletz­te die Redaktion des ‚Kassensturz‘ das verfassungsmässig geschützte Recht von Daniel Kägi auf informationelle Selbstbestimmung. Durch ungenügende Auseinandersetzung mit der Rechtslage und insb. durch Missachtung der Un­schuldsvermutung erscheint die Verletzung dieser Rechte besonders gravie­rend. Ich beantrage entsprechende Sanktionen – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens um Gegendarstellung. Auch wenn grds. die Zivilgerichte für die Wahrung der Persönlichkeit der Betroffenen zuständig sind, liegt hier ein besonders schwerwiegender Verstoss vor, weshalb entsprechende Sanktionen im parallel verlaufenden Beschwerdeverfahren angemessen und notwendig sind.
  29. Abschliessend ersuche ich den Ombudsmann bzw. im Nachgang die Unabhän­gige Beschwerdeinstanz (UBI) höflich, die dargelegten Verletzungen der journa­listischen Sorgfaltspflicht sowie des RTVG festzustellen und zu sanktionieren.

2. Wie bereits erwähnt, haben die Verantwortlichen von SRF zu Ihren Kritiken Stellung bezogen. Herr Wolfgang Wettstein, Redaktionsleiter „Kassensturz/Espresso“, schreibt dabei Folgendes:

„Zur Beanstandung von Herrn X gegen den «Kassensturz»-Beitrag «Das frag­würdige Geschäft mit Parksündern, Abschleppfirma zockt ab» in der Sendung vom 24. November 2015

http://www.srf.ch/konsum/themen/umwelt-und-verkehr/das-fragwuerdige-geschaeft-mit-parksuendern-abschleppfirma-zockt-ab

nehme ich wie folgt Stellung und halte mich dabei grösstenteils an die Nummerierung des Beschwerdeführers. Von Sensationsjournalismus, persönlichkeitsverletzender Hetzjagd und Irreführung des Publikums, wie uns der Beanstander unterstellt, kann keine Rede sein. «Kassensturz» hat sachgerecht berichtet. Ein Verstoss gegen die Konzession liegt meiner Meinung nach nicht vor. Zu den einzelnen Beanstandungs­punkten:

1) «Kassensturz» kontaktierte Herrn Kägi bereits am Montag, 16. November 2015. Leider unterbrach Herr Kägi das Telefonat, bevor wir ihm die Klagen der betroffenen Autofahrer schildern konnten. Wir schickten Herrn Kägi deshalb am 16. November 2015 – und nicht wie Herr X behauptet am 17. November 2015 – ein Mail mit unseren Fragen.

2) Die Sendung wurde am 24. November 2015 ausgestrahlt, das heisst mehr als eine Woche nach der ersten Kontaktaufnahme, die seitens Herrn Kägi leider verweigert wurde. Die Dringlichkeit, die eine superprovisorische Verfügung voraussetzt, war also eindeutig nicht gegeben.

3) «Kassensturz» kündigt seine Sendungen – so auch den Beitrag über «Falsch­parken» – immer am Montagmorgen über einen Presseversand an. Erst zu diesem Zeitpunkt stehen meistens die Themen der Sendung fest, sofern eine Tagesaktualität uns nicht noch zum Reagieren zwingt.

4) Der Bericht war weder unsachlich, noch unkritisch und schon gar keine Hetzjagd. Alle drei Falschparker drückten ihren Ärger in gemässigtem Ton aus. Es kam aber zum Ausdruck, dass sie sich durch die forschen Inkassomethoden gegängelt und in die Ecke gedrängt fühlten und sie das Vorgehen von Falschparken als völlig unver­hältnismässig taxierten. Für die Falschparker haben wir den gängigen Begriff «Park­sünder» gewählt, damit er nicht mit dem – übrigens gesetzeswidrigen Firmennamen – «Falschparken» verwechselt wird. Dass die verlangten Fr. 511.- fürs Nicht-Ab­schleppen von den Betroffenen als «Abzocke» bezeichnet wurden, ist deren nach­vollziehbare Meinung.

5) Wir kennen Sepp Huber oder den aufgeführten Catomen Inderbizin, die ihre Mei­nungen in unser Online-Forum geschrieben haben, nicht. Ihre Ausführungen belegen aber, dass die Zuschauer den Sachverhalt kontrovers betrachten, was nichts ande­res heisst, als dass sie sich nach dem «Kassensturz»-Bericht eine eigene Meinung bilden konnten. Auch RA X hat als «Rechtsberater S. Zürich» seine Meinung nach der Sendung ins Forum geschrieben und uns eine tendenziöse, persönlich­keitsverletzende und einseitige Berichterstattung vorgeworfen. Wir lassen auf unse­rer Homepage auch Meinungsäusserungen stehen, die wir nicht teilen.

6) Fahrzeughalter Herr Gugliotta hat mehrere Strafanzeigen wegen des Abschlep­pens seines Fahrzeuges eingereicht. Diesen Fall wird die Staatsanwaltschaft See Oberland zu klären haben. Der Beanstander stellt Herrn Gugliotta als Versicherungs­betrüger dar. Hierzu ist zu betonen, dass gegen Herrn Gugliotta kein rechtskräftiges Urteil vorliegt und bisher auch keine Anklage erhoben wurde. Nicht erwähnt im Bei­trag wurde, dass das Fahrzeug von Herrn Gugliotta von der Firma Falschparken auf einen öffentlichen und ungesicherten Parkplatz abgeschleppt worden ist.

7) Die Aussage, Nadine Woodtli hätte am Telefon erwähnt, sie habe die Gegendar­stellung nicht gelesen, entspricht nicht der Wahrheit und ist folglich eine Unterstel­lung. Auch wenn sich jemand nicht vor der Kamera äussern möchte, so hat er den­noch das Recht, mit seinen besten Argumenten in der Sendung vorzukommen. Weil dieser redaktionelle Grundsatz hochgehalten wird, lesen bei «Kassensturz» mindes­tens drei Leute selbst ausschweifende Stellungnahmen durch.

Das Obergericht Zürich befasste sich mit der Frage, ob der Straftatbestand einer Nötigung erfüllt sei, wenn der Parkplatzbesitzer eine Falschparkerin durch Zuparken am Wegfahren hindert. In welchen Fällen es zulässig ist, dass die Abschleppfirma die Kosten auf den Falschparker überwälzt und wie hoch die Kosten sein dürfen, darüber hat das Obergericht nicht befunden. Es stimmt also nicht, wie der Beanstan­der schreibt, dass es einen wichtigen Obergerichtsentscheid in dieser Frage gibt.

8) In der Anmoderation wurde das Parkverbotsschild und das Abschleppzeichen ge­zeigt und gesagt, welche Konsequenzen sie für Parksünder haben können. Gemäss telefonischer Auskunft von der Polizei ist das amtliche Vorgehen deutlich billiger als der private Abschleppdienst. Es stimmt also nicht, wie der Beanstander schreibt, dass es sich zu Gunsten der Falschparker auswirkt, wenn das Fahrzeug privat abgeschleppt wird. Die Polizei von Effretikon begrüsste eine Berichterstattung durch den «Kassensturz» und sprach von Auswüchsen in der Abschleppbranche.

9) Hptm. Jan Ingold war nicht Teil des Beitrags. «Kassensturz» hat nie mit ihm ge­sprochen. Zudem haben wir nie bestritten, dass das Abschleppen unter Kostenfolge zu Lasten des Verursachers unter gewissen Voraussetzungen zulässig ist.

10) RA X setzt mehrfach das Wort Rechtsexpertin herabsetzend in Gänse­füsschen. So steht auch in Punkt 26 «selbsternannte Rechtsexpertin». Gemeint ist Gabriela Baumgartner, lic.iur. LL.M., die auf eine langjährige Beratungskarriere als Rechtsexpertin bei «Beobachter», «Kassensturz» und «Espresso» zurückblicken kann.

11+12) RA X erklärt hier selber, dass «keine explizite gesetzliche» Regelung vorliegt und geht somit mit unserer Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner einig, die im Interview im TV-Studio sagte, bezüglich der Kostenfolgen eines Abschleppens bestünde keine klare Rechtslage. Ansonsten sind die Ausführungen des Beanstan­ders falsch. «Kassensturz» hat dem Publikum den juristischen Sachverhalt differen­ziert und korrekt dargelegt. Gabriela Baumgartner sagte im TV-Studio: «Ja, Falsch­parkierer müssen damit rechnen, dass sie abgeschleppt werden und dies ist rechtlich zulässig.» Frau Baumgartner wies weiter darauf hin, dass bei der Erhebung der Ab­schleppkosten die juristischen Meinungen auseinandergehen. Die eine Seite sagt, das Abschleppen und das Überwälzen der Kosten sei nur zulässig, wenn dies wirk­lich nötig sei. Diese Meinung vertrat bereits Raphael Kraemer, Rechtsanwalt und Assistent an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg im «Kassensturz» vom 1.4.2014: Ein Auto dürfe höchstens dann auf Kosten des Falsch­parkierers abgeschleppt werden, wenn der Eigentümer ganz dringend auf den Park­platz angewiesen sei. Gabriela Baumgartner erläuterte im weiteren, die andere Seite vertrete die Ansicht, dass es keine Rolle spiele, ob der Parkplatz gebraucht werde oder nicht: Wenn jemand falsch auf dem Parkplatz steht, könne man ihn abschlep­pen und ihm die Kosten in Rechnung stellen. Aber: Abschleppen zum marktüblichen Preis. Nicht zulässig sei es, Fantasiepreise fürs Abschleppen und ungerechtfertigte Rechnungsgebühren zu verlangen, wie es die Firma Falschparken getan hat. Im Beitrag führte Gabriela Baumgartner zudem aus, dass im ganzen schweizerischen Privatrecht der Grundsatz der Schadenminderungspflicht gelte. Aus diesem Grunde sei bei jedem rechtlichen Handeln immer die am wenigsten einschneidende Vorgeh­ensweise zu wählen. Dies ist der Grund, warum ein Falschparkierer zuerst aufgefor­dert werden muss, sein Fahrzeug wegzustellen, wenn es für den Parkplatzbesitzer zumutbar ist. Ein Telefonat ist zumutbar, wenn die Telefonnummer wie bei Herrn Gugliotta am Fahrzeug angebracht ist.

13-15) Der Ton war sachlich und nicht hetzerisch. Entgegen den Ausführungen des Beanstanders wirft uns kein Kommentarschreiber vor, dass wir uns «massiv im Ton vergriffen» hätten. Die Zahl der Pro- und Contra-Kommentare ist immer mit Vorsicht zu geniessen. Sie lässt sich mit beauftragten Meinungsschreibern manipulieren. Herr X hat selber als «Rechtsberater S.» ins Forum geschrieben und dabei gleich­zeitig von uns verlangt, seinen Namen als Verfasser der Stellungnahme gegenüber «Kassensturz» nicht zu erwähnen. Zudem begrüssen wir kontroverse Online-Kom­mentare. Sie belegen, dass sich die Zuschauer nach der «Kassensturz»-Geschichte eine eigene Meinung bilden konnten. «Kassensturz» pflegt die Diskussionskultur.

16+17) Wir sehen nicht, wo wir das Sachgerechtigkeitsgebot nach Art. 4 RTVG verletzt haben sollten.

18) «Kassensturz» hat die Rechtslage korrekt widergegeben. Herr Gugliotta sagte, sein Auto sei beim Abschleppen beschädigt worden. Herr Kägi konnte in seiner Stellungnahme darauf antworten. Die Zuschauer konnten sich eine eigene Meinung bilden.

19) Die Redaktion hat sorgfältig und ausgewogen berichtet. Herr Kägi hatte während über einer Woche mehrfach Gelegenheit, sich zu äussern. Er hat darauf verzichtet, was sein gutes Recht ist. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist nicht verletzt.

20) Wir erkennen keine Sorgfaltspflichtverletzung: Nachdem wir uns am Montag, 17. November 2015 die Sachlage von Falschparker Roman Bebie haben erklären lassen, riefen wir umgehend Herrn Kägi an, um seine Sicht der Dinge zu erfahren. Leider hängte Herr Kägi ab und wollte auch im persönlichen Kontakt nichts zum Sachverhalt sagen.

21+22) Die Staatsanwaltschaft See Oberland hat u.a. auch in dieser Sache ihre Ermittlungen aufgenommen. Zum Vorwurf der Beschädigung konnte Herr Kägi in seiner schriftlichen Antworten Stellung beziehen, siehe Abmoderation. Ausserdem führt jetzt Herr Kägi Argumente ins Spiel, die er uns mit seiner Stellungnahme nicht mitgeliefert hat. Wir hätten sie gerne auf ihre Richtigkeit hin geprüft.

24) Das Gesicht von Herrn Kägi haben wir aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes unkenntlich gemacht. Von Manipulation kann keine Rede sein.

25) Wir wissen nicht, auf welche Passagen des Berichtes sich Herr X bezieht. Unsere Protagonisten haben ihre Ansichten geäussert. Das ist ihr Recht. Sie waren von den Zuschauern auch klar als solche zu erkennen.

26) Der Grundsatz der Schadenminderungspflicht (Art. 2 ZGB: Rechtsmissbrauchs­verbot), der wie bereits erwähnt im ganzen Privatrecht gilt, ist jeder Juristin und jedem Juristen bekannt. Auf die unklare Rechtslage bei der Frage der Kostentragung und die verschiedenen Lehrmeinungen dazu hat Gabriela Baumgartner explizit hin­gewiesen.

27+29) Wir verstehen nicht, in welcher Weise die Persönlichkeit von Daniel Kägi verletzt sein soll. Sein Gesicht wurde – siehe Punkt 24 – unkenntlich gemacht. Das öffentliche Interesse an einer Berichterstattung war eindeutig gegeben, wir haben wahrheitsgetreu berichtet. Eine Persönlichkeitsverletzung liegt nicht vor. Der «Kas­sensturz» hat sich durch das Interview mit unserer Rechtsexpertin Gabriela Baum­gartner differenziert und gründlich mit der juristischen Sachlage auseinandergesetzt. Und auch in der Berichterstattung auf unserer Homepage darauf hingewiesen, dass Falschparker mit Bussen oder dem Abschleppen ihres Fahrzeuges rechnen müssen.

Abschliessend ist nochmals zu betonen, dass der Beitrag das Sachgerechtigkeitsge­bot nicht verletzt hat. Das Publikum konnte sich über das Thema eine eigene Mei­nung bilden. Insbesondere wurde im Studiogespräch anschliessend an den Beitrag betont, dass Abschleppen zulässig sei und ein Falschparker mit dem Abschleppen seines Fahrzeuges zu rechnen habe. Dem Publikum wurde dann erklärt, dass die Rechtslage darüber, wer die Kosten des Abschleppens zu tragen habe, nicht ganz klar ist. Die verschiedenen Meinungen werden sachlich und klar erläutert. Darum bitte ich Sie, Herr Casanova, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.“

3. So lautet die Stellungnahme des Redaktionsleiters von Kassensturz. Herr Wolfgang Wettstein nimmt zu allen von Ihnen formulierten Kritikpunkten ausführlich und präzis Stellung und argumentiert umfassend, warum seiner Meinung nach Ihre Beanstan­dung abgewiesen werden sollte. Nachdem ich die Angelegenheit analysieren konnte, scheinen mir die Argumente von Herrn Wettstein plausibel zu sein. Um Wiederholun­gen zu vermeiden, werde ich nicht mehr auf die verschiedenen Argumente einzeln eingehen, sondern eine Gesamtbeurteilung vornehmen.

Sie monieren, dass Kassensturz im Beitrag „Das fragwürdige Geschäft mit Parksün­dern: Abschleppfirma zockt ab“ „ein Lehrbuchbeispiel eines bedenkenswerten Sen­sationsjournalismus“ betrieben habe. Es sei eine äusserst einseitige sowie massive persönlichkeitsverletzende Hetzjagd gegen Herrn Daniel Kägi an den Tag gelegt worden. Zu diesem Zweck sei das Publikum – insbesondere auch durch falsche Dar­stellung der Rechtslage – bewusst in die Irre geführt worden, was eine Verletzung von Art. 4 RTVG sowie der einschlägigen journalistischen Richtlinien darstellt.

Geht es um meine eigene Beurteilung, so muss ich in Erinnerung rufen, dass die Programmaufsicht dem Schutz der unverfälschten Willens- und Meinungsbildung der Öffentlichkeit und nicht in erster Linie der Durchsetzung privater Anliegen dient. Gemäss ständiger Rechtsprechung bildet Gegenstand des Aufsichtsverfahrens aus­schliesslich die Einhaltung rundfunkrechtlicher Regeln. Wie Sie selber betonen, ist eine allfällige Verletzung des Persönlichkeitsschutzes von Herrn Daniel Kägi im Zu­ständigkeitsbereich der Zivilgerichte.

Bei dieser rechtlichen Ausgangslage ist es mir leider nicht möglich zu beurteilen, ob die von Ihnen monierten Verletzungen des Persönlichkeitsschutzes sowie der infor­mellen Selbstbestimmung tatsächlich erfolgt sind. Mit diesen Vorwürfen, die den wesentlichen Teil Ihrer Beanstandung bilden, kann sich die Ombudsstelle nicht be­fassen. Ihre Aufgabe ist dagegen zu prüfen, ob eine Verletzung des Sachgerechtig­keitsgebots von Art. 4 Abs. 2 des Radio-und Fernsehgesetzes vorliegt.

Die Ombudsstelle prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann. Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant.

Bei der Behandlung von Beanstandungen muss die Ombudsstelle der den Veranstal­tern zustehenden Programmautonomie gebührend Rechnung tragen. Denn etwas darf nie vergessen werden: Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie von Radio und Fernsehen. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist.

In anderen Worten, es ist grundsätzlich als absolut zulässig zu betrachten, wenn „Kassensturz“ einen kritischen Beitrag über die Tätigkeit einer Abschleppfirma sendet. Voraussetzung dafür ist aber, dass die rechtlichen Anforderungen bezüglich Trans­parenz und Sachlichkeit sowie generell die geforderten journalistischen Sorgfalts­pflichten eingehalten wurden.

Es ging in dem von Ihnen beanstandeten Beitrag von „Kassensturz“ um die Praxis von Abschleppdiensten, welche auf der Suche von falsch parkierten Fahrzeugen laufend durch die Strassen patroullieren. Werden sie fündig, schleppen sie das Auto unverzüglich ab und stellen dafür eine entsprechende Rechnung. Öfters handeln sie dabei im Namen und Auftrag des Besitzers des unrechtmässig benützten Parkplat­zes. Denn immer häufiger bieten Abschleppfirmen Parkplatzbesitzern eine Provision an für jedes Auto, das sie abschleppen, und versprechen, sie würden sich um alles kümmern: den Parkplatz so rasch wie möglich durch Abschleppen des parkierten Autos zu befreien und die entsprechenden Kosten zu kassieren. Auf Grund der soge­nannten Zession handeln sie somit gestützt auf einen entsprechenden schriftlichen Auftrag des Parkplatzbesitzers.

Dass eine derartige Praxis wichtige Fragen aufwirft, sollte unbestritten sein. Denn ein Auto wird unabhängig davon abgeschleppt, ob der Falschparkierer jemanden stört oder nicht. Sogar für Leerfahrten – wenn ein Fahrzeug rechtzeitig umparkiert wurde – stellen diese Firmen eine Rechnung für ihren unnötig gewordenen Einsatz. Geht es hauptsächlich um Geld? Sind solche Einsätze und die entsprechenden Rechnungen rechtmässig? Was kann ein Autofahrer machen, um solche Kosten zu vermeiden? Im Rahmen der gewährleisteten Programmautonomie ist es journalistisch durchaus verständlich – und hat mit Sensationsjournalismus nicht zu tun –, wenn eine Konsu­mentensendung wie „Kassensturz“ diese Fragen thematisiert und behandelt. In der Sendung wurden zwei Beispiele umfassend illustriert.

Der erste Fall betraf die Sportkollegen Claudia R. und Roman B. Sie sassen eines Abends in Effretikon im Restaurant, als eine Anwohnerin sie darauf aufmerksam machte, dass ihre Autos im Parkverbot stehen würden. Wenn sie nicht umparkieren, würden ihre Fahrzeuge abgeschleppt. Obwohl die beiden ihre Autos wegstellten und diese somit nicht mehr abgeschleppt werden konnten, bekamen sie kurze Zeit später durch die Firma „Falschparken“ aus Kollbrunn je eine Rechnung über 375 Franken „für Nicht-Abschleppen“.

Roman B. beklagt sich schriftlich: Als Antwort erhält er eine Zahlungserinnerung und eine Betreibungsandrohung von 511 Franken. Wegen der unbezahlten Rechnung musste er zum Friedensrichter. Zwar kam es zwischen ihm und der Firma Falschpar­ken zu keiner Einigung, doch Herr Roman B. zeigte sich bei Verlassen des Gerichtes guten Mutes. Auch die Friedensrichterin hätte gefunden, dass man den Fall auf seine Verhältnismässigkeit hin anschauen müsste. Reporterin Nadine Woodtli versuchte auch Herrn Daniel Kägi zu befragen. Er verzichtete aber, dazu Stellung zu beziehen.

Im Filmbericht kommt auch die ehemalige Opfiker FDP-Gemeinderätin Nicole Lieber­herr zu Wort. Sie habe ebenfalls schlechte Erfahrungen mit einem Abschleppdienst gemacht und hat deshalb eine Interessensgemeinschaft gegen die „Abschlepp-Ab­zocker“ gegründet. Sie kritisiert, dass die Abschleppdienste stets patrouillieren und regelrecht nach Parksündern suchen und sofort zur Stelle seien. „Es ist egal, ob der Falschparkierer jemanden stört oder nicht. Hier geht es nur um Geld“, lautet ihre Kritik.

Auch das zweite Beispiel findet in Effretikon statt. Das Auto von Salvatore G. wurde von einem Parkplatz beim Sportzentrum abgeschleppt und zu einem öffentlichen Parkplatz gebracht, auch wenn auf seinem Wagen Telefonnummer und Firmenna­men standen. Er wäre somit schnell erreichbar gewesen und hätte umparkieren kön­nen. Laut seiner Aussage hätte Salvatore G. sofort gesehen, dass die Stossstange beschädigt worden sei. Doch der angesprochene Chauffeur der Abschleppfirma hätte dies verneint. Zu der Rechnung fürs Abschleppen über 742 Franken müsste er für einen Schaden von schätzungsweise 1.300 Franken aufkommen. Der IT-Spezia­list hat Strafanzeige wegen Nötigung eingereicht.

Laut Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner hätte das Auto nicht abgeschleppt wer­den müssen. Wenn eine Telefonnummer auf dem Auto steht, dann sei dem Park­platzbesitzer durchaus zuzumuten, den Falschparker aufzufordern, den Wagen um­zustellen. Dies würde dem Prinzip der Schadenminderungspflicht entsprechen.

Nach dem Filmbericht erinnerte Moderatorin Kahtrin Winzenried daran, dass Herr Daniel Kägi jede Aussage abgelehnt habe. Dagegen hätten Sie als seinen Anwalt dies schriftlich getan. Es wurde dabei zitiert, dass es laut Ihrer Stellungnahme grund­sätzlich erlaubt sei, Fahrzeuge, die auf einem Parkplatz stehen, abzuschleppen und dafür etwas zu verlangen. „Auch für Leerfahrten hat der Abschleppdienst einen Auf­wand, und für das kann man eine Gebührr verlangen.“ Was den Sachschaden am Auto von Salvatore G. betrifft, haben Sie die Forderungen als „unberechtigt“ taxiert. Sie würden die Sache aber trotzdem mit der Haftpflichtversicherung anschauen.

Die im Filmbericht gezeigten Fälle und die Tätigkeit der Abschleppfirmen allgemein werfen zahlreiche juristische Fragen auf. In „Kassensturz“ wurde dazu die Rechtsex­pertin Gabriela Baumgartner durch Moderatorin Kathrin Winzenried befragt.

Die Auf­fassung der Expertin ist klar: Falschparkierer müssen damit rechnen, dass sie abge­schleppt werden. Dies ist rechtlich zulässig, „Ein Besitzer von einem Parkplatz darf mich abschleppen, wenn ich bei ihm parkiere“, sagte Frau Baumgartner. Über die Frage, wer die Kosten dafür zu zahlen hat, gehen die Meinungen auseinander und die Rechtslage sei nicht vollständig klar. Die einen vertreten die Meinung, man dürfe die Kosten für den Abschleppdienst nur dann überwälzen, wenn man seinen Park­platz dringend brauche. Die anderen sagen, es spielt keine Rolle, ob man den Park­platz braucht oder nicht. Wenn jemand falsch parkiert, kann man sein Auto abschlep­pen lassen und er hat für den ganzen Aufwand zu zahlen. Beide Seiten sind sich wirklich nur darüber einig, dass keine Phantasiepreise fürs Abschleppen verlangt werden dürfen. Die Rechnung muss korrekt und transparent auch für Leerfahrten ausgewiesen werden.

Soweit die wesentlichen Inhalte des „Kassensturz“-Beitrages. In Ihrer Beanstandung kritisieren Sie dabei insbesondere zwei Dinge. Die Berichterstattung sei einseitig und unkritisch gewesen. „Das Gejammer der Verursacher des Abschleppens, der Falsch­parker, welche sich widerrechtlich fremden Eigentums bemächtigen“, sei breit ausge­tragen worden, ohne die Gegenseite, nämlich die geschädigten Parkplatzbesitzer, zu Wort kommen zu lassen. Dann sind Sie der Meinung, dass die rechtliche Lage falsch dargestellt worden sei. Sie bemängeln insbesondere, dass der in Ihrer Stellungnah­me erwähnte Entscheid SB130145 des Obergerichts Zürich weder erwähnt noch berücksichtigt worden sei.

Ihre erste Kritik kann ich durchaus nachvollziehen. Denn tatsächlich wurde die Be­richterstattung einseitig auf die Lage und Reaktionen derjenigen Parksünder fokus­siert, deren Autos abgeschleppt wurden und die hohe Kosten übernehmen mussten. Sie und ihre kritischen Reaktionen für die heute verbreitete Praxis der Abschlepp­dienste standen im Zentrum des Berichtes. Dies überrascht nicht, wenn man bedenkt, dass „Kassensturz“ eine klare Meinung vertritt und sich anwaltschaftlich auf die Seite der Konsumenten schlägt. Anwaltschaftlicher Journalismus ist als Bestandteil der Programmautonomie von Radio und Fernsehen als durchaus zulässig zu betrachten.

Das Bundesgericht schützt diese Sicht der Dinge ausdrücklich. Diesbezüglich hat es kürzlich Entscheide getroffen, welche die Wahrung der Medienfreiheit verstärken und präzisieren. Demzufolge ist es falsch, „sachgerecht“ mit „ausgewogen“ gleichzuset­zen. Das Gebot der Sachgerechtigkeit erfordert für die einzelne Sendung keine Aus­gewogenheit im Sinne einer möglichst gleichwertigen Darstellung aller Standpunkte. Ein Thema kann auch einseitig oder aus einem bestimmten Blickwinkel beleuchtet werden, ohne das Gesetz zu verletzen, wenn dies in transparenter Weise geschieht und der Beitrag insgesamt nicht manipulativ wirkt. Trotzdem muss das Prinzip des „audiatur et altera pars“ (beide Seiten anhören) auch für einen engagierten Journalis­mus respektiert werden. Der von schweren Vorwürfen betroffenen Partei ist jedoch quantitativ nicht zwingend derselbe Platz einzuräumen wie der sie betreffenden Kritik. Die Betroffenen sollten aber zumindest zu den schwerwiegenden Vorwürfen Stellung nahmen können.

Diese Bedingungen wurden in der Kassensturzberichterstattung erfüllt. Die zwei behandelten Beispiele wurden sachlich dargestellt, was Sie selber eigentlich nicht in Frage stellen. Das Thema der in mancher Hinsicht problematischen Tätigkeit der Abschleppdienste wurde am Beispiel der Firma „Falschparken“ korrekt thematisiert. Obwohl der Besitzer der involvierten Firma Herr Daniel Kägi wiederholt zu einer Stellungnahme eingeladen wurde, hat er jede Aussage verweigert. Dafür wurden aus Ihrer schriftlichen Stellungnahme zwei wesentliche Passagen erwähnt, so dass Sie zu den schwerwiegenden Vorwürfen doch genügend Stellung haben nehmen können.

Was die rechtliche Lage betrifft, bitte ich um Verständnis dafür, dass die Ombuds­stelle nicht in der Lage ist, abschliessend ein Urteil zu fällen. Ich stelle aber fest, dass die Expertin Gabriela Baumgartner die Rechtsmässigkeit des Abschleppens eines falsch parkiertes Autos ganz klar bejaht hat. Bezüglich Übernahme der Kosten sind ihre Aussagen als vorsichtig zu werten. Sie hat lediglich die zwei geltenden Thesen erwähnt, ohne sich für die eine oder die andere auszusprechen.

Aus all diesen Überlegungen gelange ich zur Auffassung, dass sich das Publikum über das Thema eine eigene Meinung bilden konnte. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde deshalb nicht verletzt. Ihre Beanstandung, soweit ich darauf eintreten konnte, kann ich deshalb nicht unterstützen.

4. Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes RTVG entgegenzunehmen. Über die Mög­lichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI (Monbijoustrasse 51A, Postfach 8547, 3001 Bern) orientiert Sie der beiliegende Auszug aus dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen.


[1] In Anlehnung an die Terminologie Woodtli’s, welche Herr Kägi vorwirft „unbescholtene Bürger mit dubiosen Geschäftsmethoden vor den Friedensrichter zu zerren“.

[2] Beim Obergericht Zürich handelt es sich immerhin um eine Rechtsmittelinstanz, welche über den zwölf Bezirksgerichten steht und verbindlich, rechtskräftig und damit abschliessend sich mit dem Thema Falschparken auseinandersetzte. Abweichende Mindermeinungen haben damit jegliche Berechtigung, öffentlich als massgebend dargestellt zu werden, verloren.

[3] Ich bin gespannt, wie die „Expertin“ ihren völlig verfehlten Hinweis auf die Verhältnismässigkeit zu rechtfertigen versuchen wird, wenn doch klar ist, dass aus der Verhältnismässigkeit nichts zu Gunsten der Falschparker, welche fremdes Eigentum verletzen, hergeleitet werden kann (ausser dass keine übermässigen Kosten verlangt werden dürfen und das Fahrzeug nicht beschädigt werden darf, siehe dazu die Abhandlung von Prof. Arnold Rusch).

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