
Kommentarlöschungen müssen von der Ombudsstelle geprüft werden
Eine Beanstanderin beschwerte sich darüber, dass ein von ihr verfasster Kommentar zu einem Instagram-Post vom 10. August 2021 gelöscht worden sei. Die Ombudsstelle und die Unabhängige Beschwerdeinstanz traten nicht auf die Beanstandung ein. Zu Unrecht, wie das Bundesgericht festhielt.
Folgender Kommentar auf ein Instagram Post wurde gelöscht: «Sollen sie nur auch in der Schweiz einführen. Ich muss weder in eine Bar, noch sonst etwas. Von mir aus kann ich auch auf der Strasse tanzen und meine Drinks selbst mixen, zudem benötige ich keine Ferien im Ausland. Bin bisher gut ohne irgendeinen Test oder eine Impfung ausgekommen.»
Diese Löschung liess die Rechtsvertreterin der Beanstanderin nicht gelten und wandte sich an die Ombudsstelle. Diese trat nicht auf die Beanstandung ein, da die Löschung von Kommentaren nach bisheriger Praxis unter die «Netiquette» fiel und deshalb nicht als redaktioneller Beitrag bei der Ombudsstelle kritisiert werden konnte. Die Rechtsvertreterin der Beanstanderin gelangte daraufhin an die Unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI), die aus dem gleichen Grund ebenfalls nicht auf die Beschwerde eintrat. Worauf die Rechtsvertreterin ans Bundesgericht gelangte.
Änderung der bisherigen Praxis
Das Bundesgericht folgte der bisherigen Praxis der Ombudsstelle und der UBI mit Urteil vom 29. November 2022 nicht. Bei Kommentaren handle es sich um redaktionelle Beiträge und die Löschung von Kommentaren sei deshalb ebenfalls ein wertender redaktioneller Beitrag. Posts und die Nutzerkommentare würden eine «funktionale Einheit» bilden und es bestehe kein genügender anderer Rechtsschutz für Beschwerden gegen Löschungen von Kommentaren, sodass die Ombudsstelle Löschungen von Kommentaren künftig behandeln müsse.
Die Ombudsstelle bat daraufhin die Redaktion um eine Stellungnahme. Diese erachtete die Löschung des Kommentars im Nachhinein als Fehler. Das Community Team moderiere und überprüfe pro Tag mehrere tausend Kommentare, werde laufend geschult und solche zu Unrecht erfolgten Löschungen würden nicht nur besprochen, sondern es würden auch die nötigen Lehren daraus gezogen.
Die Ombudsstelle teilte die Meinung der Redaktion, dass der Kommentar nicht hätte gelöscht werden dürfen.
Keine Prüfung der Kommentare von Dritten
Das Bundesgerichtsurteil blieb nicht unbemerkt und einige Nutzerinnen und Nutzer wandten sich daraufhin an die Ombudsstelle mit der Kritik, dass die Kriterien für die Aufschaltung von Kommentaren nicht immer transparent seien. Die Ombudsstelle behandelt jede Beanstandung einzeln, geht aber nicht auf die generelle Kritik an der Handhabung ein. Mit anderen Worten: sie vermittelt bei bzw. prüft Beanstandungen von Nutzerinnen und Nutzern, die sich wegen der Löschung ihres eigenen Kommentars an die Ombudsleute richten.
Medienmitteilung Bundesgericht zum Urteil vom 29. November 2022
Text: Ombudsstelle SRG.D
Bild: Gebäude Schweizerisches Bundesgericht in Lausanne. Illustration: SRG.D/Cleverclip
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