UBI weist Beschwerden zu umstrittenen Sendungen ab

Das Foto zeigt die Hand eines Menschen, der einen UBI-Entscheid hält.

In ihrer öffentlichen Beratung vom 31. Oktober 2025 hat Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) mehrere Beschwerden gegen SRF und RTS abgewiesen. Unter den SRF-Sendungen befinden sich die Sendung «rec.» über die Junge Tat, der «Dok»-Film über «Hass und Hetze im Netz», die «UNRWA»-Berichterstattung sowie ein Radio SRF 3-Beitrag über «Schmuddelsongs am ESC».

Die Sendung «rec.» von Schweizer Radio und Fernsehen SRF, welche die «Junge Tat» porträtierte, verletzte kein Rundfunkrecht. Auch zu der ausgestrahlten Sendung über «Hass und Hetze im Netz» konnte sich das Publikum eine eigene Meinung bilden. Weiter wies die UBI eine Zeitraumbeschwerde betreffend die «UNRWA» ab. Ebenso wenig verstiess ein humoristischer Radiobeitrag über die sexuell aufgeladenen Songs am ESC gegen das Diskriminierungsverbot. Sachgerecht waren zudem Online-Beiträge über Bundesratskandidat Markus Ritter und den Gaza-Konflikt. Ferner bildeten eine Kommentarbeschwerde und ein Beitrag über den Ukraine-Krieg Gegenstand der öffentlichen Beratungen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI).

Am 24. März 2025 strahlte Fernsehen SRF die «rec.»-Sendung mit dem Titel «Die junge Tat – zwischen Rassismus und Meinungsfreiheit?» aus. Ein Popularbeschwerdeführer rügte die Darstellung der umstrittenen Vereinigung als verharmlosend und Propaganda. Die UBI widersprach den Vorwürfen und hielt fest, dass die SRF-Redaktion die besonderen journalistischen Sorgfaltspflichten, die in einem so heiklen Kontext gelten, eingehalten hatte. Mehrere Mitglieder betonten, dass in einer Demokratie möglichst viele Ansichten ihren Platz haben müssen, damit das Publikum, welches mündig ist und Selbstentlarvungen als solche erkennen kann, sich mit diesen auseinandersetzt. Die UBI wies die Beschwerde mit acht zu einer Stimme ab (b.1055).

In der Sendung «DOK» vom 6. März 2025 mit dem Titel «Hass und Hetze im Netz: Ich mach dich fertig!» kamen verschiedene Opfer zu Wort, unter anderem eine ehemalige Zuger Kantonsrätin. Einer ihrer ärgsten Kritiker im Internet rügte seine unfaire Behandlung durch die Redaktion und die inhaltliche Einseitigkeit der Fernsehsendung. Die UBI erinnerte daran, dass sie für persönlichkeitsrechtliche Rügen nicht zuständig ist. Im Übrigen wies sie die Betroffenenbeschwerde einstimmig ab. Gewisse Punkte hätten zwar etwas präziser und ausführlicher thematisiert werden können, doch der Betroffene hatte seine Mitwirkung in der Sendung verweigert. Insgesamt war die Sendung gesellschaftlich differenziert und sachgerecht (b.1054).

Gegenstand einer Zeitraumbeschwerde bildete die vom Popularbeschwerdeführer als ungenügend und einseitig monierte Berichterstattung von SRF über die UNRWA zwischen dem 27. November 2024 und dem 27. Februar 2025. Die UBI hielt fest, dass das Vielfaltsgebot nicht bereits deshalb verletzt sei, weil SRF die kritischen Aspekte der UNWRA in einigen Sendung kaum oder weniger stark thematisierte als die positiven. Ausschlaggebend war, dass die Kritik am Palästinenserhilfswerk, v.a. auch im Zusammenhang mit ihren Verbindungen zur Hamas, innerhalb der drei Monate oft und klar genug zur Sprache kam. Die Beschwerde wurde daher einstimmig abgewiesen (b.1047).

Radio SRF 3 strahlte am 27. Februar 2025 in der Tagesmoderation einen humoristischen Beitrag über die «Schmuddelsongs am ESC» aus. In einer Popularbeschwerde wurden die Wortspiele mit dem Namen der finnischen Sängerin und die Ausführungen zum maltesischen Beitrag als sexistisch und diskriminierend sowie den Jugendschutz verletzend moniert. Die UBI wies die Beschwerde mit acht zu einer Stimme ab. Sie hielt fest, dass SRF die Beiträge der einzelnen Länder und Künstler des Eurovision Song Contest (ESC) auf diese Weise thematisieren durfte, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der heutigen gesellschaftlichen Realitäten (b.1052).

Am 7. Februar 2025 veröffentlichte RTS den Online-Beitrag «Markus Ritter, ce candidat au Conseil fédéral qui revendique sa foi traditionaliste ». Ein Popularbeschwerdeführer stiess sich an den Aussagen des Sektenforschers Hugo Stamm, der Markus Ritters Glaubensausübung einordnete. Die UBI erachtete die Sendung hingegen mit acht zu einer Stimme als sachgerecht. Es war zulässig, den Glauben des Bundesratskandidaten Markus Ritter zu thematisieren, zumal dieser in der Öffentlichkeit selbst darüber spricht und er sich im Beitrag zu allen Vorwürfen äussern konnte (b.1043).

Auch eine Popularbeschwerde gegen den Online-Artikel «Waffenruheabkommen für Gaza: Ein bitterer Deal nach 471 Tagen der Hölle» vom 19. Januar 2025 wies die UBI einstimmig ab und beurteilte die Publikation als programmrechtskonform. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin enthielt der Beitrag kein rechtlich relevantes Framing zu Gunsten von Israel (b.1040).

Ferner hiess die UBI die Beschwerde b.1060 eines Bürgers wegen Beschränkung seiner Meinungsäusserungsfreiheit in einem SRF-Diskussionsforum bezüglich zwei Kommentaren gut (5:4) und wies sie bezüglich der beiden anderen Kommentare ab (6:3). In einem weiteren Popularbeschwerdeverfahren – betreffend den «Tagesschau»-Beitrag vom 10. April 2025 («Ukraine-Krieg: Portrait Andrej Petuchow») – ist die UBI noch zu keinem Endentscheid gelangt, da sie zuerst weitere Beweismittel einverlangen und sichten will (b.1059).

Schlussberichte der Ombudsstelle zu den SRF-Publikationen:

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG (z.B. Online-Inhalte) Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.

Text: UBI

Bild: SRG.D/Maximilian Lederer

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