Ombudsleute der SRG Deutschschweiz

Die Ombudsstelle ist eine unabhängige Schlichtungsstelle. Sie prüft die Beanstandung und vermittelt zwischen den Beteiligten. Sie berichtet allen Beteiligten spätestens 40 Tage nach Einreichen der Beanstandung über die Form der Erledigung mittels inhaltlich ausformulierten Schlussberichts. Die Ombudsstelle hat keine Weisungsbefugnis gegenüber den Redaktionen.

Beanstandungen können schriftlich innert 20 Tage seit der Ausstrahlung einer Sendung bei der Ombudsstelle eingereicht werden. Die Beanstandung kann sich auch gegen mehrere Sendungen richten, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen. Es besteht auch die Möglichkeit, Beanstandungen wegen Verweigerung des Zugangs zum Programm einzureichen. Die Beanstander*innen müssen identifizierbar sein, das heisst es ist eine Mailadresse und/oder Telefonnummer anzugeben, über welche der/die Beanstander*in für Rückfragen erreichbar ist. Die Beanstandung ist kurz (Art. 91 RTVG) zu begründen unter Hinweis, inwiefern Art. 4 & 5 RTVG verletzt wurde.

Wer mit der Einschätzung der Ombudsstelle nicht einverstanden ist und einen rechtskräftigen Entscheid erwirken möchte, kann nach Erhalt des Schlussberichts durch die Ombudsstelle Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) erheben.

Die Aufsicht über Werbung obliegt dem Bundesamt für Kommunikation (Bakom). Diesbezügliche Beanstandungen müssen dort eingereicht werden.

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