Titelbild Ombudsstelle

Die Ombudsstelle

Die Radio- und Fernsehprogramme der SRG SSR haben für jede der vier Sprachregionen eine eigene Ombudsstelle. Die Ombudsstelle der SRG Deutschschweiz (SRG.D) behandelt Beanstandungen des Programms und des übrigen publizistischen Angebots von Schweizer Radio und Fernsehen (SRF). Die Möglichkeit der Beanstandung besteht ebenfalls für Personen, welchen der Zugang zu einem der Programmangebote verweigert wurde.

Die Ombudsstelle ist eine Schlichtungsstelle. Sie prüft die Beanstandung, fragt unter Umständen nach und vermittelt zwischen den Beteiligten. Sie berichtet allen Beteiligten spätestens 40 Tage nach Einreichen der Beanstandung, wie sie diese behandelt hat, über die Ergebnisse und wie sie abgeschlossen worden ist.


Ombudsleute

  • Esther Girsberger

  • Kurt Schöbi


Beanstandungen

Beanstandung einreichen

Beanstandungen können schriftlich innert 20 Tage seit der Ausstrahlung einer Sendung bei der Ombudsstelle in der Regel über das elektronische Einreicheformular angemeldet werden. Die Beanstandung kann sich auch gegen mehrere Sendungen richten, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen. Es besteht zudem die Möglichkeit, Beanstandungen wegen Verweigerung des Zugangs zum Programm einzureichen. Die Beanstander*innen müssen identifizierbar sein, das heisst es ist eine Mailadresse und/oder Telefonnummer anzugeben, über welche der/die Beanstander*in für Rückfragen erreichbar ist. Die Beanstandung ist kurz (Art. 91 RTVG) unter Hinweis auf konkrete Verletzungen von Art. 4 & 5 RTVG zu begründen.

Die Aufsicht über Werbung obliegt dagegen dem Bundesamt für Kommunikation (Bakom). Diesbezügliche Beanstandungen müssen dort eingereicht werden.

Bei der Beurteilung der Beanstandungen richtet sich die Ombudsstelle nach den gesetzlichen Bestimmungen des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG).

Wer mit den Ergebnissen der Ombudsstelle nicht einverstanden ist oder einen rechtskräftigen Entscheid erwirken möchte, kann Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) erheben.


Publikationen


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