SRG Deutschschweiz Ombudsstelle

«Echo der Zeit» vom 29. Januar 2017 über Donald Trump beanstandet

4468
Mit Ihrem Brief vom 1. Februar 2017 beanstandeten Sie den Beitrag „Chefstratege Bannon bestimmt Aussen- und Sicherheitspolitik mit“ in der Sendung „Echo der Zeit“ von Radio SRF vom 29. Januar 2017[1]. Ihre Eingabe entspricht den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Deshalb kann ich auf sie eintreten.

A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:

„In der Sendung ‚Echo der Zeit‘ vom 29. Januar 2017, 18.00 Uhr, wurde im Beitrag über die Berufung von Steven Bannon in den ‚National Security Council‘ von der Moderatorin Frau Jacobi folgende, auf Präsident Donald Trump bezogene Frage an Herrn Stephan Bierling, Professor für Internationale Politik an der Universität Regensburg, gestellt: <Glauben Sie, dass die amerikanische Demokratie diesem Elefanten im Porzellanladen standhalten wird?>

Die Redewendung ‚wie ein Elefant im Porzellanladen‘ bezeichnet einen Menschen, der durch tölpelhaftes, plumpes Auftreten grossen Schaden anrichtet, d.h. Frau Jacobi verunglimpfte mit ihrer Wortwahl in obiger Frage den US-amerikanischen Präsidenten in ehrverletzender Weise und missachtete damit m.E. auch Artikel 24 Absatz 4 Litera a des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG).“

B. Die Redaktion erhielt Ihre Beanstandung zur Stellungnahme. Herr Fredy Gsteiger, stellvertretender Chefredaktor von Radio SRF, antwortete wie folgt:

„Besten Dank für die Gelegenheit zur Stellungnahme im Ombudsfall 4468.

Herr X bezeichnet die Formulierung ‚Elefant im Porzellanladen‘ im Zusammenhang mit US-Präsident Donald Trump als ehrverletzend und damit als Verstoss gegen das RTVG.

Der Begriff steht für ‚ungeschickt‘, ‚taktlos‘, ‚tölpelhaft‘ oder ‚unhöflich‘, also für ein recht breites Bedeutungsspektrum. Sämtliche möglichen Synonyme sind jedoch keineswegs als bösartig zu bezeichnen. Sie können erst recht nicht als ehrverletzend interpretiert werden.

Gerade in der Politik ist der Begriff überaus weit verbreitet. Der ‚Spiegel‘ bezeichnete einmal in einem Titel den US-Präsidenten als ‚Elefanten im Porzellanladen‘ – meinte damals allerdings George W. Bush. Kreml-Sprecher Peskow nannte neulich US-Präsident Barack Obama einen ‚Elefanten im Porzellanladen‘. Und bereits ein kurzer Blick, beispielsweise in die Protokolle des EU-Parlaments, zeigt, wie enorm verbreitet dieses Sprachbild ist. Es wird praktisch täglich verwendet, meint mal ein Land, mal eine ganze Regierung, mal einen einzelnen Politiker. Diese häufige Nutzung findet man in parlamentarischen Debatten in zahlreichen Ländern, zumal der Begriff auch in einer englischen und französischen Version existiert. Das wiederum spiegelt sich in der politischen Berichterstattung, wo die Formulierung ebenfalls ausgesprochen oft vorkommt. Wäre sie ehrverletzend oder würde sie von den jeweils Gemeinten so empfunden, würden sich entsprechende Klagen häufen. Das ist keineswegs der Fall. Es existiert übrigens sogar eine nette Kindergeschichte über den kleinen weissen Elefanten im Porzellanladen.

Neben der Frage, ob der Begriff ehrverletzend ist, stellt sich auch jene, ob er in der Interviewfrage sachgerecht verwendet wurde. Was tut ein Elefant im Porzellanladen? Er zerschlägt Geschirr. Egal, wie man zu Donald Trump steht: Offenkundig ist, dass er in seinen ersten Amtswochen Geschirr zerschlagen hat. Ganz gewiss sehen das jene so, die von seinen Entscheidungen und Ankündigungen betroffen sind.

Die Mexikaner im Zusammenhang mit der Mauer. Muslime im Fall des Rückweisungsdekrets. Die Nato angesichts von Trumps Erklärungen, das Bündnis sei überflüssig. Japan oder Südkorea da, wo es um die Ankündigung des Rückzugs von US-Truppen geht. Oder viele amerikanische Richter angesichts der scharfen Kritik an einem von ihnen, was Zweifel erweckt, ob Trump bereit ist, die Gewaltenteilung voll und ganz zu akzeptieren. Die Liste liesse sich verlängern.

Kurz: Man könnte durchaus darüber diskutieren, ob der Begriff ‚Elefant im Porzellanladen‘ im Politikbetrieb und in der politischen Berichterstattung nicht übernutzt wird und damit abgedroschen wirkt. Doch als ehrverletzend sehen wir ihn mit Bestimmtheit nicht.“

C. Damit komme ich zu meiner eigenen Einschätzung des Sachverhalts. Was gilt es zu beurteilen? Erstens das Interview, das Isabelle Jacobi in der Sendung „Echo der Zeit“ mit Stephan Biering, Professor für internationale Politik an der Universität Regensburg, geführt hat. Und zweitens die Art und Weise, wie sich Präsident Donald Trump in der amerikanischen politischen Wirklichkeit bewegt.

Das Interview mit dem deutschen Politikwissenschaftler hatte es in sich. Der Experte nannte eine ganze Anzahl von Gründen, weshalb der neue amerikanische Präsident mit System Chaos produziert und sich über alle bisher geltenden Regeln hinwegsetzt. Er äußerte sich sehr dezidiert, und das mit gutem Grund, denn die Art und Weise, wie sich Donald Trump in der politischen Wirklichkeit bewegt, ist in der Tat ungewöhnlich.

Das politische System der USA ist geprägt durch Checks and Balances. Die Institutionen gewährleisten, dass niemand zu viel Macht hat. Das Repräsentantenhaus ist das demokratische Element. Das wird daran sichtbar, dass seine Amtsperiode weltweit eine der kürzesten ist, muss es sich doch alle zwei Jahre gesamthaft der Wahl durch das Volk stellen. Da es am stärksten auf die Meinungsausschläge in der Bevölkerung reagiert, ist es auch die Anklagekammer, wenn es zu einem Impeachment, dem Amtsenthebungsverfahren, gegen den Präsidenten kommt. Der Senat ist das „aristokratische“ Element. Die Amtszeit seiner Mitglieder beträgt sechs Jahre, und er wird nie gesamthaft, sondern alle zwei Jahre bloß zu einem Drittel erneuert. Das bedeutet, dass starke Veränderungen in den Partei-Affinitäten der Bevölkerung bei ihm nur schwach ausschlagen. Er hat zwei Privilegien, die ihn zu einem Sanktionsgremium machen: Er muss die vom Präsidenten vorgeschlagenen Minister und Obersten Richter „absegnen“ (oder eben nicht). Und er ist die Urteilskammer in einem Impeachment. Der Präsident ist das „monarchische“ Element. Er wird – indirekt – vom Volk auf eine vierjährige Amtszeit gewählt und kann nur einmal wiedergewählt werden, aber ist er mal installiert, hat er weite Befugnisse als Oberbefehlshaber der Streitkräfte, als oberster Chef von CIA, NSA und FBI, als Initiator von Gesetzesnovellen und Verträgen, als Kopf des Netzwerkes der von ihm ernannten Beratern, Minister, Beamten und Botschafter, als derjenige, der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes ernennen kann, und als derjenige, der mit seinem Veto Beschlüsse des Parlamentes verhindern, zumindest erschweren kann.

Der Präsident wird aber durch viererlei Faktoren gebremst: Erstens durch den Kongress, der dem Präsidenten beispielsweise die Finanzen und das Personal verweigern kann. Zweitens durch den Obersten Gerichtshof, der dem Präsidenten ins Handwerk pfuschen kann, wenn er sich nach Meinung der Richter vom Boden der Verfassung wegbewegt. Drittens durch die Bundesstaaten, die in vielen Bereichen eigene Wege gehen können. Und viertens durch die Umfragen, die keinen Präsidenten kalt lassen, wenn sie schlecht sind, und ihm Kraft verleihen, wenn sie sehr gut sind (government by opinion). Durch diese Checks and Balances ist ein austariertes System geschaffen worden, das viel Macht zulässt, sie aber zugleich hemmt.

Präsident Donald Trump ist zurzeit im Begriff, diese Checks and Balances schlicht zu missachten. Es hat ihn schon im Wahlkampf nicht gekümmert, ob die Republikanische Partei geschlossen hinter ihm stand, Hauptsache, er erlangte ihre Nomination. Es kümmert ihn auch jetzt nicht, ob der – republikanisch dominierte – Kongress seine Politik aus Überzeugung gutheißt. Er setzt das Parlament unter Zugszwang, indem er über Twitter seine Anhänger gegen das Washingtoner Establishment mobilisiert und den Parlamentariern Angst vor der Abwahl bei den midterm elections 2018 einflößt. Es kümmert ihn wenig, welche Verpflichtungen die USA in internationalen Verträgen eingegangen sind. Die Grundrechte – und damit wesentliche Elemente der amerikanischen Verfassung – kümmern ihn ebenfalls nicht, und eigentlich ist ihm auch die Gewaltenteilung egal: Er will jetzt seine Revolution durchsetzen. Er bewegt sich auf dem politischen Parkett tatsächlich wie ein „Elefant im Porzellanladen“. Ich kann, auch vor dem Hintergrund der amerikanischen Geschichte und der Analyse des amerikanischen politischen Systems, die Redaktion des „Echos der Zeit“ und Frau Isabelle Jacobi da nur in Schutz nehmen.

Sie zitieren aus dem Artikel 24 des Radio- und Fernsehgesetzes, der den Auftrag an die SRG umschreibt, und fordern damit sachgerechte Berichterstattung ein. Der von Ihnen genannte Artikel 24 Absatz 4 Litera lautet:

„Die SRG trägt bei zur

  1. freien Meinungsbildung des Publikums durch umfassende, vielfältige und sachgerechte Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge; [2]

Die Ombudsstellen haben sich allerdings gemäss Artikel 91 Absatz 3 Literae a, a bis und b des Radio- und Fernsehgesetzes nicht auf Artikel 24 zu stützen, sondern auf die Artikel 4, 5 und 5a. Diese lauten:

Art. 4: Mindestanforderungen an den Programminhalt

1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.

2 Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.

3 Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.

4 Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.

Art. 5 Jugendgefährdende Sendungen

Programmveranstalter haben durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden.

Art. 5a Mindestanforderungen an das übrige publizistische Angebot der SRG

Von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG müssen den Programmgrundsätzen nach den Artikeln 4 und 5 genügen. Das Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4) gilt ausschliesslich für Wahl- und Abstimmungsdossiers.[3]

Aber auch diese Bestimmungen legen das Hauptgewicht auf die sachgerechte Darstellung, dergestalt, dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Nach meiner Ansicht ist es sachgerecht, Präsident Trump angesichts seines Umgangs mit eingespielten amerikanischen Institutionen, Traditionen und Spielregeln als „Elefant im Porzellanladen“ zu bezeichnen. Dass der Ausdruck diskriminierend sein könnte, kommt angesichts der mächtigen Stellung des amerikanischen Präsidenten erst recht nicht in Frage. Diskriminierend ist es, wenn Radio und Fernsehen Minderheiten und Schwache verspotten. Und nicht Sache der Ombudsstellen und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) wäre es, wenn Artikel 296 des Strafgesetzbuches ins Spiel käme, der lautet:

„Wer einen fremden Staat in der Person seines Oberhauptes, in seiner Regierung oder in der Person eines seiner diplomatischen Vertreter oder eines seiner offiziellen Delegierten an einer in der Schweiz tagenden diplomatischen Konferenz oder eines seiner offiziellen Vertreter bei einer in der Schweiz niedergelassenen oder tagenden zwischenstaatlichen Organisation oder Abteilung einer solchen öffentlich beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“ [4]

Dann allerdings müsste der amerikanische Präsident um Strafverfolgung ersuchen, und der Bundesrat müsste die Ermächtigung dazu erteilen (Artikel 302). Diese Bestimmungen aus dem Zeitalter der Majestäten – man bedenke, dass beispielsweise 1870 die Schweiz von lauter Kaisern und Königen umgeben war: dem Deutschen Kaiserreich, dem Kaiserreich Österreich-Ungarn, dem Französischen Kaiserreich, dem Königreich Italien, dem Königreich Belgien, dem Königreich der Niederlande usw. – ist aber längst überholt und sollte abgeschafft werden. Die Affäre Böhmermann in Deutschland hat gezeigt, wie kontraproduktiv es ist, wenn die Medienfreiheit durch diplomatische Rücksichten eingeschränkt wird.

Es ist Aufgabe der Medien – und damit auch von Radio und Fernsehen SRF – , sich mit der Politik fair und zugleich kritisch auseinanderzusetzen, auch mit jener des Präsidenten der USA. Das hat Radio SRF getan. Deshalb kann ich Ihre Beanstandung nicht unterstützen.

D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


[1] http://www.srf.ch/sendungen/echo-der-zeit/bundesrichterin-hebt-teile-des-einreiseverbotes-auf

[2] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20001794/index.html

[3] Wie Fussnote 2.

[4] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19370083/index.html

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