SRG Deutschschweiz Ombudsstelle

Fernsehen SRF, Sendungen «10 vor 10» («Kommt das Aus für den Eigenmietwert?») und «Tagesschau» («Neuer Anlauf zur Abschaffung des Eigenmietwerts») beanstandet

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Mit Ihrem Brief vom 1. September 2017 beanstandeten Sie die Sendungen „10 vor 10“ vom 14. August 2017[1] und „Tagesschau“ vom 16. August 2017[2] und dort Beiträge zur Abschaffung des Eigenmietwertes. Ihre Eingabe entspricht den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann folglich darauf eintreten.

A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:

Gestützt auf Art. 92 Radio- und Fernsehgesetz (RTVG)[3] beanstande ich die Beiträge zum Thema Eigenmietwert (EMW) in den Sendungen ‚10 vor 10‘ vom 14.08.17 und der Hauptausgabe der Tagesschau vom 16.08.17 wegen Verletzung von Art. 4, Abs. 2 RTVG, denn in beiden Beiträgen wurde erklärt, dass der EMW ein fiktives Einkommen sei, aber er ist in Wirklichkeit ein Naturaleinkommen. Damit wurde eine wesentliche Tatsache nicht sachgerecht dargestellt. Weiter gab der übrige Teil des Beitrages dem Publikum keine Möglichkeit, diese Falschmeldung als Unwahrheit zu erkennen, weil einerseits im Tagesschaubeitrag im Restteil andere Aspekte der EMW-Abschaffung beleuchtet wurde'!! und andererseits bei ‚10 vor 10‘ der übrige Teil der Sendung einseitig, unvollständig , unrepräsentativ und zweifelhaft war.

Ich beantrage deshalb:

  • vorliegende Beanstandung sei gutzuheissen;
  • Es sei als Art der Erledigung der Beanstandung den entsprechenden Redaktionen zu empfehlen, eine Berichtigung der verbreiteten Unwahrheit zu machen, indem eine korrekte Darlegung der EMW-Besteuerung in gleicher Länge wie die beanstandeten Sendungen erfolge.

1. Sachverhalt In der Sendung ‚10 vor 10‘ wurde die folgende Falschaussage ausgestrahlt:
1.1 <... beim Eigenmietwert (EMW) muss man wissen, dass es ein fiktives Einkommen ist, ein Einkommen, das man gar nicht hat, und darauf muss man Steuern bezahlen...>
1.2 In der Tagesschau wird fälschlicherweise gesagt: <Wer Wohneigentum hat, macht beim Ausfüllen der Steuererklärung Bekanntschaft mit dem EMW. einer Art fiktives Einkommen, das versteuert werden muss......>, und später: <......es geht darum, die Interessen der Hauseigentümer zu berücksichtigen, die die Hypo­ thekarschulden abbezahlt haben, also die fiktive Steuer muss verschwinden...>

2. Begründung

2.1 Das Bundesgericht hatte im Urteil BGE 112 IA 240, E.3b[4] festgehalten, dass der Mietwert einer Liegenschaft nicht, wie von gewisser Seite behauptet wurde, ein fiktives Einkommen ist und hatte dies ausführlich und überzeugend begründet:
Der Eigentümer, der seine eigene Wohnung bewohne, ziehe daraus zwar kein Bareinkommen; er erhalte hingegen aus seinem Immobiliarvermögen ein Natural­ einkommen, das zu seinen übrigen Einkünften hinzukomme. Dabei handle es sich um einen Nutzungsertrag, der einen wirtschaftlichen Wert habe und der dem Mietzins entspreche, den der Eigentümer bei der Vermietung seiner Liegenschaft an einen Dritten hätte erzielen können. Mit der Benützung spare der Eigentümer eine unerlässliche Ausgabe - die Miete -, die jeder andere Steuerpflichtige aufwenden müsse. Die Besteuerung des Mietwertes stelle so einen integrierenden Bestandteil der Gesamteinkommensbesteuerung dar.

2.2 Die im oben erwähnten Bundesgerichtsentscheid beschriebene Tatsache ist nach wie vor gültig. So steht im Bericht der Eidg. Steuerverwaltung: ‚Die Besteuerung der Eigenmietwerte‘ (Bern 2015) [5], Abschnitt 2.1 (Seite 2): <Ein Wertzufluss ergibt sich aber auch für den Eigenheimbesitzer, der sein Haus selber nutzt. Dadurch, dass er - rein wirtschaftlich betrachtet - das Haus (oder die Wohnung) sich selber ‚vermietet‘, fliesst ihm ein Nutzwert im Umfang der eingesparten Miete zu. Dieser Naturalertrag stellt aber genau gleich ein Einkommen dar, wie auch die Mietzinseinnahmen anderer Liegenschaftsbesitzer als Einkommen zu betrachten sind oder wie etwa einem Arbeitnehmer, welchem der Arbeitgeber eine Dienstwohnung zur Verfügung stellt, deren Nutzung als Einkommensbestandteil aufgerechnet wird.>

2.3 Wenn nun, wie in Zi. 2.1 und 2.2 bewiesen, der EMW ein Naturaleinkommen ist, jedoch in den Beiträgen ausgestrahlt wurde, es sei ein fiktives Einkommen -- ein Einkommen. das man gar nicht hat - ist das Sachgerechtigkeitsgebot missachtet. Es soll nun hinterfragt werden, ob dank den Informationen im Restteil der Beiträge das Publikum die Unwahrheit hätte erkennen und sich trotzdem eine eigene Meinung zur Sache hätte bilden können. In den untenstehenden Ziffern wird dieser Frage nachgegangen, wobei Zi. 2.3.1 - 2.3.4 nur ‚10 vor 1O‘ betrifft, während sich 2.3.5 lediglich auf die Tagesschau bezieht.

2.3.1 Obwohl in der Einführung des Beitrages als wichtiger Grund für die EMW­ Besteuerung die Gleichbehandlung mit den Mietenden genannt wird, ist dies mit keinerlei Vergleichen gezeigt, es wird nur die Situation des Wohneigentümers dargestellt. Bei einem EMW von Fr. 28'500.- zahlt nämlich ein Mieter einer vergleichbaren Wohnung einen Nettomietzins der Grössenordnung von Fr. 45'000.-, weil der EMW mindestens 60% der Marktmiete betragen muss (BGE 143 I 137, E.3.2- 3.4) [6]. Da der Wohneigentümer gemäss §37 StV BS [7] noch 20% bezogen auf seinen EMW als Unterhaltspauschale abziehen kann (auch wenn er keine oder nur geringe Unterhaltskosten hat), bleibt für die Wohnbesteuerung nur noch Fr. 22'800.-. Wenn nun der Wohneigentümer und der Mieter des obigen Beispiels beide Fr. 100'000.- steuerbares Einkommen aufweisen, bleibt dem Mietenden nach Subtraktion der Wohnkosten von Fr. 45'000.- noch Fr. 55'000.- für den übrigen Lebensunterhalt, dem Wohneigentümer jedoch je nach Höhe der effektiven Ausgaben für den Unterhalt Fr. 71'500- 77'200.- nach Subtraktion der Fr. 22'800.- rechnerisch bestimmten Naturaleinkommens EMW.
Insbesondere die in Basel-Stadt letzthin erfolgte Neubestimmung der EMW und die daraus resultierende Erhöhung wird thematisiert und als unverständlich dargestellt. In der Sendung wird aber verschwiegen, dass seit 2001 keine Anpassung mehr erfolgte (siehe Medienmitteilung des Regierungsrates 21.09.16
[8]) und die Wohnungsmieten gemäss Bundesamt für Statistik [9] im Zeitraum 2000 - 2015 (trotz sinkender Hypothekarzinsen) in Basel um ca. 25% gestiegen sind, was erwähnenswert ist, weil der EMW vom Marktmietwert abhängt. Ebenso wird nicht gesagt, dass im Jahre 2016 in Basel-Stadt die EMW im Durchschnitt bei nur 54% lagen.[10] Da gemäss Bundesrechtssprechung (siehe BGE 143 I 137, E.3.2-3.4)[11] in jedem einzelnen Fall der EMW mindestens 60% der Marktmiete betragen muss, waren demnach fast alle EMW zu tief und entsprachen nicht den bundesrechtlichen Anforderungen. Während Jahren wurde also ein Grossteil der Wohneigentümer in Basel-Stadt zu wenig besteuert. Wenn nun aber solche Tatsachen verschwiegen werden und nur Wehklagen gesendet wird, sich die Redaktion keine Mühe gibt, Erklärungen für die EMW-Veränderung zu geben, obwohl im Beitrag zugegeben wird, immer weniger Hausbesitzer würden die hohen EMW verstehen, dann ist es keine sachgerechte, objektive und neutrale Berichterstattung mehr.

2.3.2 Im vorgebrachten Beispiel führte die Neubestimmung des EMW zu einer Erhöhung von Fr. 15'000.- auf Fr. 28'500.-, also um 90%. Aufgrund der Medienmitteilung der Regierung Basel-Stadt [12], beträgt der Anstieg der EMW im Durchschnitt 18.2%, bei 80% der Liegenschaften ist die Erhöhung geringer als 30% ausgefallen. Im Beitrag von ‚10 vor 1O‘ wurde demnach ein seltener Extremfall zur Darstellung des Themas genommen. Wenn nun aber statt eines repräsentativen Falls ein Ausnahmefall zur Darlegung einer Angelegenheit genommen wird, ist es eine Täuschung des Publikums, jedoch keine sachgerechte Publikation.

2.3.3 Aufgrund des ausgestrahlten Beitrages führe die Erhöhung des EMW von Fr. 15'000.- auf Fr. 28'500.- zu mehreren tausend Franken mehr Steuern. Die Angabe ‚mehrere tausend‘ Franken ist sehr vage und ungenau, weshalb der Zuschauer zum Spekulieren gezwungen ist statt eine handfeste Information zu erhalten. Wegen des Begriffs ‚mehrere‘ ist mindestens Fr. 3'000.- zu vermuten, er verleitet aber, an einen höheren Betrag von 4'000, 5000, 6000.... Franken zu denken. Unter Berücksichtigung der 20% Unterhaltspauschale betrug der Einkommenszuwachs wegen der Wohnbesteuerung im vorgelegten Fall bis anhin Fr. 12'000.-, neu Fr. 22'800.-, das heisst dem betreffenden Steuerpflichtigen wird neu Fr. 10'800.- mehr Einkommen besteuert. Aus §36 StG BS [13] oder dem von der Steuerverwaltung Basel-Stadt auf dem Internet zur Verfügung gestellten Steuerrechner[14] kann abgeleitet werden, dass die Steuerbetragssteigerung erst Fr. 3'000.- ausmacht, wenn das betreffende Ehepaar ca. Fr. 100'000.- oder mehr Renteneinkommen (bzw. sonstiges Bareinkommen) hat. Die Angabe in der Sendung ist also nicht nur vage, sondern übertrieben.

2.3.4 Im Beitrag der Tagesschau, welcher kürzer war, wird nicht näher auf die Details der EMW-Besteuerung eingegangen. Im restlichen Teil wird auf die enorme Verschuldung in der Schweiz hingewiesen und die Auswirkungen der EMW-Besteuerung bei Wohneigentümern mit kleinen Renten sowie auf mögliche Folgen im Falle der Abschaffung des EMW beim Baugewerbe und den Banken eingegangen. Die Unwahrheit, den EMW als fiktives Einkommen zu benennen, bleibt im Raum stehen. Im Unterschied zum beanstandeten Beitrag in ‚10 vor 1O‘ wurde derjenige der Tagesschau erst am Abend des 16.08.17 ausgestrahlt, das heisst nach dem Erscheinen der Medienmitteilung der Wirtschaftskommission des Nationalrates (WAK-N) zum Geschäft 17.400 [15], in welcher fälschlicherweise der EMW ebenfalls als fiktives Einkommen bezeichnet wird. Dies ist jedoch für die vorliegende Beanstandung unerheblich, denn Art. 4, Abs.2 RTVG verlangt die Verbreitung der Wahrheit und diese Anforderung wird durch eine fehlerhafte Medienmitteilung der WAK-N oder durch eine Falschaussage eines Nationalrates nicht aufgehoben. Im Übrigen haben zum Beispiel die Redaktion des ‚Echo der Zeit‘ in der Sendung des 19.08.17 und der ,Neuen Zürcher Zeitung‘ in ihrer Ausgabe vom 17.08.17 trotz Fehlinformation seitens WAK-N objektiv und neutral, sowie ohne die Falschaussage vom fiktiven Einkommen berichtet.

3. Bedeutsamkeit der Beanstandung

3.1 In den Beiträgen wird richtigerweise gesagt, die EMW-Besteuerung sei ein immer wiederkehrendes Thema in den Räten wie auch in der Bevölkerung. Dies zeigen die zahlreichen parlamentarischen Vorstösse sowie Volksabstimmungen zu dieser Angelegenheit in den vergangenen Jahren. Aus diesem Grund ist eine korrekte Information ausserordentlich wichtig. Falsche, tatsachenwidrige Aussagen dürfen deshalb nicht geduldet werden, und vor allem bei Nachrichtensendungen nicht ausgestrahlt werden.

3.2 Besonders im Hinblick auf Volksabstimmungen brauchen die Bürger/innen wahre, klare und ausführliche Informationen, und dies bereits schon am Anfang, um die Diskussionen verfolgen zu können, und damit sie für die Abstimmung eine eigene Meinung bilden können. Gerade bei Volksabstimmungen ist in letzter Zeit der Vorwurf an Befürworter und Gegner sowie sogar auch an Behörden immer wieder laut geworden, es werde geschwindelt, getäuscht, ja sogar gelogen. Im erwähnten Bundesgerichtsurteil BGE 112 IA 240 [16] wird sehr gut vorgezeigt, dass die Sicherstellung des korrekten Verständnisses der Sache am Anfang grösste Bedeutung hat und irrtümliche Ansichten eliminiert werden. Aus diesem Grund muss auch die hier beanstandete Falschaussage berichtigt werden.

3.3 Die Abschaffung der EMW-Besteuerung und damit natürlich auch der dazugehörigen Abzüge ist zu befürworten. Die Gleichbehandlung von Wohneigentümern und Mietenden könnte wegen dieser Defiskalisierung erreicht werden, denn der Wohnbereich würde strikt steuerneutral behandelt (siehe Bericht ESTV [17], Zi. 6.1, S.26). Aber gerade in diesem Zusammenhang ist wichtig zu erkennen, dass damit nicht die Besteuerung eines fiktiven Einkommens fallen gelassen würde (fiktive, nicht existierende Einkünfte dürfen gar nicht versteuert werden!), sondern die Steuer für ein Naturaleinkommen erlassen und damit das Wohneigentum gefördert würde. Steuerpflichtige nämlich, die ihr Vermögen in beweglichen Werten anlegen, müssen die Erträge daraus deklarieren und versteuern (siehe Bericht ESTV [18]. Zi 2.2.3, SA)

4. Anregungen
Ziel dieser Beanstandung ist keinesfalls, Vorwürfe oder Schuldzuweisungen an irgendjemanden zu machen. Deren Zweck ist einzig und allein das Ausmerzen von Falschheiten durch Berichtigen und das Ermöglichen des Verbreitens der Wahrheit. Deshalb wird als Antrag nicht eine Rüge gestellt und als Massnahme nicht eine Entschuldigung und auch nicht eine kurze Meldung des aufgetretenen Fehlers verlangt, sondern es wird um eine korrekte Darlegung der EMW-Besteuerung in gleichem Umfang wie die beanstandeten Beiträge ersucht. Wie selber in den Beiträgen zugegeben wird, können sogar viele Wohneigentümer die EMW-Besteuerung nicht verstehen. Noch weniger kann von den Mietenden erwartet werden, dass sie die EMW-Besteuerung verstehen, denn bei ihnen ist der EMW für die Steuererklärung kein Thema, hingegen ist für sie eine Sachkenntnis für die öffentlichen Diskussionen und allfällige Volksabstimmungen wichtig. Deshalb besteht für eine klare und ausführliche Information grosse Notwendigkeit.“

B. Die zuständigen Redaktionen erhielten Ihre Beanstandung zur Stellungnahme. Für die Sendung „10 vor 10“ antwortete deren Redaktionsleiter, Herr Christian Dütschler, für die „Tagesschau“ Herr Franz Lustenberger:

„Herr X beanstandet den Beitrag ‚Kommt das Aus für den Eigenmietwert?‘, welchen 10vor10 in der Sendung vom 14. August 2017 ausgestrahlt hat, und den Beitrag ‚Neuer Anlauf zur Abschaffung des Eigenmietwerts‘, welche die Tagesschau am 16. August 2017 ausgestrahlt hat.

Anlass für die beiden Beiträge war die aktuelle Diskussion der Wirtschaftskommission des Nationalrats über eine mögliche Abschaffung des Eigenmietwerts, wobei es erstmals eine breite Allianz dafür gibt.

Gerne nehmen wir zur Kritik des Beanstanders Stellung.

1. Begriff «fiktives Einkommen» (Punkt 1. bis 2.3 und 3.3, Tagesschau und 10vor10 / Punkt 2.3.5, Tagesschau)

Die Hauptkritik des Beanstanders zielt auf den Begriff ‚fiktives Einkommen‘ ab. Zuerst möchten wir klarstellen, dass in der Sendung 10vor10 ausschliesslich der Präsident des Hauseigentümerverbands Hans Egloff (Nationalrat SVP/ZH) den Begriff ‚fiktives Einkommen‘ verwendet hat. Wörtlich sagte er:

<Beim Eigenmietwert muss man wissen, dass das ein fiktives Einkommen ist, also ein Einkommen, das man gar nicht hat. (...)>

Der Begriff ‚fiktives Einkommen‘ wurde im 10vor10-Beitrag an keiner anderen Stelle genannt.

Die Tagesschau hat den Begriff ‚fiktives Einkommen‘ so an keiner Stelle verwendet. Sie hat den Eigenmietwert in ihrem Beitrag hingegen als ‚eine Art fiktives Einkommen‘ bezeichnet. Damit hat sie dem Publikum deutlich gemacht, dass es sich um eine Vereinfachung handelt, die der Verständlichkeit dient. Im Beitrag sagt der Direktor des Schweizerischen Gewerbeverand, Hans-Ulrich Bigler, zudem folgenden Satz: <Die fiktive Steuer muss verschwinden.>

10vor10 hat also den Begriff ‚fiktives Einkommen‘ ausschliesslich in einem O-Ton erwähnt und die Tagesschau nur in relativierender Art und Weise (‚eine Art fiktives Einkommen‘). Der Beanstander mag Recht haben, dass der Begriff ‚fiktives Einkommen‘ im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht ganz korrekt ist. In unserem Beitrag ging es aber nicht darum, den Zuschauern eine juristisch-technische Definition des Eigenmietwerts zu geben. Wir wollten dem breiten Publikum auf leicht verständlich Art und Weise die Problematik des Eigenmietwerts aufzeigen.

Dazu kommt: Auch wenn der Begriff ‚fiktives Einkommen‘ eine Vereinfachung sein mag, so umschreibt der Begriff verständlich und umgangssprachlich, was der Eigenmietwert ist. Man spricht von ‚Einkommen‘, weil der Hauseigentümer sein Haus aus Sicht der Steuerbehörden an sich selber vermietet und der Eigenmietwert folglich in der Steuererklärung als Einkommen erscheint. Im Unterschied zu dem, was der Durchschnittsbürger unter Einkommen versteht, fliesst aber beim Eigenmietwert dem Hauseigentümer kein Geld zu. Der Hauseigentümer muss also ein Einkommen versteuern, das er geldmässig gar nie erhalten hat. In diesem Sinne wird üblicherweise der Begriff ‚fiktiv‘ gebraucht und auch so verstanden.

Der Beanstander suggeriert in seinem Schreiben, dass es sich beim Begriff ‚fiktives Einkommen‘ um einen tendenziösen Begriff handelt. Damit sind wir nicht einverstanden. Es handelt sich unserer Ansicht nach um eine zulässige Vereinfachung, welche der Verständlichkeit dient. Der Begriff wird so von verschiedener Seite – auch von Wirtschaftsmedien - verwendet, um den Eigenmietwert in einfachen Worten zu umschreiben. So spricht selbst die Wirtschaftskommission des Nationalrates in ihrer aktuellen Medienmitteilung vom 16. August 2017 von einem ‚fiktiven Einkommen‘:

<(...) Insbesondere Personen, die einen Grossteil ihrer Hypothekarschuld abbezahlt hätten, seien benachteiligt, wenn sie ein fiktives Einkommen versteuern müssten, und gerade im Rentenalter, wenn ihr Einkommen tiefer sei als zuvor, könne ihre Lage schwierig werden. (...)>[19]

Auch der HEV Schweiz spricht auf seiner Webseite von einem ‚fiktiven Einkommen‘:

<Die Besteuerung eines fiktiven Einkommens einzig beim selbstgenutzten Wohneigentum schafft eine grosse Ungerechtigkeit.>[20]

Auch in den Medien wird der Begriff verschiedentlich verwendet. Zum Beispiel im Artikel «Neuer Anlauf gegen den Eigenmietwert», publiziert von Finanz und Wirtschaft am 18. September 2017 [21]:

<Erstens ist es schwierig, die Besteuerung eines fiktiven Einkommens zu begründen. Zweitens – und das ist gesamtwirtschaftlich von wesentlich grösserer Bedeutung – führt die ganze Konstruktion zu falschen Anreizen.>

Oder im Artikel «Eine Knacknuss» in der Handelszeitung vom 7. September 2017 [22]:

<Zurzeit wird zwar ein fiktives Einkommen versteuert. Es ist allerdings zulässig, die Hypothekarzinsen sowie die Unterhaltskosten in Abzug zu bringen.>

Wir sind deshalb der Meinung, dass wir aus Sicht der Zuschauerinnen und Zuschauer verständlich informiert haben. Die vom Beanstander zitierten bundesgerichtlichen Betrachtungen zum Steuerrecht mögen für Steuerexperten von Bedeutung sein, für das Verständnis des Publikums sind sie aber nicht entscheidend. Die Tagesschau und 10vor10 haben deshalb sachgerecht über den Eigenmietwert und die politischen Absichten des Parlaments berichtet.

2. Gleichbehandlung Hauseigentümer und Mieter (Punk 2.3.1., 10vor10)

Der Beanstander moniert, dass im 10vor10-Beitrag ‚nur die Situation des Wohneigentümers dargestellt‘ wurde, ein Vergleich mit den Mietenden fehle, ‚obwohl in der Einführung des Beitrages als wichtiger Grund für die EMW-Besteuerung die Gleichbehandlung mit den Mietenden genannt wird‘.

In der Moderation hiess es wörtlich:

<Nun zu einem Zankapfel, an dem die Schweiz schon lange herumbeisst: Dem Eigen-Mietwert. Die Steuer, die eigentlich Hausbesitzer und Mieter gleichstellen soll. Immer wieder sind Versuche gescheitert, den Eigen-Mietwert abzuschaffen. Doch jetzt steht er wieder zur Diskussion, die zuständige Kommission berät heute und morgen über eine Abschaffung. Und erstmals zeichnet sich ab, dass links und rechts eine Veränderung wollen. Das würde vor allem all jene freuen, welche jahrelang brav ihre Hypothek abbezahlt haben und sich steuerlich benachteiligt fühlen. Pasquale Ferrara.>

Die Moderation macht also klar, dass der Fokus des Beitrages einerseits auf der neuen Allianz von links und rechts und andererseits auf jenen Hauseigentümern liegt, welche ihre Hypothek abbezahlt haben. Die vom Beanstander aufgeworfenen Frage nach der Gleichbehandlung wird im Laufe der Debatte um einen Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung bestimmt eine Rolle spielen und auch von SRF thematisiert werden. Aber: Die Frage der Gleichbehandlung war nicht Thema des beanstandeten Beitrages. Es ist nicht möglich, in einem kurzen Fernsehbeitrag ein so komplexes Thema wie die Eigenmietwertbesteuerung umfassend zu thematisieren. Wir müssen uns deshalb regelmässig auf einzelne Aspekte konzentrieren, die wir jeweils in der Moderation transparent machen (wie im beanstandeten Beitrag).

3. Situation in Basel-Stadt (Punkt 2.3.2, 10vor10)

Der Beanstander moniert, dass 10vor10 die Details der Veränderung des Eigenmietwertes in Basel-Stadt nicht erwähnen. Diese Details haben wir bewusst weggelassen, weil sie nicht Thema des Beitrages waren. Jeder Kanton setzt den Eigenmietwert etwas anders fest. Thema des Beitrages war nicht die Mechanik und Höhe des Eigenmietwerts in einzelnen Kantonen, sondern das System an sich. Wie oben bereits erwähnt ist es nicht möglich, in einem kurzen Fernsehbeitrag ein so komplexes Thema wie die Eigenmietwertbesteuerung umfassend zu thematisieren. Wir müssen uns deshalb regelmässig auf einzelne Aspekte konzentrieren, die wir jeweils in der Moderation transparent machen (wie im beanstandeten Beitrag).

4. Auswahl der gezeigten Hauseigentümer (Punkt 2.3.3, 10vor10)

Der Beanstander ist der Meinung, dass 10vor10 mit der Familie Metzger einen ‚seltenen Extremfall zur Darstellung des Themas genommen‘ hätten. Dem ist nicht so.

Wer seine Schulden abbezahlt und keine Abzüge mehr machen kann, wird steuerlich benachteiligt gegenüber Hauseigentümern, die sich hoch verschuldet haben. Diese Schwäche im System wird im Beitrag von Politikern kritisiert. Die Familie Metzger hat ihr Haus vollständig abbezahlt und nun Rekurs gegen die drohende Neubewertung der Liegenschaft eingelegt. Damit steht sie nicht alleine da. Allein der Hauseigentümer-Verband Basel-Stadt hat mehr als 100 Beschwerden für seine Mitglieder eingereicht. Für den gewählten Fokus des Beitrages ist das gewählte Beispiel also typisch und keinesfalls ein Extremfall.

5. Steuererhöhung bei Familie Metzger (Punkt 2.3.4, 10vor10)

Der Beanstander ist der Meinung, dass die Angaben im Beitrag zur Steuererhöhung bei der Familie Metzger ‚nicht nur vage, sondern übertrieben‘ seien.

Wörtlich hiess es im Beitrag:

<Es droht eine Steuererhöhung von mehreren tausend Franken.>

Die Argumentation des Beanstanders ist für uns nicht nachvollziehbar. Obwohl die Familie Metzger ihre Einkommenssituation im Fernsehen nicht detailliert auflisten wollte, so hatten wir in den Vorgesprächen Einblick in ihre Steuererklärung. Das Ehepaar lebt von der AHV-Ehepaarrente und einer kleinen zusätzlichen Rente.

Wie wirkt sich der neue Eigenmietwert nun auf die Steuern der Familie Metzger aus? Die Rechnung ist einfach. Der Eigenmietwert steigt gemäss neuer (provisorischer) Einschätzung von 15’000 auf 28‘500 Franken – beides nach Abzug der Unterhaltskosten (der Beanstander hat die Unterhaltskosten in seiner Berechnung nur von einem Betrag abgezogen). Metzgers steuerbares Einkommen erhöht sich also um 13’500 Franken. 13’500 Franken mehr Einkommen macht bei einem in Basel geltenden (Grenz)Steuersatz von 22.5 % rund 3000 Franken aus. Mit ein paar Hundert Franken fällt zusätzlich die Bundessteuer ins Gewicht. Dazu kommt (und gar nicht erwähnt wurde), dass dem ganzen auch eine Neuveranlagung der Liegenschaft vorangeht. Folge: Auch die Vermögenssteuer wird erhöht, weil ja die Liegenschaft höher eingeschätzt wird. Das bedeutet nochmals rund 2000 Franken mehr Steuern. Wir sprechen also von einer Steuererhöhung von insgesamt gut 5000 Franken – und liegen damit genau in dem Rahmen, welchen der Beanstander ursprünglich erwartet hätte. Seine eigene Berechnung ist hingegen falsch.

Im Beitrag sprechen wir von einer Steuererhöhung von ‚mehreren Tausend Franken‘. Angesichts der Fakten ist die Formulierung mehr als angebracht und keineswegs ‚übertrieben‘.

6. Volksabstimmung (Punkt 3.1 und 3.2., Tagesschau und 10vor10)

Anders als der Beanstander suggeriert geht es vorliegend nicht um eine Volksabstimmung. Nachdem die Wirtschaftskommission des Nationalrats die entsprechende Kommissionsinitiative unterstützt hat, ist nun die Wirtschaftskommission des Ständerats beauftragt, eine Vorlage für einen Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung auszuarbeiten. Ob es überhaupt zu einer Volksabstimmung kommen wird, ist noch offen.

7. Fazit

Zusammenfassend sind wir der Meinung, dass die beiden beanstandeten Beiträge ein relevantes Thema verständlich erzählt haben. Die aktuelle Diskussion wurde ausgewogen und sachgerecht dargelegt. Das Publikum konnte sich über die laufende Diskussion und einige komplexe Zusammenhänge ein Bild machen und sich eine eigene Meinung bilden.

Wir bitten Sie deshalb, die Beanstandung nicht zu unterstützen.“

C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung der Sendungen. Zunächst möchte ich Ihnen ein Kompliment machen: Sie kennen sich gut in dem Thema aus und tauchen tief in die Materie ein (mit Hinweisen auf Bundesgerichtsurteile, Dokumente der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Erlasse des Kantons Basel-Stadt). Ihre Beanstandung ist gut dokumentiert. Sie haben sich die Sache nicht leicht gemacht.

Aber hier folgt gleich mein Einwand: Was ist Journalismus? Es handelt sich immer um Komplexitätsreduktion. Journalistinnen und Journalisten müssen dem Publikum, gerade auf dem Feld der Politik, die Sachverhalte immer so einfach und leicht verständlich wie nur möglich erzählen. Sie müssen unnötigen Ballast weglassen. Sie müssen sich auf das Wesentliche konzentrieren. Der französische Politologe und Journalismusforscher Eric Neveu[23] zeigte auf, mit welchen Schwierigkeiten politische Journalisten konfrontiert sind, wenn sie ihr Publikum über Politik informieren wollen: „A (...) peculiarity of political journalism concerns the acuteness of the problems of transmission and intelligibility of the news that it hast o deal with. Other specialisms (such as scientific and economic news) confront similar challenges. At least three reasons suggest that this difficulty is at its highest level for political coverage. First, the direct experience of political activities (especially elections) is more transient than the permanent experience of social roles such as consumer, television viewer or sports fan. Second, one of the most basic conclusions of research of political participation suggests that a majority of citizens do not pay much attention to politics (...). The nature of institutional rules, the vocabulary of politics and the political significance of the differences between parties and candidates often remain blurred or mysterious for many citizens. Finally, there are the problems derived from the continuous process of professionalization of political activities which locks practitioners into their ‘small world’ and reinforces the institutionalization of politics, giving pride of place to esoteric ‘insider’ games above issues which have a stronger social claim for consideration (...). These factors strengthen the public perception of political news as often being indecipherable or boring, evidenced by the lack of audience interest in programmes with a political content on radio and television (...). This situation poses a fundamental educational challenge for political journalism.” [24]

Worum ging es bei den beiden Beiträgen in “10 vor 10“ und in der „Tagesschau“? Es ging darum, das Neue in Bezug auf den Eigenmietwert zu berichten - während der Beratungen der Wirtschaftskommission des Nationalrates („10 vor 10“) und nach Abschluss dieser Beratungen („Tagesschau“). Das Neue war, dass Linke und Rechte zusammenspannen, um den Eigenmietwert abzuschaffen. Die Sendung "10 vor 10“ hat dabei das Thema schön veranschaulicht, indem sie nicht nur die beiden politischen Lager und einen Steuerexperten zu Wort kommen ließ, sondern auch das Beispiel eines Basler Rentnerpaares vorstellte. Damit wurde die institutionell-abstrakte Darlegung des Problems durch einen individuell-konkreten Fall ergänzt. Beide Beiträge machten klar, dass erst ein Startschuss erfolgt ist und dass jetzt die Wirtschaftskommission des Ständerates nicht nur eine konkrete Gesetzesvorlage ausarbeiten, sondern auch nach Kompensationsmöglichkeiten für den Steuer-Einnahmenausfall des Staates suchen muss.

Sie haben natürlich Recht, wenn Sie sagen, dass Fehler und Falschaussagen der Behörden die Medien nicht davon entbinden, eigenständig nach der Wahrheit zu suchen. Die Medien können sich nicht darauf berufen, dass man ja nur den Vorgaben der Behörden folge. Es ist in der Tat stets die Aufgabe der Medien, die Mächtigen kritisch zu hinterfragen. Im Falle des Begriffs „fiktives Einkommen“, den ja die Redaktion weder in „10 vor 10“, noch in der „Tagesschau“ eigenständig aufgriff, ist aber der Fehler trotz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässlich. Denn im Verständnis der Bevölkerung ist eben der Eigenmietwert ein „fiktives Einkommen“, da nicht eigentlich Geld fließt. Insofern würde ich dies höchstens als Fehler in einem Nebenpunkt gelten lassen, der nicht geeignet ist, die freie Meinungsbildung des Publikums zu beeinträchtigen.

Die Darlegungen der Redaktionen zeigen auch, dass das Publikum über die Situation des Ehepaars Metzger nicht getäuscht wurde. Ich habe dem nichts hinzuzufügen.

Alles in allem haben die beiden Beiträge das Wesentliche der neuen Politik in Bezug auf den Eigenmietwert herausgearbeitet. Man muss sich immer bewusst sein, dass die „Tagesschau“-Beiträge enorm kurz sind und mit Informationen nicht überladen werden können, weil sonst die Aufnahmefähigkeit des Publikums überfordert ist. Auch die Autorinnen und Autoren der „10 vor 10“-Beiträge, obwohl länger, müssen auswählen. Beide Beiträge waren per saldo sachgerecht und fair. Ich kann daher Ihre Beanstandung nicht unterstützen.

Es ist auch nicht nötig, dass ich den Redaktionen, wie Sie anregen, bestimmte Empfehlungen mit auf den Weg geben Denn das Thema wird der Schweizer Politik in den nächsten Monaten und Jahren erhalten bleiben. Die Wirtschaftskommission des Ständerates wird in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement einen Gesetzesentwurf erarbeiten. Dieser wird dann zuerst ins Plenum des Ständerates kommen. Wenn er nicht an die Kommission zurückgeschickt wird, wird er dann dem Nationalrat zugeleitet, wo zuerst wieder dessen Wirtschaftskommission an der Reihe ist. Danach gelangt der Entwurf ins Plenum des Nationalrates. Anschließend folgt, womöglich über mehrere Sessionen hinweg, die Differenzbereinigung. Wird das Gesetz schließlich verabschiedet, könnte das Referendum ergriffen werden, worauf die Volksabstimmung stattfindet. Es gibt daher genügend Gelegenheiten für Radio und Fernsehen SRF, über das Thema wieder und wieder zu berichten. Und die Erfahrung zeigt, dass SRF die wichtigen Etappen stets abdeckt.

D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


[1] https://www.srf.ch/play/tv/10vor10/video/kommt-das-aus-fuer-den-eigenmietwert?id=9d03c6d2-dbde-4523-b9f0-6760a4318368

[2] https://www.srf.ch/play/tv/tagesschau/video/neuer-anlauf-zur-abschaffung-des-eigenmietwerts?id=96b7a4d7-b0c0-4b04-a2be-ee3ec9a2b75e

[3] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20001794/index.html

[4]https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2017&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+112+IA+240&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=1&highlight_docid=atf%3A%2F%2F112-IA-240%3Ade&number_of_ranks=22&azaclir=clir

[5] https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/suche.html#Besteuerung%20Eigenmietwert

[6]https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2017&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+143+I+137&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=1&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-I-137%3Ade&number_of_ranks=1&azaclir=clir

[7] http://www.gesetzessammlung.bs.ch/frontend/versions/3917

[8] http://www.bs.ch/nm/2016-09-21-rrbs-001.html

[9] https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.2243084.html

[10] http://www.gesetzessammlung.bs.ch/frontend/versions/4092

[11]https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2017&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+143+I+137&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=1&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-I-137%3Ade&number_of_ranks=1&azaclir=clir

[12] http://www.bs.ch/nm/2016-09-21-rrbs-001.html

[13] http://www.gesetzessammlung.bs.ch/frontend/versions/4092

[14] http://www.steuerverwaltung.bs.ch/steuererklaerung/natuerliche-personen/steuerrechner.html

[15] https://www.parlament.ch/press-releases/pages/mm-wak-n-2017-08-16.aspx

[16] Vgl. Anmerkung 4

[17] Vgl. Anmerkung 5

[18] Vgl. Anmerkung 5

[19] https://www.parlament.ch/press-releases/pages/mm-wak-n-2017-08-16.aspx

[20] http://www.hev-schweiz.ch/politik/steuerrecht/eigenmietwert/

[21] Siehe Beilage

[22] Siehe Beilage.

[23] https://www.researchgate.net/profile/Erik_Neveu

[24] Erik Neveu (2002): Four generations of political journalism, in: Kuhn, Raymond/ Erik Neveu (Ed.): Political journalism. New challenges, new practices. London: Routledge, p. 23-24.

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