SRG Deutschschweiz Ombudsstelle

Beitrag «Umstrittene Anwaltshonorare: Abzocke mit Erfolgsbeteiligung» von «Kassensturz» und «SRF Online» beanstandet

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Mit Ihrer E-Mail und Ihrem Brief vom 19. November 2017 beanstandeten Sie stellvertretend für die Libertas Partei 2.0 die Sendung «Kassensturz» (Fernsehen SRF) vom 7. November 2017 und dort den Beitrag «Umstrittene Anwaltshonorare: Abzocke mit Erfolgsbeteiligung» samt de, entsprechenden Online-Text.[1] Ihre Eingabe entspricht den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann folglich darauf eintreten.

A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:

«In erwähntem Text ist die Rede von ‚Stundenlohn‘, so etwa im ersten Absatz unter folgendem Textabschnitt:

<Mit ihrem Anwalt Christian Lauri hat sie einen Stundenlohn von 125 Franken vereinbart. Dazu sollte sie ihm im Erfolgsfall 15 Prozent des ausbezahlten Betrags abtreten[...]>, so Rita Nobs.

Der auf Medienrecht spezialisierte Rechtsanwalt Lic.iur. Martin Steiger hat die Redaktion des offiziellen Twitter-Kanals ‚SRF Konsum‘ am 09.11.2017 mehrmalig darauf hingewiesen, dass die Formulierung ‚Stundenlohn‘ sachlich und faktisch falsch sei; da facto handelt es sich um einen Stundensatz, nicht Stundenlohn. [Siehe Screenshot 1 – 3]

Leider ist der Beitrag bis heute nicht auf der Homepage korrigiert worden, was auf eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots schließen lässt.»

B. Die zuständige Redaktion erhielt Ihre Beanstandung zur Stellungnahme. Die Redaktionsleiterin der Sendung „Kassensturz“, Frau Ursula Gabathuler, schrieb:

«In einem Schreiben vom 19. November 2017 wendet sich X aus Zürich an Sie und beanstandet stellvertretend für die Libertas Partei 2.0 den ‚Kassensturz‘-Beitrag ‚Umstrittene Anwaltshonorare: Abzocke mit Erfolgsbeteiligung‘ vom 7. November 2017.

Frau X beanstandet die Wortwahl ‚Stundenlohn‘ im Online-Text. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei verletzt worden, weil wir den Online-Text zum Beitrag nicht abgeändert haben, trotz eines Hinweises auf Twitter von Martin Steiger, einem auf Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Es entspricht der Tatsache, dass sich Herr Martin Steiger am 9. November 2017 auf unserem Twitter-Kanal SRF Konsum gemeldet und uns mittgeteilt hat, dass es sich bei der Formulierung ‚einen Stundenlohn von 125 Franken‘ um einen Fehler handeln muss. Wörtlich schrieb er: <Da hat sich ein Fehler eingeschlichen, es kann sich nicht um den Stundenlohn gehandelt haben ...>.

Die Redaktion hat daraus nicht automatisch geschlossen, dass die Kritik dem Wort ‚Stundenlohn‘ gilt. Vielmehr haben die involvierten Redakteure die Äusserung darauf bezogen, dass der tiefe Betrag von 125 Franken pro Stunde hinterfragt und als vermeintlicher Fehler deklariert wird. Dieser ist nämlich tatsächlich ausserordentlich tief und hat während der Recherche zum Beitrag Fragen aufgeworfen. Er ist für einen Rechtsanwalt im Kanton Bern kaum kostendeckend, was er laut Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte mindestens sein müsste. Zudem regelt das Anwaltsgesetz des Kantons Bern für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte einen Mindestbetrag von 190 Franken pro Stunde.

Aufgrund dieser Überlegung antwortete unsere Online-Redaktion innerhalb von kurzer Zeit wie folgt: <Merci, aber das ist kein Fehler. Das ist der effektive Stundenlohn. Es wurde ein ‹tiefer› Basisansatz gewählt, dafür eine hohe Erfolgsbeteiligung.> Wir wollten dem User das Missverhältnis zwischen fixem Bestandteil und erfolgsabhängiger Entlohnung aufzeigen. Nach neustem Bundesgerichtsurteil – das war ein wichtiger inhaltlicher Bestandteil des Beitrags – ist das Verhältnis zwischen erfolgsunabhängiger und erfolgsabhängiger Entlohnung eindeutig aus dem Lot, wenn die erfolgsabhängige Komponente diejenige der erfolgsunabhängigen Komponente übersteigt.

Martin Steiger fragte unsere Online-Redaktion daraufhin via Twitter, ob wir den Unterschied zwischen Honorar und Lohn nicht verstehen? Auch daraus konnten wir nicht schliessen, dass es ihm um das Wort ‚Stundenlohn‘ und ‚Stundenansatz‘ geht. Vielmehr brachte er in diesem Zusammenhang das Wort ‚Honorar‘ auf. Unsere Antwort: <Doch, wir verstehen den Unterschied. Vereinbart mit der Mandantin: Stundenansatz von 125 CHF, zuzüglich 15 % Erfolgszuschlag. Plus Spesen. Vertrag liegt vor.> Herr Steiger forderte uns daraufhin auf, ‚Stundenlohn‘ durch ‚Stundensatz‘ zu ersetzen. Wörtlich schrieb er: <Na also, dann schreiben Sie doch bitte ‹Stundensatz› und nicht ‹Stundenlohn›, an der eigentlichen Kritik ändert sich dadurch ja nichts.>

Unserer Redaktion ist und war bewusst, dass das Wort ‚Stundenlohn‘ traditionellerweise verwendet wird, wenn bei gewerblichen Arbeitnehmenden Entgelt entrichtet wird. Von einem ‚Honorar‘ spricht man im Zusammenhang bei der Bezahlung von freiberuflich tätigen Personen wie beispielsweise Architektinnen oder eben Anwälten. Es gäbe auch das ‚Gehalt‘ für Angestellte, die ‚Gage‘ für Künstlerinnen oder die ‚Besoldung‘ für Soldaten. Wir wissen, dass bei einem Stundenlohn – um auf die konkret beanstandeten Begriffe zurückzukommen – Sozialleistungen abgezogen und Ferien- sowie Feiertagsentschädigungen dazugerechnet werden. Dies geschieht beim Stundenansatz – wie er bei freiberuflich Tätigen verrechnet wird – nicht.

Wir haben uns aus verschiedenen Gründen entschieden, einmal im Online-Text den Begriff ‚Stundenlohn‘ zu verwenden. Wir verstehen unser Programm als eines, dass sich an ein breites Publikum richtet. Die Sprache soll denn auch von einem breiten Kreis verstanden werden. Es ist nicht unser Ziel, primär Fachpersonen oder Spezialisten anzusprechen und deren Terminologie zu verwenden. Wir sind noch heute davon überzeugt, dass in der breiten Bevölkerung der Schweiz a) ‚Stundenlohn‘ stärker verbreitet ist als ‚Stundensatz‘ und b) die beiden Begriffe von der Allgemeinheit als Synonyme betrachtet würden. Die Definition des Dudens von ‚Stundensatz‘ lautet denn auch: ‚festgelegter Stundenlohn, Satz pro Stunde‘. Bei ‚Stundenlohn‘ wählt der Duden die Begriffserklärung: ‚Lohn, der nach Arbeitsstunden bemessen wird‘. In beiden Fällen wird ‚Lohn‘ verwendet.

Zudem verwendete die Protagonistin den Begriff ‚Stundenlohn‘. An der Textstelle, an der wir ihn verwendet haben, beschreiben wir aus der Perspektive eben dieser Protagonistin. Aus ihrer Sicht ist es denn auch unerheblich, ob von diesem Betrag Sozialleistungen weggerechnet beziehungsweise Ferien- und Feiertagsentschädigungen dazugerechnet werden. Auch hier möchte die Redaktion die Sprache eines durchschnittlichen Zuschauers verwenden und so verständlich für das und nahe am Publikum sein.

Ein letzter Punkt, der uns dazu veranlasst hat, den Begriff auch so im Online-Text zu belassen, ist, dass der betroffene Anwalt selbst mit dieser Begrifflichkeit offensichtlich kein Problem hatte. In mehreren Telefonaten und Schreiben liess sich der zuständige Redaktor den Betrag von 125 Franken pro Stunde bestätigen. Dabei verwendete er mehrmals den Begriff ‚Stundenlohn‘. Dagegen hat der betroffene Anwalt nicht opponiert.

Wir hoffen, mit diesem Erklärungsschreiben plausibel gemacht zu haben, weshalb wir im Beitrag einmal den Begriff ‚Stundenlohn‘ gewählt und nicht ersetzt haben. Unserer Ansicht nach haben wir in keiner Weise das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt, weshalb wir Sie bitten, die vorliegende Beanstandung abzuweisen.»

C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung der Sendung. Es handelt sich eigentlich um einen Streit um des Kaisers Bart, denn schon das Wiktionary sagt beim Stichwort „Stundensatz“, sein Synonym sei der „Stundenlohn“.[2] Schaut man in die Praxis, scheint der Begriff „Stundensatz“ in Deutschland etwas gebräuchlicher zu sein als in der Schweiz. Das Schweizerische Obligationenrecht jedenfalls redet in den Artikeln 319 ff. von Zeitlohn oder Stundenlohn, nie von Stundensatz[3], das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte spricht ganz allgemein von Honoraren[4].

Als Ombudsmann muss ich den gesamten Beitrag in Betracht ziehen. Und dieser thematisiert die Erfolgsbeteiligung von Anwälten. Es handelt sich um einen fairen, runden Beitrag, der aufzeigt, welche Gefahren drohen, wenn sich Klienten auf eine Erfolgsbeteiligung ihres Anwalts einlassen, und inwiefern das Bundesgericht hier Grenzen gesetzt hat. Der Beitrag insgesamt sprengt in keiner Weise den Freiheitsrahmen, den das Radio- und Fernsehgesetz umschreibt. Um beim semantischen Problem, ob Stundensatz korrekter wäre als Stundenlohn, handelt es sich allenfalls um einen klitzekleinen Fehler in einem Nebenpunkt, wenn überhaupt, der in keiner Weise geeignet war, die freie Meinungsbildung des Publikums zu beeinträchtigten. Ich kann daher Ihre Beanstandung nicht unterstützen.

D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


[1] https://www.srf.ch/news/schweiz/praemien-fuer-anwaelte-umstrittene-anwaltshonorare-abzocke-mit-erfolgsbeteiligung

[2] https://de.wiktionary.org/wiki/Stundensatz

[3] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html#a319

[4] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19994700/index.html

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