
Kassensturz über «Schuldenkönig» war zulässig
Er führt ein Luxusleben, aber zahlt keine Steuern, keine Krankenkassenprämien und prellt reihenweise Handwerker um berechtigte Forderungen. «Kassensturz» berichtete am 27. April 2021 über den «Schuldenkönig» aus einer kleineren Berner Gemeinde. Ein Fernsehzuschauer sorgt sich um den Persönlichkeitsschutz und beanstandet die Namensnennung in der Sendung. Die Ombudsleute stellen sich hinter das Vorgehen der Redaktion.
Der Schuldenmacher wird im «Kassensturz»-Beitrag mit vollem Namen genannt. Ein Beanstander missbilligt zwar das fragwürdige und perfide Zahlungsverhalten des «Schuldenkönigs», sorgt sich aber gleichzeitig um den Persönlichkeitsschutz. Er befürchtet, dass andere, die beispielsweise Umbauarbeiten nicht mehr bezahlen können, auch an den «Kassensturzpranger» gestellt werden.
Namensnennung hat Warnfunktion
Die Namensnennung sei nach intensiver Rücksprache mit der Chefredaktion und dem eigenen Rechtsdienst erfolgt, erklärt die «Kassensturz»-Redaktion in ihrer schriftlichen Stellungnahme. In diesem Fall werde das überwiegende öffentliche Interesse höher gewichtet als der Persönlichkeitsschutz. Denn Peter Birchlers Vorgehen habe System. Seit über 10 Jahren ziehe der Mann sein täuschendes und arglistiges Verhalten durch beim Erschwindeln von Leistungen und Verweigern von Zahlungen. Die Schuldensumme belaufe sich auf mehr als 737'000 Franken. Unterdessen schädige er auch Kleinunternehmer in der ganzen Deutschschweiz und im Ausland.
«Kassensturz» werde auch künftig nicht wahllos Privatpersonen mit Namen nennen, versichert die Redaktion. Im vorliegenden Fall jedoch sieht sie die Nennung des Namens im Sinne einer Warnfunktion als gerechtfertigt.
Entscheidung glaubwürdig dargelegt
Nach Auffassung der Ombudsleute soll man zurückhaltend mit Namensnennungen umgehen. Es gebe jedoch berechtigte Gründe, dies zu tun. Die «Kassensturz»-Redaktion habe objektiv und überzeugend erläutert, warum sie hier das Informationsinteresse der Öffentlichkeit grösser gewichte als die Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechts. Es ist gemäss Ombudsleute nämlich durchaus im öffentlichen Interesse zu erfahren, wer sich seit sehr langer Zeit im gewerblichen Umfeld unrechtmässig Vorteile verschafft. Die Namensnennung erfolge nur in solchen Fällen. Somit müsse man nicht befürchten, in der Sendung mit Namen genannt zu werden, wenn man aus nachvollziehbaren Gründen seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen könne.
Schlussbericht Ombudsstelle 7561
Zum «Kassensturz» vom 27. April 2021
Text: SRG.D/dl
Bild: SRG.D/Illustration Cleverclip
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