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«Abstimmungs-Arena» zur Selbstbestimmungsinitiative beanstandet (I)

5640
Mit Ihrer E-Mail vom 10. November 2019 beanstandeten Sie die «Abstimmungsarena» (Fernsehen SRF) vom 9. November 2018 über die Selbstbestimmungsinitiative.[1] Ihre Eingabe entspricht den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann folglich darauf eintreten.

A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:

«Es gibt die Meinung, dass der Bundesgerichtsentscheid von 2012 revolutionär ist.

Es gibt die Meinung, dass der Bundesgerichtsentscheid von 2012 nicht revolutionär ist.

Beide Meinungen kann man mit bestem Wissen und Gewissen vertreten, die Zukunft wird zeigen, was richtig war.

Der Moderator hat die Pflicht den Zuschauern zu sagen, dass es beide Meinungen gibt.

Der Moderator hat nicht zu sagen, welche Meinung richtig und falsch ist, was er aber mehrfach sagte. Damit nimmt der Moderator politisch ganz klar Stellung, nicht in einer fragenden Art, sondern bestimmt festlegend.

Das geht nicht, ganz klar.

Ich bitte Sie, dies dem Moderator deutlich mitzuteilen und zu schauen, dass die in Zukunft nicht mehr gemacht wird.»

B. Die zuständige Redaktion erhielt Ihre Beanstandung zur Stellungnahme. Für die «Arena» antwortete Herr Jonas Projer, Leiter Fachredaktion Talk:

«Wir freuen uns, zur Beanstandung 5640 Stellung zu nehmen und bitten um Verständnis dafür, dass wir uns dabei kurzhalten. Dies nicht aus mangelndem Interesse dem Beanstander gegenüber, sondern aufgrund der kurzen Frist und der laufenden Produktion der aktuellen ‘Arena’-Sendung.

Die in der entsprechenden Szene diskutierte Frage war, ob der fragliche Bundesgerichtsentscheid von 2012 ‘eine Revolution’ war, wie im Abstimmungskampf zur ‘Selbstbestimmungsinitiative’ gelegentlich behauptet wird.

In einer der intensivsten Recherchen der letzten Jahre, die uns bis in die feinsten Verästelungen verschiedener Bundesgerichtsurteile führte, ging die «Arena»-Redaktion dieser Frage nach. Mit grosszügiger Hilfe unzähliger Fachleute kamen wir zum Schluss: Nein, der Entscheid von 2012 ist keine Revolution. Die bisherige Rechtspraxis (Schubert-, PKK-), wurde eindeutig nicht umgestürzt, sondern bestätigt. Allerdings schaffte das Bundesgericht 2012 mit einem unklaren obiter dictum ziemlich viel Verwirrung.

Diesen Sachverhalt stellte die ‘Arena’ in einem Erklärstück dar. Bei den gemachten Aussagen (Keine Revolution, keine Änderung der Praxis, Verwirrung durchs Bundesgericht) handelt es sich nicht um Meinungen, sondern um Tatsachen gemäss unseren Recherchen. Damit verhält sich die Redaktion gemäss einem internen Leitsatz, der regelmässig auch in der Sendung aufscheint: In die ‘Arena’ gehören die besten Pro-Argumente, die besten Kontra-Argumente – und in die ‘Arena’ gehören Fakten. Ganz ähnlich, wie sich übrigens eine legendäre Talksendung auf SRF, ausgestrahlt von 1965 bis 1985, einst nannte: Tatsachen und Meinungen.

Wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie dem Beanstander für den direkten Austausch per Email und stehen für Nachfragen jederzeit zur Verfügung.»

C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung der Sendung. Die Einspielung im Laufe der «Arena», auf die Sie anspielen, hat auf hervorragende Art und Weise und für jedermann verständlich auseinandergedröselt, was es mit dem Bundesgerichtsentscheid von 2012 (BGE 139 I 16) auf sich hat.[2] Nie vorher habe ich die Sachlage derart glasklar dargestellt erhalten. Die Redaktion der «Arena» hat sich eine ganze Woche lang intensiv mit dem Thema befasst und die Fakten auf den Tisch gelegt. Und die Fakten sind, dass der Bundesgerichtsentscheid von 2012 nicht revolutionär war. An diesen Fakten gibt es nichts zu rütteln. Man kann zwar eine andere Meinung haben, aber die ist faktenwidrig. Man kann ja auch glauben, der Storch bringe die Kinder, aber es ist faktenwidrig.

Was ist das Problem und was war das klitzekleine Neue am Bundesgerichtsentscheid von 2012? Volk und Stände haben ein paar Volksinitiativen angenommen, die Grundrechten widersprechen. Also enthält die Bundesverfassung jetzt einige Artikel, die menschenrechtswidrig sind. Bisher gab es nur Gesetze, die in Konflikt mit Grundrechten gerieten, neu gilt das auch für die Verfassung. Also musste das Bundesgericht für diesen Konfliktfall den Vorrang des Völkerrechts neu auch bei der Verfassung anwenden, nicht nur bei Gesetzen. Hier sagte Nationalrat Hans-Ueli Vogt, damit stelle sich das Bundesgericht gegen Entscheide des Souveräns, weil die Verfassung von Volk und Ständen beschlossen wird. Er vergass aber zu erwähnen, dass sich das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen schon in der Vergangenheit gegen den Souverän stellte, nämlich dann, wenn es den Vorrang des Völkerrechts gegenüber Gesetzen zur Anwendung brachte. Denn auch die Bundesgesetze werden – ausdrücklich oder stillschweigend – vom Volk beschlossen. Immer dann, wenn gegen ein Gesetz kein Referendum ergriffen wird, hat das Volk dem Gesetz stillschweigend zugestimmt. Und immer dann, wenn das Volk über ein Gesetz abstimmt und es gutheißt, hat es ihm ausdrücklich zugestimmt.

Moderator Jonas Projer hat nichts Anderes getan, als sich auf diese Fakten gestützt , als er in der «Arena» die Diskussion zu diesem Thema vorantrieb. Er hat meines Erachtens überhaupt die «Arena» souverän geleitet. Es gibt daher keinen Anlass, den Moderator zu rügen. Und folglich kann ich Ihre Beanstandung nicht unterstützen.

D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


[1] https://www.srf.ch/sendungen/arena/abstimmungs-arena-selbstbestimmungs-initiative

[2]https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2018&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+139+I+16&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=1&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-I-16%3Ade&number_of_ranks=18&azaclir=clir

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