SRG Deutschschweiz Ombudsstelle

Ausschluss von Auslandschweizer für die Quizsendung «1 gegen 100» beanstandet

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Mit Ihrer E-Mail vom 21. Januar 2019 beanstandeten Sie, dass Sie als Auslandschweizer nicht zur Quizsendung «1 gegen 100» von Fernsehen SRF zugelassen wurden. Sie haben damit den verweigerten Zugang zum Programm beanstandet. Über die Zugangsbeanstandung sagt das Radio- und Fernsehgesetz in Artikel 91 Absatz 3, Buchstabe b:[1]

«Die Ombudsstellen behandeln Beanstandungen gegen:

(...)

b. die Verweigerung des Zugangs zum Programm schweizerischer Veranstalter oder zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG.“

Diese Verweigerung ist bei Ihnen erfolgt. Ihre Eingabe entspricht somit den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann folglich darauf eintreten.

A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:

«Meine Bewerbung als Kandidat wurde mit Hinweis auf das Reglement abgelehnt. In diesem Reglementsartikel steht, dass mögliche Kandidaten Wohnsitz in der Schweiz haben müssen. Das ist schwierig zu verstehen. Ich als Auslandschweizer fühle mich diskriminiert. Einerseits wird ständig von Schweizern im Ausland berichtet (Auf und davon). Andererseits müssen sie draussen bleiben, wenns um heimisch produzierte Sendungen geht (z.B. bei 1 gehen 100). Das verstösst gegen die Gleichberechtigung und gegen das Vielfaltsgebot des SRF.»

B. Die zuständige Redaktion erhielt Ihre Beanstandung zur Stellungnahme. Die Antwort stammt von Herrn Marco Krämer, Senior Producer, Show:

«Besten Dank für Ihr Schreiben vom 22. Januar 2019 zur Beanstandung von Herrn X bezüglich einer abgelehnten Kandidaten-Bewerbung bei ‘1 gegen 100’.

Herr X beanstandet in seinem Schreiben, dass er als Schweizer mit Wohnsitz in Italien nicht als Teilnehmer für die Quiz-Show in Frage kommen kann, er empfindet dies als diskriminierend.

Die Redaktion nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Wir bedauern, dass sich Herr X wegen unseres Reglements nicht als Kandidat für die Quizshow ‘1 gegen 100’ qualifizieren konnte. Diese Klausel ist bei jedem SRF-Quiz seit Jahrzehnten so im Teilnahmereglement drin. Sie wurde bei jeder neuen Quiz-Entwicklung unverändert übernommen und auch noch nie in Frage gestellt. Bis anhin hat es zu diesem Punkt auch nie Reklamationen gegeben. Der Passus begründet sich aus redaktioneller Überlegung:

Wir möchten die Inhalte der Quizshow den politischen, kulturellen und gesellschaftlichen Lebenswelten der in der Schweiz lebenden Personen anpassen. Wir sind der Ansicht, dass nur wer seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat und sich intensiv mit den Themen auseinandersetzt, welche die Gesellschaft beschäftigt, auch eine echte Chance hat, die Quiz-Fragen richtig beantworten zu können und das Quiz zu gewinnen. Die dadurch erzeugte Spannung erhöht auch das Zuschauererlebnis am heimischen Bildschirm.

Es ist uns aber wichtig, keine Bevölkerungsgruppen auszugrenzen. Es kann sich für ‘1 gegen 100’ daher jede Person bewerben, die ihren Wohnsitz und damit ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat und volljährig ist, unabhängig von ihrer Nationalität. Es liegt uns fern, Teile der Gesellschaft zu diskriminieren.

Eine weitere Überlegung ist folgende: Wir bezahlen allen Kandidatinnen und Kandidaten nur eine geringe Spesenpauschale, wenn sie zur Sendung eingeladen werden. Diese Pauschale würde bei weitem nicht reichen, um eine Reise aus dem Ausland und den Hotelaufenthalt in der Schweiz während der Produktion zu decken. Für den Casting-Termin, den alle ausgewählten Bewerber wahrnehmen müssen, bezahlen wir keine Spesen. Indem wir nur Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zulassen, möchten wir verhindern, dass sich potenzielle Kandidatinnen und Kandidaten in hohe Unkosten stürzen, ohne am Ende vielleicht etwas zu gewinnen.

Es liegt grundsätzlich in der redaktionellen Hoheit von SRF, das Teilnahmereglement zu formulieren. Jede erwachsene Person mit Wohnsitz in der Schweiz darf sich für ‘1 gegen 100’ bewerben, ohne dass eine Bevölkerungsgruppe ausgeschlossen wird. Es ist aber auch klar, dass es einem redaktionellen Auswahlverfahren bedarf, das sich auf objektive Kriterien stützt. Daher muss es uns offenstehen, bestimmte Bewerber, die für eine Teilnahme am Quiz nicht geeignet sind, nicht in die Sendung zu nehmen.

Die Beanstandung von Herrn X nehmen wir sehr ernst. Der Vorwurf der Diskriminierung ist für uns allerdings nicht nachvollziehbar. Es gibt plausible sachliche Gründe, weshalb wir nur Personen mit Wohnsitz in der Schweiz als Kandidatinnen und Kandidaten zulassen möchten. Dennoch sind wir gerne bereit intern zu prüfen, ob eine Klausel im Teilnahmereglement, welcher die Teilnahme von im Ausland lebenden Schweizerinnen und Schweizern ausschliesst, heute noch zeitgemäss ist.

Wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme.»

C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung des verweigerten Zugangs. Ich verstehe, dass Sie sich nach der Absage als Auslandschweizer diskriminiert fühlen. Und ich verstehe, dass Sie eine Diskrepanz sehen zwischen der Unterstützung, Belobigung und Hätschelung der Auslandschweizer im Allgemeinen und ihrem Ausschluss im Speziellen. Aber wir müssen die Sache mit Blick auf Fernsehen SRF betrachten, zuerst formell und dann praktisch. Formell gibt es einen legitimen Anspruch auf Zugang zum Programm dann, wenn die Verweigerung eine eindeutige Diskriminierung wäre. Ein legitimer Anspruch besteht beispielsweise, wenn in einer Sendung die Parteipräsidenten auftreten können und einer von ihnen nicht eingeladen wird. Es wäre beispielsweise stossend und diskriminierend, wenn für eine Wahlsendung die Parteipräsidenten der SVP, der SP, der CVP und der Grünen eingeladen würden, nicht aber die Präsidentin der FDP. Das wäre diskriminierend, weil alle diese Parteien als «wichtige» Parteien gelten und weil sie alle das Potenzial für einen Bundesratssitz haben. Es wäre aber nicht diskriminierend, wenn Fernsehen SRF vorher festlegte, dass die Kleinstparteien, die im Nationalrat über weniger als fünf Sitze verfügen, nicht in die Sendung eingeladen werden, beispielsweise die Lega dei Ticinesi, die Partei der Arbeit oder die Evangelische Volkspartei. In diesem Fall hätte das Fernsehen Regeln mit klaren und nachvollziehbaren Kriterien aufgestellt. Genau das hat das Fernsehen in Bezug auf die Quizsendung «1 gegen 100» getan, indem es festlegte, dass die Teilnehmenden volljährig und in der Schweiz wohnhaft sein müssen. Ich kann das nachvollziehen, vor allem auch, weil die praktischen Überlegungen, die Herr Krämer vorträgt, für die Regelung von SRF sprechen: Man muss die Schweizer Lebenswirklichkeit auch physisch erleben, um in einem Quiz voll und mit spontaner Reaktion mithalten zu können, und SRF kann die Spesen für die Herreise aus dem südlichen Piemont nicht übernehmen. Wenn man im Ausland wohnt, muss man sich mit ein paar Nachteilen einfach abfinden; es gibt ja auch niemand, der Ihnen die Währungsverluste ausgleicht, wenn Sie beispielsweise eine Rente aus der Schweiz beziehen.

Sie bemängeln auch die fehlende Vielfalt. Das Vielfaltsgebot gilt allerdings nicht für die einzelne Sendung, sondern für das Programm im Längsschnitt. Es ist nicht möglich, in jeder Sendung Inlandschweizer und Auslandschweizer, autochthone Schweizer und Schweizer mit Migrationshintergrund, Behinderte und Nichtbehinderte, Reformierte und Katholische, Stadtbewohner und Landbewohner usw. zu berücksichtigen. Das würde den Sendungen jede Lebendigkeit und jede Spontaneität nehmen. Das Vielfaltsgebot gibt keine Handhabe, um die Nichtberücksichtigung von Auslandschweizern in der Sendung «1 gegen 100» einzuklagen.

Ich kann Sie daher nur damit trösten, dass Sie das Schicksal, nicht zur Quizsendung «1 gegen 100» zugelassen zu werden, mit mindestens 750'000 Auslandschweizern teilen. SRF hat Regeln, und gegen diese Regeln ist nichts einzuwenden. Immerhin hat Herr Krämer in Aussicht gestellt, dass man diese Regeln nochmals überprüfen will. Vorerst aber kann ich Ihre Beanstandung nicht unterstützen.

D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


[1] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20001794/index.html

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