Instagram-Post zum Tag der Lohngleichheit von «SRF News» beanstandet

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Mit Ihrer E-Mail vom 22. Februar 2019 beanstandeten Sie einen Instagram-Post von SRF News zum Tag der Lohngleichheit am 22. Februar 2019.[1] Ihre Eingabe entspricht den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich bin kann daher darauf eintreten.

A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:

«Auf dem offiziellen Instagram Konto von SRF, <srfnews>, wurde heute ein Beitrag veröffentlicht, den ich nachfolgend im Wortlaut zitiere:

<Heute ist der Tag der #Lohngleichheit. Das Datum ist nicht zufällig gewählt: Wenn man die Löhne von Männern und Frauen vergleicht, dann hätten #Frauen in der #Schweiz vom Jahresanfang bis heute gratis gearbeitet, denn sie verdienen im Schnitt 14 Prozent weniger. 😡 #equalpayday #equalpay#gleichberechtigung #women #frau #bpw#businesswoman#businessandprofessionalwomen>

Gemäss Artikel 4 RTVG müssen <(...) Tatsachen und Ereignisse sachgerecht (...)> dargestellt werden, wobei gemäss Artikel 5A RTVG dies auch für das übrige publizistische Angebot (also auch das offizielle Instagram Konto von SRF) gilt.

Beim vorliegenden Beitrag ist das Sachgerechtigkeitsgebot aus mehreren Gründen nicht gegeben:

  • Durch die Formulierung <denn sie verdienen im Schnitt 14 Prozent weniger> wird suggeriert, dass es sich bei der Aussage um einen Fakt handelt.
  • Es wird vollständig auf eine Quellenangabe für die genannte Zahl verzichtet. Dies ist insbesondere bedenklich, da die Quelle mit <Business & Professional Women> ein einseitiger Interessenvertreter ohne Anspruch auf Sachlichkeit o.Ä. ist.
  • Eine kurze Recherche (was von einem Journalisten zu erwarten ist) hätte ergeben, dass es sich bei der genannten Zahl nicht um die unerklärte Lohndifferenz handelt. Dieser ist gemäss BFS in der Gesamtwirtschaft bei 7.7%.[2]

Insgesamt wurde also ein Ausschnitt aus einer Medienmitteilung eines Interessenvertreters ohne Überprüfung übernommen und als Fakt dargestellt.[3]

Des Weiteren müssen gemäss Artikel 4 RTVG <Ansichten und Kommentare (...) als solche erkennbar sein> und die Darstellung von Tatsachen und Ereignissen muss sachgerecht sein, <(...) so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann>. Beim vorliegenden Beitrag wurde durch Verwendung des ‘pouting face’ Emoji (das gemäss Unicode Standard zum Ausdruck negativer Emotionen, insbesondere Wut, dient [4]) die Nachricht gewertet, ohne dass dies explizit erwähnt wurde. Dem Publikum wird suggeriert (ohne Hinweis auf die Hintergründe; z.B. dass selbst bei der ‘unbegründeten’ Lohndifferenz nicht die effektive sondern nur eine hypothetische Berufserfahrung für die Bereinigung verwendet wird), dass es sich um eine schlechte Nachricht handelt, wodurch die eigene Meinungsbildung stark eingeschränkt wird. Somit wurde durch den Beitrag auch das Transparenzgebot verletzt.»

B. Die zuständige Redaktion erhielt Ihre Beanstandung zur Stellungnahme. Die Antwort kam von Frau Sandra Manca, Bereichsleiterin SRF News:

«Besten Dank für die Gelegenheit, zur Beanstandung von Herrn X Stellung zu nehmen.

Der Post wurde am <Equal Pay Day> veröffentlicht, am Tag der Lohngleichheit.

Herr X sieht die Sachgerechtigkeit durch folgende Punkte verletzt (Auszug):

  • Durch die Formulierung <denn sie verdienen im Schnitt 14 Prozent weniger> wird suggeriert, dass es sich bei der Aussage um einen Fakt handelt.
  • Es wird vollständig auf eine Quellenangabe für die genannte Zahl verzichtet. Dies ist insbesondere bedenklich, da die Quelle mit <Business & Professional Women> ein einseitiger Interessenvertreter ohne Anspruch auf Sachlichkeit o.Ä. ist.

Zum Punkt ‘Formulierung’: Es ist ein Fakt, dass im Jahr 2016 in der Privatwirtschaft das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern 14,6% betrug. Quelle dazu ist das Bundesamt für Statistik BFS. So heisst es wörtlich:

<In der Gesamtwirtschaft belief sich das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern im Jahr 2016 auf 12,0% (2014: 12,5%). Frauen verdienten 2016 im privaten Sektor 14,6% weniger als Männer, im öffentlichen Sektor waren es insgesamt 12,5%. Dieser geschlechterspezifische Lohnunterschied lässt sich teilweise mit unterschiedlichen Tätigkeiten und strukturellen Merkmalen erklären (z.B. Verantwortungsniveau am Arbeitsplatz oder Wirtschaftszweig), die die unterschiedliche berufliche Eingliederung des weiblichen und männlichen Personals auf dem Arbeitsmarkt charakterisieren.>[5]

Umfassende Statistiken wie die hier vorliegendes Lohnstrukturerhebung des BFS können in einem Social Media Post nur verkürzt wiedergegeben werden. Es gilt hier den Mut zur Lücke, wir müssen uns auf einen einzelnen Aspekt konzentrieren. Wichtig ist, dass dabei jedoch das Gesamtbild nicht verfälscht wird. Sämtliche Zahlen belegen, dass zwischen Mann und Frau weiterhin eine Lohnungleichheit besteht. Die Zahl im Instagram-Post ist also sachgerecht.

Zum Punkt Quellenangaben: Die Medienmitteilung wurde durch <Business & Professional Women> BPW verschickt und u.a. von awp/sda verbreitet. Die Ursprungsquelle für die in der Mitteilung genannten Zahlen ist jedoch das Bundesamt für Statistik. Hätte BPW die Zahlen selbst erhoben, wäre SRF News anders vorgegangen. In diesem Fall hätte man die Zahlen nicht ungeprüft unternommen, sondern diese mit einer zweiten Quelle verifiziert. Hier ist jedoch das BFS die Ursprungsquelle und BPW hat lediglich mit einer Medienmitteilung auf die Zahl aufmerksam gemacht. Konsequenterweise hätten wir bei den Hashtags jedoch das BFS erwähnen sollen und nicht alleine BPW Switzerland. Wir werden deshalb in Zukunft ein grösseres Augenmerk auf Quellennennungen bei Social Media Posts legen.

Herr X stört sich zudem am Emoji am Schluss des Posts. Er zitiert das RTVG, dass Ansichten und Kommentare als solche erkennbar sein müssen. Das Emoji als Ansicht oder Kommentar ist im vorliegenden Fall klar erkennbar und deshalb in Übereinstimmung mit dem RTVG. Der Durchschnittsuser wird durch das hier verwendete Emoji in seiner Meinungsbildung auch nicht eingeschränkt. Denn er ist es sich gewohnt, dass Emojis im Social Media Umfeld eine Haltung zum Ausdruck bringen.

SRF News setzt emotionelle Emojis sehr zurückhaltend ein. Das hier zur Debatte stehende Emoji wurde Redaktionsintern kontrovers diskutiert. Wir sind dabei zum Schluss gekommen, dass wir auch in Zukunft an unserer zurückhaltenden Verwendung festhalten wollen.

Wir bitten Sie die vorliegende Beanstandung in diesem Sinne zu beantworten.»

C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung des Posts. Was mich eigentlich am meisten erschüttert, ist, dass das Bundesamt für Statistik unterschiedliche Zahlen herausgibt. Alle Zahlen beziehen sich auf die Lohnstrukturerhebung 2016. In der einen Medienmitteilung, die am 14. Mai 2018 erging, wurde ein Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern in der Privatwirtschaft von 14,6 Prozent angegeben,[6] in der Medienmitteilung aber, die am 31. Januar 2019 herauskam, sich aber auf das gleiche Jahr bezog, betrug der Unterschied 19,6 Prozent.[7] Das erkläre mir mal einer! Das Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann, das Sie zitieren, bezog sich auf die zweite der beiden Medienmitteilungen.

Dies einmal hintangestellt, ist es natürlich Geschmacksache, welche Zahl man in den Vordergrund rückt: Die effektive Lohndifferenz (nämlich die erklärte und die unerklärte) in der Gesamtwirtschaft (18,3 Prozent), die effektive Lohndifferenz in der Privatwirtschaft (19,6 Prozent) die unerklärte Lohndifferenz in der Gesamtwirtschaft (7,7 Prozent) oder die unerklärte Lohndifferenz in der Privatwirtschaft (8,1 Prozent). Alle Zahlen lassen sich begründen.

Und insofern hat SRF News nichts falsch gemacht. Die Zahl lässt sich belegen. Und auch das Emoij – in Social Media üblich – ist vertretbar. Der einzige kleine Schönheitsfehler ist, dass nicht das Bundesamt für Statistik direkt als Quelle angeben wird, worauf Frau Manca mit Recht hinweist. Dies ist aber ein Fehler in einem Nebenpunkt, der nicht geeignet ist, die freie Meinungsbildung des Publikums zu beeinträchtigen. Ich kann daher Ihre Beanstandung nicht unterstützen.

D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Roger Blum, Ombudsmann

[1] https://www.instagram.com/p/BuLnuyalOai/

[2] https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/themen/arbeit/lohngleichheit/grundlagen/zahlen-und-fakten.html

[3] https://bpw.ch/media/archive1/Medienmitteilung_BPW_Equal_Pay_Day_2019.pdf

[4] https://www.unicode.org/emoji/charts/emoji-list.html

[5] https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/medienmitteilungen.assetdetail.5226936.html

[6] https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/medienmitteilungen.assetdetail.5226936.html

[7] https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/medienmitteilungen.assetdetail.7206413.html

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