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FIFA-Beitrag von «10vor10» war sachgerecht

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI hat eine Beschwerde gegen einen Beitrag des Nachrichtenmagazins «10vor10» von Fernsehen SRF zu den Ermittlungen der Bundesanwaltschaft gegen einen ehemaligen FIFA-Generalsekretär abgewiesen.

Im Rahmen der aktuellen Beratungen in Bern, zu welcher aufgrund des Coronavirus nur die Verfahrensbeteiligten und Medienschaffende zugelassen waren, behandelte die UBI insgesamt fünf Beschwerden, die sich gegen Programme der SRG richteten.

Die kontroversesten Diskussionen im Rahmen der Beratungen löste eine Beschwerde gegen den «10vor10»-Beitrag von Fernsehen SRF vom 6. Juni 2019 zu den Ermittlungen der Bundesanwaltschaft gegen einen ehemaligen Generalsekretär des Weltfussballverbands FIFA aus. Dieser rügte den Beitrag in seiner Beschwerde als tendenziös, reisserisch, unsachlich und inhaltlich in verschiedener Hinsicht falsch. In der Beratung kam zwar zum Ausdruck, dass die Zusammenfassung des den Ermittlungen zu Grunde liegenden Sachverhalts Mängel aufweist. Im zweiten Teil erfolgte jedoch eine korrekte Darstellung der Vorwürfe der Bundesanwaltschaft gegen den ehemaligen FIFA-Generalsekretär. Dessen Sichtweise vermittelte die Redaktion am Schluss des Beitrags. Eine Mehrheit der UBI erachtete das Sachgerechtigkeitsgebot daher trotz der festgestellten Mängel als nicht verletzt. In der Abstimmung wurde die Beschwerde mit fünf zu drei Stimmen abgewiesen.

Auch ein mehrteiliger Beitrag des Nachrichtenmagazins «10vor10» vom 17. Oktober 2019 über im Alter entstehende Pflegekosten bildete Gegenstand einer Beschwerde. Darin wurde moniert, die Situation von betroffenen Frauen komme nicht angemessen zum Ausdruck. Die durch Frauen erbrachte Gratispflege werde nicht erwähnt. In der Beratung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass dieser Umstand für das Publikum erkennbar war. Zudem sei eigentliches Thema des Beitrags gewesen, dass neu auch Erben für bezogene Ergänzungsleistungen des Erblassers belangt werden können. Da die dazu vermittelten Informationen sachgerecht waren, wies die UBI die Beschwerde einstimmig ab.

Auch «#SRFglobal» und «Puls» berichteten korrekt

Das Auslandformat «#SRFglobal» von Fernsehen SRF zeigte am 8. Oktober 2019 eine rund achtstündige Spezialausgabe mit vier Filmen zum «Aufbruch der Jugend» im Nahen Osten, Iran und Frankreich. Die dagegen erhobene Popularbeschwerde richtete sich gegen die einführende Diskussion vor dem palästinensischen Spielfilm «Omar». Diese sei einseitig zu Lasten von Israel gewesen und wesentliche Fakten zur israelischen Mauer bzw. Schutzanlage seien unzutreffend dargestellt worden. In der Beratung wurde jedoch auf den besonderen Fokus dieser Filmnacht hingewiesen, in welcher die Rebellion von Jugendlichen Thema war. Die Sonderkorrespondentin habe zudem in differenzierter Weise die verschiedenen Ansichten zur Mauer bzw. Schutzanlage und insbesondere auch den israelischen Standpunkt dargelegt. Einstimmig kam die UBI deshalb zum Schluss, dass der Beitrag weder gegen das Sachgerechtigkeitsgebot noch gegen das Diskriminierungsverbot verstösst.

Ebenfalls einstimmig abgewiesen hat die UBI einen am 4. November 2019 im Rahmen des Gesundheitsmagazins «Puls» ausgestrahlten mehrteiligen Beitrag zur Entwicklung und zum Stand der unabhängigen Patientenberatung in der Schweiz. Die nicht präzis dargestellte Entstehungsgeschichte der ersten Patientenstelle begründete noch keine Programmrechtsverletzung.

Unausgewogene Wahlberichterstattung von RSI

Gutgeheissen hat die UBI eine Beschwerde gegen die Berichterstattung von RSI im Hinblick auf die letzten eidgenössischen Wahlen. RSI berichtete im Vorfeld der eidgenössischen Wahlen vom 20. Oktober 2019 in zahlreichen Radio- und Fernsehbeiträgen über Parteien und Kandidierende aus dem Kanton Tessin. Eine Vertreterin der Lega Verde rügte, die Gruppierung sei gegenüber anderen Parteien benachteiligt worden. In ihrer Beurteilung stellte die UBI fest, dass in den Beiträgen zu den Ständeratswahlen jeweils nur sechs von neun Kandidierenden präsentiert wurden. Die drei Kandidierenden von zwei kleinen Parteien wurden gar nicht erwähnt. Dies stellt eine Verletzung des Vielfaltsgebots dar, welches vor Wahlen zur Gewährleistung der Chancengleichheit besondere Anforderungen an die Ausgewogenheit stellt. Die UBI hiess die Beschwerde deshalb einstimmig gut.


Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.


Text: UBI/SRG.D

Bild: SRG.D

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