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Beschwerden gegen «DOK»-Sendungen abgewiesen

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI hat drei Beschwerden gegen «DOK»-Sendungen von Fernsehen SRF abgewiesen. Sowohl ein Film zum Klimawandel wie auch die vierteilige Serie zur Organspende waren programmrechtskonform. Ein kritischer Beitrag von Fernsehen RSI über eine private Bildungseinrichtung erachtete die UBI ebenfalls als sachgerecht.

Im Rahmen ihrer heutigen öffentlichen Beratungen behandelte die UBI vier Beschwerden zu drei Fernsehsendungen, die alle Programme der SRG betrafen.

Fernsehen SRF strahlte im Rahmen der Sendung «DOK» vom 14. November 2019 den Film «Der Klimawandel. Die Fakten» aus. Es betrifft eine leicht gekürzte, deutschsprachig synchronisierte Version der BBC-Originalfassung «Climate Change – The Facts» von Sir David Attenborough. Gegen die Sendungen wurden zwei Popularbeschwerden erhoben. Darin wird gerügt, die vermittelten Informationen seien nicht faktengetreu. In der Beratung kam zum Ausdruck, dass der Titel zwar irreführend ist, da es sich um keine neutrale Reportage zum Klimawandel handelte. Vielmehr hatte der Film einen anwaltschaftlichen Fokus zu Gunsten der Umwelt. Verschiedene besorgte Persönlichkeiten aus der Wissenschaft äusserten sich zu einzelnen Aspekten des Klimawandels und den Folgen. Gegenmeinungen von Klimaskeptikern wurden nur am Rande erwähnt. Die transparente Gestaltung erlaubte aber dem Publikum, die vermittelten Informationen korrekt einzuordnen. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde daher trotz des missverständlichen Titels nicht verletzt. Die UBI wies beide Beschwerden einstimmig ab.

Ebenfalls Bestandteil der Sendung «DOK» bildete die am 5., 12. und 19. Dezember 2019 ausgestrahlte vierteilige Serie «Organspende – Ich will leben». Darin wurden Menschen gezeigt, die auf ein Organ warteten oder bereits eines erhalten haben. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde moniert, der Nutzen einer Organspende sei stärker gewichtet worden als die Nachteile. Wesentliche Informationen seien verschwiegen worden. In den Sendungen werde insgesamt Werbung für Organspende betrieben. Die UBI prüfte die einzelnen Folgen der Serie sowohl im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots wie auch gesamthaft zusammen mit anderen Ausstrahlungen von Fernsehen SRF zur Organspende im betreffenden Zeitraum bezüglich der Einhaltung des Vielfaltsgebots. In ihrer Beurteilung kam die UBI zum Schluss, dass die einzelnen Folgen der Serie die heutige Situation bei Organtransplantationen anhand der geschilderten Einzelschicksale korrekt und differenziert darstellten. Auch umstrittene Aspekte zur Organspende am Lebensende wurden erwähnt. Zwei Mitglieder der UBI vertraten die Meinung, dass Fernsehen SRF im geprüften Zeitraum einseitig positiv über Organspenden berichtet und damit das Vielfaltsgebot verletzt habe. Die UBI wies die Beschwerde aber insgesamt mit sieben zu zwei Stimmen ab.

Am 10. Oktober 2019 strahlte Fernsehen RSI in der Sendung «Falò» einen kritischen Beitrag über eine private Bildungseinrichtung in Lugano aus. Es war bereits der zweite Beitrag 2019 dieser Sendung über das betreffende Institut. Die dagegen erhobene Beschwerde erachtete die UBI als unbegründet. Das Institut hatte mehrere Interviewangebote der Redaktion abgelehnt. Umstrittene Aussagen zum Institut wie auch die Kontroverse, welche in Verfahren vor dem kantonalen Erziehungsdepartement und anschliessend dem Staatsrat mündeten, waren für das Publikum, welches zudem schon über ein gewisses Vorwissen verfügte, erkennbar. Dieses konnte sich denn auch eine eigene Meinung zum beanstandeten Beitrag im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden. Die UBI hat die Beschwerde einstimmig abgewiesen.


Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.


Text: UBI

Bild: SRG.D

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