SRG Deutschschweiz Ombudsstelle

Sendung «Spasspartout» beanstandet

4081
Mit E-Mail vom 14. Oktober 2015 beanstanden Sie die Sendung «Spasspartout» des gleichen Tages auf Radio SRF 1. Den Erhalt Ihrer Eingabe habe ich mit meinem Brief vom 16. Oktober bereits bestätigt. Dabei habe ich Ihnen mitteilen müssen, dass ich Ihren Wunsch nach einem Entscheid vor den anstehenden Wahlen nicht erfüllen konnte. Laut Gesetz muss die Ombudsstelle zuerst die Stellungnahme der Verant­wortlichen von Radio SRF einholen.

Dies ist nun erfolgt und in der Zwischenzeit habe ich die von Ihnen kritisierte Sen­dung analysieren können. Ich bin somit in der Lage, Ihnen heute meinen Schluss­bericht zu senden.

A. Sie begründen Ihre Reklamation wie folgt:

«Ich bin mir im Klaren, dass die Sendung eine satirische Sendung ist und sie sich damit Freiheiten leisten kann, darf und soll, die sich andere Sendungen nicht leisten dürfen. Trotzdem empfand ich die Sendungen als einseitig und als politische Propa­ganda in einem Ausmass, welches die satirische Freiheit massivst verletzt. Erschwe­rend kommt dazu, dass am folgenden Wochenende National- und Ständeratswahlen stattfinden.

Insbesondere die Parteien SP und BDP sowie Exponenten dieser Parteien wurden unter Verwendung derer Namen lächerlich gemacht. Die Parteien SVP und FDP und deren Exponenten wurden – wenn überhaupt – nur verklausuliert und unter Pseudo­nymen erwähnt. Damit war die Sendung in einem Ausmass unausgewogen, welches die Konzession und den Auftrag der SRF massivst verletzt. Zudem wurde mit der Sendung unlautere, unerlaubte Wahlpropaganda betrieben.

Bitte publizieren Sie Ihren Entscheid zu meiner Beschwerde vor den anstehenden Wahlen.»

B. Wie bereits erwähnt, haben die Verantwortlichen von Radio SRF zu Ihren Kritiken Stellung bezogen. Ich möchte Ihnen das Schreiben von Frau Anina Barandun, Re­daktionsleiterin Hörspiel + Satire, nicht vorenthalten. Sie schreibt Folgendes:

«Hier meine Stellungnahme zur Beschwerde von Herrn XX betreffend die «Spass­partout»-Sendung vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel «Es klingeln die Volksvertre­ter».

In seiner affektgeladenen Reaktion, die Herr XX unmittelbar nach der Sendung an Sie geschickt hat, steht der Vorwurf im Zentrum, die Sendung sei «massivst» einsei­tig. Da Herr XX seinen subjektiven ersten Eindruck nicht überprüft hat (was unter www.srf.ch/sendungen/spasspartout problemlos möglich gewesen wäre), erlaube ich mir, seine Beanstandungen in erster Linie mit Fakten und Zahlen zu widerlegen.

Im Anhang finden Sie eine Zusammenstellung aller Passagen, in denen Parteien, Politikerinnen und Politiker namentlich genannt werden. Ergänzt mit inhaltlichen Stichworten. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die SP und die BDP von uns keines­wegs überverhältnismässig verspottet wurden. Ganz im Gegenteil: Die Präsenz der einzelnen Parteien und Parteimitglieder spiegelt ziemlich genau das Kräfteverhältnis in unserem Parlament. Selbstverständlich waren wir sehr darauf bedacht, keine Par­tei satirisch ‹zu bevorzugen›, trotzdem hat mich dieses politisch äussert korrekte Ergebnis meiner Buchhaltung selber ein bisschen überrascht.»

C. So lautete die Stellungnahme der Verantwortlichen von Radio SRF. Frau Anina Ba­randun, Redaktionsleiterin Hörspiel + Satire, widerspricht Ihrer Auffassung, wonach einzelne Parteien – Sie sprechen von SP und BDP – mehr verspottet wurden als an­dere. Als Beweis legt sie eine umfassende Zusammenstellung der Passagen bei, in denen Parteien, Politikerinnen und Politiker namentlich genannt wurden (siehe Beila­ge).

Sie monieren, dass «Spasspartout» vom 14. Oktober mit dem Titel «Es klingeln die Volksvertreter» dermassen unausgewogen war, dass die Sendung die Konzession verletzen würde. Da sie kurz vor den Nationalratswahlen ausgestrahlt wurde, sei da­mit unerlaubte Wahlpropaganda betrieben worden.

Nachdem ich die Angelegenheit analysieren konnte, gelange ich zu anderen Schlussfolgerungen als Sie. Dies aus zwei Gründen.

Zuerst einmal, weil es sich beim «Spasspartout» eindeutig um eine Satiresendung handelt. Wie Sie selber betonen, darf und soll sich eine satirische Sendung Freihei­ten leisten, die sich andere Sendungen nicht leisten würden. Tatsächlich gilt in Bezug auf Satire eine grosszügige Praxis. Laut Bundesgericht und UBI ist die Satire ein besonderes Merkmal der Meinungsäusserung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zur angestrebten Aussage verhält. Die Form der Satire übersteigt die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich. In diesem Sinne wäre die von Ihnen verlangte Ausgewogenheit in Widerspruch mit dem auch von Ihnen akzeptierten Privileg der satirischen Sendungen.

Dann aber auch, weil die Zusammenstellung von Frau Barandun deutlich beweist, dass die Berücksichtigung der einzelnen Parteien und Parteimitglieder ziemlich ge­nau die Kräfteverhältnisse im Parlament widerspiegelt. Die Analyse der beigelegten Zusammenstellung wird Ihnen sicher ermöglichen, Ihre kritischen Bemerkungen zu überprüfen.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass ich Ihre Beanstandung, soweit ich darauf eintre­ten konnte, nicht unterstützen kann.

D. Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes RTVG entgegen zu nehmen. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI (Monbijoustrasse 54A, Postfach 8547, 3001 Bern) orientiert Sie der beiliegende Auszug aus dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen.

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