SRG Deutschschweiz Ombudsstelle

SRF News Online-Artikel über Russland beanstandet

4439
Mit Ihrer e-Mail vom 4. Dezember 2016 beanstandeten Sie einen Artikel über Russland auf der Online-Seite von SRF News. Ihre Eingabe erfüllt die formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann folglich auf sie eintreten.

A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:

„M it Schrecken stelle ich fest, dass die SRG in der weltpolitisch angespannten Situation, die uns umgibt, sich zu Propaganda der NATO einspannen lässt. Mit diesem Mail schicke Ich Ihnen einen Screenshot eines Artikels der SRG Homepage, wo im Untertitel zu lesen ist: <Russland hat die Krim annektiert>.

Ich fordere eine Richtigstellung dieser Lüge. Die Krim hat per Referendum einer Angliederung an Russland zugestimmt. Es handelt sich um eine Sezession, was ein demokratischer und legaler Vorgang ist.

Was hier vom SRF geboten wird, ist Propaganda der übelsten Sorte, und bereitet den Weg zum nächsten grossen Krieg. Mit dieser Form der Berichterstattung wird ein Bild vom bösen Russland gezeichnet, ohne Rücksicht auf Tatsachen.

Ich fordere nicht nur eine Richtigstellung, ich will von Ihnen erfahren, aufgrund welcher Kriterien die Sendungsinhalte zusammengestellt werden, was die Quellen sind, und wie Sie die Fakten prüfen, ich will über Sprachregelungen in Konfliktsitautionen aufgeklärt werden, und wissen was Ihr Leitbild ist.

Zusätzlich möchte ich von Ihnen erfahren, an welchen Informationsauftrag die staatlichen Zuschüsse gebunden sind, diesen Hintergund möchte ich ganz genau verstehen, und Ihre journalistische Tätigkeit daran messen.

In den letzten 15 Jahren reiht sich ein illegaler Krieg an den anderen. In jedem Fall haben die Leitmedien, da gehören Sie dazu, brav mit der Verbreitung von Unwahrheiten die nötige Akzeptanz in der Bevölkerung für Angriffe auf legitime Regierungen den Weg bereitet. Der Leichenberg, der so entstanden ist, stellt Hitlers Werk in den Schatten.

Als Steuerzahler und Schweizer Bürger nehme ich diese wegbereitende Berichterstattung nicht mehr tatenlos hin.

Ich erwarte Ihre Stellungnahme.“

B. Ihre Beanstandung wurde der Redaktion zur Stellungnahme vorgelegt. Frau Lis Borner, Chefredaktorin von Radio SRF, schrieb:

Gerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, Stellung zu nehmen zur Beanstandung Nr .4439. Der Beanstander, Herr X, kritisiert, dass wir in einem Radio- und Online-Beitrag von einer Annexion der ukrainischen Halbinsel Krim durch Russland sprechen. Nach seinem Dafürhalten lasse sich SRF damit für die Propaganda der Nato einspannen.

Dem ist nicht so. Massgebend für unsere Wortwahl sind das Völkerrecht und nicht zuletzt die Charta und die Beschlüsse der Vereinten Nationen. Völkerrecht und Uno-Charta messen der territorialen Unversehrtheit eines Staates, in diesem Fall der Ukraine, ein überaus grosses Gewicht bei. Der Begriff findet sich bereits in Artikel 2 der Uno-Charta. Entsprechend hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen bereits am 27. März 2014, also kurz nach dem Krim-Referendum, in Resolution 68/262 festgehalten, dass es sich um eine Annexion der Halbinsel durch Russland gehandelt hat. Nur gerade elf Länder widersetzten sich dieser Sichtweise, übrigens fast ausnahmslos solche, deren demokratische Meriten anzuzweifeln sind (neben Russland unter anderem Kuba, Venezuela, Weissrussland, Simbabwe oder Syrien). Bemerkenswerterweise bezog China, das in der Uno gewöhnlich eng mit Russland zusammenarbeitet und besonders im Sicherheitsrat meistens dieselbe Position vertritt, in diesem Fall nicht Position für Moskau, sondern übte Stimmenthaltung.

Nicht nur die Uno spricht von Annexion. Dasselbe tun die EU und die OSZE. Letztere nicht zuletzt in den Worten ihres Sonderbeauftragten für den deutschen OSZE-Vorsitz, Gernot Erler – der gleichzeitig auch Russlandbeauftragter der deutschen Regierung ist. Erler, der als alles andere als ein Gegner Russlands gilt, spricht davon, dass ‚die russische Annexion der Krim internationalem Recht und fundamentalen Prinzipien der OSZE widersprach, insbesondere der Unverletzlichkeit internationaler Grenzen und dem Respekt der Souveränität von Staaten.‘

Richtig ist, dass die Uno-Charta, allerdings nur an einer einzigen Stelle, auch vom Selbstbestimmungsrecht der Völker spricht. Daraus lässt sich ableiten, dass eine Sezession nicht in jedem Fall als illegal erachtet würde. Hingegen sind im Fall der Krim die Bedingungen für eine ‚legale Sezession‘ in keiner Weise erfüllt. Erstens fände das Selbstbestimmungsrecht der Völker wohl kaum Anwendung auf die (zugewanderte) russische Bevölkerung der Krim, sondern am ehesten noch auf die ‚Urbevölkerung‘, nämlich die Krimtataren. Diese stellte sich aber einer Sezession beziehungsweise Annexion durch Russland vehement entgegen. Zweitens setzt eine Sezession gravierende Verletzungen der Menschenrechte voraus. Solche hat es aber auf der Krim vor der russischen Übernahme nicht gegeben. Und drittens müsste eine Sezession in einem regulären Referendum beschlossen werden. Von einem regulären Referendum – sowohl was die Anberaumung als auch was die Durchführung betrifft – kann aber im Fall der Krim keine Rede sein. Auch das haben Uno und OSZE so festgestellt. (Was nicht ausschliesst, dass möglicherweise eine Mehrheit der Bewohner der Krim selbst in einem korrekt durchgeführten Referendum für einen Anschluss an Russland votiert hätte. Doch völkerrechtlich ändert das an der Beurteilung nichts.)

Es ist daher folgerichtig, dass wir im Fall der Krim von einer Annexion durch Russland sprechen. Wir tun das übrigens längst nicht als einzige. Praktisch alle grossen Leitmedien, von internationalen Agenturen wie Reuters über Rundfunkanstalten wie BBC bis zu führenden Zeitungen wie FAZ, Süddeutsche Zeitung, New York Times oder NZZ tun das ebenso. Auch sie dürften sich am Völkerrecht und der Beurteilung des Falls durch die Uno und andere internationale Organisationen orientieren.

Noch zum Wunsch von Herrn X, mehr zu erfahren über die journalistischen Kriterien von SRF bei der Berichterstattung und Themenauswahl: Einen guten Einblick geben dazu die ‚Publizistischen Leitlinien SRF‘. Sie sind für die Öffentlichkeit einsehbar und finden sich auf der SRF-Webseite.[1]

C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung des Artikels. Ich habe den klaren und differenzierten Ausführungen von Frau Borner wenig beizufügen. Russland und die Ukraine sind ebenso wie die Schweiz Mitglieder des Europarates, der Organisation für die Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und der Vereinten Nationen (Uno). Diese Organisationen haben Regeln aufgestellt, an die sich die Mitglieder zu halten haben. Die Uno legt im Artikel 1 ihrer Charta die Ziele fest, die sich die Staaten geben, und stellt im Artikel 2 Handelsmaximen auf, mit denen die Ziele erreicht werden sollen.[2] Im Artikel 1 ist die Selbstbestimmung der Völker verankert. Absatz 2 lautet: Ziel sei,

„freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;“

Im Artikel 2 ist die territoriale Unversehrtheit enthalten. Absatz 4 lautet:

„Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“

Die beiden Artikel scheinen sich zu widersprechen. Denn wenn die territoriale Unversehrtheit garantiert ist, weil keine Gewalt gegen sie zugelassen wird, dann kann ein Volk oder ein Teil-Volk, das seine Selbstbestimmung ausüben will, nie eine territoriale Veränderung erwirken. Doch der Widerspruch ist nur scheinbar. Denn was die Vereinten Nationen vor allem wollen, ist, dass die Staaten sich verständigen. Dass sie ein Verfahren entwickeln, in dessen Rahmen Selbstbestimmung greifen kann.

Vorbildlich war per saldo die Entstehung des schweizerischen Kantons Jura. Nach langen Unruhen legte die von der Eidgenossenschaft eingesetzte Kommission der vier Weisen ein Konzept vor, wie eine Plebiszit-Kaskade aussehen könnte. Der Kanton Bern übernahm den Vorschlag und liess das Berner Volk über einen Verfassungszusatz abstimmen, der das Verfahren festlegte: Die jurassischen Bezirke können darüber abstimmen, ob sie einen eigenen Kanton bilden wollen. Sagt die Mehrheit ja, gibt es einen eigenen Kanton. Jene Bezirke, die nein gestimmt haben, können in einer zweiten Runde darüber entscheiden, ob sie beim neuen Kanton mitmachen oder doch beim Kanton Bern bleiben wollen. In einer dritten Runde können einzelne Grenzgemeinden über ihre Zugehörigkeit entscheiden. Ein besonderes Verfahren war für das Laufental als einzigem deutschsprachigem Bezirk im Jura vorgesehen. Das Berner Volk (samt Jura) stimmte diesem Verfassungszusatz und damit dem Verfahren zu. Damit konnte die Kaskade beginnen: 1974 gab es eine Mehrheit für den eigenen Kanton im gesamten Jura. 1975 entschieden die südjurassischen Bezirke, bei Bern zu bleiben. Das Laufental votierte nach einem längeren Prozess dafür, sich Baselland anzuschliessen. Schließlich erhielt der neue Kanton Jura 1978 auch die eidgenössische Weihe durch die Zustimmung von Volk und Ständen in einer eidgenössischen Volksabstimmung.

Einen solchen Kontrakt gab es zwischen Russland und der Ukraine nicht. Die Ukraine wurde nie gefragt, ob sie die Krim ziehen lassen würde, falls die Bewohner der Krim mit Mehrheit für den Wechsel zu Russland stimmten. Und: Das Referendum auf der Krim fand erst statt, als russische Truppen bereits einmarschiert waren. Man muss daher von einer Annexion oder von Anschluss sprechen. Abstimmungen, die erst stattfinden, wenn der neue Herr schon da ist, sind nie über jeden Zweifel erhaben. Ich bin daher wie Frau Borner der Meinung, dass es keine Nato-Propaganda ist, sondern schlicht die Beachtung des Völkerrechts, wenn der Landeswechsel der Krim als russische Annexion taxiert wird.

Aus unabhängiger Warte möchte ich es allerdings nicht unterlassen, auch Ihre Anwürfe zu kommentieren. Wenn Sie schreiben, SRF bereite mit der (angeblichen) Verbreitung von Unwahrheiten Angriffen auf legitime Regierungen und illegalen Kriegen den Weg und sei für einen Leichenberg mitverantwortlich, der Hitlers Werk in den Schatten stelle, dann riskieren Sie wegen Verleumdung nach Artikel 174 des Schweizerischen Strafgesetzbuches eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Dies war Ihnen womöglich nicht bewusst.

D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


[1] www.srf.ch/unternehmen/unternehmen/qualitaet/publizistische-leitlinien-srf

[2] http://www.unric.org/de/charta

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