«Kassensturz»-Beitrag «Kein Lohn vom Chef» beanstandet

4443
Mit dem Brief Ihres Bevollmächtigten Z vom 12.Dezember 2016 beanstandeten Sie die Sendung „Kassensturz“ vom 6. Dezember 2016 mit dem Thema: „Kein Lohn vom Chef –Trotz Gerichtsurteil geht Arbeiterin leer aus“.[1] Ihre Eingabe erfüllt die formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Folglich kann ich auf sie eintreten.

Ihr Bevollmächtigter verlangte, „ die nachfolgende SRF Publikation zu löschen; die in der SRF Internetseite publizierte Zusammenfassung zu löschen; sich bei der Familie für die falschen Anschuldigen zu entschuldigen oder in einer nächsten Ausgabe entsprechende Berichtigungen vorzunehmen.“

A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:

"1. Am 6. Dezember 2016 publizierte die Sendung Kassensturz des Schweizer Fernsehens einen Beitrag mit dem Titel: ‚Kein Lohn vom Chef: Trotz Gerichtsurteil geht Arbeiterin leer aus‘. Über diesen TV Beitrag publizierte Karin Gfrörer zudem um 20:31 Uhr einen Textbeitrag.[2]

2. In diesem Beitrag wird der Eindruck vermittelt, X handle unehrenhaft und verstosse gegen gesetzliche Bestimmungen. Diese Behauptung unseres Erachtens ist eine üble Nachrede im Sinne von Art. 175 StGB. Ferner werden diverse Unwahrheiten publiziert die so nicht stimmen.

3. Der Verstorbene, X, war seit relativ kurzer Zeit Inhaber der Z W 1 GmbH (CHE-1 13.700.1 07) und geschäftsführender Gesellschafter. X übernahm das Unternehmen mehrheitlich und entsprechend die Verpflichtungen.

Die im Beitrag kritisierten arbeitsrechtlichen Machenschaften betreffen einen Zeitraum wo X nicht verantwortlich war. Ihm obliegt somit kein Verschulden am arbeitsrechtlichen Konflikt welcher integraler Bestandteil der SRF Sendung darstellte.

Für die damaligen Machenschaften ist X nicht verantwortlich wie das im Beitrag vorgeworfen wird. Das ist u.E. unlauter und verletzt seine Ehre.

4. X ist am Donnerstag um 17.00 Uhr verschwunden und wurde mit einem öffentlichen Aufruf gesucht. Dies, weil die Angehörigen wussten, dass er gesundheitliche Probleme hat und dringend Hilfe benötigte. X ist leider durch tragische Umstände in der Nacht vom 1. Dezember auf den 2. Dezember 2016 verstorben. Im gleichen Zeitraum wurde öffentlich nach ihm gesucht. Unter anderem berichtete Blick-Online über den Vermissten am 1. Dezember 2016 ab 22.00 Uhr bis am kommenden Morgen um 09.00 Uhr. Aufgrund der öffentlichen Suche wurden die Behörden um 08.00 Uhr am 2. Dezember 2016 eingeschaltet und etwa um 10.00 Uhr wurde X leblos in Kloten aufgefunden. Bereits um 08.00 Uhr vom Freitag, 2. Dezember 2016 war der Kantonspolizei Zürich bekannt, dass X vermisst war und nahm eine Vermisstenmeldung entgegen. Sie befragten die Angehörigen an ihrem Wohnort in Oberglatt.

Der Landbote berichtete am 3. Dezember 2016 über den vermissten X explizit mit Klarname. Ihnen erteilte ich am 2. Dezember 201 6 u.a. Auskunft über den Todesfall. Die Reporterin des Kassensturzes suchte nach dem Brandereignis den Schadenplatz auf und war sich im Klaren, dass seit dem 20. November 2016, also rund drei Wochen etwas nicht stimmte. Sie erkundigte sich sogar bei der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft (STAWU-Flughafen) wusste ebenfalls umgehend über den Todesfall Bescheid.

Bemerkung :

Es wird vom Moderator ganz am Schluss noch die Bemerkung gemacht, dass das Unternehmen absolut nichts mit dem Label ‚Mc Anzug‘ (www.mcanzug.ch) zu tun hätte. Auch diese Aussage trifft so nicht zu, weil zum damaligen Zeitpunkt mit dem arbeitsrechtlichen Konflikt die Herren Y und X Inhaber der Zurtex GmbH waren. Somit haben diese beiden vom Kassensturz ins falsche Licht gerückte Personen sehr wohl etwas mit der Zurtex GmbH (CHE-352.563.631) zu tun. X arbeitete nämlich vor 1,5 Jahren in Zürich für die Zurtex GmbH und war immerhin Prokurist.

SRF Kassensturz thematisiert ein arbeitsrechtlicher Konflikt der sich einerseits so nicht zugetragen hat, andrerseits den von mir Vertretenen verwechselt und Tage danach eine Sendung ausstrahlt mit jemandem der Verstorben ist, obwohl es ein leichtes gewesen wäre, dies zu prüfen.“

B. Ihre Beanstandung wurde der zuständigen Redaktion zur Stellungnahme vorgelegt. Bevor ich mich selber äussere, hat die Redaktion das Wort. Frau Ursula Gabathuler, Redaktionsleiterin der Sendung „Kassensturz“, schrieb:

„Zur Beanstandung von Herrn Z gegen den ‚Kassensturz‘-Beitrag vom 6. Dezember 2016 zum Thema ‚Kein Lohn vom Chef: Trotz Gerichtsurteil geht die Arbeiterin leer aus‘ nehme ich gerne Stellung.

Weder hat ‚Kassensturz‘ falsch berichtet, noch jemanden verwechselt, wie dies der Beanstander uns unterstellt. Ziel des ‚Kassensturz‘-Beitrages war es, dem Publikum aufzuzeigen, wie schwierig es für eine Schneiderin ist, trotz rechtskräftigem Gerichtsurteil gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber ihr Recht durchzusetzen.

Wie üblich recherchierte ‚Kassensturz‘ sorgfältig, holte Stellungnahmen zu den Vorwürfen ein, sowie auch extern und intern juristischen Rat. ‚Kassensturz‘ nannte im Beitrag den Namen der Arbeitgeber-Firma, jedoch nicht den Namen des verantwortlichen Geschäftsführers.

Leider verstarb der verantwortliche Geschäftsführer der Arbeitgeber-Firma, X, kurz vor der Publikation des Beitrages. Dies bedauern wir ausserordentlich und wir sprechen den Angehörigen unser Beileid aus. Trotz der traurigen Wendung sind wir klar der Meinung, dass ‚Kassensturz‘ den Sachverhalt korrekt und fair dargestellt hat.

Gerne nehmen wir zu den einzelnen Punkten der Beanstandung Stellung:

Zu 2: Der Beanstander behauptet unter 2., dass ‚Kassensturz‘ mit dem Beitrag den Eindruck vermittle, X handle unehrenhaft und verstosse gegen gesetzliche Bestimmungen. Diese Behauptung sei üble Nachrede im Sinne von Art. 175 StGB. Zudem würden diverse Unwahrheiten publiziert, die so nicht stimmten.

Die Vorwürfe der üblen Nachrede und der Verbreitung von Unwahrheiten weisen wir klar zurück.

Als Erstes gilt es festzuhalten, dass ‚Kassensturz‘ weder im TV-Beitrag noch auf der Website X je namentlich genannt hat. ‚Kassensturz‘ hat nur den Namen der Gesellschaft ZW1 GmbH in Winterthur genannt, für die X bis zu seinem Tod zeichnungsberechtigt war.

Des Weiteren ist es rechtlich gesehen unbestritten, dass mit der Übernahme der Firma ZW1 GmbH am 9. Juni 2015 durch X auch die Verpflichtung des rechtskräftigen Urteils gegen die ZW1 GmbH an den neuen Geschäftsführer, also an X, überging. Das Urteil verpflichtet die ZW1 GmbH, der ehemalige Arbeitnehmerin 16‘800 Franken zu bezahlen und ein Arbeitszeugnis auszustellen. Doch der neue Geschäftsführer X kam weder dem einen noch dem anderen nach. Deshalb hat ‚Kassensturz‘ ihn auch mehrfach kontaktiert.

Zu 3: Der Beanstander sagt, dass X nicht für den arbeitsrechtlichen Konflikt verantwortlich war. Dies würde aber im Beitrag so dargestellt.

Das stimmt nicht: Es ist korrekt, dass am Anfang des arbeitsrechtlichen Konflikts Y in der Verantwortung der ZW1 GmbH stand. ‚Kassensturz‘ hat aber auch nie etwas anderes behauptet, im Gegenteil, ‚Kassensturz‘ hat über diesen Sachverhalt korrekt und auch ausführlich berichtet. (Siehe Beitrag und angefügten Beitragstext bei Minute 2:21 < 16‘803 Franken muss die damalige Arbeitgeberin, die ZW1 GmbH, bezahlen. Doch: trotz Betreibung weigert sich die Firma, ihre Schuld zu begleichen. > Und weiter: 2:52: < Das Handelsregister des Kantons Zürich zeigt: unterdessen hat der Geschäftsführer die Firma verkauft. Samt der offenen Geldforderung. >)

Wir haben auch den ersten Geschäftsführer, Y, schriftlich konfrontiert, worauf er auch Stellung nahm. Wie X haben wir Y nie namentlich erwähnt: (Siehe Abmoderation: < Der ehemalige Chef vo der Schneiderin het vor der Kamera nüt wölle säge. Er schriibt: D‘ Überwachungskamera isch zur Sicherig gsi und nie ufzeichnet worde. >)

‚Kassensturz‘ hat also über die Verantwortlichkeiten des Konflikts korrekt berichtet.

II.4. Der Beanstander beklagt, ‚Kassensturz‘ hätte wissen müssen, dass es sich beim Geschäftsführer der ZW1 GmbH um einen Verstorbenen handelt, der zuvor mehrere Tage lang vermisst worden war.

Die Redaktorin hat, wie bei Recherchen üblich, ZW1-Geschäftsführer X das erste Mal am 18. November die Fragen und Vorwürfe an die ZW1 GmbH per Mail geschickt, mit der Bitte um Stellungnahme, und ihn am selben Tag auch telefonisch zu erreichen versucht. Sie erreichte niemanden und bekam keine Antwort.

Am 21. November besuchte die Redaktorin Xs neuen Laden in Winterthur, um ihn zu sprechen. Doch sie traf ihn nicht an, sondern stellte fest, dass der Laden offenbar kurZuvor gebrannt hatte. Sie nahm deshalb Kontakt auf mit der Kantonspolizei Zürich. Sie wollte wissen, wieso es gebrannt hatte. Die Kantonspolizei sagte, Brandstiftung sei nicht ausgeschlossen, sie seien am Ermitteln und hätten in diesem Zusammenhang auch den Geschäftsführer X einvernommen, dieser sei wieder auf freiem Fuss.

In der Folge schickte die Redaktorin noch einmal die gleichen Fragen und Vorwürfe am 29. November per eingeschriebenem Brief an Xs Privatadresse. Es kam wieder keine Antwort.

Von den Vermisstmeldungen, die in der Woche vor der Publikation im ‚Landboten‘ und auf Blick.ch publiziert worden waren, hatte ‚Kassensturz‘ keine Kenntnis. Die bei Recherchen üblichen SMD-Recherchen erfolgten mehrfach, aber zu früheren Zeitpunkten. Wir hatten zu diesem Zeitpunkt keinerlei Hinweis, dass etwas so Schwerwiegendes vorgefallen sein könnte.

Doch wie bei einer seriösen Recherche üblich, kontaktierten wir am Ausstrahlungstag (6. Dezember) noch einmal die Kantonspolizei (nicht die Staatsanwaltschaft, wie vom Beanstander behauptet), um den neusten Stand der Brand-Ermittlungen zu erfahren. Die Sprecherin der Kantonspolizei sagte, dass im Zusammenhang mit dem Brand eine beteiligte Person tot aufgefunden worden sei. Sie würde dazu aber nichts offiziell bestätigen. Die ‚Kassensturz‘-Redaktion musste kurzfristig entscheiden, wie sie mit dieser inoffiziellen Information umgehen soll. Da nichts offiziell bestätigt war, beschloss die Redaktion nach sorgfältigem Abwägen, den Todesfall nicht zu vermelden. Im Fokus des Beitrags standen ja der arbeitsrechtliche Konflikt und die Folgen für die arbeitslose Schneiderin, die trotz rechtskräftigem Gerichtsurteil ohne Geld und Arbeitszeugnis dasteht.

Zur Bemerkung:

Der Beanstander fügt an, die Bemerkung am Schluss sei falsch gewesen, dass McAnzug nichts mit dem Fall zu tun habe.

Es stimmt, dass die kritisierten Personen früher ebenfalls geschäftlich mit der Zurtex GmbH zu tun hatten. Wie die ZW1 GmbH hat der ehemalige Geschäftsführer Y auch die Zurtex GmbH, mit Sitz in Zürich, an einen neuen, aber anderen Geschäftsführer verkauft. Das Gerichtsurteil, das vorsieht, dass die ehemalige Arbeitgeberin der arbeitslosen Schneiderin 16‘800 Franken und ein Arbeitszeugnis zukommen lassen soll, betrifft aber lediglich die ZW1 GmbH in Winterthur und damit dessen neuen Geschäftsführer X. Deshalb war es korrekt, dass ‚Kassensturz‘ in der Abmoderation vermeldete, dass McAnzug in Zürich mit diesem Fall nichts zu tun habe.

Das ‚Kassensturz‘-Team bedauert das Ableben von X sehr. Doch es ist nun mal so, dass X, als Geschäftsführer der ZW1 GmbH, der ehemaligen Angestellten die vom Gericht verfügten 16‘800 Franken hätte bezahlen sollen, auch wenn der Verursacher des Arbeitskonfliktes sein Vorgänger Y gewesen war.

‚Kassensturz‘ ist deshalb der Meinung, über den arbeitsrechtlichen Konflikt und die Folgen für die ehemalige Arbeitnehmerin sachgerecht, korrekt und fair berichtet zu haben. Wir haben die Persönlichkeitsrechte der beiden Geschäftsführer gewahrt, indem wir nur den Firmennamen, aber nicht ihre persönlichen Namen genannt und auch keine Bilder von ihnen gezeigt haben.

Darum bitte ich Sie, Herr Blum, die Beanstandung als unbegründet zurückzuweisen.“

C. Damit komme ich zu meiner eigenen Einschätzung der Sendung. Zunächst möchte ich Ihnen mein herzliches Beileid zum Tod Ihres Mannes aussprechen. Die Umstände seines Hinschieds waren tragisch, und ich kann mir vorstellen, dass es für Sie bis heute nicht leicht ist, damit zurechtzukommen. Es tut mir leid, dass Sie sich in dieser Situation auch noch mit einer Fernsehsendung beschäftigen müssen. Aber da Sie die Beanstandung haben einreichen lassen, komme ich leider nicht umhin, jetzt auch dazu Stellung zu nehmen.

Ich möchte meine Stellungnahme aufteilen in Faktisches, Rechtliches, Ethisches und Psychologisches:

  1. Faktisches. Die Redaktion des „Kassensturzes“ hat seriös recherchiert. Die Fakten stimmen. Fakt ist, dass der vorherige Geschäftsinhaber der Schneiderin fristlos gekündigt, ihr aber die Lohnfortzahlung für zwei Monate und das Arbeitszeugnis verweigert hat. Fakt ist, dass das Bezirksgericht der Schneiderin Recht gegeben und vom Arbeitgeber die Zahlung von 16‘803.60 Franken verlangt hat. Fakt ist, dass dieser der Forderung nicht nachkam, sondern das Geschäft verkaufte. Fakt ist, dass der neue Besitzer – und das war Ihr Mann – in die Rechtsnachfolge eintrat und folglich die Summe hätte bezahlen müssen. Fakt ist, dass Ihr Mann für den ‚Kassensturz‘ nicht erreichbar war und dass die Journalistin bei der Recherche vor Ort feststellte, dass es im Laden gebrannt hatte und dass die Polizei Brandstiftung vermutete. Fakt ist, dass die Schneiderin aus Geldmangel darauf verzichtete, ihren Anspruch durch rechtliche Zwangsmittel einzutreiben. Dies alles wurde in der Sendung nüchtern, sachgerecht und verständlich dargelegt.
  2. Rechtliches. Mit der Übernahme einer Firma tritt der neue Besitzer in die Rechtsnachfolge ein. Er übernimmt folglich nicht nur die Aktiven, sondern auch die Passiven und vor allem auch Gerichtsurteile, die noch nicht vollzogen sind. Es ist zwar richtig, wie in der Beanstandung argumentiert wird, dass Ihr Mann am arbeitsrechtlichen Konflikt zwischen dem vorherigen Geschäftsinhaber und der Schneiderin nicht schuld war. Aber durch den Kauf übernahm er eben auch die durch den Konflikt hervorgerufenen Verpflichtungen. Daran gibt es nichts zu rütteln. Dennoch wirft Ihr Bevollmächtigter dem „Kassensturz“ vor, er hätte „üble Nachrede“ gegenüber Ihrem Mann betrieben, das Verhalten der Sendung sei „unlauter“ und „ehrverletzend“. Wenn Sie tatsächlich der Meinung sind, „Kassensturz“ habe Ihren Mann in seiner Ehre verletzt, ja verleumdet, dann müssen Sie nicht an den Ombudsmann gelangen, sondern beim Zivilgericht klagen. Der Ombudsmann hat lediglich zu prüfen, ob das Publikum einen völlig falschen Eindruck von Ihrem Mann erhalten hat. Das aber war nicht der Fall: Das Publikum hat den richtigen Eindruck erhalten, dass sowohl der frühere Besitzer als auch der neue Besitzer der Schneiderin die Summe, auf die sie gerichtlichen Anspruch hatte, nicht auszahlten. Das sind durch das Recht gedeckt Fakten. Vor allem aber: Das Publikum wusste gar nicht, dass der neue Besitzer Ihr Mann war. Das Publikum konnte sich daher frei eine eigene Meinung bilden.
  3. Ethisches. Die Redaktion des „Kassensturz“ hat sich ethisch korrekt verhalten. Sie hat die Namen der Direktbetroffenen nicht genannt, weder den Namen der Schneiderin, noch die Namen des früheren und des neuen Geschäftsinhabers. Sie hat dadurch verhindert, dass die Direktbetroffenen durch die Sendung Nachteile erlitten. Es ging ja der Redaktion auch darum, das Beispiel als Warnung für Personen auszustrahlen, die in einer ähnlichen arbeitsrechtlichen Situation sind.
  4. Psychologisches. Es ist seltsam, dass niemand auf der Redaktion die Nachrichten über den Vermissten auf „Blick online“ wahrnahm. Da hätten nämlich einige rote Lämpchen aufleuchten müssen. Nun, es ist so passiert; auf der Redaktion wusste offensichtlich niemand vor dem 6. Dezember 2016, dass Ihr Mann verstorben war. Hätte man davon erfahren, wäre es ein Akt der Pietät gewesen, die Ausstrahlung des Beitrags zu verschieben – nicht wegen des Gesamtpublikums, sondern wegen Ihnen und allen, die Ihren Mann gekannt haben. Verschieben, nicht verzichten: Die Fakten bleiben ja, und die Tatsache, dass eine Schneiderin trotz Gerichtsbeschluss ihr Geld nicht erhält, bleibt eine üble Geschichte.
  5. Fazit: Die Redaktion des „Kassensturz“ hat in der Sache nichts falsch gemacht. Faktisch, rechtlich und ethisch war der Beitrag vorbildlich. Psychologisch wäre es besser gewesen, wenn der Beitrag zu einem späteren Datum ausgestrahlt worden wäre, aber dazu hätte die Redaktion über den Tod Ihres Mannes informiert werden müssen. Aber das hat niemand aktiv getan. Aus diesem Grund kann ich Ihre Beanstandung nicht unterstützen und auch die am Anfang zitierten Anträge Ihres Bevollmächtigten nicht befürworten, ganz abgesehen davon, dass der Ombudsmann nur raten, aber nichts entscheiden kann.

D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

[1] http://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/kein-lohn-vom-chef-trotz-gerichtsurteil-geht-arbeiterin-leer-aus

[2] http://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/kein-lohn-vom-chef-trotz-gerichtsurteil-geht-arbeiterin-leer-aus

Tags

Alle Schlussberichte der Ombudsstelle jetzt ansehen

Kommentar

Leider konnte dein Kommentar nicht verarbeitet werden. Bitte versuche es später nochmals.

Ihr Kommentar wurde erfolgreich gespeichert und wird nach der Freigabe durch SRG Deutschschweiz hier veröffentlicht

Weitere Neuigkeiten