SRG Deutschschweiz Ombudsstelle

Sendung «Reporter» vom 2. April 2017 «Die syrische Kindsbraut» beanstandet

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Mit Ihrer E-Mail vom 3. April 2017 haben Sie die Sendung «Reporter» («Die syrische Kindsbraut») vom 2. April 2017 beanstandet.[1] Ihre Eingabe entspricht den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann folglich darauf eintreten.

Sie erhalten diesen Schlussbericht leider stark verspätet. Dafür möchte ich mich entschuldigen. Hauptgrund dafür sind die Massen-Beanstandungen gegen die Sendung „Arena“ mit Dr. Daniele Ganser, die mich einen ganzen Monat beansprucht haben. Dadurch hat sich bei allen anderen hängigen Beanstandungen ein Rückstau gebildet, den ich jetzt zusammen mit meinem Stellvertreter Manfred Pfiffner Schritt für Schritt abbaue. Ihre Rechte sind durch die Verspätung nicht tangiert. Die Frist von 30 Tagen für eine allfällige Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) beginnt an dem Tag zu laufen, an dem Sie diesen Schlussbericht in Händen halten.

A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:

„Mich bewegt sehr, was im Nahen Osten geschieht. Vor allem das Schicksal so vieler unschuldiger junger Erwachsener und Kinder finde ich unerträglich. Deshalb finde ich es richtig und wichtig, dass über diese Menschen und ihr Leben immer wieder berichtet werden, damit sie nicht in Vergessenheit geraten. Deshalb sah ich mir gestern auch die Reportage ‚Syrische Braut‘ an. Das Schicksal der im Zentrum stehenden jungen Frau (Mädchen) finde ich – Mutter zweier junger Frauen – sehr schwierig. Für mich wurde diese Frau aber noch zusätzlich durch die Filmaufnahmen und die Befragungen traumatisiert und gedemütigt. So wurde immer wieder erwähnt, dass der Ehemann der jungen Frau nichts von den Filmaufnahmen mitbekommen darf. Wie kann man nur eine offensichtlich eingeschüchterte (minderjährige) Frau in einen solchen Loyalitätskonflikt bringen!! In der Reportage wurde auch von anderen Kinderbräuten/-mütter berichtet, die bereits verwitwet sind. Diese hätten eingehender befragt werden können, weil zumindest der Ehemann nichts dagegen hätte einwenden können. Weiter musste man mitanhören, wie herablassend die Tante über die junge Frau sprach. Im Kommentar wurde noch erwähnt, dass die junge Frau sich nicht getraue, sich gegen diese Äusserungen zur Wehr zu setzen. Die Kamera zoomte auf ihre Hände, die sich immer mehr ineinander verkrampften. Wie kann man es nur verantworten, dass diese schwer geprüfte Frau noch vor Publikum diese Demütigungen anhören muss!

Für mich hat dieser Beitrag die Presseverantwortung gegenüber einer für unsere Begriffe Minderjährigen aufs Gröbste verletzt. Ich möchte auch wissen, ob der Ehemann angesichts der globalisierten Medienrealität nicht doch von den Aufnahmen erfahren hat (Syrier in der Schweiz könnten den Ehemann kennen und diesen nach der gestrigen Ausstrahlung (per sms, facebook und was es nicht noch alles gibt) informiert haben). Was hat dann die junge Frau zu erwarten? Sorgt SRF im schlimmsten Fall dafür, dass die junge Frau und ihr Kind in Sicherheit gebracht werden? Für mich ist unerheblich, wer den Film gemacht hat. SRF hat den Beitrag ausgestrahlt und muss somit die Verantwortung übernehmen.

Ich hoffe, dass Sie sich der Angelegenheit annehmen werden und ich nach gebührlicher Frist eine Antwort erhalten werde.“

B. Die zuständige Redaktion erhielt Ihre Beanstandung zur Stellungnahme. Nathalie Rufer, Redaktionsleiterin „Reporter“, schrieb:

„Zur Beanstandung von Frau X vom 3. April 2017 betreffend die Sendung ‚Reporter‘ vom 2. April 2107 ‚Die syrische Kindsbraut‘ nehme ich gerne Stellung.

Frau X schreibt, sie empfinde die Befragungen und Dreharbeiten mit der jungen Syrerin Suad als demütigend und traumatisierend. Die junge Frau sei dadurch in einen Loyalitätskonflikt gebracht worden. Man hätte sich auf die verwitweten Frauen beschränken sollen, die ebenfalls im Film vorgekommen sind. Ausserdem befürchtet Frau X, Suad könnte durch den Film in Gefahr geraten, beispielsweise weil ihr Ehemann von den Aufnahmen erfahren könnte.

Die Sendung ‚Reporter‘ thematisiert immer wieder Schicksale von Menschen, die sich in einer aussergewöhnlichen Lebenssituation befinden. Redaktioneller Grundsatz ist es, sich diesen Menschen behutsam zu nähern und ihren besonderen Lebensumständen Rechnung zu tragen. Die Sendung pflegt das Prinzip des Autorenfilms, das heisst, die jeweiligen Autoren bringen sich - mehr als in anderen journalistischen Gefässen üblich - persönlich ein, bewerten und kommentieren bis zu einem gewissen Grad.

Autor der beanstandeten Sendung ‚Reporter‘ ist SRF-Nahostkorrespondent Pascal Weber. Pascal Weber kennt die Umstände im Libanon sehr genau und hat schon etliche Male über ähnliche Themen berichtet. Bis er diesen Film über Suad und ihr Schicksal drehen konnte, hat er gründlich recherchiert. Die Geschichte von Suad und allen anderen, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, haben ihn tief betroffen gemacht – auch deshalb hat er besonderen Wert darauf gelegt, sich der Thematik mit der gebührenden Umsicht anzunehmen. Bevor er mit den Dreharbeiten begonnen hatte, besuchte Pascal Weber Suad und ihre Tanten mehrmals ohne Kamera. Der Kontakt zu ihnen war ihm übrigens von einer NGO vermittelt worden, die sich im Quartier um syrische Flüchtlinge kümmert. Suad und ihre Tanten stimmten den Dreharbeiten ohne jeglichen Druck zu. Pascal Weber sprach auch allein mit Suad, um ihr die Gelegenheit zu geben, aus dem Projekt auszusteigen, aber sie sicherte ihm wiederholt ihr Einverständnis zu.

Die Drehs wurden jeweils telefonisch vereinbart. Nach der Geburt des Kindes haben sich Suad und ihre Tanten sogar von sich aus bei Pascal Weber gemeldet, um ein erneutes Treffen abzumachen. Bei diesem war ja dann auch der Ehemann von Suad anwesend. Der Autor hatte zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, seine Arbeit hätte einen verstörenden Einfluss auf Suad, würde sie zusätzlich traumatisieren oder in einen Konflikt bringen.

Pascal Weber weiss, dass er bei solchen Themen in extrem persönliche Bereiche vorstösst. Seine Erfahrung zeigt ihm aber auch, dass Flüchtlinge sehr gern von ihrem Los berichten. Sie erhalten so eine Stimme und werden ernst genommen. So auch Suad. Indem die Sendung ‚Reporter‘ über ihr Leben berichtete, erhielt die junge Frau die wichtige Bühne, ihr Schicksal mit einer grossen Öffentlichkeit zu teilen.

Wir sind uns bewusst, dass wir bei journalistischer Arbeit über Minderjährige ganz besonders vorsichtig sein müssen. Wir sind der Meinung, diese Vorsicht auch bei Suad und ihren Tanten, genauso wie bei den anderen Protagonistinnen im Film, walten gelassen zu haben.“

C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung der Sendung. Ich kann Ihre Sorgen sehr gut verstehen. Die Herkunft der Familie aus Deir-es-Zor im Tal des Euphrat nicht weit von der irakischen Grenze deutet darauf hin, dass es sich um Sunniten handelt, die in privaten Dingen konservativ sind und bei denen der Mann praktisch alles bestimmt. Suads Mann Nader will nicht, dass sie gefilmt wird, weil sie ihm gehört und nur ihm. Immerhin hat er letztlich dem Eindringen des Fernsehens in seine Privatsphäre zugestimmt, war er doch einverstanden mit Bildern von ihm selber und seinem neugeborenen Sohn Mohammed. Nader macht einen sympathischen und keinen gewalttätigen Eindruck, aber da kann man sich täuschen. Ein gewisses Risiko besteht, dass er sich an seiner Frau rächt, wenn er je erfährt, dass sie von vorne gefilmt worden ist und dass der Film ausgestrahlt worden ist.

Nur: Journalistische Aufklärung ist immer mit Risiken verbunden. Journalisten gehen Risiken ein, weil sie bei heiklen Recherchen von denen, die nicht wollen, dass etwas ans Licht der Öffentlichkeit kommt, bedroht, verklagt, verprügelt oder gar umgebracht werden. Informanten gehen Risiken ein, weil sie für jene, die die Ursache für das Whistleblowing sind, als Nestbeschmutzer, Illoyale oder Verräter gesehen werden. Protagonisten gehen Risiken ein, weil es in deren Umfeld immer solche gibt, die nicht wollen, dass die Medien in ihr Milieu eindringen.

Dass Tausende von jungen syrischen Frauen in den Flüchtlingslagern bereits im Mädchenalter verheiratet werden – jede zweite syrische Braut ist noch ein Kind – und dass auch deshalb in den libanesischen Lagern eine halbe Million Kinder geboren worden ist, ist ein Thema, über das journalistisch berichtet werden muss. Und wie könnte man anschaulicher und eindrücklicher darüber berichten als durch eine Reportage, wie sie Pascal Weber realisiert hat?

Ihre Beanstandung veranlasst mich, drei Fragen zu stellen:

  1. Gibt es einen ethischen Grund, die Bilder nicht zu zeigen?
  2. Gibt es einen rechtlichen Grund, die Bilder nicht zu zeigen?
  3. Würde ich als Redaktionsleiter dem Film mein Plazet geben?

1. Ethik: Die medienethischen Regeln sind im Kodex der „Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ niedergelegt, die der Schweizer Presserat überwacht und anwendet.[2] Im Zusammenhang mit dem Film über die syrische Kindsbraut kommen die Ziffern 7 und 8 in Frage. Ziffer 7 lautet: „Sie (die Journalistinnen und Journalisten) respektieren die Privatsphäre der einzelnen Personen, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Sie unterlassen anonyme und sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen.“ Das Fernsehteam drang in der Tat in eine Privatsphäre ein, aber mit dem Einverständnis der Großtante und der jungen Frau. Dass der Mann eigentlich dagegen war, wäre relevant, wenn es kein öffentliches Interesse an dem Thema gäbe. Aber das Thema der Kindsbräute und der arrangierten Ehen (mit den positiven Folgen des Schutzes, mit den negativen der sehr frühen Mutterschaft, der großen Kinderzahl, oft auch der häuslichen Gewalt und der frühen Scheidung) ist von öffentlichem Interesse. – Ziffer 8 des Kodex lautet: „Sie (wiederum die Journalistinnen und Journalisten) respektieren die Menschenwürde und verzichten in ihrer Berichterstattung in Text, Bild und Ton auf diskriminierende Anspielungen, welche die ethnische oder nationale Zugehörigkeit, die Religion, das Geschlecht, die sexuelle Orientierung, Krankheiten sowie körperliche oder geistige Behinderung zum Gegenstand haben. Die Grenzen der Berichterstattung in Text, Bild und Ton über Kriege, terroristische Akte, Unglücksfälle und Katastrophen liegen dort, wo das Leid der Betroffenen und die Gefühle ihrer Angehörigen nicht respektiert werden.“ Der Film hat sich den beteiligten Personen behutsam genähert. Pascal Weber hat sie reden lassen, und er hat darauf verzichtet zu filmen, wenn die Großtante es verbot. Nirgends wurden die Protagonisten herabgewürdigt oder bloßgestellt.

Ergänzend zum Kodex existieren „Richtlinien“.[3] Hier spielt vor allem die Richtlinie 7.2. eine Rolle, die sich mit der Namensnennung befasst und lautet:

Journalistinnen und Journalisten wägen die beteiligten Interessen (Recht der Öffentlichkeit auf Information, Schutz der Privatsphäre) sorgfältig ab. Namensnennung und/oder identifizierende Berichterstattung ist zulässig:

– sofern die betroffene Person im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Medienberichts öffentlich auftritt oder auf andere Weise in die Veröffentlichung einwilligt;
– sofern eine Person in der Öffentlichkeit allgemein bekannt ist und der Medienbericht damit im Zusammenhang steht;
– sofern die betroffene Person ein politisches Amt beziehungsweise eine staatliche oder gesellschaftlich leitende Funktion wahrnimmt und der Medienbericht damit im Zusammenhang steht;
– sofern die Namensnennung notwendig ist, um eine für Dritte nachteilige Verwechslung zu vermeiden;
– sofern die Namensnennung oder identifizierende Berichterstattung anderweitig durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Überwiegt das Interesse am Schutz der Privatsphäre das Interesse der Öffentlichkeit an einer identifizierenden Berichterstattung, veröffentlichen Journalistinnen und Journalisten weder Namen noch andere Angaben, welche die Identifikation einer Person durch Dritte ermöglichen, die nicht zu Familie, sozialem oder beruflichem Umfeld des Betroffenen gehören, also ausschliesslich durch die Medien informiert werden.“

Suad ist gewiss keine in der Öffentlichkeit bekannte Person und auch keine, die eine politische, staatliche oder gesellschaftliche Funktion wahrnimmt. Sie willigte ein, dass ihr Schicksal durch das Fernsehen thematisiert wurde, und damit auch, dass man ihren Namen nannte. Aber musste der Familienname mitgenannt werden (Suad Y)? Hätte Suad nicht genügt? Es ging ja nicht darum, eine Verwechslung zu vermeiden, und das öffentliche Interesse gilt dem Thema, nicht dem Namen. Es wäre also nicht nötig gewesen, den Familiennamen zu nennen, und in diesem Punkt sehe ich Ihre Beanstandung als begründet an.

2. Recht: Den rechtlichen Rahmen für Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter legt das Radio- und Fernsehgesetz[4] fest. Dort heißt es in Artikel 4, Absatz 1: „Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.“ Bei den Grundrechten ist wiederum vor allem der Schutz der Privatsphäre angesprochen, der in Artikel 13 der Schweizerischen Bundesverfassung wie folgt umschrieben ist:

„Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.“[5] Und weil es sich um Territorien außerhalb der Schweiz handelt, kann auch die Menschenrechtserklärung der Uno herangezogen werden, wo es in Artikel 12 heißt: „No one shall be subjected to arbitrary interference with his privacy, family, home or correspondence, nor to attacks upon his honour and reputation. Everyone has the right to the protection of the law against such interference or attacks.”[6] Da gilt aber wieder das Gleiche wie unter ethischen Gesichtspunkten: Die Betroffenen gaben ihre Zustimmung zum Eindringen in die Privatsphäre. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Reportage und am Thema. Und aus der Perspektive des Radio- und Fernsehgesetzes stellt sich die Frage, ob Grundrechte aus der Sicht des Publikums verletzt worden sind. Das ist aber nicht der Fall: Die Aufnahmen innerhalb der Privatsphäre waren alle sehr respektvoll. Ich sehe daher kein Hinweis darauf, dass das Programmrecht verletzt sein könnte.

3. Plazet: Wäre ich Redaktionsleiter, und der Korrespondent Pascal Weber wäre mit dieser Filmidee zu mir gekommen, ich hätte ihn ermuntert, den Film zu drehen. Hätte ich das Resultat gesehen, ich hätte alles „abgenommen“ – mit Ausnahme der Nennung des Familiennamens.

Ich komme daher zum Schluss, dass ich bei allem Verständnis Ihrer Beanstandung nicht beipflichten kann – mit Ausnahme des einen Punktes: Der Familienname hätte nicht genannt werden sollen.

D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


[1] http://www.srf.ch/sendungen/reporter/die-syrische-kindsbraut

[2] http://www.presserat.ch/Documents/Erklaerung2008.pdf

[3] http://presserat.ch/Documents/Richtlinien_2017.pdf

[4] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20001794/index.html

[5] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995395/index.html#a8

[6] http://www.un.org/en/universal-declaration-human-rights/

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