«Schweiz aktuell»-Beitrag «Jahrelanger Streit» beanstandet

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Mit Ihrer E-Mail vom 16. Januar 2018 und Ihrem Schreiben vom 17. Januar 2018 beanstandeten Sie den Doppelbeitrag «Jahrelanger Streit» in der Sendung «Schweiz Aktuell» (Fernsehen SRF) vom 15. Januar 2018, und dort den zweiten Teil, in dem Sie und der Bauer Y einander gegenübergestellt wurden.[1] Ihre Eingabe entspricht den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann folglich darauf eintreten.

Sie haben der Beanstandung sehr viele Dokumente beigelegt, vor allem Urteile aus Gerichtsverfahren, die Sie wegen Persönlichkeitsverletzung gegen Individuen, Organisationen und Medien angestrengt hatten. Die verantwortliche Redaktion und die Ombudsstelle nahmen diese Urteile sehr wohl zur Kenntnis und berücksichtigten sie für ihre Stellungnahmen. Sie werden aber der Veröffentlichung des Schlussberichtes nicht beigelegt.

A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:

«1. Schon die Anmoderation des beanstandeten zweiten Teils der Sendung ist auf das durchgängige Ziel ausgerichtet, mich in unsachlicher Weise herunterzumachen. Völlig anlasslos und ohne jeden sachlichen Zusammenhang mit dem Thema (= der Skandal um den Tierquäler Y, Hefenhofen) wurde erwähnt, man werfe mir Antisemitismus vor, weil ich die Tierhaltung mit dem Holocaust vergleiche, wörtlich: <X hat die Haltung von Tieren auch schon mit dem Holocaust verglichen und damit den Vorwurf auf sich gezogen, er sei ein Antisemit.>

2. Unterschlagen wurde dabei (Lügen durch Weglassen wesentlicher Tatsachen), dass dieser Antisemitismus-Vorwurf nur von einem runden Dutzend linker Tierrechtler erhoben wurde, die inzwischen alle zumindest erstinstanzlich verurteilt worden und ruhig geworden sind [2], und dass aus rund 50 Gerichtsentscheiden hervorgeht, dass dieser Vorwurf nicht berechtigt und rechtswidrig ehrverletzend bzw. persönlichkeitsverletzend ist.

3. Dieser unberechtigte, unsachliche Antisemitismus-Vorwurf verletzt den grundrechtlich geschützten Ansehensschutz (Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Artikel 10 BV, siehe dazu Jörg Paul Müller/Markus Schefer: Grundrechte in der Schweiz 4. Auflage, Seite 39, ‘Verfassungsrechtlicher Persönlichkeitsschutz’; Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8 EMRK). Ein sachlicher Zusammenhang mit dem Fall Hefenhofen gibt es nicht. Die ganze Sendung war darauf ausgerichtet, so auch der Antisemitismus-Vorwurf in der Anmoderation, meinem Ansehen zu schaden.

4. Dieser 2. Teil der ‘Schweiz-Aktuell’-Sendung vom 15. Januar 2018 war von A-Z, inklusive Anmoderation, darauf ausgerichtet, mich charakterlich dem notorischen, mehrfach verurteilten Tierquäler und Querulanten Y, Hefenhofen, gleichzusetzen. Schon der Titel des Sendung betonte die Gleichsetzung: ‘Zwei Querulanten in jahrelangem Streit’. Damit wird meine Persönlichkeit im Sinne von Artikel 10 BV verletzt - ohne jede sachliche Rechtfertigung.

5. Die Gleichsetzung erfolgt nicht nur durch den Gesamteindruck, sondern mehrfach ganz direkt und ausdrücklich, so mit der Behauptung, beide seien Querulanten, beide seien ‘rote Tücher für die Behörden’. Damit werden ein Verbrecher (Tierquälerei) und ein Tierschützer auf dieselbe Stufe gesetzt.

6. Kritik an Behörden, Beschwerden und Strafanzeigen gegen Behörden bzw. Beamte: Es entsteht der Eindruck, dass dies etwas Negatives sei. Es entsteht der Eindruck, das Vorgehen gegen die Behörden sei ungerechtfertigt. Dies ist nicht so, wenn man gewinnt vor Gericht, da dann die Behörden etwas falsch gemacht haben. Zudem zeigt der Fall Hefenhofen, dass nur Druck auf die Behörden eine Verbesserung bringt und diese teilweise versagten.

7. Es ist allgemein bekannt und unbestritten, dass es meiner Hartnäckigkeit zu verdanken ist, dass diesem unverbesserlichen und gegen Tier und Mensch brutalen[3] und mehrfach wegen Tierquälerei verurteilten Querulanten schlussendlich im letzten Sommer mit einer Beschlagnahmung seiner Tiere das Handwerk gelegt wurde. Es gab objektiv keinen sachlichen Anlass und keinerlei sachliche Grundlage, mich charakterlich diesem Tierquäler gleichzusetzen.

8. Mein jahrelanger Kampf gegen die nun landesweit bekannt gewordene Behördenschlamperei beim Tierschutzvollzug und im Umgang mit einem notorischen Tierquäler als Querulantentum abzustempeln, ist der Gipfel an persönlichkeitsverletzender Unsachlichkeit - und das in einer Informationssendung des gebührenfinanzierten Staatsfernsehens!

9. Aus Prinzip sein Recht durchzusetzen ist nicht querulatorisch (auch nicht im unjuristischen Sinn). Duden.de definiert ein Querulant folgendermassen: jemand, der sich unnötigerweise beschwert und dabei starrköpfig auf sein [vermeintliches] Recht pocht. Dies ist ein grosser Unterschied zur Durchsetzung des eigenen Rechts auch wenn es sich finanziell etc. nicht lohnt. Eine begründete Klage wird von den Gerichten nicht als querulatorisch beurteilt. Juristisch betrachtet ist Querulanz zu bejahen, wenn ein langjähriges, allgemein bekanntes prozessuales Verhalten der Partei zum zwingenden Schluss führt, dass deren Rechtsvorkehren auf keinerlei vernünftigen Überlegungen beruht und nur noch als Ausfluss einer schweren psychischen Störung verstanden werden kann (OKF.ZPO-Kommentar, 2. Aufl., Jenny/Jenny, Art. 132 N 15). Nicht jeder der die Gerichte stark in Anspruch nimmt, um sein vermeintliches Recht in Anspruch zu nehmen, ist ein Querulant (BGE 93 Ia 324, E. 3).

10. Zudem zeigt der Fall Hefenhofen exemplarisch, dass die Behörden durch die Tierschützer kontrolliert werden müssen. Nur deren Hartnäckigkeit führte zu einer besseren Situation. Ohne VgT wäre der Fall nicht so ausgegangen.

11. Die Behauptung, ich würde gleich querulatorisch ‘die Gerichte beschäftigen’, wie dieser uneinsichtige Tierquäler, ist deshalb fundamental unwahr, unsachlich und persönlichkeitsverletzend. Der Unterschied ist augenfällig: Während dieser Tierquäler und Sozialhilfeempfänger auf Staatskosten einfach alle Verfügungen des Veterinäramtes bis ans Bundesgericht weiterzieht, wehre ich mich zum Schutz des von mir präsidierten gemeinnützigen Vereins gegen Verleumdungen, welche die Glaubwürdigkeit des Vereins existenziell gefährden. Dass ich dabei in den meisten Fällen Recht erhalte beweist gerade, dass ich kein Querulant bin, sondern die Gerichte gerechtfertigt und zweckkonform in Anspruch nehme.

12. Zum Querulanten-Vorwurf kann ferner auf das Obergericht Thurgau, das den VgT und mich bestens kennt, verwiesen werden, siehe das rechtskräftige Wikipedia-Urteil vom 8. Juni 2017:

<Dieses Zitat erscheint tendenziös, und dessen Auswahl ist nicht objektiv. Es vermittelt dem Leser den Eindruck, der Berufungsbeklagte bemühe die Justiz unnötig und übermässig.>

Bereits in seinem diesbezüglich rechtskräftigen Entscheid vom 23. Dezember 2014, ZBR.2014.48, hat das Obergericht Thurgau in Dispositiv-Ziff. 2 lit. b) festgehalten:

<Es wird festgestellt, dass die Berufungsbeklagte mit ihrer Äusserung ‘Elle [La décision du tribunal fédéral] donne du crédit à un individu abonné aux abonné aux excès de langage et à la diffamation’ [=<Es [das den Kläger freisprechende Urteil des Bundesgerichts] unterstützt ein Individuum, das ständig mit verbalen Exzessen und Verleumdungen arbeitet.>] in der Zeitung ‘Le Matin’ vom 23. Mai 2013, S. 2, die Persönlichkeit des Berufungsklägers widerrechtlich verletzt hat.>

Diese Feststellung musste Le Matin publizieren.

Auch das Bezirksgericht Münchwilen kennt den VgT und mich bestens. Vor kurzem hat es festgehalten, dass es ‘schleierhaft’ sei, inwiefern wir – so der Vorwurf der Gegenpartei – rechtsmissbräuchlich prozessieren sollen, siehe diesen rechtskräftigen Entscheid vom 19. September 2017 in Sachen Cristina Roduner und Konsorten:

<Vorwurf von Rechtsmissbräuchlichkeit

a) Vorbringen der Beklagten

Die Beklagten behaupten, die vorliegende Klage sei rechtsmissbräuchlich und bereits deshalb abzuweisen. Konkret würden es die Kläger mit ihren Provokationen bewusst darauf anlegen, verklagt zu werden. Falls dies nicht gelinge, würden sie Klage erheben. Dies werde durch die unzähligen, hängigen Verfahren der Kläger untermauert. Letztere würden die Gerichtsfälle als billige Werbung in eigener Sache nutzen (act. 37, S. 2 ff.; act. 51, S.6).

b) Rechtliche Grundlagen

Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz. Entsprechend werden rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt (Art. 132 Abs. 2 ZPO). Die Generalklausel von Art. 2 Abs. 2 ZGB untersagt die Verwendung des Klagerechts als solches zur Verfolgung zweckwidriger Interessen. Dabei handelt es sich um den sogenannt institutionellen Missbrauch. Das Bundesgericht ist allerdings zurückhaltend in der Annahme von Rechtsmissbrauch. Eine zweckwidrige Verwendung des Klagerechts ist allgemein dann anzunehmen, wenn eine Partei die Zwangslage der Gegenpartei bewusst ausnützt, um diese auf dem Vergleichsweg zu einem ungerechtfertigten Sondervorteil zu zwingen. Ein Institutsmissbrauch kann dabei unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbegehrens vorliegen, sobald die zweckwidrigen Ziele des Klägers derart überwiegen, dass ein schutzwürdiges Interesse an der materiellen Beurteilung der Klage nach Treu und Glauben nicht mehr angenommen werden kann (vgl. HONSELL, BSK ZGB I, 5. Aufl., Basel 2014, N 56, 58 und 64 zu Art. 2 ZGB m.w.H.).

c) Anwendung auf den konkreten Fall

Zutreffend und gerichtsnotorisch ist der Umstand, dass die Kläger in der jüngeren Vergangenheit eine Vielzahl an Klagen zum gleichen Thema eingereicht haben.

Dies erklärt sich indes ohne Weiteres aus dem Umstand, dass die Plattform Facebook eine sehr hohe Anzahl aktiver Nutzer aufweist, die fleissig „posten“, verlinken, „liken“, kommentieren und teilen. Da die höchstrichterliche Rechtsprechung den Begriff „mitwirken“ zudem in einem äusserst weiten Sinne versteht (vgl. dazu vorstehende Erwägung II. 2. b/aa), folgt daraus gezwungenermassen, dass für den gleichen, allenfalls persönlichkeitsverletzenden Beitrag in sozialen Medien eine Vielzahl an Subjekten zur Verantwortung gezogen werden kann (bspw. Hosts, Administratoren, Verfasser selbst, etc.). Insofern steht es den auf Spendengeldern und somit auf Glaubwürdigkeit sowie Integrität angewiesenen Klägern durchaus zu, sich gegen jegliche, ihres Erachtens persönlichkeitsverletzende Aussagen zur Wehr zu setzen und zwar gegenüber allen Mitwirkenden. Worin diesbezüglich nun ein Rechtsmissbrauch erblickt werden soll, ist schleierhaft. Zudem zeigt die Erfahrung, dass die Kläger mit ihren prozessrechtlich geltend gemachten Ansprüchen nicht selten obsiegen, weshalb auch nicht per se von querulatorischen Klagen ausgegangen werden kann.>

13. Die Behauptung, ich sei ein Querulant entbehrt somit einer sachlichen Grundlage und ist massiv persönlichkeitsverletzend. Ebenso die Gleichsetzung von mir in meiner Eigenschaft als gemeinnützig Tätiger zur Durchsetzung des Tierschutzgesetzes mit diesem notorischen Tierquäler und Querulanten.

14. Der von mir präsidierte Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT ist von den Kantonen als gemeinnützig anerkannt. Ebenso ist die vom VgT herausgegebene Zeitschrift vom Bund als förderungswürdig anerkannt und wird deshalb postalisch subventioniert. Der Tierschutz ist ein in der Bundesverfassung verankertes öffentliches Anliegen.

15. Eine solche gemeinnützige Tätigkeit charakterlich auf eine Stufe zu stellen mit einem uneinsichtigen, notorischen Tierquäler und Querulanten stellt ein Missbrauch des staatlich finanzierten und immer noch mit einem staatlichen Monopol privilegierten ‘Schweizer Fernsehens’ dar und ist durch keinerlei öffentliches Interesse oder den Informationsauftrag der Medien gerechtfertigt. Laut Bundesgericht beinhaltet das Medienprivileg auch eine erhöhte Verantwortung bezüglich Wahrheitsgehalt und Persönlichkeitsschutz. Der Informationsauftrag der Medien ist nicht auch ein Desinformationsauftrag!

16. Schliesslich lässt man in der beanstandeten Sendung auch noch gewaltverherrlichende Äusserungen von Y zu, welche jeder seriöse Journalist nicht zugelassen hätte: Er bedauert, dass sein Vater nicht noch gewalttätiger gegen mich vorgegangen sei, wobei er mit einem zynischen Grinsen durchschimmern lässt, dass er damit meint, ich hätte eliminiert werden sollen, zB durch effizientere Umsetzung des Versuchs seines Vaters, mich mit Hilfe von Kollen in das Güllenloch zu werfen. Das kann als Aufruf von Gewalt gegen mich verstanden werden. Damit verletzt die Sendung die Verpflichtung des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und die grundrechtlich geschützte Menschenwürde.»

Am 11. Februar 2018 schoben Sie noch die folgende E-Mail nach:

«CH-aktuell hat dem notorischen Tierquäler Y wiederholt, auch jetzt wieder in der beantandeten Sendung, eine Plattform geboten, um sich als unschuldiges Opfer darzustellen, mit Argumenten, die samt und sonders unhaltbar sind, wenn man den Sachverhalt kennt. Ich erhielt nur sehr beschränkt und indirekt Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Zudem wurde meinen Stellungnahmen mit der ganzen Aufmachung der Sendung die Glaubwürdigkeit entzogen. Diesbezüglich hätte zumindest in der Anmoderation auf die wichtigsten inzwischen bekannten Fakten hingewiesen werden müssen. So aber konnten sich die Zuschauer keine eigene Meinung bilden, das Sachgerechtigkeitsgebot wurde verletzt.»

B. Die zuständige Redaktion erhielt Ihre Beanstandung zur Stellungnahme. Für die Sendung «Schweiz aktuell» antwortete deren Redaktionsleiter, Herr Dr. Basil Honegger, wie folgt:

«1. Ausgangslage

Xs Beanstandung in der Berichterstattung über dem Fall Hefenhofen richtet sich gegen das Doppel-Portrait von Züchter Y und dem Tierschützer X, Präsident des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz, VgT.

Ziel dieses Doppelportraits war es den Zuschauern aufzuzeigen, wer die beiden Protagonisten im aktuellen Fall Hefenhofen sind, und dass sie schon eine lange Geschichte verbindet. Nicht nur der Angeklagte Y, auch Tierschützer X ist ein wichtiger Player im Konflikt um den Hof Hefenhofen. Ohne X würde es den Fall Hefenhofen nicht geben. Es war X, der Bilder toter Pferde von Ys Hof den Medien zuspielte. Gleichzeitig sollte der Zuschauer erfahren, dass dieser Konflikt nicht neu ist und sich nicht die erste Generation streitet wegen vermeintlicher Verstösse gegen Tierschutzbestimmungen.

X beanstandet im zweiten Teil der Berichterstattung, Anmoderation und Doppelportrait der beiden Kontrahenten seien nicht sachgerecht. Summarisch sieht X seine Persönlichkeit mehrfach verletzt:

1. X schreibt: Das ‘durchgängige Ziel der Sendung’ sei gewesen, ihn in ‘unsachlicher Weise herunterzumachen’. Und: <Die ganze Sendung war darauf ausgerichtet, so auch der Antisemitismus-Vorwurf in der Anmoderation, meinem Ansehen zu schaden> (vgl. Punkt 1, Seite 1 und Punkt 3, letzter Satz).

2. Des Weiteren schreibt X, der zweite Teil der Berichterstattung sei von ‘A bis Z’ darauf ausgerichtet gewesen, ihn charakterlich <dem mehrfach verurteilten Tierquäler und Querulanten Y, Hefenhofen gleichzusetzen.> Ohne sachliche Rechtfertigung sei seine Persönlichkeit verletzt worden (vgl. Punkt 4, Seite 2).

3. Ferner sieht sich X ungerechtfertigterweise als Querulanten hingestellt. Schweiz Aktuell stelle ihn als jemanden dar, der ‘querulatorisch’ die Gerichte beschäftige. Es entstehe der Eindruck, dies sei etwas Negatives, sein Vorgehen gegen die Behörden sei ungerechtfertigt (vgl. Punkte 6-15).

4. Des Weiteren habe Schweiz Aktuell gewaltverherrlichende Äusserungen zugelassen, als der Journalist Y im Quote habe sagen lassen, er (Y) bedaure, dass Ys Vater nicht noch gewalttätiger gegen ihn vorgegangen sei. Konkret sieht X in dieser Passage einen Aufruf zur Gewalt gegen ihn. Dadurch habe die Sendung die Verpflichtung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und die grundrechtlich geschützte Menschenwürde verletzt (Punkt 16).

Aus Sicht der Redaktion Schweiz aktuell gilt es festzuhalten, dass Autor Mario Nottaris mit X ein intensives Vorgespräch geführt hat. X war jederzeit im Bild darüber, welche Fragen an die Protagonisten gestellt werden und dass er im Beitrag Y gegenübergestellt werden wird.

Nach der Ausstrahlung des Beitrags haben der Autor und X ein Treffen abgemacht, um sich auszusprechen und allenfalls eine einvernehmliche Lösung finden zu können[4]. Am Abend vor dem Treffen hat X den Termin jedoch abgesagt. In der Folge hat er einseitig den Rechtsweg beschritten. Es ist momentan ein Verfahren vor dem Bezirksgericht Münchwilen/TG hängig [5] und es läuft ein Schlichtungsverfahren vor der Friedensrichterin Münchwilen.

2. Stellungnahme der Redaktion

Schweiz Aktuell weist die Vorwürfe zurück. Schweiz Aktuell hat X in keiner Weise ‘heruntergemacht’ oder seine Persönlichkeit verletzt. Ebenso wenig hat sie in irgendeiner Form zur Gewalt gegen X aufgerufen noch Gewalt verherrlichend dargestellt. Die Berichterstattung war sachgerecht und Schweiz Aktuell empfiehlt deshalb, die Beanstandung vollumfänglich abzuweisen.

Zu den Vorwürfen im Einzelnen:

2.1. Der Antisemitismus-Vorwurf

Im zweiten Beitrag zur Hefenhofen-Berichterstattung sagt die Anmoderation über X:...)De Thurgauer Tierschützer X (..) setzt sich sit drissg Johr gäge Missständ i. Dodebi sorgt er au immer wieder für Kontroverse und Unverständnis: de X hät d’Haltig vo Tier au scho mit em Holocaust vergliche, und do dermit de Vorwurf ufsichzoge, er sigi en Antisemit>.

X schreibt: Dieser Vorwurf sei ‘anlasslos’ und ‘ohne sachlichen Zusammenhang mit dem Thema’. Ferner sei er nur von ‘rund einem Dutzend linker Tierschützer’ erhoben worden. Es ginge aus rund 50 Gerichtsentscheiden hervor, dass dieser Vorwurf nicht berechtigt, rechtswidrig und ehrverletzend sei (vgl. Punkt 1 und 2, entsprechend Anhang U X betr. Fall Nr. 5307 ).

Die Existenz dieser Vorwürfe ist nicht nur belegt, sie werden von X auch selber verbreitet. Wikipedia liefert unter dem Stichwort X einen ganzen Abschnitt über den seit Jahrzehnten dauernden nicht abgeschlossenen Konflikt. In einem am 26. Februar 2014 publizierten Interview mit dem St. Galler Tagblatt, sagt X: Er hasse Schächt-Juden, verstehe sich aber nicht als Antisemit. 2002 schreibt das Bundesgericht in seinem Urteil, dass es erlaubt sei, X Kontakte zur Neonazi- und Revisionistenszene vorzuwerfen.[6] 2013 schrieb Le Matin, X habe aufgrund von Bagatellisierung des Holocausts viele Gerichtsprozesse angehängt bekommen. X zog darauf dieses Verfahren an das Bundesgericht weiter. Auch dieses Verfahren hat er verloren.[7]

Die Historie des Antisemitismus-Vorwurfs gegen X ist lang und von unterschiedlichen Gerichtsurteilen geprägt, dass sie Teil seiner Geschichte geworden ist. Das Gebot der Sachgerechtigkeit verlangt, dass der Zuschauer sich eine eigene Meinung bilden kann. Dies wiederum bedingt, dass solche Aspekte einer Persönlichkeit nicht einfach ausgeblendet werden dürfen. Ein sachgerechtes Bild kann auch dadurch verunmöglicht werden, wenn wesentliche Tatsachen verschwiegen werden.[8] Aus diesem Grund – aber auch aus Gründen der Transparenz – war es wichtig, dass Schweiz Aktuell die Existenz dieses Antisemitismus-Vorwurfs erwähnte. Es half dem Zuschauer, die Person X einzuordnen.

Auch der sachliche Zusammenhang ist gegeben. Schweiz Aktuell bezeichnet X als unermüdlichen Kämpfer für das Tierwohl. Dabei vergleicht X die Haltung von Tieren mit dem Holocaust. Zu diesem Vergleich nimmt X ausführlich auf der Webseite des Vereins gegen Tierfabriken, VgT, Stellung.[9]. Er schreibt: <(...)Vergleiche zwischen dem heutigen Massenverbrechen an Nutztieren und Versuchstieren mit dem Nazi-Holocaust(sind) alles andere als eine Verharmlosung des letzteren; dieser Vergleich wird ja gerade deshalb gezogen, weil die Massenverbrechen derart ungeheuerlich waren, dass es kaum einen besseren Vergleich gibt, um auf das ungeheuerliche heutige Massenverbrechen an den Nutz- und Versuchstieren aufmerksam zu machen.>

Letztlich beruht der Antisemitismus-Vorwurf auf der Konsequenz seiner engagierten Haltung. Schweiz Aktuell hat den Antisemitismus-Vorwurf weder erhoben noch weiterverbreitet, sondern wertfrei dargestellt, dass es ihn gibt. Möchte man einer Person journalistisch näherkommen, gehört auch dieser Aspekt ebenso dazu. Die Auseinandersetzung darüber, ob der Vorwurf berechtigt ist oder nicht, hat Schweiz Aktuell nicht geführt. Sie war auch nicht Gegenstand der Berichterstattung.

2.2. Querulanten-Vorwurf

2.2.1. Ausgangslage

Der Internet-Anriss auf der SRF-Website zur Berichterstattung Hefenhofen lautete folgendermassen:

Zwei Querulanten in jahrelangem Streit

Der radikale Tierschützer X kämpft seit über zehn Jahren verbissen gegen den Pferdehändler Y aus Hefenhofen. Zurzeit laufen im Kanton Thurgau mehrere Verfahren gegen ihn. Mitten in dieser Phase treffen sich Tierschützer in Frauenfeld und diskutieren hitzig über das ‚Versagen der Behörden‘ im Fall Hefenhofen.

Im Doppelportrait fragte der Journalist, ob X ein Querulant sei, X nahm dazu ausführlich Stellung. Im Folgenden das Transkript der Passage:

Off-Text: Persone, wo hüüfig und us Prinzip ihres Rächt iichlage, die wärde landläufig als Querulante bezeichnet.

Frage Reporter: Sie sind ein Querulant?

Quote Y: <Nei, das bini nöd.>

Quote X: <Sie chönd das no es paarmal säge, ich bin kein Querulant!>

Frage Reporter: Sie streiten aber bis vor Bundesgericht mit allen Behörden oder ganz vielen im Kanton oder Ämtern...

Quote Y: <Ja, das isch mis Rächt. Sie hend mi das glehrt i de letschte 10 Johr.>

Quote X: <Es isch vo existenzieller Bedüütig, dass ich der Ruef vom VgT verteidige. Me chamer säge Extremischt, ich übertriibi, Fanatiker, das dulde ich auch noch, aber wemmer faktischi Lüüge verbreitet, wone Normalmönsch muess säge, das stimmt, denn tritt ich da sofort us, das channi nöd dulde.>

Frage Reporter: Und das Wort Querulant können Sie auch nicht dulden?

Quote: X: <Chan ich au nid dulde.>

Nach der Publikation des Doppelporträts Y/X reichte X vor Gericht Münchwilen ein Gesuch um eine superprovisorische Massnahme ein.[10] Er erwirkte eine Verfügung, welche Schweiz Aktuell einstweilen verbot, den Begriff ‘Querulant’ zu verwenden. In der Folge hat Schweiz Aktuell den Online-Text und die zugehörige Beitragspassage vorläufig vom Netz genommen. Die Gesuchsantwort seitens SRF auf die superprovisorische Verfügung zuhanden des Gerichts Münchwilen ist in Arbeit. Entsprechend steht ein rechtskräftiger abschliessender Entscheid auf zivilrechtlicher Ebene noch aus.

2.2.2. Antwort der Redaktion

Der Begriff ‘querulatorisch’ im juristischen Sinne bezeichnet ein Verhalten eines Rechtsuchenden, der trotz geringer Erfolgsaussicht besonders unbeirrbar und zäh einen Rechtskampf führt (vgl. Art. 132, Abs. 3 ZPO).

Schweiz Aktuell ist als Regionalsendung der Umgangssprache und dem Schweizerdeutschen verpflichtet. Der Begriff ‚Querulant‘ hat im umgangssprachlichen Sinne eine weiterführende Bedeutung. Mithin geht es dabei um Rechthaberei, um ständiges Beklagen noch so vermeintlicher Kleinigkeiten. Duden geht in der Definition noch weiter und nennt Begriffe wie Nörgler, Stänkerer, etc.

Im Beitrag wurde der Begriff ‚Querulant‘ sowohl im Online-Anriss als auch im Beitrag verwendet. Entscheidend aber für eine Begriffsdeutung ist, wie der Zuschauer ihn interpretiert. Online-Anriss, Online-Text und Beitrag bilden dabei eine Einheit. Auch wenn im Online-Anriss ‚Zwei Querulanten im jahrelangen Streit‘ möglicherweise eine abwertende Begriffsdefinition verstanden werden könnte, wird im Beitrag deutlich, dass der Begriff weder medizinisch-psychiatrisch noch juristisch zu werten ist. Vielmehr ist der Begriff ‚Querulant‘ als Synonym für ‚Streithahn‘ zu verstehen. Der Begriff nimmt umgangssprachlich die grosse Fülle von gerichtlichen Einsprachen auf, die X eingereicht hat.

Im Beitrag wurden beide Kontrahenten mit dem Begriff ‚Querulant‘ konfrontiert, beide konnten klar und deutlich dazu Stellung nehmen, X sogar wiederholt und sehr dezidiert. Natürlich ist der Begriff grundsätzlich heikel, weil er unterschiedlich interpretiert werden kann. Darum erwähnte der Autor im Off-Text auch wortwörtlich die Definition, auf die er sich bezieht: <Personen, die häufig und aus Prinzip ihr Recht einklagen, werden landläufig als Querulanten bezeichnet.> Diese Definition erscheint auf Google bei Eingabe des Begriffs zuoberst: <Que·ru·lạnt (...) Person, die häufig und aus Prinzip ihr Recht einklagt.> X bezieht sich in der Beschwerde aber auf den Duden, der online zu ‚Querulant‘ schreibt: <Jemand, der sich unnötigerweise beschwert und dabei starrköpfig auf sein (vermeintliches) Recht pocht.> Diese Definition trifft den Kern jedoch nicht ganz. Denn die Präzisierung ‚unnötigerweise‘ ergibt sich aus der jeweiligen Perspektive. Kein Querulant wird seine juristischen Bemühungen je als unnötig erachten.

Das Gebot der Sachgerechtigkeit verlangt nicht, dass Vorwürfe objektiv tatsächlich gerechtfertigt sind. Vielmehr geht es dabei um die Frage, ob der Betroffene in einer Art und Weise Stellung nehmen konnte, welche es dem Zuschauer erlaubte, sich ohne manipulative Elemente ein eigenes Bild zu machen.[11] Im Beitrag hat X zum Begriff ‚Querulant‘ ausführlich Stellung nehmen können. Er erklärt auch, weshalb er immer wieder vor Gericht geht. Dem Zuschauer wird deutlich, dass X nicht ein rechtswidriges oder psychotisches Verhalten unterstellt wird. Das Vorgehen erscheint ihm richtig, um den Verein gegen Tierfabriken, VgT, zu schützen. Keinesfalls ging es im Beitrag darum, X ‚herunterzumachen‘, wie er schreibt.

Abschliessend bleibt festzuhalten, dass der Zuschauer sich jederzeit eine eigene Meinung zum Begriff ‘Querulant’ machen konnte. Obschon der Begriff negativ konnotiert ist, wird er im Beitrag nicht herabwertend verwendet. Der Autor liefert die Bedeutung des Begriffs im O-Ton und gibt beiden Kontrahenten die Möglichkeit, zu dieser Begriffsdefinition Stellung zu nehmen.

2.3. Vorwurf der Gleichstellung

2.3.1. Ausgangslage

X schreibt, der zweite Teil der Schweiz-Aktuell-Sendung vom 15. Januar 2018 sei darauf ausgerichtet gewesen (...) ihn charakterlich dem notorischen, mehrfach verurteilten Tierquäler und Querulanten Y gleichzusetzen. X sieht im Doppel-Portrait seine Persönlichkeit im Sinne von Art. 10 der Bundesverfassung verletzt. Eine sachliche Rechtfertigung verneint er (vgl. Punkt 4, Seite 2). Schweiz-Aktuell weist diesen Vorwurf zurück.

2.3.2. Antwort der Redaktion

Der zweite Beitrag der Hefenhofen-Berichterstattung vom 15. Januar 2018 ist für den Zuschauer klar als Doppel-Portrait der beiden Kontrahenten Y und X erkennbar. Beide Kontrahenten streiten sich seit Jahrzehnten. Hinzu kommt, dass auch schon der Vater von Y Streitereien mit X ausgefochten hat.[12]

Die Behauptung Xs, ein ‘Verbrecher’ werde mit einem ‘Tierschützer’ auf gleiche Stufe gestellt, können wir so nicht nachvollziehen. Das Gegenteil ist der Fall: Im Beitrag geht es darum, wertfrei eine Gleichheit in der Ungleichheit zu finden. Diese Ungleichheit wurde im Beitrag herausgearbeitet. Der Autor hat aufgezeigt, wie beide intensiv mit juristischen Mitteln für ihre Interessen kämpfen. Im Off-Text-Kommentar heisst es: <Beidi Parteie kämpfe aber nid nume gägenenand vor Gricht, vil hüfiger verklage die beide d’Behörde>.

Ferner konkretisiert X im O-Ton selbst eine Parallele zwischen ihm und Y: beide kritisieren das Halten von Tieren in Tierfabriken. O-Ton X: <Das isch wahrschinli die einzigi Parallele, will das Konkurränt vo ihm sind, nid us tierschützerische Gründ.>

Im ganzen Beitrag wird dem Zuschauer in aller Deutlichkeit klar, wie unterschiedlich Y und X sind. Ginge es um eine tatsächliche Gleichsetzung, würde man nicht von Kontrahenten oder Gegnern sprechen, die sich gegenseitig bekämpfen.[13]

Der Beitrag hat gezeigt, was die beiden verbindet, nämlich der gegenseitige Kampf um ihr Recht. Für die Einordung der Ereignisse um den Fall Hefenhofen hat diese im Beitrag gezeigte Gegenüberstellung für den Zuschauer eine wichtige Bedeutung, zumal X massgeblich daran beteiligt ist, dass der Fall Hefenhofen an die Öffentlichkeit gelangte. Hinzu kommt, dass X vor dem Dreh exakt darüber informiert wurde, wie das Konzept des Beitrags aussieht. Von einer Gleichsetzung – wie es der Beanstander behauptet – kann keine hier Rede sein.

2.4. Vorwurf der Gewaltverherrlichung

2.4.1. Ausgangslage

X schreibt, Schweiz Aktuell lasse ‘gewaltverherrlichende Äusserungen’ zu, als Y bedauerte, dass dessen Vater nicht ‘gewalttätiger’ gehen ihn vorgegangen sei. Er sieht darin einen Aufruf zur Gewalt gegen X. Damit verletze die Sendung die Verpflichtung des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und die grundrechtlich geschützte Menschenwürde. Schweiz Aktuell bestreitet diesen Vorwurf in aller Form.

2.4.2. Antwort der Redaktion

2009 hatte der Vater von Y Tierschützer X mit einer Reitpeitsche vom Hof verjagt. In der Beitragspassage heisst es:

Off-Text: Der Striit zwüschem Rosszüchter Y und em Tierschutzaktivischt X isch aber scho viel älter. Vor 8 Jahr nämli het der Vater Y, wo hüt verstrobe isch, mit ere Riitpeitsche der Tierschützer X vom Hof verjagt.

Quote Y <Er isch unberächtigt i Stall iibroche...>

Quote X <Und wo ich mich mit Name vorgstellt ha, het er en Jähzornaafall übercho...>

Quote Y <Min Vater het en gstellt, und het en denn leider zwenig verprüglet...>

Quote X <Ich han Angscht gha, und er het em Kolleg gseit, chumm, mir gheieden ids Gülleloch, het mi versuecht am Hosegurt wägzschleppe, de han ich natürlich Angst.>

Quote Y <Das isch denn eifach dä Familiechrieg gsi, woner aazettlet het i de letschte Jahre.>

Quote X <Das spielt mit, aber es isch nid der Aalass. Wo de mich so behandlet het, und denn am Stammtisch isch go umeblöffe ‘Ich has em X gseit’ und so wiiter, denn han ich gseit: De muess verurteilt werde.>

Frage Reporter: Und seither kämpfen Sie gegen Ys?

Quote X <Das het mich zuesätzlich motiviert, aber ich wär ou susch draa blibe.>

Off-Text: Der Vater Y isch sinerziiit für dä Agriff verurteilt worde. Die beede Parteie kämpfe aber nid nume gägenand vor Gricht, viel hüüfiger verklage sie beedi d'Behörde.

X sieht in Ys einfacher Aussage, < (...) het en (X) zwenig verprüglet>, einen Aufruf zur Gewalt gegen ihn. Er sieht darin ein Bedauern, dass er nicht (wörtlich:) ‘eliminiert’ worden sei. Diese Behauptung ist eine Interpretation von Ys Aussage, wo wir der Überzeugung sind, dass das Publikum dies nicht so wahrnimmt. Vielmehr entlarvt sich Y mit seiner Aussage selber. Xs Ableitung, Schweiz Aktuell habe dadurch Gewalt verherrlicht und zur Gewalt gegen ihn aufgerufen, ist haltlos. Schweiz Aktuell weist im Off-Text explizit darauf hin, dass Vater Y für den Angriff verurteilt wurde. Schweiz Aktuell hat auch in diesem Punkt korrekt und wertfrei berichtet.

3. Fazit

Schweiz Aktuell hat in bestem Wissen und Gewissen sachgerecht über die beiden Kontrahenten berichtet. Der Zuschauer konnte sich jederzeit seine eigene Meinung bilden. Die Darstellung der beiden Kontrahenten war wertfrei und neutral.

a. Den Antisemitismus-Vorwurf hat Schweiz Aktuell weder erhoben noch bekräftigt. Die Sendung wies lediglich aus Gründen der Sachgerechtigkeit und Transparenz darauf hin, dass es ihn gibt. Eine entsprechende Unterlassungsklage des Beschwerdeführers zur Sendung 10vo10 vom 29.Mai 2017 hat das Bezirksgericht Münchwilen bereits am 5. Dezember 2017 abgewiesen. Dennoch geht X in seiner Beanstandung vom 17.Januar 2018 und in einem von ihm angestrengten Zivilverfahren gegen das Schweizer Fernsehen weiterhin darauf ein.[14]

b. Begriff Querulant: Umgangssprachlich und im Schweizerdeutschen hat der Begriff eine eigene Bedeutung. Der Zuschauer begreift den Begriff als Synonym zu Streithahn, streitbar, etc. Der Autor macht im Beitrag im O-Ton als Frage transparent, was er mit dem Begriff ‘Querulant’ meint. X wurde damit konfrontiert. Er konnte ausführlich dazu Stellung nehmen.

c. Gleichstellung mit ‘Verbrecher’: Der Beitrag hat gezeigt, was die beiden verbindet, nämlich der gegenseitige Kampf um ihr Recht. Aber auch, was die beiden unterscheidet. Hinzu kommt, dass X vor dem Dreh exakt darüber informiert wurde, wie das Konzept des Beitrags aussieht. Es herrschte jederzeit Transparenz über die Machart des Beitrags. Er wusste bei den Dreharbeiten, dass er Y gegenübergestellt wird. Aber von einer Gleichstellung kann keine hier Rede sein.

d. Schweiz Aktuell hat in keiner Weise Gewalt verherrlicht, noch dazu aufgerufen. Der Vorwurf ist nicht nachvollziehbar. Auch würde kein unvoreingenommener Zuschauer einen solchen Aufruf im Beitrag erkennen.

Zusammenfassend sind wir der Meinung, dass unser Beitrag angemessen war und sich das Publikum jederzeit eine eigene Meinung bilden konnte. Wir empfehlen, die Beanstandung abzulehnen.»

C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung der Sendung. Zuerst muss etwas Grundsätzliches gesagt werden über das rundfunkrechtliche Verfahren, das sich vom zivilrechtlichen Verfahren unterscheidet: Im Rundfunkrecht ist stets das Publikum im Fokus, nicht das einzelne Individuum. Das Verfahren vor der Ombudsstelle und vor der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat zum Ziel, das Publikum vor Manipulationen durch audiovisuelle Medien zu schützen. Es stellt sich daher nicht die Frage: Ist Person X in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden und hat Anspruch auf Genugtuung? Sondern es stellt sich die Frage: Ist Person X in den Augen des Publikums beleidigt, erniedrigt, diskriminiert worden und hat das Publikum jetzt zu Unrecht eine schlechtere Meinung von ihr?

Ihre individuellen persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche müssen Sie vor Zivilgericht erstreiten, und Sie haben ja bereits Verfahren angestrengt. Hier aber geht es darum, zu ergründen, wie das Publikum das Doppelporträt über Sie und den Bauern Y erlebt hat. Dabei gehe ich vom Fernsehbeitrag aus. Der Onlinetext auf SRF News hatte zwar den gleichen Inhalt, ist aber als Folge des Einzelrichter-Entscheids des Bezirksgerichts Münchwilen vom 19. Januar 2018[15] gelöscht worden. Auch der Fernsehbeitrag wurde als Folge dieses Richterentscheids beschnitten: So wurde der Titel von «Zwei Querulanten im jahrelangen Streit» geändert in «Jahrelanger Streit». Außerdem wurde die Passage, in der beide Kontrahenten befragt werden, ob sie Querulanten seien, herausgenommen.

Was hat das Publikum im Rahmen der Sendung «Schweiz Aktuell» vom 15. Januar 2018 gesehen? Zunächst eine Anmoderation durch die Moderatorin Bigna Silberschmidt, die das Thema setzte und auch die beiden gegenübergestellten Personen, den Bauern Y und Sie, kurz charakterisierte. Dann den aktuellen Bericht über die Tierschützerversammlung in Frauenfeld, an der das Verhalten der Behörden im Zusammenhang mit dem «Fall Hefenhofen» kritisiert wurde. Schließlich das Doppelporträt von Y und von Ihnen, das sich irgendwie aufdrängte, da beide seit langem Kontrahenten sind: Sie, der Sie als konsequenter Tierschützer den Bauern in Hefenhofen als notorischen Tiervernachlässiger und damit Tierquäler überführen wollen; der frühere Pferdezüchter und Bauer, der sich den Kontrollen einerseits der Behörden, anderseits des Vereins gegen Tierfabriken (VgT) seit Jahren zu entziehen sucht. Als Sie das erste Mal auf dem Hof auftauchten, war es noch Ys Vater, der Sie brachial vertrieb. Das Publikum konnte aber sehr wohl differenzieren, dass die beiden Gegenübergestellten unterschiedliche Ziele verfolgen: Sie haben ein ideelles, übergeordnetes, generelles Ziel, nämlich Tiere zu schützen und Übeltäter zu überführen. Y hingegen hat ein konkretes, persönliches, von eigenen Interessen geleitetes Ziel, nämlich von den Behörden in Ruhe gelassen zu werden und Kontrollen zu vermeiden oder zu steuern. Herüber kam aber auch, dass beide unbeirrbar, rechthaberisch, kompromisslos, bockig und irgendwie fanatisch sind. Und beide legen sich mit den Behörden an und gehen häufig vor Gericht - Y, um Verfahren abzuwenden oder gefällte Strafurteile aufzuheben; Sie, um gegen die Passivität der Behörden im Tierschutz vorzugehen und um Behauptungen, Sie seien ein Rassist, aus der Welt zu schaffen. Dass Sie sehr oft vor Gericht gehen und jeweils auch die Verfahren mit zusätzlichen Anträgen belasten, dürfte unbestritten sein. In den Augen der Bevölkerung hat dieses Verhalten etwas Querulantisches. Ich kann daher im Begriff «Querulant» nichts sehen, was in den Augen des Publikums das Bild von Ihnen verfälschen und Sie zusätzlich diskreditieren würde, insbesondere darum nicht, weil im Beitrag beide Kontrahenten gefragt werden, ob sie Querulanten seien, und beide es verneinen, Sie sogar zweimal und dezidiert.

Auch nicht nachvollziehen kann ich Ihren Vorwurf, durch die Gegenüberstellung der beiden Kontrahenten würden ein Tierschützer und ein Verbrecher auf die gleiche Stufe gestellt, und das sei schädlich für Sie. Es bot sich journalistisch geradezu an, die beiden langjährigen Gegner einander gegenüberzustellen und Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede herauszuarbeiten. Der Vergleich war attraktiv, und das Publikum konnte sich ein Bild über beide machen. Da nicht behauptet wurde, Y sei ein Tierschützer, und da nicht behauptet wurde, Sie seien ein Tierquäler, da also über beide die wirklichen Fakten vermittelt wurden, konnte sich das Publikum frei eine eigene Meinung bilden. Ebenso wenig zustimmen kann ich Ihrer Behauptung, das Fernsehen habe zur Gewalt aufgerufen, indem es eine Bemerkung von Y wiedergab, sein Vater hätte Sie zu wenig verprügelt. Erstens ist das Ys Meinung; das Fernsehen war nur Übermittlungskanal. Zweitens charakterisiert diese Haltung Y zusätzlich. Drittens hat niemand dazu aufgerufen, jetzt tätlich gegen Sie vorzugehen, sondern der Bauer hat nur bedauert, dass sein Vater nicht noch brachialer gewesen war.

Unnötig war hingegen die Bemerkung in der Anmoderation, dass Ihnen gegenüber der Vorwurf des Antisemitismus erhoben worden sei. Sie wurden zwar in der zweiten Hälfte der neunziger Jahre wegen Rassismus verurteilt, und das gehört ebenfalls zu Ihrer Geschichte und Biographie, aber es gibt auch ein Recht auf Vergessen. Und inzwischen ist dieses Urteil im Strafregister gelöscht. Es hätte daher nicht (mehr) erwähnt werden sollen. In diesem Punkt erachte ich Ihre Beanstandung für berechtigt.

Insgesamt aber plädiere ich für die Medienfreiheit, zu der nicht nur die Kritik-und Kontrollfunktion gegenüber politischen Behörden, Gerichten, Verwaltungsstellen, mächtigen Privatunternehmen und Verbänden gehört, sondern auch die Kritik- und Kontrollfunktion gegenüber allen anderen Personen des öffentlichen Lebens, und zu denen gehören auch Sie. Das heißt: Wenn Medien über Sie berichten, müssen Sie nicht einfach Ihr Engagement für den Tierschutz bejubeln, sondern sie dürfen Ihr Denken, Ihr Reden und Schreiben, Ihre Methoden und Ihr Verhalten auch kritisch sehen. Und wenn die Medien Menschen, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen, kritisch spiegeln, dann sollte das Anlass sein zur Selbstreflexion der betroffenen Personen. Denn meist ist etwas Wahres dran. Weil ich die Medienfreiheit für zentral halte, kann ich Ihre Beanstandung in dreien der vier von Ihnen vorgebrachten Kritikpunkte nicht unterstützen.

D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

[1] https://www.srf.ch/sendungen/schweiz-aktuell/gefaelschte-ablaufdaten-tierschuetzer-gegen-pferdezuechter

[2] Nur noch gewisse sensationsgierige Medien wie die Beklagte perpetuieren das auf die vorliegende Weise und glauben, sich unter dem Schlagwort "Medienfreiheit" alles leisten zu können.

[3] Er ist nicht nur gegen Tiere brutal, sondern auch gegen Menschen. So hat er Veterinärbeamte wiederholt bedroht, einmal sogar mit einer Pistole, und zwar derart, dass sich diese nicht mehr getrauten, korrekte Kontrollen seines Hofes durchzuführen und ihn stattdessen dadurch zufrieden stellten, dass Kontrollen jeweils mehrere Tage im voraus angekündigt wurden. Diese Tatsache wurde a n einer Medienkonferenz der Regierung von Beamten des Veterinäramtes zugegeben, wobei eingeräumt wurde, dass es mit diesen angekündigten Kontrollen nicht möglich war, die von Dritten fotografisch dokumentierten Missstände (verhungernde, sterbende, tote und verwesende, von Hunden schon teilweise aufgefressene Tiere) festzustellen, weil Y genug Zeit hatte, aufzuräumen).

[4] Siehe Mailverkehr im Anhang.

[5] Siehe superprovisorische Verfügung im Anhang

[6] Vgl. BGE 129 III 49 S. 50

[7] Vgl. BGer 5A_207/2015

[8] Vgl. BGE 137 I 240, E. 3.1.

[9] https://www.vgt.ch/doc/tier-mensch-vergleich/

[10] Siehe Anhang.

[11] Vgl. BGE 137 I 340 E. 3.2.

[12] Vgl. Weltwoche, 7. September 2017 und 24. September 2017

[13] Vgl. Online-Anriss zum Beitrag.

[14] Siehe Beilagen

[15] Vgl. Beilage Superprovisorische Verfügung Bezirksgericht Münchwilen

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