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SRG Deutschschweiz Ombudsstelle

Ansprache von Bundesrätin Karin Keller-Sutter zum Waffengesetz beanstandet

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Mit Ihrer E-Mail vom 28. April 2019 beanstandeten Sie die Ansprache von Bundesrätin Karin Keller-Sutter, die sie auf den Kanälen von Radio und Fernsehen SRF am gleichen Tag zum geänderten Waffengesetz gehalten hatte.[1] Ich begründe weiter unten, weshalb ich auf Ihre Beanstandung nicht eintreten kann.

A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:

  1. «Vorab ein zentrales Element: Ein Abstimmungskampf besteht immer aus zwei Lagern, passend zu den zwei möglichen Antworten auf dem Stimmzettel. Abstimmungsbezogene Formate, wie z.B. klassischerweise die ‘Arena’, zeigen entsprechend beide Parteien. In dieser Sendung kam jedoch nur das Pro-Lager, vertreten durch Frau Bundesrätin Karin Keller-Sutter, zu Wort. Die Kontra-Seite trat nicht auf. Das Argument, als Bundesrat sei Frau Karin Keller-Sutter unparteiisch und deshalb nicht einem Lager zuzuordnen, ist spätestens seit ihrem Auftritt fürs Pro-Lager in der Arena vom 05.04.2019 nicht mehr valide. Damit ist der Beitrag klarerweise einseitig. Hinzu kommt, dass dieser einseitige Beitrag zur besten Sendezeit ausgestrahlt wurde.
  2. Bei Zeitmarke 00:48 wird gesagt, Bundesrat und Parlament hätten ‘den Spielraum bei der Umsetzung genutzt’. Dies ist eine Behauptung, präsentiert wie ein Axiom. Die Gegenseite, die sich nicht äussern konnte, widerspricht hier klar. In Anbetracht der Tatsache, dass der Entwurf der Waffenverordnung teilweise gar über den Inhalt der EU-Waffenrichtlinie hinausgeht (vgl. beispielsweise Art. 5a Litera b und c eWV), ist diese Aussage nicht nur problematisch, sondern falsch. Eine temporäre Ausnahme für Sportschützen ausgehandelt zu haben, welche man schon vor 2008 ausgehandelt hat, kann nicht als ‘genutzter Spielraum’ bezeichnet werden.
  3. Bei Zeitmarke 01:07 wird gesagt, neu müssten alle wesentlichen Waffenbestandteile markiert werden. In Wahrheit müssen wesentliche Waffenbestandteile bereits nach geltendem Recht markiert werden (vgl. Art. 18a WG sowie Art. 31 WV). Hier wurde der Zuschauerin bzw. dem Zuschauer also ein Vorteil des neuen Waffenrechts verkauft, der keiner ist. Es wurde mit einer Neuerung geworben, welche keine ist. Das ist eine grobe Fehlinformation. In täuschender Weise wurde damit suggeriert, dass bislang wesentliche Waffenbestandteile nicht markiert würden und damit nicht rückverfolgbar wären. In Anbetracht der Tatsache, dass hier ein vorbereiteter Text vom Teleprompter abgelesen wurde, darf dies nicht passieren, womit der Verdacht auf Vorsatz in den Blickwinkel rückt.
  4. Bei Zeitmarke 01:30 wird gesagt, dass es für Sportschützen ‘administrative Änderungen’ gäbe. Sodann werden abschliessend ‘ein neues Formular, ein zusätzlicher Nachweis, allenfalls eine Meldung für das kantonale Register’ genannt. Das Wort ‘Verbot’ wurde, obwohl im Gesetz klar genannt, nicht erwähnt. Nicht erwähnt wurden auch die nötigen Ausnahmebewilligungen sowie deren diverse nachteilige Folgen. Hier wird suggeriert, dass Sportschützinnen höchstens mit einem der drei genannten Punkte konfrontiert würden. Dass die ‘Sportschützen-Ausnahme’ gar nicht für alle Sportwaffen gilt (vgl. Art. 28d Abs. 1 des zur Abstimmung stehenden Waffengesetzes), wurde verschwiegen. Damit wurde dem Zuschauer in täuschender Weise suggeriert, Sportschützen wären vom neuen Waffenrecht nicht betroffen, was eindeutig falsch ist.
  5. Bei Zeitmarkte 01:48 wird gesagt, die Befürchtungen der Schützenverbände hätten sich nicht bewahrheitet. Dem ist zu widersprechen: Gerade weil sich die Befürchtungen bewahrheitet haben, haben die Schützenverbände das Referendum ergriffen.
  6. Bei Zeitmarke 02:04 wird gesagt, die Änderungen im Waffenrecht würden ‘mehr Schutz’ bringen. Dies ist eine unbelegte Behauptung, die wie ein Axiom präsentiert wurde. Es existiert kein einziger Beleg – nicht mal eine Schätzung – für eine solche Aussage. Derartige Tricks haben in einem Informationsbeitrag zur besten Sendezeit nichts verloren.
  7. Bei Zeitmarke 02:07 wird gesagt, die Änderungen seien für Schützen ‘zumutbar’. Auch dies ist eine unbelegte, undefinierte Behauptung ohne jeglichen Rückhalt. Der gemeine Zuschauer wird solche Behauptungen jedoch nicht hinterfragen und demnach getäuscht. Die Zumutbarkeit von Gesetzen fällt ihrer Erarbeitung in die Kompetenz der Legislative. Im Überprüfungsfall steht die Beurteilung der Zumutbarkeit letztlich einzig der Judikative offen. In keinem Falle hat die Exekutive, hier der Bundesrat, die Kompetenz, die Zumutbarkeit eines formellgesetzlichen Eingriffs zu beurteilen. Informationsbeiträge, zur besten Sendezeit durch den Bundesrat präsentiert, sind ein verehrender Moment für Kompetenzüberschreitungen.
  8. Bei Zeitmarke 02:14 wird gesagt, die ‘Sicherheitszusammenarbeit mit Europa’ würde ‘aufs Spiel gesetzt’. Dies suggeriert einen Ausschluss aus dem Schengener-Informationssystem (SIS). Dieser müsste nicht mal im unwahrscheinlichen Fall eines Schengenausschlusses aufgegeben werden, da der SIS-Zugang selbst ohne Schengen-Assoziation gewährt werden könnte. Ein Aktuelles Beispiel hierfür ist Grossbritannien.

Nach Gesagtem erachte ich das Sachgerechtigkeitsgebot, das Vielfaltsgebot sowie die Mindestanforderungen an das übrige publizistische Angebot der SRG als verletzt. Insbesondere im Falle von wahl- und abstimmungsbezogenen Inhalten sind hier hohe Masstäbe anzusetzen, zumal die Inhalte hier vom Bundesrat präsentiert wurden.»

B. Damit komme ich zu meiner Stellungnahme zu Ihrer Beanstandung. Ich gliedere sie ebenfalls in acht Punkte:

  1. Für die Berichterstattung von Radio und Fernsehen SRF vor Wahlen und Abstimmungen gilt die besondere journalistische Sorgfaltspflicht. Es ist darauf zu achten, dass die verschiedenen Lager ausgewogen zum Zug kommen. Vor allem in Diskussionssendungen gilt strenge Parität, wenn es beispielsweise bei Volksabstimmungen zwei klar voneinander unterscheidbare gegensätzliche Lager gibt, oder Proportionalität, wenn es mehr als zwei Lager sind. Wie Sie zu Recht schreiben, sind das Sachgerechtigkeitsgebot und das Vielfaltsgebot anwendbar.
  2. Die Bundesratsansprachen vor Volksabstimmungen gehören jedoch nicht zum Programm der SRG. Sie entziehen sich dem journalistischen Zugriff und liegen allein in der Verantwortung von Bundesrat, Bundeskanzlei und Departementen. Es entspricht langer Übung, dass Mitglieder des Bundesrates auf sechs Kanälen (über Radio und Fernsehen der SRG jeweils auf Deutsch, Französisch und Italienisch) ihre Position zu jeder Vorlage darlegen können. Diese Tradition basiert auf Weisungen des SRG-Generaldirektors von 1971 sowie auf Abmachungen zwischen der SRG und der Bundeskanzlei.
  3. Es ist zweifellos ein Schönheitsfehler, dass in den Programmen der SRG bei Bundesratsansprachen (neben jenen vor Volksabstimmungen auch bei der Neujahrsansprache, der Ansprache zum Tag der Kranken und zum 1. August, die jeweils der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin hält) der Journalismus hinter die Politik zurücktreten muss. Das ist sonst bei politischen Sendungen nirgends der Fall: Stets gilt die Programmautonomie der SRG, stets bestimmen journalistische Kriterien, was gesendet und was direkt übertragen wird. Selbst bei der Direktübertragung von Bundesratswahlen haben die Journalistinnen und Journalisten mehr Einfluss aufs Programm als bei Bundesratsansprachen. Eine solche Unterwerfung unter Inhalte Dritter findet sonst nur noch bei Spielfilmen statt.
  4. Umgekehrt verlangen demokratietheoretische und demokratiepolitische Erwägungen, dass der Bundesrat vor Volksabstimmungen zu Wort kommt. Dies kann fast nur über Medien geschehen. Da die jeweilige Opposition oft mit millionenschweren Kampagnen auffährt, muss der Bundesrat die Möglichkeit haben, seine Argumente im Laufe der Kampagne mehrfach darlegen zu können, nicht nur an einer Medienkonferenz zu Beginn und mit dem «Bundesbüchlein» sowie der allfälligen Teilnahme an einer «Arena»- oder «Infrarouge»-Sendung, sondern auch in Interviews, Diskussionen und Eigenbeiträgen samt der Radio- und Fernseh-Ansprache bis kurz vor dem Abstimmungstermin. Genauso, wie ein Gemeindepräsident an einer Gemeindeversammlung oder ein Landammann an einer Landsgemeinde bis am Schluss mitdiskutieren und auf Gegenargumente replizieren kann, genau so muss auch der Bundesrat die Möglichkeit haben, als gleichberechtigter Diskurspartner während der ganzen Kampagne im Spiel zu bleiben. Nur so wird der Diskurstheorie von Jürgen Habermas Rechnung getragen: Die Regierung kann vom Diskurs nicht ausgeschlossen werden.
  5. Dies hat auch der eidgenössische Souverän so gesehen, als er am 1. Juni 2008 die Volksinitiative „für Volkssouveränität und gegen Behördenpropaganda“ mit 1'634'196 Nein (75,2 Prozent) gegen 538'928 Ja (24,8 Prozent) und allen 23 Standesstimmen wuchtig verwarf.[2] Und selbst die Initianten wollten damals an den Kurzansprachen der Bundesräte an Radio und Fernsehen festhalten.
  6. Es wird nicht erwartet, dass der Bundesrat in diesen Ansprachen neutral bleibt und einfach das Pro und Contra zu einer Vorlage auflistet. Es wird im Gegenteil erwartet, dass er seine Position begründet, genauso wie vor dem Parlament und im «Bundesbüchlein». Die Stellungnahme des Bundesrates ist also durchaus parteiisch. Es wird aber erwartet, dass der Bundesrat sachlich und nicht polemisch argumentiert.[3]
  7. Da die Ansprachen in der Verantwortung der politischen Behörden und nicht in jener der SRG liegen, bin ich als Ombudsmann nicht zuständig, Ihre Beanstandung zu bewerten. Ich habe mich nur über journalistische Inhalte zu beugen. Es steht mir daher auch nicht zu, zu prüfen, ob Bundesrätin Karin Keller-Sutter in allen Punkten ihrer Ansprache korrekt argumentierte. Ich kann also auf Ihre Kritikpunkte nicht eingehen. Sie könnten sich mit Ihrer Kritik allenfalls an die Schweizerische Bundeskanzlei wenden.
  8. Aus all dem folgt, dass ich auf Ihre Beanstandung nicht eintreten kann.

C. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen,
Roger Blum, Ombudsmann

[1] https://www.youtube.com/watch?v=KqRClVI4Of0&feature=youtu.be

[2] https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/va/20080601/index.html

[3] https://www.sm.de/?q=Bundesrat%20und%20Bundesverwaltung%20vofr%20Volksabstimmungen&s=Suchen

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