«Kassensturz»-Beitrag «Politiker prellen Konsumenten: Kniefall vor Versicherungslobby» beanstandet

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Mit Ihrer Eingabe vom 20.05.2019 im Auftrag des Schweizerischen Versicherungsverbands beanstandeten Sie die Sendung «Kassensturz» (Fernsehen SRF) vom 30. April 2019 und dort den Beitrag «Politiker prellen Konsumenten: Kniefall vor Versicherungslobby»[1]. Ihre Eingabe entspricht den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann daher darauf eintreten.

Leider erhalten Sie diesen Schlussbericht etwas mehr als drei Wochen nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 40 Tagen, die der Ombudsstelle zur Bearbeitung von Beanstandungen zur Verfügung steht. Dafür möchte ich mich entschuldigen. Der Grund liegt in einer starken Überlastung der Ombudsstelle. Durch die Verspä­tung werden allerdings Ihre Rechte bzw. die Ihres Klienten nicht beeinträchtigt: Die Frist von 30 Tagen für eine allfällige Beschwerde vor der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) beginnt erst von dem Tag an zu laufen, an dem der Schlussbericht in Ihrem Briefkasten liegt und als zugestellt gilt.

A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:

«Im Namen und im Auftrag des Vereins Schweizerischer Versicherungsverband (SVV), Zürich, reiche ich innert Frist von 20 Tagen bei der zuständigen Ombudsstelle eine Beanstandung ein gegen die Sendung des ‘Kassensturzes’ vom 30. April 2019 wegen Verletzung von Art. 4 RTVG. Meine Vollmacht liegt diesem Schreiben bei.

Die Ombudsstelle wird um Prüfung und Vermittlung sowie Erstellung eines Abschlussberichts im Sinne von Art. 93 RTVG ersucht.

1. Keine freie Meinungsbildung des Publikums – Manipulation

1. Das Konsumentenschutzmagazin ‘Kassensturz’ ist eine redaktionelle Sendung mit Informationsgehalt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG. Das Gesetz verlangt von sol­chen Sendungen eine sachgerechte Darstellung von Tatsachen und Ereignis- sen, <so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.> In Lehre und Praxis wird dies als Sachgerechtigkeitsgebot bezeichnet.

2. Die ‘Kassensturz’-Sendung vom 30. April 2019 über die anstehende Beratung der Revision des Versicherungsvertragsgesetzes im Nationalrat hat das Gebot der Sachgerechtigkeit verletzt.

3. Die Anmoderation wählt den neuen Artikel 35 des Entwurfs zum Versicherungs- vertragsgesetz (VVG) als Einstieg und vermittelt den Eindruck, die Versiche- rungswirtschaft – in der Sendung mehrfach abwertend als ‘Versicherungslobby’ bezeichnet – habe von einem willfährigen Finanzminister einen Gesetzesparagra­phen geschenkt bekommen, der den Versicherungsgesellschaften für beliebige einseitige Vertragsanpassungen freie Hand gebe.

4. Wo Bilder fehlen, zeichnet man sich welche: Mit einem Trickfilm zeigt der ‘Kas- sensturz’ das Zustandekommen des Gesetzes sowie einige Beispiele, in denen es für Versicherte nach Diktion der Redaktion heissen wird: ‘Pech gehabt’. Der Trick­film schlägt gleich zum Auftakt einen Pflock ein: ‘Es ist ein Trauerspiel’, lautet der kommentierende Titel. Die Protagonisten (gezeichnet als ‘Mandli’): Bundesrat Ueli Maurer (dessen rote Krawatte von unsichtbarer Hand durch eine blaue ersetzt wird); der Schweizerische Versicherungsverband, tituliert als ‘sein Einflüsterer’ und dargestellt als Mischung zwischen aufgeblasenem Versicherungsbaron und ‘Superman’ in ebenfalls blauem Umhang; Politiker verschiedener Parteien, dem Rechtsprofessor Stephan Fuhrer, dem nun die rote Krawatte umgehängt wird (<er wollte ein faires Gesetz>); daneben ‘das gemeine Volk’ als unförmiger Kar­toffelsack mit Schweizerkreuz. Der Farbwechsel von Bundesrat Maurers Krawatte erfolgt natürlich nicht von ungefähr: Es ist eine besonders manipulative Anspie­lung auf die Corporate-Farbe blau des SVV.

5. In der Sendung wird suggeriert, die ‘Versicherungslobby’ habe Bundesrat Mau- rer die Gesetzesanpassungen in wesentlichen Teilen in die Feder diktiert. Als prominentestes Beispiel wird Art. 35 E-VVG (Anpassung der Versicherungsbe­dingungen) angeführt. Laut ‘Kassensturz’ sollen damit Versicherungen angeb­lich neu das Recht erhalten, Verträge einseitig anpassen zu dürfen.

6. Fakt ist jedoch, dass Art. 35 E-VVG, zugleich der Hauptstreitpunkt und in der
‘Kassensturz’-Sendung anhand von Beispielen erläutert (vgl. Ziff. 2.1.1 ff.), kein Vorschlag des SVV ist, wie der ‘Kassensturz’ vorgibt, sondern eine verunglückte Formulierung nach der vielfältigen Kritik aufgrund der Vernehmlassung. Der SVV wehrte sich gegen das in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehene generelle Verbot von einseitigen Anpassungen der Bedingungen durch die Versicherer (<Ei­ne einseitige Anpassung der Versicherungsbedingungen ist nichtig>), da solche AVB-Klauseln auch bei anderen Dauerverträgen wie Banken und Telekommuni­kationsunternehmen üblich sind und es keine schlüssige Begründung gibt, wes­halb diese ausgerechnet für die Versicherungsbranche gesetzlich verboten werden sollen. Da die Spannweite vom generellen Verbot zur ausdrücklichen Erlaubnis ein­seitiger Vertragsabänderungen weit war, entschied sich der SVV für die Un­terstützung des geltenden Rechts und der Praxis (dazu ausführlich unten Ziff. 16 ff.).

7. Die Sendungsmacher begnügen sich nicht damit, ausgeprägt anwaltlichen Jour- nalismus für die Sache der Konsumenten zu zelebrieren; sie binden in übergriffi­ger Art und Weise die Zuschauer als Opfer ein: Besonders bemerkenswert ist die in der Moderation eingesetzte Wendung ‘zu Ungunsten von uns Versicherten’. Mit dem ‘uns’ umhüllen die ‘Kassensturz’-Redaktoren die Zuschauer automatisch zu einer Gemeinschaft, die angeblich benachteiligt wird. Für den einzelnen Zuschauer gibt es kein Entkommen, er wird ins Kollektiv der vom Kassensturz vorgefertigten Meinung eingebunden. Das ‘uns’ vereinigt distanzlos sowohl alle Zuschauerinnen und Zuschauer als Versicherungsnehmer miteinander als auch mit den Sen­dungsmachern.

8. Es folgt die Illustration einiger Gesetzesartikel, die von den Sendungsmachern als besonders nachteilig für die Versicherungsnehmer eingestuft werden. Am Ende lautet die Frage zuhanden der Politiker: ‘Für oder gegen das Volk’? Eine solche Fragestellung ist in hohem Masse populistisch: Wer für die Gesetzesvor­lage des Bundesrates ist, ist gegen das Volk, lautet die Botschaft. Diese Bot­schaft wird notabene durch ein öffentlich-rechtliches gebührenfinanziertes Fernsehen verbreitet.

9. Der TV-Beitrag ist manipulativ, weil sich die Zuschauer gestützt auf die Darstel- lung in der Sendung keine eigene Meinung über das Thema bilden können. Den Zuschauern wird keine andere Wahl gelassen, als zum Schluss zu kommen: Die Versicherer sind die Bösen, die Konsumentenschützer die Guten.

10. Verschiedentlich werden in der Sendung Interviewsequenzen mit Stephan Fuh­rer, Titularprofessor für Versicherungsrecht, eingeblendet. O-Ton ‘Kassen­sturz’:
<Stephan Fuhrer ist der Versicherungsvertragsgesetz-Experte im Land.> Ex Cathedra legt Fuhrer, vom ‘Kassensturz’ gewissermassen zur höchsten Instanz geweiht, fest, was zu gelten hat. Dabei entsteht beim Zuschauer der Eindruck, dass jede Abweichung von Fuhrers Vorschlägen falsch und konsumentenfeindlich sein muss. Die Sendung stellt den Gesetzgebungsprozess auf den Kopf: Das Ge- meinwohl wird in der Vorstellung der ‘Kassensturz’-Redaktion nicht erreicht durch den Interessenausgleich verschiedenster Anspruchsgruppen; nein, legitim ist hier das Interesse der Stiftung Konsumentenschutz, das mit den tatsächlichen Inter­essen der Versicherungsnehmer nicht zwingend in Übereinstimmung steht. Kon­tinuierlich wird während des ganzen Beitrags ausgeblendet, dass Versicherer in einem harten Wettbewerb um ihre Kunden stehen – und alles Interesse daran haben, ihre Versicherten zu behalten und nicht etwa zu verärgern oder gar zu verlieren.

11. Die eingespielten Interview-Kommentare von Versicherungsprofessor Stephan Fuhrer sind überdies aufgewärmte Konserven, die im Zusammenhang mit ei­ner anderen ‘Kassensturz’-Sendung vom 18. April 2018 aufgezeichnet worden waren. Sie spiegeln bloss den damaligen Stand der Gesetzesrevision nach der Veröffentlichung der bundesrätlichen Botschaft.

12. Massiv verzerrend auf die freie Meinungsbildung wirkt sich zudem aus, dass die Sendung vom 30. April 2019 zwar als Vorschau auf die in der Woche da­rauf angesetzte Nationalratsdebatte daherkommt, wichtige Elemente der Fak­tenlage im Zeitpunkt der Ausstrahlung aber schlicht unterschlägt.

13. In der Sendung mit keinem Wort erwähnt wird insbesondere der seit dem 24. Ap­ril 2019 der Öffentlichkeit – und damit auch den Sendungsmachern des ‘Kassen­sturz’ zugänglich gemachte Antrag von Nationalrat Giovanni Merlini (fdp., TI), der unter anderem verlangte, den umstrittenen Art. 35 E-VVG (Anpassung der Versicherungsbedingungen) aus der Gesetzesvorlage zu streichen und damit an der bisherigen Rechtslage festzuhalten (siehe unten Ziff. 19 ff.). Schon geraume Zeit vor der Sendung war bekannt, dass der SVV diesen Kompromissvorschlag der FDP unterstützt (vgl. zum Beispiel das Interview mit dem Direktor des SVV, Thomas Helbling, vom 25. April 2019 auf svv.ch.[2] Das Verschweigen einer sol­chen neuen Entwicklung im Rechtsetzungsverfahren, die den Hauptstreitpunkt der Gesetzesrevision betrifft, ist klar manipulativ. Dem Publikum dürfen für die Mei­nungsbildung bedeutende Fakten nicht vorenthalten werden.

14. Manipulatorisch ist die Vorgehensweise der Sendungsmacher auch bei der Be- werbung ihrer Sendung. In der Vorschau auf die Sendung wird dabei mit massivem Geschütz aufgefahren. Sie preisen ihre Sendung mit dem reisseri­schen Titel <Politiker prellen Konsumenten: Kniefall vor Versicherungslobby> an. Damit stellen sie sowohl den Bundesrat wie auch die Mitglieder des Parla­ments als Verbrecher dar, die die Versicherten, um ihre Rechte ‘prellen’. Be­wusst wird schwarz- weiss gemalt, ‘auf den Mann’ gespielt und den Zuschaue­rinnen und Zuschauern eingebläut, ‘Kassensturz’ sei in der Lage, vor der Ratsde­batte zwischen den ‘Guten’ (=Versichertenfreundlichen) und den Bösen, d.h. den ‘Handlangern’ der Versicherungsbranche, zu unterscheiden.

2. Missachtung zentraler journalistischer Sorgfaltspflichten

2.1 Keine objektive Darstellung von Fakten, Verletzung des Gebots der Wahrhaftigkeit, falsche Tatsachenbehauptungen

15. Aufgrund der Komplexität des Themas mögen gewisse journalistische Vereinfa- chungen zwar zulässig sein. Voraussetzung bleibt aber immer, dass sich die Zu- schauer mittels sachgerechter Information ein eigenes Bild machen können. Die Sendungsmacher sind indessen Terribles Simplificateurs, die zentrale Punkte des Gesetzgebungsprojekts unsorgfältig vereinfachen und für die Storyline ihrer Sen­dung zurechtbiegen.

16. Das zeigt sich unter anderem am neuen Art. 35 E-VVG (Anpassung der Versiche- rungsbedingungen). Der Kassensturz kommentiert dazu: <Wenn zwei Partei­en etwas abmachen, dann gilt dies: Eine Partei kann nicht kommen und sagen, ich will jetzt etwas anderes. Dies ist eine fundamentale Regel unseres Zusam­menlebens und unserer Rechtsordnung eine absolute Selbstverständlichkeit. Die privaten Versicherungen wollen, dass dies für sie nicht gilt. Sie wollen die Versicherungsverträge einseitig, ohne Einverständnis der Kunden, ändern können (Art. 35 VVG). So steht es im E-VVG. Dieses ist enorm wichtig, weil die­ses das Kräfteverhältnis regelt zwischen Versicherungen und Versicherungs­nehmer.>

17. Die Darstellung des ‘Kassensturzes’ ist falsch. Er suggeriert, der SVV habe Art. 35 E-VVG genauso vorgeschlagen. Dies stimmt nicht. Im ursprünglichen Gesetzes­ent­wurf gemäss Vernehmlassungsvorlage war vorgesehen, dass eine einseitige Anpassung der Versicherungsbedingungen nichtig ist. Gegen dieses vorgesehene Verbot der Vertragsanpassungen wehrte sich der SVV und legte im Vernehmlas- sungsverfahren dar, dass die Versicherungsbranche gleiche Konditionen wolle, wie dies Banken, Industrie und Handel bei Massenverträgen haben: Im rechtsstaatlichen Rahmen, den das Bundesgericht für die Anpassung der Allge­meinen Geschäftsbedingungen (AGB) entwickelt hat, und in den gesetzlichen Schranken gegen den unlauteren Wettbewerb solle den Versicherungen auch wei­terhin eine Anpassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) möglich sein. Von einer generellen gesetzlichen Verankerung war hier keine Rede. Ent­sprechend setzte sich der SVV im Vernehmlassungsverfahren dafür ein, die bishe­rige Praxis (analog AGB, die heute schon für die Versicherer und deren AVB gilt) beizubehalten. Die Vernehmlassung des SVV vom 27.10.2016 führte dazu aus:

<Der SVV lehnt die vorgeschlagene neue Bestimmung ab. Versicherungsun­ternehmen müssen auch künftig die Möglichkeit haben, den Vertragsbestand mittels Bedingungsänderungsklausel veränderten Gegebenheiten anzupassen. Sie müssten ansonsten Prämienerhöhungen oder Änderungskündigungen aus­sprechen; beides wäre nicht im Interesse der Kunden.

Das gilt für die Versicherungsbranche umso mehr, da Versicherungsverträge vielfach lange Zeit in Kraft sind. Die Umstände, unter denen ein Versiche­rungsvertrag geschlossen worden ist, können sich während der Vertragsdauer ändern:

  • Rechtliche Entwicklungen (Revisionen von Gesetzen und Verordnungen, neue / geänderte Rundschreiben der Finma oder geänderte Rechtspre­chung); Beispiele:
    • Revision Strassenverkehrsgesetz und Abschaffung Velovignette im Jahr 2012: Änderung AVB in Privathaftpflichtversicherung und neu zugunsten der Kunden Einschluss der Schäden, die ein Velofahrer verursacht, in seine private Haftpflichtversicherung; oder
    • Vertragsanpassungsklausel in den AVB im Zusammenhang mit ei­ner erheblichen Änderung des maximalen technischen Zinssatzes gemäss Aufsichtsrecht.
  • Technische/weitere Entwicklungen, wie z.B. Cyber Risk, selbstfahrende Autos, etc. Dementsprechend müssen Bedingungsänderungsklauseln – auch in Bezug auf Konsumentenverträge – weiterhin möglich sein. Ver­sicherungsbedingungen (inkl. Bedingungsänderungsklauseln) unterlie­gen bereits heute den AGB- und UWG-Regeln. Es gibt keinen Anlass, für die Versicherungsbranche in Abweichung von diesen Regeln ein Verbot zu statuieren: AGB werden bekanntlich in den verschiedensten Branchen verwendet. Es handelt sich nicht um eine versicherungsspezifische Thematik, die eine derartige lex specialis rechtfertigen würde.

Die Versicherungsbranche untersteht notabene – im Gegensatz zu anderen Branchen – einer staatlichen Aufsicht. Bei allfälligen Missbräuchen kann die Finma bereits heute gestützt auf die Missbrauchsaufsicht einschreiten (siehe Art. 46 Abs. 1 Bst. f. VAG und Art. 117 AVO).>

Im ganzen Beitrag blendet der ‘Kassensturz’ konsequent aus, dass Vertragsän- derungen heute schon möglich und üblich sind – und der SVV das Recht dazu le- diglich im bisherigen Rahmen verlangt. Die Haltung des SVV, dass ein Verbot im Gesetz kein sinnvoller Weg ist, wurde im Vernehmlassungsverfahren auch von der Schweiz. Gesellschaft für Haftpflicht- und Versicherungsrecht geteilt. Diese schrieb in ihrer Stellungnahme im Vernehmlassungsverfahren zu Art. 35 folgen­des: <Überzeugender als ein generelles Verbot, Versicherungsbedingungen an­zupassen, scheint uns, dem Versicherungsnehmer im Fall von Vertragsanpassun­gen das Recht zuzugestehen, den Vertrag (ausserordentlich) zu kündigen.>

18. Am 24. April 2019 – für journalistische Verhältnisse also geraume Zeit vor der

‘Kassensturz’-Sendung vom 30. April 2019 – wurden auf der Website des Parla­ments zwei Änderungsanträge von Nationalrat Giovanni Merlini (fdp., TI) publi­ziert. Zentral war in einem der beiden Anträge, Art. 35 E-VVG aus der Vorlage des Bundesrates zu streichen und das geltende Recht beizubehalten. Zur Begrün­dung führte der Antragsteller unter anderem schriftlich aus:

<Sinn und Zweck der neuen Bestimmung gemäss Artikel 35 VVG war, die beste­hende Praxis zu Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), wo­nach Versicherungsunternehmen schon heute Vertragsanpassungen vornehmen können, im Gesetz zu verankern. Der vorgeschlagene Artikel 35 E-VVG geht aber zu weit und ist deshalb zu streichen. Heute unterliegen die Vertragsanpassungs­klauseln einer strengen richterlichen Kontrolle nach OR und UWG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen die AVB als Ganzes gültiger Bestand­teil des Versicherungsvertrags sein und dürfen nicht gegen zwingendes Recht verstossen. Die Anpassungsklausel selbst darf nicht missbräuchlich sein, muss ei­nen hinreichend bestimmbaren Inhalt aufweisen und dem Versicherungsnehmer bzw. der Versicherungsnehmerin ein Kündi- gungsrecht auf den Zeitpunkt der Än­derung einräumen. Einseitige Anpassungsklauseln sind damit unter dem aktuell geltenden Recht und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in relativ engen Schranken zulässig. Artikel 35 VVG, der via Artikel 97 VVG auch zu zwingendem Recht erhoben wird, sieht im Gegensatz zur bestehenden Rechtslage als einzige Schranke das Kündi- gungsrecht des Versicherungsnehmers bzw. der Versiche­rungsnehmerin vor. Es bestehen daher berechtigte Bedenken, dass unter dem neuen Artikel 35 VVG auch Anpassungen zulässig wären, die unter geltendem Recht nicht zulässig sind.Anpassungsklauseln in Versicherungsverträgen sind wichtig. Sie erlauben eine rasche Reaktion auf neue Risiken (z. B. Cyberrisiken, selbstfahrende Autos) und verhindern unnötige sowie zeit- und kostenintensive Änderungskündigun­gen durch die Versicherungsgesellschaften. Gegen aus- reichend definierte und massvoll ausgeübte Bedingungsänderungsklauseln ist daher nichts einzuwen­den. Diese Erfordernisse werden jedoch mit der aktuellen Rechtslage bzw. Rechtsprechung besser umgesetzt als mit dem neuen Artikel 35 VVG. Aus die­sen Gründen wird die Streichung von Artikel 35 VVG und das Festhalten an der aktuellen Praxis beantragt.>[3]

19. Am 25. April 2019 schaltete der SVV auf seiner Website ein Interview mit dem Direktor des SVV, Thomas Helbling, auf. Dabei führte er unter anderem zu Ar­tikel 35 E-VVG der bundesrätlichen Vorlage aus:

<Nach unserem Dafürhalten beabsichtigte der Bundesrat dabei, dass solche Ver­tragsanpassungen nicht mehr in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ge­regelt, sondern neu im Gesetz verankert werden. Allerdings gibt es berechtigte Bedenken, wonach unter diesem neuen Gesetzesartikel auch Anpassungen mög­lich wären, die unter dem geltendem Recht nicht zulässig sind.>

20. Dann schildert Thomas Helbling die heutige, vom Bundesgericht definierte Rechtspraxis und kommt zum Schluss:

<Deshalb unterstützen wir den nun von der FDP eingebrachten Einzelantrag, wo­nach dieser Artikel 35 zu streichen ist. Mit diesem Antrag wird der Vorschlag der Ombudsstelle aufgenommen, die die ersatzlose Streichung dieses Artikels schon öffentlich verlangt hat. Mit der vorgeschlagenen Streichung hätten die bestehende Rechtsprechung und Praxis weiter Bestand – und der Sorge auf Versichertenseite wäre Rechnung getragen. Das wäre eine Lösung, hinter der auch die Versiche­rungswirtschaft stehen könnte.>

21. Der ‘Kassensturz’ aber berichtet darüber: Nichts. Er enthält den Zuschauern die- se bedeutsamen Informationen aus dem politischen Prozess schlicht vor. Damit verletzt er das Gebot der Wahrhaftigkeit grob. Die ‘Kassensturz’-Redaktion kon- zipiert ihre Sendung so, als würde es die oben dargestellten Fakten nicht geben.

22. In gleicher Weise liederlich gehen die Sendungsmacher mit der Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens um. Sie suggerieren, dass die ‘Versicherungslobby’ dem für die Ausarbeitung der Vorlage zuständigen Departement die Gesetzesbestim­mungen diktiert habe und diese nun direkt und ungefiltert dem Parlament vorge­legt würden. Diese Darstellung entspricht in keiner Weise den Regeln des schwei­zerischen Rechtsetzungsprozesses, die besagen, dass eine Gesetzesvorlage zuerst ein verwaltungsinternes, departementsübergreifendes Ämterkonsultationsverfah­ren durchläuft, um dann vom Bundesrat in seiner Funktion als oberste Verwal­tungsinstanz im Rahmen einer bundesrätlichen Botschaft verabschiedet zu werden. Die Willensbildung der gesamten Bundesverwaltung und der Landesregierung wird geflissentlich unter den Teppich gekehrt und dem Publikum weisgemacht, Bundesrat Maurer hätte hier in Eigenregie und ohne Konsultation seiner Bun­desratskolleginnen und -kollegen eine Vorlage ganz nach seinem Gusto durchge­drückt.

23. In gleicher Weise liederlich gehen die Sendungsmacher mit der Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens um. Sie suggerieren, dass die ‘Versicherungslobby’ dem für die Ausarbeitung der Vorlage zuständigen Departement die Gesetzesbestim­mungen diktiert habe und diese nun direkt und ungefiltert dem Parlament vorge­legt würden. Diese Darstellung entspricht in keiner Weise den Regeln des schwei­zerischen Rechtsetzungsprozesses, die besagen, dass eine Gesetzesvorlage zuerst ein verwaltungsinternes, departementsübergreifendes Ämterkonsultationsverfah­ren durchläuft, um dann vom Bundesrat in seiner Funktion als oberste Verwal­tungsinstanz im Rahmen einer bundesrätlichen Botschaft verabschiedet zu werden. Die Willensbildung der gesamten Bundesverwaltung und der Landesregierung wird geflissentlich unter den Teppich gekehrt und dem Publikum weisgemacht, Bundesrat Maurer hätte hier in Eigenregie und ohne Konsultation seiner Bun­desratskolleginnen und -kollegen eine Vorlage ganz nach seinem Gusto durchge­drückt.

2.1.1. Beispiel Alice

24. Art. 35 E-VVG wird in der Sendung mit folgendem Beispiel illustriert:
<Konkret: Alice hat seit 50 Jahren eine Krankenkassen-Privatversicherung. Sie leistet sich das, weil sie private Spitalbehandlungen möchte. Jetzt teilt ihr ihre Versicherung plötzlich mit, dass die AGB ändern: Spitalbehandlungen ab 70 seien nicht mehr gedeckt. Pech für Alice.>
Das Beispiel ist eine reine Fiktion und tendenziös bis irreführend dargestellt:

25. Die Zuschauer, die kein besonderes Vorwissen haben, bemerken kaum, dass es im Beispiel um die freiwillige Krankenzusatzversicherung (nach VVG) geht und nicht um die obligatorische Krankenversicherung (generelles Kündigungsverbot). Der Zuschauer wird durch die Vermischung dieser beiden Gesetze verunsichert.

26. Unterschlagen wird zudem, dass die AVB jedes einzelnen Krankenzusatzversiche- rers durch die Finma genehmigt werden müssen (Art. 4 Abs. 2 lit. r VAG). Dies im Gegensatz zu allen anderen Versicherungszweigen mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge. Es ist schlicht ausgeschlossen, dass die Finma, die im Be­reich der Versicherungen nach VVG zudem die Missbrauchskontrolle (Art. 46 Abs. 1 VAG i. V. m. Art. 177 ff AVO) ausübt, eine entsprechende Bestimmung in den AVB eines Krankenzusatzversicherers genehmigen würde.

27. Im Weiteren verzichten schon heute sämtliche Krankenzusatzversicherer mit ei- ner expliziten Klausel in ihren AVB freiwillig auf das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall. Wollten sie den freiwilligen Kündigungs­verzicht aufheben, müssten sie die entsprechende Anpassung ihrer AVB wiederum der Finma zur Prüfung und Genehmigung vorlegen. Auch diese Information wird dem Zuschauer vorenthalten.

28. Auch die weiteren Beispiele in der «Kassensturz»-Sendung sind unsorgfältig re- cherchiert und irreführend. Sie bilden die Gesetzeslage falsch ab.

2.1.2. Beispiel Fred

29. <Konkret: Fred stürzt die Treppe hinunter. Er verletzt sich an der Schulter. Er geht nicht sofort zum Arzt, sondern erst nach mehreren Wochen, weil die Schmerzen zunehmen. Der Arzt diag­nostiziert einen Dauerschaden. Neu darf die Versicherung die Zahlung der Therapie verweigern, weil Fred nicht sofort zum Arzt gegangen ist. Neu muss Fred beweisen, dass der Dauerschaden auch entstanden wäre, wäre er sofort zum Arzt gegangen.>

30. Dieses Beispiel trifft nur zu, wenn die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) vorsehen, dass Fred nach einem Unfall sofort zum Arzt gehen muss. Derar- tige Bestimmungen werden im VVG (heutige Fassung) als ‘Obliegenheiten’ be- zeichnet.

31. Gemäss Art. 45 VVG (heutige Fassung) muss die Versicherung Freds Therapie dann nicht bezahlen, wenn (1.) in ihren AVB steht, dass Fred nach dem Unfall so­fort zum Arzt gehen muss; und (2.) Fred trotz dieser vertraglichen Obliegen- heit aus eigenem Verschulden nicht zum Arzt gegangen ist.

32. Diesfalls muss die Versicherung nach heute geltendem Recht (und ohne anders- lautende Bestimmung in den AVB des Versicherers) Freds Therapie nicht bezah- len; selbst dann nicht, wenn die Verletzung der Obliegenheit keinen Einfluss auf den Schaden hatte. Der Kassensturz erwähnt diese aktuelle Rechtslage mit kei­nem Wort.

33. Im neuen Recht ändert dies nun. Selbst wenn Fred verschuldet eine Obliegen­heit verletzte, hat er neu dennoch die Möglichkeit, zu beweisen, dass diese Ob­liegenheitsverletzung keinen Einfluss auf den Schaden hatte: Die Versicherung muss unter dem neuen Recht (Art. 45 E-VVG) die Leistung im versicherten Um­fang erbringen.

34. Entgegen den Äusserungen und Vorbringen im Beitrag, verbessert sich de facto die Lage des Versicherungsnehmers mit dem neuen Art. 45 E-VVG. Weil er nun selbst bei eigenem Verschulden noch beweisen kann, dass die Verletzung der Obliegenheit keinen Einfluss auf den Schaden hatte und diesfalls die vereinbarte Leistung erhält. Unter geltendem Recht hätte er auch in diesem Fall keine Leistung erhalten.

35. Damit wird mit diesem Beispiel gegenüber den Zuschauerinnen und Zuschau­ern eine klare Falschinformation gemacht. Wer die Sendung schaut, wird von den Sendungsmachern hinters Licht geführt. Sie gaukeln den Zuschauerinnen und Zuschauern vor, deren Rechtslage würde sich mit dem neuen Gesetz ver­schlechtern, obwohl diese sich in Tat und Wahrheit mit dem neuen Art. 45 VVG verbessert für die Versicherten. Auch bei diesem Beispiel ist auf ganz konkrete Weise das Gebot der Wahrhaftigkeit verletzt und die zentrale journa­listische Sorgfaltspflicht missachtet worden.

2.1.3. Beispiel Laura

36. <Etwa die Verschlechterung in Artikel 3. Durch sie erlangen die Versicherungen die Möglichkeit, bei einem laufenden Schadensfall Zahlungen einfach zu stoppen.>

37. Konkret: <Laura arbeitet selbständig als Malerin. Sie schliesst eine Krankentaggeldversiche­rung für zwei Jahre ab. Nach einem halben Jahr hat Laura einen Un fall. Sie wird arbeitsunfähig. Die Versicherung beginnt zwar Taggeld zu zahlen, gleichzeitig kündet sie aber den Vertrag En­de Jahr. Neu kann sie dann auch die Zahlungen stoppen. Pech für Laura.>

38. Auch dieses Beispiel ist unpräzis. Die Sendungsmacher illustrieren mit diesem Bei­spiel den Sachverhalt eines Bundesgerichtsentscheids aus dem Jahr 2009 (BGE 135 III 225). Dort urteilte das Bundesgericht: <Eine Bestimmung, wonach der Versicherer den maximalen zeitlichen Umfang seiner Leistungspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalles durch einseitige Willenserklärung beeinflussen kann, ist ungewöhnlich.> Konkret ging es um eine Bestimmung, wonach die Versicherung bei Eintritt des Schadenfalls die Versicherung ordentlich kündigen konnte und da­nach die Taggeldleistungen nicht mehr bis zum Ablauf der maximalen Frist, son­dern nur noch maximal 180 Tage über das Vertragsende hinaus bezahlen musste.

39. Das Bundesgericht erachtete die entsprechende Klausel in den AVB der Versiche- rungsgesellschaft als ungewöhnlich und somit nichtig. Derartige Klauseln gibt es heutzutage in AVB nicht mehr. Die Versicherer haben das Urteil des Bundesgerichts adaptiert und könnten mit solchen Klauseln im Markt nicht mehr beste­hen. Der Kassensturz lässt dies unerwähnt.

40. Das Beispiel von Laura erweist sich wiederum als eine einseitige, unausgewogene und nicht sauber recherchierte Stimmungsmache des ‘Kassensturz’. Der Sachver­halt eines Jahre zurückliegenden Gerichtsfalls, der zur Anpassung der Praxis der Versicherer geführt hat, wird als aktuell und zeitgemäss ‘verkauft’. Das ist nicht nur tatsachenwidrig, sondern auch in höchstem Mass manipulativ. Damit wird das Konzept der Sendungsmacher auf illustrative Weise zementiert: Die ‘Bösen’ sind einmal mehr die Versicherer und der SVV. Diese Vereinfachung des Sachverhalts ist bei einer derart komplexen Materie unzulässig.

2.2 Fazit

41. Wie oben anhand der Beispiele gezeigt worden ist, hat der ‘Kassensturz’ in der drastischen Darstellung der Rechtsfolgen, die die Versicherten wegen des neuen VVG angeblich zu gewärtigen hätten, das Gebot der Sachkenntnis und das Gebot der Wahrhaftigkeit mehrfach verletzt. Die Darstellung unterschlägt wichtige Fak- ten und missachtet korrekte juristische Auslegungen im Versicherungsrecht.

3. Kein sachgerechter Einsatz optischer Darstellungsformen

42. Wie oben (Rz. 4) dargelegt, weist die optische Darstellung im gezeigten Trick­film manipulativen Charakter auf. Gleiches gilt übrigens für die Hintergrund­szenerie im Studio. Der Moderator wird gezeigt vor einem Schriftzug ‘VVG’, der auseinander zu brechen droht. Damit wird stilisiert, dass mit dem neuen Gesetz bisherige Errungenschaften des Versichertenschutzes in sich zu­sam­menzufallen drohen.

4. Kein faires Hören und Verarbeiten der anderen Meinungen

43. In der Sendung hatte der SVV keine Gelegenheit, zu den vorgetragenen Vorwür- fen Stellung zu nehmen (ebenso der angegriffene Bundesrat Ueli Maurer nicht), obschon er als Versicherungsverband mehrfach angeprangert worden ist. Zu den zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten gehört, dass Betroffene mit den ihnen angelasteten Vorwürfen und Materialien konfrontiert werden und im Beitrag sodann mit ihrem besten Argument zu zeigen sind. Der SVV wurde von der ’Kas­sensturz’-Redaktion weder angefragt noch darauf hingewiesen, dass eine Sendung zur Revi­sion des für ihn und seine Mitglieder zentralen Gesetzes ausge- strahlt wird. Ihm wurde keinerlei Gelegenheit geboten, in der Sendung zu den er­hobenen Vorwürfen Stellung nehmen.

44. In einer Interviewsequenz kamen verschiedene Nationalräte zu Wort: Für die FDP sprach Christa Markwalder (<die bei einem Versicherungskonzern arbeitet>), für die BDP Lorenz Hess (Verwaltungsratspräsident der Visana) und für die SP Priska Birrer-Heimo (Präsidentin der ‘Stiftung für Konsumentenschutz’). Die drei Nationalräte wurden ‘ganz konkret’ nach ihrer Haltung für die bevorste­hende Ratsdebatte gefragt. Weder Nationalrätin Markwalder, die bei der Zu­rich Insurance Group arbeitet, noch Nationalrat Hess, der Verwaltungsratsprä­sident der Visana, einer nicht dem SVV angeschlossenen Versicherungsgesell­schaft ist, konnten jedoch Sprecher des SVV sein. Sie hatten keine nähere Kenntnis vom übrigen Inhalt der Sendung und haben auch nicht die Aufgabe gehabt, für den SVV zu sprechen. Der SVV ist ein Verein, der durch seine im Handelsregister eingetragenen Repräsentanten vertreten wird.

45. Ebenso unfair ist die Art und Weise, wie die Politiker Markwalder und Hess sug- gestiv befragt wurden. Anstatt diese ganz einfach nach ihrer Einschätzung zu fra­gen, wurden vom Moderator Ueli Schmetzer Suggestivfragen gestellt, die eindeu­tig der Haltung der Stiftung Konsumentenschutz entspringen. Dabei nahm er Be­zug auf die in der Sendung gezeigten Beispiele, ohne dass den interviewten Per­sonen vorgängig diese Beispiele zur Kenntnis gebracht wurden.

46. Besonders irreführend und manipulativ ist die Äusserung des Reporters im In­terview mit Nationalrätin Birrer-Heimo: <wie wir soeben im Beitrag gesehen haben...>. Offenbar hat ihr der Moderator den Beitrag vor dem Interview ge­zeigt. Die Zuschauer durften also davon ausgehen, dass auch die anderen In­terviewpartner den Beitrag vorgängig sehen konnten. Das war aber zumindest bei Nationalrätin Markwalder nicht der Fall. Diese Ungleichbehandlung ist eine weitere Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten.

5. Hohe Anforderungen wegen geringem Vorwissen

47. Beim Thema handelt es sich, in den Worten der ‘Kassensturz’-Sendung <um eine staubtrockene Gesetzesänderung, die für Normalbürger schwer verständlich ist>. Die Sen­dungsmacher deklarieren also selbst, dass das Publikum ein geringes Vorwissen hat. An die Sachgerechtigkeit und die journalistische Sorgfaltspflicht werden hö­here Anforderungen gestellt, wenn das Vorwissen des Publikums ge- ring ist. Die­se Regel entspricht gefestigter Lehre und Rechtsprechung. An die Sorgfaltspflicht für diesen konkreten ‘Kassensturz’-Beitrag sind also nicht gelo- ckerte, sondern strenge Anforderungen zu stellen.

6. Gesamteindruck – Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebot

48. Massgebend bei der Bewertung, ob das Gebot der Sachgerechtigkeit eingehalten worden ist, ist der Gesamteindruck, den die Sendung beim Publikum hinterlässt. Wie dargelegt, wurde das Thema manipulativ vermittelt, zusätzlich verstärkt durch den bildmächtigen Einsatz von Trickfilmen mit überzeichneten Protagonis­ten. Die in der Sendung gezeigten Beispiele von neuen Gesetzesartikeln, die den Konsumentenschutz angeblich verschlechtern sollen, sind unsorgfältig bis fehler­haft recherchiert und tendenziös bis irreführend dargestellt. Der SVV wurde als <Einflüsterer> und Lobbyist diffamiert, der eigennützig für die Versicherungs­branche die neuen Gesetzesartikel der vorbereitenden Verwaltung diktiert hat. Trotz dieser schweren Vorwürfe wurde dem SVV keine Gelegenheit geboten, Stel­lung zu nehmen, geschweige denn wurde er mit seinem besten Argument gezeigt.

49. Die ‘Kassensturz’-Sendung vom 30. April 2019 zur Teilrevision des Versicherungs­vertragsgesetzes hat somit das Gebot der Sachgerechtigkeit von Art. 4 RTVG massiv verletzt: Als redaktionelle Sendung mit Informationsgehalt hat sie Tat­sachen und Ereignisse nicht sachgerecht dargestellt. Das Publikum konnte sich keine eigene Meinung bilden.

50. Dieses Defizit wiegt umso schwerer, als es sich um einen politischen Mei­nungs­bildungsprozess handelt. Es ist offensichtlich, dass der ‘Kassensturz’ mit der manipulativen Sendung in die Beratung der eidgenössischen Räte einge­griffen hat. Die Sendung agiert inmitten eines politischen Meinungsbildungspro­zesses – eine hängige Gesetzesrevision im Parlament mit der Androhung einer Partei, das Referendum gegen die Vorlage zu ergreifen. Die Zuschauer als po­tentielle Abstimmende haben besonders Anspruch auf eine sachgerechte und faire Darstellung in einer hochkomplexen Materie. Sonst können sie sich kein eigenes Bild machen.

B. Die zuständige Redaktion erhielt Ihre Beanstandung zur Stellungnahme. Für den «Kassen­sturz» antwortete Frau Ursula Gabathuler, Redaktionsleiterin von «Kassensturz/Espresso»:

Im Schreiben vom 20. Mai 2019 wendet sich der Schweizerische Versicherungsverband SVV, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X an Sie und beanstandet den «Kassensturz»-Beitrag «Teil­revision Versicherungsvertragsgesetz VVG» vom 30. April 2019.

Besten Dank für die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Für die Antwort müssen wir auch auf die Vorgeschichte und den ersten ‚Kassensturz‘-Beitrag über dieses Thema ein Jahr zuvor eingehen.[4]

Wir gliedern unsere Antwort wie folgt:

  1. Vorgeschichte: Entstehung der ersten ‘Kassensturz’-Berichterstattung und Reaktionen darauf.
  2. Vorliegende Beschwerde: Zweite ‘Kassensturz’-Berichterstattung.

1. Vorgeschichte

1.1. Ausgangslage für die nun beanstandete Berichterstattung

Die Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist aus Konsumentensicht eines der wich­tigsten und folgenreichsten Geschäfte der laufenden Legislatur im Parlament. Ziel dieser Teilrevision war es anerkanntermassen, das über 100-jährige Gesetz zu modernisieren, den heutigen Gegebenhei­ten anzupassen und das Verhältnis zwischen Versicherungen und Versicherten partnerschaftlicher, ausgeglichener, fairer zu gestalten.

Die Versicherungen sind mit ihrem Wissensvorsprung – wie Frédéric Krauskopf, Professor Dr. iur., LL.M. (Harvard), Direktor des Instituts für Haftpflicht- und Versicherungsrecht der Universität Bern im Fachmagazin HAVE 04/17 schreibt – <mit ihrer professionell geführten Buchhaltung, ihren Statistikern und Risikoanalysten, ihren Fachspezialisten und ihrem Juristenstab>, in ungleichsamen Vorteil.

Der bundesrätliche Gesetzesentwurf erfüllte dieses ausgleichende Moment in keiner Weise. Dies be­legt die Tatsache, dass sich im Frühjahr 2017 rund ein Dutzend namhafte Rechtsprofessoren, Anwäl­te und andere Rechtsexperten im Fachmagazin Haftung und Versicherung HAVE geschlossen gegen eine solche einseitige, zu Lasten der Versicherten ausformulierte Gesetzesrevision aussprachen. Unter ihnen Prof. Dr. iur. Stephan Fuhrer, Präsident der Schweizerischen Gesellschaft für Haftpflicht und Versicherungsrecht, der sich Gedanken zur Solidarität im Versicherungswesen macht und schreibt: <Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das tief ungerechte VVG [Hervorhebung durch Autorin], das der Bundesrat vorschlägt, lediglich ein weiterer Schritt in einer sich seit Langem abzeich­nenden Entwicklung darstellt.> Oder Prof. Dr. iur. Hubert Stöckli, ordentlicher Professor an der Uni­versität Fribourg der zum Schluss kommt: <Versicherungen sind wichtig, keine Frage. Umso mehr wundert es mich, dass man dort offenbar meint, die Geschäfte nur auf der Grundlage eines markant einseitigen, unfairen Versicherungsvertragsgesetzes [Hervorhebung durch Autorin] erfolgreich betreiben zu können. Schliessen möchte ich [...] mit: lieber keine VVG-Revision als diese.>

Als Konsumentenmagazin verstehen wir unsere Aufgabe so, dass wir aus Sicht von Konsumentinnen und Konsumenten, im konkreten Fall aus Sicht von Versicherungsnehmerinnen und Versicherungs­nehmer (inklusive KMU-Betreiberinnen und KMU-Betreiber) an die Recherche herangehen und die komplexe Materie der Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes so aufbereiten, dass es eine Durchschnittszuschauerin/ein Durchschnittszuschauer versteht. Unser Zielpublikum ist kein Fachpubli­kum von Juristen und Wirtschaftsfachkräften.

Es scheint uns zudem die ureigenste Aufgabe, als Medienschaffende die Mächtigen aus Politik und Wirtschaft (Die Versicherungsbranche machte im Jahr 2016 alleine mit Personen- und Schadensversi­cherungen einen Gewinn von über 8 Milliarden Franken) und deren Entscheidungen zu hinterfragen, sowie Informationen so aufzubereiten, dass es die Allgemeinheit versteht. Nur so ist eine Meinungs­bildung möglich. Die an Deutlichkeit kaum zu überbietenden Äusserungen der rund ein Dutzend Rechtsgelehrten zur Einseitigkeit des bundesrätlichen Vorschlags zur Teilrevision des Versicherungs­vertragsgesetzes VVG nahm unsere Redaktion bereits im Herbst 2017 zum Anlass, genauer hinzu­schauen.

Wir verglichen für unseren ersten Beitrag im Frühling 2018 den Vorentwurf zur VVG-Gesetzesrevision (VE-VVG) und zwar wie er in die Vernehmlassung geschickt wurde und wie dieser nach der Vernehm­lassung vom Bundesrat als Gesetzes-Entwurf (E-VVG) umformuliert wurde.[5] Dabei haben wir das Hauptaugenmerk auf die vom Schweizerischen Versicherungsverband SVV eingebrachten und vom zuständigen Departement umgesetzten Änderungsvorschläge gelegt. Wir konnten nachweisen, dass rund 30 Artikel und Paragraphen – trotz gegenteiliger Rückmeldungen von Kantonen, gewisser Partei­en, Ombudsstellen und Interessensverbänden (darunter die Stiftung für Konsumentenschutz) – zu Gunsten der Versicherungen und zu Lasten der Versicherten umformuliert wurden, im Einzelnen nachzulesen in der Online-Beitragsfassung. Ad extremis getrieben muten die bundesrätlichen Ände­rungen an, die wortwörtlich vom SVV übernommen wurden. Im Gegenzug wurden Anregungen für den Gesetzes-Entwurf von Seiten Konsumentenschutz zu Gunsten der Versicherten schlicht und ein­fach ignoriert.

Im Fokus der damaligen Berichterstattung war das Handeln des Bundesrates, nicht das Handeln des SVV. Wohlwollend betrachtet kann man sagen, dass Letzterer aus seiner Sicht gute Arbeit geleistet hatte und zufrieden sein konnte, mit all seinen Vorschlägen während der Vernehmlassung durchge­drungen zu sein. Mit diesen Recherchen konfrontierten wir im April 2018 – nach journalistischen Ge­pflogenheiten – den zuständigen Bundesrat. Konkret schrieben wir:

<Aufzeigen werden wir im Beitrag im ‚Kassensturz‘ folgendes:

Laut Vernehmlassungsbericht haben sich zweiundzwanzig Kantone, sechs politische Parteien, vier Dachverbände der Wirtschaft, sowie neunzehn Or­ganisationen und Einrichtungen materiell zum Gesetzesentwurf geäussert. Die Mehrheit von ihnen reagiert positiv auf die Vorlage: Von 32 Teilnehmen­den wird der Vorentwurf [Hervorhebung durch Autorin] ‚ausdrücklich be­grüsst‘ (ZH, BE, LU, UR, NW, GL, FR, SO , BS, BL, AI, SG, AG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, SP, CVP, AGV, GVG, UP, SGHVR, SKS, ACSI, FRC, ECA JU, VKG, FER, TCS). Demgegenüber lehnt eine Minderheit von 15 Teilnehmenden den Entwurf ab, beziehungsweise fordert eine Beschränkung auf jene Revisions­punkte, wie sie das Parlament 2013 definiert habe (BDP, FDP, SVP, ACA, Economiesuisse, SVV, SIBA, Santésuisse, ÖKK, Assura, Groupe Mutuel, SBV, SGV, SVVG, Curafutura).

Der Vorentwurf zur Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VE-VVG) war der Vorschlag einer ausgewogen zusammengesetzten Expertenkommis­sion, der bereits einen Kompromiss darstellt zwischen den unterschiedlichen Interessen von Versicherern und Versicherten.

Nach dem Vernehmlassungsverfahren präsentiert der Bundesrat dem Parlament nun einen Entwurf zur Revision des Versicherungs-vertragsgesetzes, der einseitig die Interessen der Versicherer be­rücksichtigt und hauptsächlich die Punkte umsetzt, die von der Minderheit der Vernehmlassungsteilnehmenden eingebracht wurden. Die meisten im VE-VVG enthaltenen Bestimmungen zu Gunsten der Versicherungsnehme­rInnen wurden gestrichen oder zu Ungunsten der Konsumenten umformu­liert. Zum Teil wurden Formulierungen der Versicherer wörtlich übernommen. Der Entwurf entspricht somit klar nicht dem Ergebnis der Vernehmlassung. Ihn in dieser Form vorzulegen, ist ein politischer Entscheid, der in der Verantwortung des Departementsvorstehers liegt>»

Eine im Email konkret formulierte Frage lautete: <Was sagen Sie zur Kritik, dass er [der Entwurf, An­merkung der Redaktion] vor allem die Interessen der Versicherer berücksichtige?> Die Bitte um ein Interview wurde nach mehreren Telefongesprächen mit dem zuständigen Medienchef von Bundesrat Ueli Maurer abgelehnt. Es wurden keine Bekundungen geäussert, dass ‚Kassensturz‘ falsche Tatsachen verbreiten würde. Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen antwortete schriftlich und zitierte unter anderem aus der Botschaft. Die gestellten (Nach-)Fragen betreffend der über den par­lamentarischen Auftrag hinausgehenden Änderungen zu Lasten der Versicherungsnehmenden wollte das SIF nicht konkret beantworten und schrieb: <Es ist nun am Parlament, über den Gesetzesentwurf und seine einzelnen Bestimmungen zu beraten.>

Während dieser Zeit waren wir auch – obwohl die im Beitrag erhobene Kritik nicht an den Versiche­rungsverband selbst gerichtet war (er konnte sich im Verlauf des parlamentarischen Prozesses offen­sichtlich erfolgreich durchsetzen) – mit dem SVV im Kontakt und haben seine Sicht der Dinge abgeholt. Herr Jan Mühlethaler, Leiter Ressort Public Affairs und Kommunikation sowie Mitglied der Geschäftslei­tung schrieb als Einleitung: <Der SVV hat das Ziel der VVG-Revision, das Gesetz an die heutigen An­forderungen eines modernen Kundenschutzes anzupassen, stets unterstützt.> Dem widersprechend äusserte sich Alt-Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf, nach der Ausarbeitung eines neuen Gesetzes­textes, bei der Beratung im Parlament im Dezember 2013 gemäss Protokoll wie folgt:

<Wir haben sämtliche Arbeiten mit dem Schweizerischen Versicherungsver­band gemacht. Ich möchte das hier sagen. Es war eine gute Arbeit, es war eine konstruktive Arbeit. Wir waren enorm überrascht, um das zu­rückhaltend auszudrücken, als dann diese Anträge [auf Rückweisung; Anmerkung der Redaktion] in die Kommission kamen, zwei Tage vor der Kommissionssitzung – zum Teil von Herrn Lehmann eingebracht, zum Teil natürlich auch von anderer Seite. Uns ist von der Versiche­rungsbranche nicht signalisiert worden, dass man plötzlich dage­gen sei [Hervorhebung durch Autorin]. Es ist natürlich schwierig, so zu ar­beiten.>

Vertreter der Rechtslehre und des Konsumentenschutzes, die an der Ausarbeitung des damals neuen Gesetzestextes mitgearbeitet haben, äusserten sich pointierter und sprachen gegenüber ‚Kassen­sturz‘ von einer Nacht- und Nebelaktion der Versicherungsbranche, die die Revision zu Fall gebracht hätte.

Auf die von Rechtsprofessoren und anderen Rechtsexperten ausgesprochene Kritik der Einseitigkeit und der Unfairness im Gesetzes-Entwurf (E-VVG), antwortete der SVV im gleichen Mail vom 13. April 2018 kurz und knapp: <Wir nehmen diese Position zur Kenntnis. Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass der aktuelle Entwurf dem Auftrag des Parlaments nach einer schlanken Revision entspricht.> Diese, nach unserer Einschätzung, wenig substantielle und gleichgültig anmutende Antwort, liess kei­ne andere Interpretation zu, als dass sich der SVV nicht inhaltlich äussern möchte.

Dass der SVV mit dem bundesrätlichen Vorschlag «mehr als zufrieden» ist und keine Notwendigkeit für Anpassungen zu Gunsten der Versicherten sieht (auch bei Artikel 35, «einseitige Vertragsänderun­gen» nicht), geht aus den einleitenden Worten von Geschäftsleitungsmitglied Jan Mühlethaler hervor: «Er [SVV; Anmerkung der Redaktion] begrüsst, dass sich der VVG-Entwurf am Auftrag des Parlaments orientiert. Gemäss diesem Auftrag hat der Bundesrat auf neue Regulierungen verzichtet, die Mehrkos­ten verursachen, ohne den Kunden einen Mehrwert zu bieten (z.B. die Nachhaftung). Konsumenten­anliegen sind selten kostenneutral.» Die ganze Stellungnahme des SVV haben wir zusammen mit den Stellungnahmen des eidg. Finanzdepartements, sowie der Parteien vollständig und transparent im PDF «Das sagen die Beteiligten» online zum ersten Beitrag gestellt.

1.2. Einbindung der Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger der Kommission

Wie vom Bundesrat in seiner damaligen Antwort auf unserer Anfrage erwähnt, dass nun das Parla­ment in der Verantwortung stünde, gingen wir bereits für die Berichterstattung von April 2018 auf jedes einzelne Mitglied der vorberatenden nationalrätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben WAK_N zu. Wir erfragten ihre Haltung zum Geschäft und, als wie ausgewogen sie den bundesrätlichen Gesetzesentwurf (E-VVG) erachteten. Eine unter vier Fragen lautete: «Was sagen Sie zur Feststellung verschiedener Rechtsprofessoren, dass der Entwurf «einseitig» und «unfair» zu Lasten von Konsu­mentinnen und Konsumenten ausgefallen ist?»

Von der Ratslinken erhielten wir substantielle Antworten. Die CVP war damals noch in Mitten des Mei­nungsbildungsprozesses. Der Präsident der Kommission, SVP-Nationalrat Jean-François Rime antwor­tete in einer Email wie folgt: «Je ne peux et ne veux pas répondre à vos questions.» Im Namen der SVP-WAK_N-Mitglieder antwortete das Generalsekretariat und schrieb, dass ihre Mitglieder den Vor­schlag des Bundesrates begrüssen,

«dass mit der nun verabschiedeten Botschaft eine Vorlage auf dem Tisch liegt, die sich stärker am Auftrag des Parlaments orientiert. Allerdings geht der Entwurf immer noch über den Auftrag des Parlaments hinaus, bspw. was das bedingte direkte Forderungsrecht von geschädigten Dritten anbe­langt. Die SVP wird sich vorbehalten, in der Detailberatung diesbezüglich noch Korrekturen anzubringen. [...] Die SVP unterstützt im Sinne des Rück­weisungsauftrags das Ziel der Revision, das Gesetz zu modernisieren und gleichzeitig einen Interessenausgleich zwischen den Kunden und den Versicherern zu wahren. Dieser wird mit der vorliegenden Vorlage aus unserer Sicht gewahrt [Hervorhebung durch die Autorin]. Dabei gilt es grundsätzlich zu berücksichtigen, dass mehr Regulierung zu mehr Kosten führt, die sich letztendlich in Form von höheren Prämien, und somit zulasten der Kunden, niederschlagen.»

Für die FDP WAK_N-Mitglieder antwortete Daniela Schneeberger. Sie schrieb, dass Versicherte in der Schweiz schon heute einen guten Versicherungsschutz geniessen würden.

«Für die FDP ist die vorliegende Revision des VVG [E-VVG, Anmerkung der Redaktion] besser als die Vernehmlassungsvorlage [VE-VVG, Anmerkung der Redaktion], es sind jedoch immer noch Anpassungen nötig. Die FDP geht von mündigen Kundinnen und Kunden aus, welche nicht durch einen übermässigen obligatorischen Versicherungsschutz bevormundet werden müssen. Die Kunden sollen sich ihren Versicherungsmix frei zusammenstel­len können. Eine staatliche Überregulierung birgt ansonsten das Risiko von höheren Prämien für alle Versicherungsnehmer. Die FDP wird sich im Laufe der parlamentarischen Beratungen für eine ausgewogene Revision des Versicherungsgesetzes einsetzen, welches sowohl die Interessen der Versicherten wie auch die der Versicherungsunter­nehmen berücksichtigt [Hervorhebung durch Autorin].»

All diese Antworten liessen wir – auch die des Bundesrates – in die erste VVG-Berichterstattung vom 17. April 2018 einfliessen. Anschliessend vertieften wir mit Prof. Dr. iur, MLC Hubert Stöckli, Lehrstuhl­inhaber Zivil- und Handelsrecht an der Universität Fribourg die komplexe Thematik des Versicherungs­vertragsgesetzes und die Wichtigkeit der Auswirkungen der Revision für Versicherungsnehmende.

Im Nachgang an die Berichterstattung meldete sich als einzige Parteienvertreterin Frau Nationalrätien Daniela Schneeberger bei uns und monierte, man habe die FDP zu gekürzt dargestellt. Es sei der Ein­druck entstanden, die FDP würde den bundesrätlichen Vorschlag zu 100 Prozent unterstützen. Sie forderte den «Kassensturz» auf, mindestens im Online-Beitrag eine Ergänzung zu machen, was wir taten. Daniela Schnurrenberger schrieb uns:

«Leider mussten wir nun feststellen, dass Sie in der «Kassensturz»-Sendung vom 17. April 2018 die Position der FDP nur sehr selektiv wiedergeben. Im Beitrag wie auch im Beschrieb des Beitrags entsteht klar der Eindruck, die FDP sei mit der bundesrätlichen Vorlage vollständig einverstanden, was nicht der Tatsache und nicht unserem Statement entspricht. Die FDP hat klar da­rauf hingewiesen, dass Nachbesserungen/Anpassungen notwendig sind. Die FDP wird sich im Laufe der parlamentarischen Beratungen für eine ausge­wogene Revision des Versicherungsvertragsgesetzes einsetzen, welches so­wohl die Interessen der Versicherten wie auch die der Versicherungsunter­nehmen berücksichtigt.»

Noch am Folgetag ergänzten wir die Stellungnahme nach erneuter Rücksprache mit Nationalrätin Schneeberger. Gerne hätten wir schon damals gewusst, welche Verbesserungen sie meinte. Die FDP-Vertreterin konnte und wollte aber keine einzelnen Paragrafen nennen.

1.3. Das Feedback des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV auf den 1. Beitrag

Eine Woche nach der Ausstrahlung des ersten «Kassensturz»-Beitrags zur Teilrevision des VVGs mel­dete sich eine SVV-Mediensprecherin beim zuständigen Redaktor. Man habe den Beitrag «Kniefall vor Versicherungslobby: Kundenschutz torpediert» im Kassensturz vom 17. April zur Kenntnis genommen. Der SVV würde dazu gerne ein Feedback geben und die Sprecherin machte zwei Terminvorschläge für «ein kurzes Telefongespräch» an welchem Herr Mühlethaler, Leiter Ressort Public Affairs und Kom­munikation sowie die Sprecherin selbst, teilnehmen würden.

Selbstverständlich waren wir am Feedback des SVV interessiert. Das Gespräch fand am 3. April 2018 zwischen Jan Mühlethaler und der SVV Mediensprecherin auf der einen Seite sowie dem zuständigen Redaktor, Magnus Renggli, auf der anderen Seite statt. Es war nach Angaben des «Kassensturz»-Redaktors ein freundliches Gespräch, an dem vor allem geäussert wurde, dass es sich um ein sehr komplexes Thema handle, dass es sehr schwierig sei, dies als Nicht-Jurist zu verstehen und dann auch abzubilden. Der SVV bezeichnete den Beitrag aus seiner Sicht als einseitig und stellte in Aussicht, in absehbarer Zeit bei einem gemeinsamen Mittagessen die Sache noch einmal vertieft zu besprechen.

Im Anschluss an das Telefonat bedankte sich das Geschäftsleitungsmitglied des SVV per Mail für den telefonischen Austausch. Er schrieb unter anderem, dass es im Interesse des SVV sei, das komplexe Thema der Teilrevision des VVGs in der Öffentlichkeit verständlich zu machen und dass der SVV im­mer Hand geboten hätte, bestehende Lücken im Konsumentenschutz zu schliessen. Relativierend schob er nach: «Natürlich nicht um jeden Preis...» Das Mail endete mit den Worten:

«Aus unserer Sicht war die Berichterstattung zum VVG im «Kassensturz» einseitig und nicht in allen Punkten korrekt, ohne jetzt detailliert auf die ein­zelnen Punkte eingehen zu wollen.»

Auf den Vorwurf, dass die Berichterstattung «nicht in allen Punkten korrekt» gewesen sein soll, bat der zuständige Redaktor noch am selben Tag per Mail um konkrete Beschreibung der offenbar inkor­rekten Berichterstattung:

«Dass der «Kassensturz»-Bericht aus Sicht des SVV einseitig war, habe ich zur Kenntnis genommen und ich konnte Ihnen am Telefon unsere Sicht er­läutern. Wenn Sie in Ihrem Mail nun schreiben, dass im Bericht nicht in allen Punkten korrekt informiert wurde, wäre ich doch sehr daran interessiert, diese Punkte konkret genannt zu bekommen. Bis jetzt sind wir uns nämlich keines Fehlers bewusst und es wurde auch keine Inkorrektheit von anderer Stelle bemängelt.»

Anderntags meldete sich Jan Mühlethaler vom SVV zurück und teilte mit, dass der SVV soeben eine Medienmitteilung verschickt hätte, in der die einzelnen Inkorrektheiten richtiggestellt würden:

«Was meine Bemerkung zur Korrektheit der Aussagen in Ihrer Sendung an­geht: Wir haben vor wenigen Minuten eine Medienmitteilung publiziert, in der wir auf die einzelnen Beispiele eingehen. Wie schon gestern kurz andis­kutiert. Im Allgemeinen ist der Eindruck entstanden, dass die Revision des VVG schlechter ist als das geltende Gesetz.»

An dieser Stelle sei daran erinnert, dass Prof. Dr. iur. Stephan Fuhrer, Präsident der Schweizerischen Gesellschaft für Haftpflicht und Versicherungsrecht im «Kassensturz»-Beitrag sagte und vorgängig schrieb: «In vielen Punkten geht die Gesetzesrevision hinter das geltende Recht zurück, ein Recht, das notabene über 100-jährig ist». In der SVV-Medienmitteilung werden verschiedene im «Kassensturz»-Beitrag kritisierte Änderungen aufgenommen, ohne jedoch zu sagen, was an den Beispielen falsch gewesen sein soll. Auf allgemeiner Ebene wird wiederum von Einseitigkeit der Berichterstattung ge­sprochen, ohne konkret eine vermeintliche Fehldarstellung des «Kassensturz» zu benamsen. Vielmehr beteuert der SVV in dieser Medienmitteinung unter anderem die Wichtigkeit und Unabdingbarkeit der «einseitigen» Vertragsänderung. Dass die Formulierung des Bundesrates zu weit ginge, sagt er nicht.

«Einseitige Anpassung der Versicherungsbedingungen: Schon nach heute geltendem Recht ist eine Anpassung der allgemeinen Geschäftsbedin­gungen möglich. Das ist notwendig: Denn die Versicherer müssen die Versi­cherungsbedingungen anpassen können, wenn sich die Gegebenheiten än­dern. Das kann aufgrund neuer rechtlicher Entwicklungen und Gesetzgebun­gen der Fall sein. Können die Versicherer die Bedingungen nicht anpassen, müssten sie bei jeder Änderung sämtliche betroffenen Verträge kündigen.»

Dazu ist erklärend zu sagen: Der SVV erwähnt nicht, dass dies heute innerhalb enger richterlicher Grenzen geschieht, die durch eine Legalisierung, wie im Gesetzesentwurf vorgeschlagen, wegfallen würden. Die Abänderungsmöglichkeiten innerhalb der geltenden Gesetzgebung sind unbestritten und auch so im Gespräch mit Prof. Dr. Hubert Stöckli in der ersten Berichterstattung vom 17. April 2018 besprochen (ab 11.09 bis 12.00).

Die Äusserung, es sei bei der Berichterstattung der Eindruck entstanden, dass die Revision des VVG schlechter sei als das geltende Gesetz, ist hingegen korrekt. Sind es doch – wie bereits erwähnt – rund ein Dutzend Rechtsprofessoren und andere Rechtsexperten des Versicherungsvertragsrechts, die eben diese Meinung vertreten haben. Prof. Dr. Stephan Fuhrer sagte denn auch im «Kassensturz»-Beitrag vom 17. April 2018:

«Angetreten ist die Vorlage, die Stellung der Versicherten zu verbessern. Was jetzt vorliegt, ist ein Gesetzesentwurf, bei dem die Stellung der Versi­cherten verschlechtert wird, also hinter das geltende Recht zurückgeht. Ein Recht, das notabene über 100 Jahre alt ist.»

Deutlicher kann ein Rechtsprofessor wohl kaum werden. Und bei Stephan Fuhrer handelt es sich be­kanntermassen nicht einfach um einen Rechtsprofessor. Er ist Präsident der Gesellschaft für Versiche­rungsrecht, er lehrt an den Universitäten Basel, Fribourg und Luzern Versicherungsrecht. An den meis­ten Rechtslehrstühlen anderer Universitäten gehört sein Werk zum Versicherungsvertragsgesetz «Schweizerisches Privatversicherungsrecht» zu den Standardwerken. Und nicht zuletzt hat er den Bundesrat in der Expertenkommission während eines Jahrzehnts zu der Revision bzw. Teilrevision des VVGs beraten.

1.4. Publikationen anderer Medien nach dem ersten «Kassensturz» Beitrag

Der erste «Kassensturz»-Beitrag vom 17. April 2018 hat weitere Berichterstattungen anderer Medien lanciert. So schrieb beispielsweise die Aargauer Zeitung / MLS unter dem Titel «Versicherungsschutz ade», dass sich nun im Parlament, selbst auf bürgerlicher Seite Widerstand gegen den Vorschlag des Bundesrates zum neuen Versicherungsvertragsgesetzes regt. «Wir müssen aufpassen, dass wir das Versicherungswesen nicht untergraben», wird CVP-Nationalrat Leo Müller zitiert. Und weiter: «Wenn das nicht mehr möglich wäre, weil Versicherungen dieses Risiko ausschliessen können, dann bräuch­ten wir die Versichrungen nicht mehr.» Oder die Berner Zeitung schreibt am 3. August 2018 unter dem Titel «Eine Gesetzesrevision gegen die Versicherten» auf der Frontseite:

«Das Parlament berät einen Gesetzesentwurf, der die Rechte der Versicher­ten erheblich beschneiden soll, etwa bei Krankenzusatz-, Invaliditäts- oder Lebensversicherungen. Es geht um das Versicherungsvertragsgesetz. Jetzt attackiert der bekannte Zürcher Rechtsprofessor Helmut Heiss den Entwurf. Er nennt ihn «eine verunglückte Gesetzesrevision», mit der «Kontrollmecha­nismen zugunsten der Versicherten» ausgeschaltet werden sollen.»

Auf diese und andere Zeitungsartikel folgten keine Gegendarstellungen. Der Versicherungsverband äusserte sich nach unserem Kenntnisstand – neben der vorhin erwähnten Medienmitteilung – nicht dahingehend, dass die an den «Kassensturz»-Beiträgen orientierten oder gar 1 zu 1 übernommen Beispiele falsch gewesen wären oder dass anderweitig falsche Tatsachen verbreitet wurden. Selbst in der Verbandszeitschrift «Schweizer Versicherung» vom Juni 2018 geht die Autorin nicht auf die an­scheinend fehlerhaften Beispiele des «Kassensturz» oder anderer Medien ein. Auch äussert sich der SVV darin nicht zum höchst umstrittenen Artikel 35, der in der bundesrätlichen Vorlage eine einseitige Änderung der Vertragsbestimmungen legalisiert. Vielmehr äussert sich der SVV unter dem Titel «Kon­sumentenschutz ja, aber...» dahingehend, dass Kundenschutz kostet und die Versicherer könnten «solche Dienstleistungen jedoch nicht zum Nulltarif gewähren.»

Auch in der SRF Gesundheitssendung «Puls» wurde die Gesetzesrevision thematisiert und deren Kon­sequenzen für Versicherte bei Umsetzung nach bundesrätlichem Vorschlag aufgezeigt [6]. Im Fokus der umstrittene Art. 35 – einseitige Vertragsänderungen. Im Beitrag kommt Versicherungsexperte Felix Schneuwly zu Wort, der die negativen Folgen eines solchen Gesetzesparagrafen erläutert. Unter ande­rem sagt er in Bezug auf Paragraf 35, dass dieser sich nicht nur auf Krankenkassenzusatzversicherun­gen bezieht (ab 3.10 im Online-Beitrag):

«Das ist bei einer Auto- oder Hausratversicherung überhaupt kein Problem. Hier kann der Konsument zur Konkurrenz wechseln. Wer aber seit Jahren Prämien in eine Lebensversicherung einbezahlt oder in eine Krankenkassen­zusatzversicherung einbezahlt hat und mit 80 die Kündigung bekommt [ge­meint ist hier wohl, dass dem Patienten nichts anderes bleibt als selber zu kündigen, weil die Versicherungsbedingungen geändert haben; Anmerkung der Redaktion], der findet keinen Platz bei einem Konkurrenten und deshalb ist das sehr unfair.»

Im gleichen Beitrag beteuert der SVV durch den Leiter Bereich Kranken- und Unfallversicherungen, dass es bei Art. 35 – einseitige Abänderungen von Versicherungsbedingungen – nicht darum ginge

«nachträglich entscheidende Spielregeln zu ändern. Es geht darum, dass sich die Welt weiterentwickelt, ich habe das Beispiel genannt des medizini­schen Fortschritts, es gibt neue Operationstechniken, neue Therapien oder eben auch Gesetzesänderungen – eben auch in der Grundversicherung [Um Grundversicherungen KVG geht es in keinster Weise, in der Gesetzesre­vision geht es ausschliesslich um Privatversicherungen VVG. Weshalb hier der Leiter der Kranken- und Unfallversicherungen beim SVV diese Vermi­schung macht, erschliesst sich uns nicht; Anmerkung und Hervorhebung durch Autorin] und da muss man reagieren und das muss nicht zum Nachteil des Kunden sein.»

Auf die Nachfrage der Journalistin, dass ein solcher Artikel nicht zum Nachteil des Kunden sein MUSS aber sein KANN, gibt der Leiter Bereich Kranken- und Unfallversicherungen in einer eher nebulösen und verunsicherten Art und Weise zu, dass es sehr wohl zum Nachteil der Kunden sein KANN (ab 4.15 im Online-Beitrag): «Es... Nein... Es kann Punkte geben, bei denen der Kunde profitieren kann, es kann Punkte geben, die in die andere Richtung gehen, aber die Versicherungen sind sicher daran inte­ressiert, dass es ausgewogen ist.» Versicherungs-Experte Felix Schneuwly redet hingegen von einer Carte blanche, die die Versicherungen mit einem solchen Artikel 35 bekämen.

Auch auf diese Aussagen dieses «Puls»-Beitrages konnten wir nie eine Richtigstellung, verlangt vom SVV, vernehmen. Auch hat er bis zu diesem Zeitpunkt nie darauf hingewiesen, dass ihm die Formulie­rung des Bundesrates zu weit ginge.

Zu guter Letzt schreibt auch die Präsidentin des liberalen Konsumentenforums kf in ihrem Verbands­heft vom März 2019 unter dem Titel «Versicherungsvertragsgesetz – Verbesserung tut Not» unter anderem zu Artikel 35: «Die Revision soll zweifelhafte Praktiken der Versicherungen gesetzlich absi­chern». Es werden weitere Verschlechterungen für Versicherte aufgezeigt und das kf kommt zum Schluss:

«Die VVG-Revision schiesst an ihrem Ziel deutlich vorbei. Mit einem soliden Regelwerk sollte es Konsumenten und Versicherungsunternehmen zu gleich­berechtigten Partnern machen. Stattdessen ist das gros der Anpassungen zu Ungunsten der Konsumenten und verstärkt die Marktmacht der Versiche­rungsunternehmer. Kleine Ausnahmen können von diesem Ungleichwicht nicht ablenken.»

1.5. Nachhaken in der Kommission

Nachdem die WAK_N das Geschäft besprochen und ihre Entscheidungen getroffen hat, fragte «Kas­sensturz» bei den Sprechern für dieses Geschäft und auch beim Präsidenten der WAK_N nach, wie sie zu ihrer Entscheidung gekommen sind (mit Stichentscheid des Präsidenten den Vorschlag durchge­wunken, keine Anpassungen zu Gunsten der Versicherten – im Gegensatz zu den Ankündigungen von FDP und SVP, das Wohl der Versicherten im Auge behalten zu wollen). Aufgrund dessen, dass bei der FDP keine konkrete Antwort von deren Geschäftssprecherin abzuholen war (sie war an besagtem Tag nach eigenen Angaben krank und liess sich durch Parteikollegin Christa Markwalder vertreten), melde­te sich FDP-Fraktionspräsident Beat Walti telefonisch. Konkrete Antworten, weshalb die FDP-WAK_N-Mitglieder den bundesrätlichen Gesetzesvorschlag akzeptiert haben, ohne Verbesserungen für Versi­cherte vorzunehmen, konnte er nicht liefern. Es könne sich aber noch einiges tun, wenn das Geschäft in den Nationalrat, ins Plenum käme. Die FDP hätte keinen Fraktionszwang und es würde wohl Sinn machen, der Redaktor würde vor der Debatte im Plenum bei seinen Parteikollegen nachfragen, wo sie Verbesserungen für Versicherte in den Gesetzestext einbringen wollten.

Auch mit dem Präsidenten der WAK_N kam es zu einem kurzen Telefonat, in welchem er kund tat, er kenne sich mit der Materie zu wenig aus, er hätte als Präsident der Kommission viele andere Aufgaben, als dass er sich um dieses konkrete Geschäft hätte kümmern können und er habe lediglich die Partei­haltung mitvollzogen.

2. Vorliegende Beschwerde: Zweite Kassensturz-Berichterstattung

Im Namen des Schweizerischen Versicherungsverbandes reicht nun Rechtsanwalt Dr. X der Rechtsanwälte AG Schwarz X eine Beanstandung gegen die zweite «Kassensturz»-Berichterstattung zur Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes ein. Montiert wird auf 13 Seiten und 50 Punkten «Manipulation», «Missachtung der journalistischen Sorgfaltspflichten», «kein sachge­rechter Einsatz optischer Darstellungsformen», «kein faires Hören und Verarbeiten der anderen Mei­nungen» und «Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots». Wir gehen auf die in verschiedenen Ziffern aufgezählten Kritikpunkte einzeln ein.

2.1. «Vorwurf keine freie Meinungsbildung des Publikums – Manipulation» (Ziffern 1 bis 14)

Als Konsumentenmagazin ist es unsere Pflicht, die Mächtigen aus Politik und Wirtschaft zu hinterfra­gen. Wir machen dies aus Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten, in diesem Fall aus Sicht der Versicherten, was auch KMU-Betreiberinnen und KMU-Betreiber einschliesst. Investigative Recherche, hartnäckiges Nachfragen und anwaltschaftliche Berichterstattung gehört seit über 40 Jahren zum We­sen unserer Sendung. Unter Ziffer 2 behauptet der SVV, das Gebot der Sachgerechtigkeit sei verletzt. Wir nehmen im Verlaufe dieses Schreibens gerne Stellung und zeigen auf, dass dies in keiner Weise zutrifft.

Unter Ziffer 3 behauptet der SVV, der Moderator habe den Eindruck erweckt, die Versicherungswirt­schaft hätte von einem «willfährigen Finanzminister einen Gesetzesparagraphen geschenkt bekommen, der den Versicherungsgesellschaften für beliebige einseitige Vertragsanpassungen freie Hand gebe.» An dieser Stelle versäumt es der SVV konkret zu erläutern, weshalb dieser Eindruck entstanden sein soll.

Es ist korrekt, dass in der Moderation Artikel 35 – Einseitige Vertragsänderungen – als Einstieg ge­wählt wurde. Es ist auch der Artikel, der unter Rechtsgelehrten, VersicherungsexpertInnen, Politike­rInnen und KonsumentenschützerInnen im Vorfeld am meisten kritisiert wurde. Auch ist es der Artikel, der für Versicherte die gravierendsten Nachteile mit sich gebracht und die fundamentalsten Ver­schlechterungen im Vertragswesen bedeutet hätte (siehe Punkt 1, S. 1 dieses Schreibens und HAVE 03/17 im Anhang).

Falsch hingegen ist, dass der Moderator den Eindruck erweckt, die Versicherungsbranche hätte von einem Geschenk eines «willfährigen Bundesrates» profitiert. Der Moderator erwähnt den Bundesrat in seiner Anmoderation (Dauer: 1 Minute 12 Sekunden) mit keinem Wort. Vielmehr erklärt er als erstes die fundamentale Selbstverständlichkeit eines Vertragsabschlusses, dass Vereinbarungen grundsätzlich gelten.

Desweitern erläutert er, dass die Versicherungen diesen im Alltag gelebte Grundsatz nicht einhalten wollen, dass diese das Recht auf einseitige Vertragsanpassungen haben wollen. Zu dieser Aussage kommt Kassensturz in Bezug auf die Stellungnahme des SVV zur Teilrevision des Versicherungsver­tragsgesetzes (VVG) vom 27. Oktober 2016. Der Direktor des SVV an den Bundesrat: «Diese Verbote [im Vorentwurf zum Gesetz schlägt der Bundesrat ein Verbot von einseitigen Anpassungen von Ver­tragsbestimmungen vor, Anmerkung der Redaktion[7]] sind nicht gerechtfertigt. Sie greifen ohne Not in die Vertragsfreiheit ein und widersprechen dem Rückweisungsbeschluss des Parlaments.» Noch deutli­cher wird der SVV in seiner Beschreibung der Forderung auf einseitige Vertragsanpassungen in seinen weiterführenden Erläuterungen.

«Der SVV lehnt die vorgeschlagene neue Bestimmung ab. Versicherungsun­ternehmen müssen auch künftig die Möglichkeit haben, den Vertragsbestand mittels Bedingungsänderungsklausel veränderten Gegebenheiten anzupas­sen. Sie müssten ansonsten Prämienerhöhungen oder Änderungskündigun­gen aussprechen; beides wäre nicht im Interesse der Kunden.»

Auf Intervention des SVV streicht der Bundesrat diesen im Vorentwurf formulierten Paragrafen und ändert die Formulierung von «nicht zulässig» ab in unter gewissen Bedingungen «zulässig».[8]

«Die privaten Versicherungen wollen aber, dass dies für sie nicht gilt», sagt der Moderator in seiner Anmoderation im Bezug auf den Grundsatz «was abgemacht ist, ist abgemacht». «Kassensturz» be­schreibt nichts anderes als die Tatsache, dass der Versicherungsverband für seine Mitglieder das Recht der einseitigen Abänderung von Vertragsbestimmungen will. Wir berichten sachgerecht.

In Ziffer 4 moniert der SVV die visuelle Darstellung und die Diktion. In der Tat hat sich «Kassen­sturz» in der visuellen Aufbereitung für einen für ein Konsumentenmagazin aussergewöhnlichen Weg entschieden. Die Thematik der Gesetzesrevision an und für sich, der parlamentarische Prozess und die juristischen Komponenten machen es für die bildnerische Aufarbeitung in der Tat nicht leicht, eine für den Zuschauer attraktive Art und Weise zu finden. Weil wir ein Jahr zuvor die Thematik anhand der Vernehmlassungsdokumente aufgearbeitet haben und weil es tatsächlich kein bildstarkes Thema ist, haben wir uns für die Darstellung in Form eines Cartoons entschieden. Wir konnten so für unser Publi­kum das eher «trockene und staubige» Thema attraktiv aufbereiten sowie Information unterhaltsam vermitteln. Der Künstler, welcher die Illustration gestaltet hat, war schon anderweitig für SRF tätig.[9] Als ausgebildeter Lehrer bringt er zudem die didaktische Kompetenz mit, komplexe Themen verständ­lich darzustellen. Nach unserer Auffassung liegt es in der künstlerischen Freiheit der Redaktion, die geeignete Darstellungsform zu wählen. Nach unserem Empfinden wurde keine Partei im Beitrag in einer abwertenden Form dargestellt. Die Gesichter der konkret angesprochenen Personen sind freund­lich, der Verband oder der Nationalrat als Gruppe nicht unnötig personalisiert. Nebst dem, dass wir unsere Zuschauer und mit ihm «das allgemeine Volk» niemals als «unförmigen Kartoffelsack» beleidi­gen würden, war es auch zu keiner Zeit die Absicht, den Versicherungsverband als Mischung zwischen «aufgeblasenem Versicherungsbaron und Superman» darzustellen. Dies ist eine Interpretation des Versicherungsverbandes selbst. Es war der Auftrag an den Illustrator, den SVV als «gewichtigen» Player in der Gesetzesrevision darzustellen. Nach unserem Empfinden ist dies dem Künstler auf char­mante Art und Weise gelungen ohne zu diffamieren.

Das Wechseln der Krawatte ist eine nach unserer Meinung witzige Art, das Eingehen des Bundesrates auf rund 30 Änderungsanträge des SVV während des Vernehmlassungsverfahrens darzustellen. Bun­desrat Ueli Maurer selbst hatte offenbar mit dieser Darstellung kein Problem. Er bzw. seine Medienab­teilung hat sich im Nachgang der Ausstrahlung nicht beklagt. Im Gegenteil: In einem Interview mit Keystone reagierte er auf den Vorwurf, die Versicherungen hätten ihm den Gesetzesentwurf diktiert, mit Humor und antwortete lachend: «Das nächste Mal werde ich wohl einen Kesb-Berater beantragen, der mich hier beschützt.»[10]

Wie unschwer erkennbar, wurde eine Theaterbühne als Szenerie für die visuelle Aufbereitung der Thematik gewählt. Die verschiedenen Protagonisten bekommen, wie in einem Programmheft eines Theaters kurz und knapp eine Beschreibung zugeschrieben. Im weiteren Verlauf des Beitrags wird diese Beschreibung vertieft dargestellt und erklärt. Wenn in diesem Zusammenhang der Versiche­rungsverband mit «Einflüsterer» tituliert wird, nimmt dies Bezug darauf, dass er während des Ver­nehmlassungsverfahrens rund 30 Änderungsvorschläge am Gesetz eingebracht hat, die allesamt – zum Teil wörtlich – übernommen wurden. Im Gegenzug wurden Anträge von Kantonen, Mitte- und Linksparteien, Konsumentenschutz und Behindertenorganisationen grossmehrheitlich ignoriert. Die Geschäftsführerin der Stiftung für Konsumentenschutz SKS; Frau Sarah Stalder sagte bereits im ersten «Kassensturz»-Beitrag vom 17. April 2017, dass nach der Übernahme des Geschäfts von Alt-Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf durch Bundesrat Ueli Maurer die Konsumenten kein Gehör mehr gefunden hätten: «Plötzlich war die Türe zu. Es wurde nur noch eine Seite angehört: die Versi­cherungsbranche»[11]. Unter all diesen Vorzeichen erscheint es uns als legitim, die Versicherungsbran­che als «Einflüsterer» auszuschildern.

Moniert wird auch die im Beitrag gewählte Formulierung: «Es ist ein Trauerspiel». Auch hier orientiert sich «Kassensturz» der Aufmachung eines Theaterstücks. Und aus Sicht der Versicherten ist es ein Trauerspiel. Seit über einem Jahrzehnt soll das über 100-jährige Gesetz modernisiert und vor allem auch ausgeglichener/fairer für Versicherte gestaltet werden. Nach dem Scheitern der Totalrevision und der Teilrevision, legte Alt-Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf 2015 einen von RechtsprofessorInnen, VersicherungsexpertInnen und KonsumentenschützerInnen als eben gut und fair bezeichneten Ge­setzentwurf vor, bis dieser im Vernehmlassungsprozess zerpflückt und in gewichtigen Teilen ins Ge­genteil gekehrt wurde.

Ziffer 5: Der SVV kritisiert, dass im Beitrag suggeriert würde, die Versicherungslobby habe Bundesrat Ueli Maurer die Gesetzesanpassungen in wesentlichen Teilen «in die Feder diktiert.». Richtig ist, dass «Kassensturz» in Bezug auf den ersten Beitrag vom 17. April 2018 sagt: «Im Gesetzesentwurf von Ueli Maurer finden sich wortwörtliche Vorschläge der Versicherungslobby. Als ob die Versicherungen selbst, das Gesetz geschrieben hätten.» «Kassensturz» begründet, weshalb aus Versichertensicht der Eindruck entstehen kann, ALS OB die Versicherungen selbst das Gesetz geschrieben hätten. Rund 30 Artikel hat das Finanzdepartement – und mit ihm dessen Vorsteher, welcher das Geschäft im Parla­ment vertreten muss – zu Ungunsten der Versicherungsnehmer und zu Gunsten der Versiche­rungen abgeändert. Die Eingaben der Mehrheit der anderen Vernehmlassungsteilnehmenden wurde ignoriert. Der Konsumentenschutz fand kein Gehör. Der kritisierte Bundesrat Ueli Maurer äusserte sich nicht zum Vorwurf (siehe 1.1. auf Seite 4ff).

Ziffer 6: Der SVV moniert, «Kassensturz» gebe vor, dass Art. 35 – einseitige Vertragsabänderungen – ein Vorschlag des SVV selbst sei. Das ist falsch. Zu keinem Zeitpunkt im Beitrag sagt das «Kassen­sturz».

Weiter schreibt der SVV in seiner Beanstandung, dass die Formulierung des Gesetzesentwurf aus dem Finanzdepartement «eine unglückliche Formulierung nach der vielfältigen Kritik aufgrund der Ver­nehmlassung» gewesen sein soll. Dies erstaunt unsere Redaktion in zweierlei Hinsicht sehr. Es fällt schwer zu glauben, dass eine Gesetzesformulierung mit solcher Tragweite aus «unglücklichen» Um­ständen entstanden sein soll. Im Finanzdepartement von Ueli Maurer arbeitet kaum eine Person an einer solchen Gesetzesvorlage, die dann ungelesen und unkommentiert den Weg in einen Ge­setzesentwurf findet. Wenn dem so wäre, hätte aber das Parlament bzw. hätten die Vertreter der vorberatenden Kommission WAK_N Gelegenheit gehabt, dies zu korrigieren. Die Mitglieder der FDP und SVP haben diese «unglückliche Formulierung» - mit dieser massiven Tragweite – aber nicht korri­giert. Auch nicht jene Mitglieder, die einen juristischen Hintergrund haben und zu denen der SVV gute Beziehungen pflegt.

Auch mutet diese nachträgliche Distanzierung des SVV von Art. 35 seltsam an, weil er sich bis kurz vor der parlamentarischen Debatte und dem Abzeichnen eines Umschwungs im Parlament zu keinem Zeitpunkt dahingehend geäussert hat. Der SVV hat bis dahin nie aktiv kommuniziert oder dahingehen­de Fragen beantwortet, dass ihm selbst die «unglückliche Formulierung» zu Art. 35 zu weit ginge. Im Gegenteil. In seiner Medienmitteilung vom 4. Mai 2018 beteuert er die Wichtigkeit der einseitigen Vertragsanpassungen durch die Versicherungen. Er schreibt darin zwar, dass dies heute schon mög­lich sei. Nichts aber, dass der vorliegende Gesetzesentwurf, wie er ins Parlament getragen wurde und von der Mehrheit der Kommissionsmitglieder auch unterstützt wurde, dem Verband zu weit ginge. Auch im oben erwähnten Interview der SRF-Gesundheitssendung «Puls» äusserte sich der Leiter Krankenkasse und Suva nicht dahingehend. Dieser sagt zum Gesetzesvorschlag mit der Möglichkeit der einseitigen Kündigungsmöglichkeit für Versicherungen lediglich: «Es kann Punkte geben, bei de­nen der Kunde profitieren kann, es kann Punkte geben, die in die andere Richtung gehen, aber die Versicherungen sind sicher daran interessiert, dass es ausgewogen ist.»

Die erstmals vorgebrachte Distanzierung des SVV kam erstmals am 25. April 2019 auf, rund eine Woche bevor der Nationalrat im Plenum über die Revision des VVGs diskutierte. In einem Interview im SVV-Newsletter lässt sich SVV-Direktor Thomas Helbling zur Kritik an der einseiti­gen Vertragsabänderung befragen. Er äussert sich erstmals dahingehend, dass der Gesetzesentwurf, wie er dem Parlament nach Monaten Diskussionszeit vorgelegt wurde, Bedenken auslösen könnte:

«Nach unserem Dafürhalten beabsichtigte der Bundesrat dabei, dass solche Vertragsanpassungen nicht mehr in den Allgemeinen Versicherungsbedin­gungen geregelt, sondern neu im Gesetz verankert werden. Allerdings gibt es berechtigte Bedenken, wonach unter diesem neuen Gesetzesar­tikel auch Anpassungen möglich wären, die unter dem geltendem Recht nicht zulässig sind [Hervorhebung durch Autorin]. [...] Deshalb un­terstützen wir den nun von der FDP eingebrachten Einzelantrag, wonach dieser Artikel 35 zu streichen ist.

Diese erstmalige Äusserung zur Streichung des Gesetzesvorschlags des Bundesrates von Seiten SVV als auch der Einzelantrag von FDP-Nationalrat Merlini kamen erst auf, nachdem «Kassensturz» Anfang April 2019 bei allen Nationalrätinnen und Nationalräten um ihre Einschätzung der Ausgewogenheit des Gesetzesentwurfs gebeten haben. Von Seiten FDP kam bis zum 24. April 2019 keine Reaktion. Auch nicht von FDP Nationalrat Merlini. Erst nach einem Erinnerungsmail an die fürs VVG zuständige FDP-Nationalrätin und deren Fraktionschef, bekamen wir eine Antwort. Darin stand noch nichts von dem Einzelantrag Merlini (der notabene einen Tag vor der im Newsletter publizierten Äusserung des SVV-Direktors eingereicht wurde). Politiker anderer Parteien, Politbeobachter sowie Politjournalisten be­zeichneten im Nachgang diesen Einzelantrag aus «aussergewöhnlich». Aussergewöhnlich aufgrund der kurzfristigen Einreichung und vor allem dessen, dass er von jemandem eingereicht wurde, der das Geschäft bis anhin nicht intensiv begleitet hat und auch nicht in der vorberatenden Kommission ist. Vorgängig hat sich die SVP gegenüber «Kassensturz» schon dahingehend geäussert, dass sie ihren eigenen Bundesrat bei Artikel 35 die Unterstützung verweigern und voraussichtlich Minderheit I unter­stützen würden, die eine einseitige Abänderungen der Vertragsbestimmungen bei Privatpersonen ver­bietet.

Ziffer 7: Es ist allgemein und umso mehr beim «Kassensturz»-Publikum bekannt, dass wir anwalt­schaftlichen Journalismus betreiben – dies aus Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten. Wir sind aus dem Volk und für das Volk. Und ja: wir «Kassensturz»-Redaktorinnen und «Kassensturz»-Redaktoren sind alle auch Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer, sowie wir auch Steuerzahlerinnen und Steuerzahler sind. Mit der Äusserung des Redaktors «zu Ungunsten von uns Versicherten» schafft er Transparenz und deklariert genau, wo «Kassensturz» steht. Zudem gehen wir von einer mündigen Zuschauerin aus, die selbstbestimmt beurteilen kann, ob sie zu diesem Kollektiv gehören möchte oder nicht. Gerade «Kassensturz»-Zuschauerinnen und Zuschauer teilen sich rege mit, wenn sie sich bevormundet fühlen oder ihnen etwas aufgetischt wird, dass ihnen nicht entspricht. Im Fall des beanstandeten Beitrags war dies jedoch nicht der Fall. Es gab keine einzige diesbezügliche Negativäusserung.

Ziffer 8: Wir halten uns bei unserer Berichterstattung an die Fakten und an Einschätzungen von Ex­perten. Aus Sicht von rund einem Dutzend Rechtsprofessoren und Versicherungsexperten, von zahl­reichen Politikerinnen und Politikern sowie von Konsumentenschützerinnen war die Gesetzesvorlage, wie sie ins Parlament gekommen ist «versichertenfeindlich». Versicherungsnehmende – auch KMU-Betreiber – die nicht mit dem Wissen über das Versicherungswesen, nicht über den juristischen Back­ground und auch nicht über die finanziellen Ressourcen verfügen, ihr Recht gerichtlich einzufordern, wären gegenüber der Versicherungswirtschaft massiv benachteiligt worden. Insofern ist die Frage, auf welcher Seite die Volksvertreterinnen und Volksvertreter stehen, unserer Einschätzung nach, gerecht­fertigt.

Ziffer 9: Der SVV behauptet, der TV-Beitrag sei manipulativ, der Zuschauer könne sich keine eigene Meinung zum das Thema bilden. Leider versäumt es der SVV an dieser Stelle zu begründen, weshalb er zu dieser Behauptung kommt. «Kassensturz» hat nichts anderes gemacht, als Fakten zusammenge­tragen, den Gesetzesvorentwurf mit dem Gesetzesentwurf verglichen und mit den Eingaben des Versi­cherungsverbandes verglichen. Wir haben den zuständigen Bundesrat um seine Meinung gebeten, ob er nicht die Versicherungsbranche zu stark bevorzuge und die Versicherungsnehmer zu stark benach­teilige. Dieser wollte als Akteur und Entscheidungsträger, mit Verweis auf die parlamentarische Bera­tung, keinen Kommentar abgeben. Auch den Versicherungsverband haben wir, obwohl er nie im Zent­rum der Berichterstattung gestanden hat (es war der Bundesrat oder das Parlament als Entschei­dungsträger), um seine Einschätzung gebeten. Dieser wollte zu diesen kritischen Fragen aber keinen Kommentar abgeben und gab an, dass man die Kritik der Rechtsexperten zur Kenntnis nehme (siehe Punkt 2.1.). So gaben wir nach journalistischen Gepflogenheiten deren Akteure und Entscheidungsträ­ger, welche jetzt am Zug waren, die Gelegenheit, Stellung zu beziehen. Einige Parlamentarierinnen und Parlamentarier nahmen diese Gelegenheit auch wahr.

Der Beitrag selbst dauerte 6.10 Minuten. Die im Beitrag kritisierten bürgerlichen Parteivertreter hatten anschliessend insgesamt 4.38 Minuten Zeit ihre Sicht der Dinge darzulegen (ohne Zwischenmoderati­on, die die Argumente der Kritisierten noch einmal aufnahm). Zusätzliche waren es eine Vertreterin und ein Vertreter, die die Versicherungsbranche repräsentierten, da sie selber bei Versicherungen arbeiten. Die Sicht der Versicherer floss somit ebenfalls ein. Es handelte sich dabei um Frau National­rätin Christa Markwalder (FDP, Juristin bei der Zurich Versicherung, 2.38 Redezeit) und Herr National­rat Lorenz Hess (BDP, Verwaltungsratspräsident der Visana, 2.00 Redezeit). Auch zu Wort kam Frau Nationalrätin Priska Birrer-Heimo (SP-Nationalrätin und Präsidentin der Stiftung für Konsumenten­schutz, 1.50 Redezeit). Nebst den bürgerlichen Parteien FDP und BDP hat «Kassensturz» die SVP und die CVP angefragt. Beide wollten sich nicht zur Thematik äussern.

6 Minuten und 28 Sekunden (im Vergleich zum Beitrag: 6.10) wurde im Nachgang des Beitrags also kritisch über die Gesetzesrevision, den Vorschlag des Bundesrates und die Haltung der einzelnen Par­teien diskutiert. Mit den Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern, die jetzt am Zug waren. Die durchschnittliche «Kassensturz»-Zuschauerin konnte sich aufgrund dieser ausgiebigen Diskussion somit sehr wohl ihre eigene Meinung bilden. Wie der SVV darauf kommt, der Zuschauerschaft bliebe keine andere Möglichkeit als zum Schluss zu kommen, die Versicherer seien böse, erschliesst sich uns nicht. Schliesslich waren die Versicherungen gar nicht im Fokus der Berichterstattung, sondern es waren die Nationalrätinnen und Nationalräte.

Ziffer 10: Es ist falsch, dass der «Kassensturz» den Gesetzgebungsprozess auf den Kopf stellen wür­de, wie es der SVV behauptet. Richtig ist, dass wir den Gesetzgebungsprozess journalistisch genau begleitet haben und das Handeln der einzelnen Player transparent aufgezeigt haben. Das ist unser Job. «Kassensturz» nimmt die Entscheidungsträgerinnen in ihrer Verantwortung ernst und macht deren Entscheidung einem breiten Publikum publik.

Prof. Dr. iur. Stephan Fuhrer ist Präsident der Schweizerischen Gesellschaft für Haftpflicht und Versi­cherungsrecht. Er lehrt an den Universitäten Basel, Freiburg und Luzern. Sein Lehrbuch «Schweizeri­sches Privatversicherungsrecht» (ISBN/ISSN978-3-7255-6139-1) gilt an vielen Universitäten als Stand­ardwerk. Er war über ein Jahrzehnt in der Expertengruppe zur bundesrätlichen und parlamentarischen Beratung zur Revision des Versicherungsvertragsgesetzes. Es mutet komisch an, wenn der SVV in seiner Schrift versucht, die Kompetenz dieses ausgewiesenen Wissensträgers zu hinterfragen. Dies umso mehr, da es der Verband verpasst, wenigstens eine einzige Gegenstimme aus der Wissenschaft zu erwähnen, die Prof. Dr. Fuhrer widersprechen würde. Aus journalistischer Sicht steht Prof. Fuhrer im Beitrag stellvertretend für andere (rund ein Dutzend) RechtsprofessorInnen und -expertInnen im Land.

Der SVV reiht weiter unter Ziffer 10 auf, dass der «Kassensturz» während der ganzen Sendung aus­blende, dass die Versicherungen im «harten Wettbewerb» zueinander stünden und sie stets um zu­friedene Kunden bemüht seien. Unsere Redaktion hat – der Natur unserer Sendung entsprechend – andere Erfahrungen gemacht. Während der letzten 40 Jahre mussten wir immer wieder über störende Fälle berichten, bei denen Versicherungen ihre Kunden «verärgerten» und ihre wirtschaftlichen Inte­ressen über das Wohl der Versicherungsnehmerinnen stellten. Drei Beispiele der jüngsten Vergangen­heit aus dem Gesundheitsbereich:

  • Versicherung verlangt Kostenbeteiligung nach unfreiwilligem Schwangerschaftsabbruch[12]
  • Versicherung lässt Unfallopfer hängen – kein Geld nach Armamputation[13]
  • Versicherung zahlt Behandlung nach Not-Operation in Griechenland nicht[14]

Bei allen Beispielen lassen die Versicherungen ihre Kundinnen im Regen stehen und beziehen sich entweder auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder interpretieren Gesetzes-/ Verordnungstexte zum Nachteil der Kundinnen.

Ziffer 11: In der Tat stammen die Interview-Sequenzen von Prof. Dr. Stephan Fuhrer im Bundeshaus aus dem Beitrag vom 17. April 2018 zur Thematik der Teilrevision des VVGs. Korrekterweise haben wir dies auch so im aktuellen Beitrag ausgewiesen. Die Aussagen wurden damals aufgenommen, als die vorberatende Kommission des Nationalrates WAK_N, inklusive Bundesrat Ueli Maurer, eine Anhörung verschiedener Experten durchgeführt hat, so auch von Prof. Dr. Stephan Fuhrer. Es scheint uns legi­tim, diese Statements noch einmal zu verwenden, da sich einerseits diese auf die gleichen Beispiele wie vor einem Jahr beziehen. Andererseits hat sich inhaltlich auch nach allen Sitzungen der WAK_N die Ausgangslage für die Diskussion im Nationalrat nicht geändert. Die WAK_N hat bekanntlich in ihrer Mehrheit den Gesetzesvorschlag so übernommen und ins Plenum getragen, wie ihn der Bundesrat vorgeschlagen hat.

Ziffer 12 und 13: Der SVV behauptet, die Berichterstattung wirke sich «massiv verzerrend» auf die freie Meinungsbildung aus, weil sie «als Vorschau daherkommt» und wichtige Fakten unterschlage. Beide Äusserungen sind unwahr.

Am 1. April 2019 veröffentlichten die Parlamentsdienste die Fahne zur Debatte um die Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes für die Sondersession. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatten die Na­tionalrätinnen und Nationalräte die nötigen Unterlagen, um sich über dieses Geschäft zu informieren und sich eine eigene Meinung zu bilden. Am 4. April schrieb «Kassensturz» jede einzelne Nationalrätin, jeden einzelnen Nationalrat an. Die Anfrage wurde auf die jeweilige Fraktion hin formuliert und mit den Aussagen der FraktionssprecherInnen nach der Abstimmung in der WAK_N abgestimmt. Auch Nationalrat Giovanni Merlini erhielt diese Anfrage am 4. April. Da wir uns bewusst waren, dass es sich um ein komplexes Geschäft handelt und da das Geschäft «erst» in einem Monat behandelt werden würde, gaben wir zur Beantwortung der Umfrage Zeit bis Mittwoch, 24. April 2019 – 20 Tage.

Da wir bis einen Tag vor diesem Termin lediglich von zwei FDP-Mitgliedern eine Rückmeldung erhiel­ten (keine WAK_N-Mitglieder bzw. in der Fraktionsleitung und auch nicht von FDP-Nationalrat Giovan­ni Merlini), fragten wir bei der FDP-Sprecherin dieses Geschäfts, Frau Nationalrätin Daniela Schnee­berger und dem FDP-Fraktionschef, Herrn Beat Walti (ebenfalls WAK_N-Mitglied) am Dienstag, 23. April nach. Wir baten darum, sich doch bitte zu äussern, denn in vorhergehenden Diskussionen mit der FDP betonte Frau Nationalrätin Daniela Schneeberger, dass es der FDP bei dieser Gesetzesrevision wichtig sei, einen Ausgleich zwischen den Versicherungen und den Versicherten zu schaffen (siehe Mail vom 23. April). Die offizielle Antwort der FDP kam am Mittwoch, 24. April 2019 um 11.22 Uhr. Nationalrätin Schneeberger antwortete auf eine der drei gestellten Frage und zwar die, welche Para­graf 35 betrifft. Sie schrieb: «Wir wollen, dass Vertragsänderungen weiterhin nur unter strengen Vo­raussetzungen möglich sind. Die bundesrätliche Version hat diesbezüglich Mängel und wird daher von uns nicht unterstützt. Wir werden Minderheit I unterstützen» [Hervorhebung durch die Autorin].

Vom Vorschlag bzw. vom Einzelantrag Merlini war bis zu diesem Zeitpunkt nie die Rede – auch hat sich Nationalrat Merlini selbst nicht auf die Umfrage gemeldet und seinen Vorschlag unserer Redaktion kundgetan. Das automatisch generierte Mail der Schweizer Parlamentsdienste zum Eingang des Ein­zelantrags Merlini kam am Mittwoch, 24. April 2019, abends um 19.15. Es ist schwer davon auszuge­hen, dass Herr Nationalrat Merlini diesen Einzelantrag wenigstens zwei, drei Tage vorher erarbeitet hat. Es ist nicht verständlich, weshalb er an der «Kassensturz»-Umfrage nicht teilgenommen hat und uns über seine Ideen informiert hat.

Aus organisatorischen und produktionstechnischen Gründen einerseits, aber auch weil wir nicht alle 200 Nationalrätinnen und Nationalräte noch einmal mit einem Update der Umfrage belästigen wollten, konnten wir diesen Einzelantrag, von welchem wir erst nach Ende der Umfrage über Dritte erfahren haben und welchen von der FDP-Geschäftssprecherin mit keinem Wort erwähnt wurde, im Beitrag nicht berücksichtigen. Doch die Idee der Streichung von Art. 35 von Nationalrat Merlini fand in der zweiten Hälfte der Berichterstattung sehr wohl Einzug. Nachfolgend das Transkript des Interviews mit Frau Nationalrätin Christa Markwalder, FDP – mit Hervorhebungen, welche die Idee von Nationalrat Giovanni Merlini aufnimmt (ab Minute 8.20 im Beitrag).

Christa Markwalder, FDP Nationalrätin
«Einseitige Vertragsänderungen sind heute schon möglich, nicht nur im Ver­sicherungsbereich sondern auch bei Banken oder Telekommunikationsunter­nehmen. Ausgerechnet im Versicherungsbereich wollte man es zuerst ver­bieten, dann wieder erlauben – explizit – und diese Formulierung ist verun­glückt, so dass wir sagen: wir bleiben bei heutigem Recht und Praxis.» [Forderung von Nationalrat Merlini, Streichung von Art. 35, Beibehaltung der geltenden Gesetzeslage]

Ueli Schmezer, «Kassensturz»
Ins Gesetz wollte man schreiben, dass eigentlich etwas Fundamentales, dass Abmachungen gelten, dass dies ausgerechnet bei Versicherungen nicht gel­ten soll. Jetzt finden Sie offenbar auch, dass ist doch etwas zu viel.

Christa Markwalder, FDP Nationalrätin
«Nein. Für uns ist Vertragsfreiheit erstens wichtig. Und das heisst: wenn man im Voraus abmacht, dass auch beispielsweise an technologische Anpas­sungen Versicherungsverträge angepasst werden können, dann ist das durchaus auch im Kundeninteresse, wenn nicht immer alle Versicherungs­verträge gekündigt werden müssen und der Versicherungsnehmer plötzlich ohne Versicherungsschutz dastehen würde.

Ueli Schmezer, «Kassensturz»
Das ist aber heute schon kein Problem, wenn technische Weiterentwicklun­gen passieren, dass man das anpassen kann. Es gibt einfach eine richterli­che Kontrolle, die den Versicherungen auf die Finger schaut und sagt: jetzt geht Ihr zu weit, das ist too much.

Christa Markwalder, FDP Nationalrätin
«Genau. Und bei diesem heutigen Recht und bei der heutigen Pra­xis wollen wir bleiben.» [Forderung von Nationalrat Merlini mit Strei­chung von Art. 35]

Ueli Schmezer, «Kassensturz»
Der Vorstoss, der Freipass für Versicherungen würden Sie jetzt also auch streichen?

Christa Markwalder, FDP Nationalrätin
Genau. Wir wollen bei geltendem Recht und Praxis bleiben, weil sich dies aus unserer Sicht bewährt hat.» [Forderung von Nationalrat Merlini mit Streichung von Art. 35]

Innerhalb der ersten 1.20 Minuten nimmt FDP Nationalrätin Christa Markwalder die Gelegenheit wahr, drei Mal die Idee ihres Partei- und Ratskollegen explizit zu erläutern. Sie nimmt dabei viele Argumente und Äusserungen zur Begründung aus dem Einzelantrag von Nationalrat Merlini auf (Siehe Einzelan­trag Merlini vom 24. April):

  • wonach Versicherungsunternehmen schon heute Vertragsanpassungen vorneh­men können
  • Anpassungsklauseln in Versicherungsverträgen sind wichtig. Sie erlauben eine ra­sche Reaktion auf neue Risiken (z. B. Cyberrisiken, selbstfahrende Autos) und verhindern unnötige sowie zeit- und kostenintensive Änderungskündigungen durch die Versicherungsgesellschaften.
  • Diese Erfordernisse werden jedoch mit der aktuellen Rechtslage bzw. Rechtspre­chung besser umgesetzt als mit dem neuen Artikel 35 VVG. Aus diesen Gründen wird die Streichung von Artikel 35 VVG und das Festhalten an der aktuellen Pra­xis beantragt

Wie der Schweizerische Versicherungsverband zur Aussage kommt, «Kassensturz» erwähne «in der Sendung mit keinem Wort» den Vorschlag von FDP-Nationalrat Merlini, erschliesst sich uns nicht.

Ziffer 14: Der Ankündigungstext «Politiker prellen Konsumenten: Kniefall vor Versicherungslobby» ist ergänzt mit: «Der Nationalrat berät in der Sondersession das neue Versicherungsgesetz. Der Bundes­rat will den Schutz der Versicherten massiv abbauen: «Kassensturz» fragt bei den Volksvertretern nach: Posi­tionieren sie sich auf der Seite der Versicherungen oder der Versicherten?» Ein Titel muss kurz und pointiert sein, wir sehen hier nichts Manipulatorisches. Wir haben lange und gründlich re­cherchiert, mit diversen Fachleuten und Politikern gesprochen, und am Ende unsere Recherche auf­grund der Faktenlage zusammengefasst. Immerhin versprachen die Politiker, sich für die Rechte der Konsumen­ten einzusetzen und für ein ausgewogenes Gesetz zu sorgen, und winkten dann in der Kom­missions­sitzung das unausgewogene Gesetz einfach durch. Aus dem Wort «prellen» zu schliessen, dass wir Politiker als Verbrecher darstellen, ist absurd.

2.2. «Vorwurf Missachtung zentraler journalistischer Sorgfaltspflichten» (Ziffern 15 bis 41)

In Ziffer 15 bis 40 wirft der Schweizerische Versicherungsverband «Kassensturz» vor, die Fakten nicht objektiv darzustellen, das Gebot der Wahrhaftigkeit zu verletzen und falsche Tatsachen zu be­haupten. Dabei vermengt er subjektive Eindrücke mit tatsächlich Berichtetem. Er erwähnt andere Vernehmlassungsteilnehmende genauso wie seine eigenen Eingaben zur Vernehmlassung. Voraus­­-

schi­cken möchten wir an dieser Stelle, dass der Fokus der zweiten Berichterstattung zur Re­vision des Versicherungsvertragsgesetzes bei den zum Zeitpunkt der Ausstrahlung aktuell han­delnden EntscheidungsträgerInnen lag, bei den Nationalrätinnen und Nationalräte (nicht beim Bundesrat, wie beim ersten Bericht. Aber auch nicht beim SVV, dieser hat seine Hand­lungen während des Vernehmlassungsverfahrens vollzogen und war zum Zeitpunkt der Ausstrahlung nicht mehr Entscheidungsträger und deshalb auch nicht im Fokus der Berichterstattung).

Wir versuchen die unterschiedlichen Kritikpunkte ziffernweise zusammenzufassen. Dabei nehmen wir Bezug zu bereits von uns Geschriebenem. So wollen wir möglichst konzentriert die sich wiederholen­den Vorwürfe entkräften.

Ziffer 15 bis 18: Unter diesen Ziffern streicht der SVV die vermeintlichen Fehler bzw. Unterlassungen in der Berichterstattung zu Art. 35 hervor. Der Versicherungsverband gesteht hier ein, dass Vereinfa­chungen des komplexen Themas notwendig sind. «Kassensturz» sei hier aber zu weit gegangen und wählt die Bezeichnung «Terribles Simplificateurs». Zudem hätten die Beitragsmacher die Storyline der Sendung «zurechtgebogen». Das Gegenteil ist der Fall:

Die SVV-Kritik beginnt mit einem ungenauen Transkript der Anmoderation zum Beitrag. Diese nimmt in der Tat Bezug auf den höchst umstrittenen Art. 35 – einseitige Vertragsabänderungen. Allerdings vergisst der SVV in seinem Transkript ein entscheidendes Wort. Das Wort «einfach». Der Moderator holt die Zuschauer dort ab, wo sie stehen und spricht eine allgemein anerkannte, fundamentale Gege­benheit unseres Vertragswesens, unseres Zusammenlebens an. Eine Seite könne nicht EINFACH kommen und im Nachhinein etwas anderes verlangen, sagt der Moderator. Mit dieser sorgfältig ge­wählten Wortwahl sagt er auch implizit, dass unter Umständen Vertragsabänderungen machbar sind – aber eben nicht einfach, so wie es der Gesetzesentwurf für Versicherungen vorgesehen hatte. Auch wenn man diese Kleinigkeit des Wortes «einfach» überhört, scheint es uns schwer nachvollziehbar, der Anmoderation eine unsorgfältige Vereinfachung anhaften zu wollen (Ziffer 16).

Ebenfalls in Bezug auf die Anmoderation behauptet der SVV desweitern, dass «Kassensturz» suggerie­re, der SVV habe Art. 35 genauso vorgeschlagen. Das ist falsch. Mit keinem Wort erwähnen wir den SVV. Mit keinem Wort erwähnen wir Art. 35. Mit keinem Wort erwähnen wir an dieser Stelle das Ver­nehmlassungsverfahren zum Versicherungsvertragsgesetz. «Kassensturz» sagt vielmehr: «Die priva­ten Versicherungen wollen, dass dies für sie nicht gilt [Grundsatz Abgemachtes gilt]. Sie wollen die Versicherungsverträge einseitig, ohne Einverständnis der Kunden, ändern können». Zu dieser Aussage kommen wir, weil der SVV dies in seiner Vernehmlassungsantwort zur Teilrevision so schreibt (siehe Beilage SVV):

«Versicherungsunternehmen müssen auch künftig die Möglichkeit haben, den Vertragsbestand mittels Bedingungsänderungsklausel veränderten Ge­gebenheiten anzupassen. Sie müssten ansonsten Prämienerhöhungen oder Änderungskündigungen aussprechen; beides wäre nicht im Interesse der Kunden.»

Bis zum Zeitpunkt der «Kassensturz»-Umfrage bei den Nationalrätinnen und Nationalräten – und bis heute – vertritt der SVV diese Meinung. Er schreibt es beispielsweise in seiner Medienmitteilung vom 4. Mai 2018 (siehe Punkt 2.3). Der Leiter Bereich Kranken- und Unfallversicherungen bekräftigt im Inter­view mit der SRF-Sendung «Puls» vom 27. November 2018 diese Haltung (siehe Punkt 2.4.). Auch bei der jetzt beanstandeten Sendung sagt Nationalrätin Christa Markwalder und Juristin beim Zurich Ver­sicherungskonzern, dass Vertragsanpassungen wichtig sind.

Nichts anderes sagt der Moderator in der Anmoderation. «So steht es im Entwurf zum neuen Versi­cherungsvertragsgesetz», fügt er an. Dass dieser Entwurf von den Behörden und nicht vom Verband selbst geschrieben wurde, davon geht der Zuschauer zu diesem Zeitpunkt selbstverständlich aus. Es scheint uns zudem etwas fremd, von der Moderation zu verlangen, dass sie das Vernehmlassungsver­fahren mit Vorentwurf und Entwurf sowie Eingaben des SVV in ausgebauter, detaillierter Form auf­nehmen soll, zumal der SVV gar nicht im Fokus der Berichterstattung steht.

Korrekterweise schreibt der SVV, dass er selber nicht verlangt habe, die Möglichkeit der einseitigen Vertragsanpassung in das neue Gesetz aufzunehmen. Dies sagt «Kassensturz» aber auch zu keinem Zeitpunkt.

Unter Ziffer 18 behauptet der SVV, dass es der «Kassensturz» versäume zu sagen, dass Vertragsan­passungen heute schon möglich sind. Ab Minute 8.20 im Beitrag, sagt dies FDP Nationalrätin und Ju­ristin des Zurich Versicherungskonzerns, Christa Markwalder, mehrmals. Es ist falsch, dass «Kassen­sturz» diese Tatsache in der Berichterstattung ausblendet. Zudem liegt der Fokus der Berichterstat­tung – und dementsprechend bei der Anmoderation – auf dem vom Parlament unterbreiteten Geset­zesentwurf. Der Fokus liegt nicht bei dem, was der Versicherungsverband verlangt hat oder wie er sich im Vernehmlassungsverfahren geäussert hat.

Ziffer 19 bis 22 thematisieren den Einzelantrag von FDP-Nationalrat Giovanni Merlini. Diesbezüglich hat sich «Kassensturz» bereits unter Punkt 12 bis 13 ausführlich geäussert. Zusammenfassend möch­ten wir hier festhalten:

  • Fokus des Beitrages war der Gesetzesentwurf, wie er mit der Fahne den Nationalrätinnen und Nationalräte Anfang April zur Beratung vorgelegt wurde
  • Die Umfrage bei allen 200 Nationalräten bezog sich auf diese Fahne/diesen Gesetzesentwurf und wie sie dazu stehen (die WAK hat den Vorschlag in ihrer Mehrheit so durchgewunken, inkl. Stimme von FDP-Nationalrätin Markwalder, die sich im «Kassensturz» ausführlich äussern konnte)
  • Herr Nationalrat Merlini hat an der Umfrage nicht teilgenommen, seine Idee der Streichung von Art. 35 «Kassensturz» nicht mitgeteilt
  • Im Beitrag, bei Minute 6.50, nimmt «Kassensturz» das Umschwenken und einlenken auf den Einzelantrag Merlini Bezug: «Bei der FDP scheint ein Umdenken stattzufinden, wie auch bei der SVP. Beide wollen nun immerhin den Vorschlag zur einseitigen Vertragsabänderung ab­lehnen.»
  • Ab Beitrags-Minute 8.20 vertritt FDP-Nationalrätin Christa Markwalder den Vorschlag ihres Parteikollegen Merlini während 1.20 Minuten.

Es ist falsch, dass der «Kassensturz» «nichts» über diesen Einzelantrag berichtet und so das Gebot der Wahrhaftigkeit verletzt haben soll. Das Gegenteil ist wahr.

Worüber wir in der Tat nichts berichten, ist die im Newsletter des SVV geschalteten Statements von SVV-Direktor Thomas Helbling. Der Fokus der Berichterstattung lag bei den aktuellen Akteu­ren und Entscheidungsträgern, den Nationalrätinnen und Nationalräten. Die Haltung des SVV – notabene die erstmalige Distanzierung vom bundesrätlichen Gesetzestext mit den Worten «Nach unserem Dafürhalten beabsichtigte der Bundesrat dabei, dass solche Vertragsanpassungen nicht mehr in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt, sondern neu im Gesetz verankert werden. Allerdings gibt es berechtigte Bedenken, wonach unter diesem neuen Gesetzesartikel auch Anpassungen möglich wären, die unter dem geltenden Recht nicht zulässig sind» – fand genau so wenig Platz in der Sendung wie die von anderen Vernehmlassungsteilnehmenden, nebst den Politikern.

In Ziffer 23 kritisiert der SVV die von «Kassensturz» gewählte Darstellung des Gesetzgebungsverfah­rens und moniert, dass die Sendung suggeriere, dass die Versicherungslobby dem zuständigen Depar­tement die Gesetzesbestimmungen diktiert habe. Ausführlich nimmt «Kassensturz» unter Ziffer 5 be­reits zu diesem Vorwurf Stellung. Zusammenfassend und ergänzend möchten wir hier festhalten:

  • Der Bundesrat hat nach dem Vernehmlassungsprozess rund 30 Punkte des SVV zu Ungunsten der VersicherungsnehmerInnen aufgenommen und so in die vorberatende Kommission getra­gen. Teils finden sich im Gesetzesentwurf wortwörtliche Übernahmen aus der SVV Eingabe. Dies sagen wir im Beitrag ab 2.20.
  • Konkret sagen wir: «Kassensturz» deckte letztes Jahr auf: Im Gesetzesentwurf von Ueli Mau­rer finden sich wortwörtliche Vorschläge der Versicherungslobby, ALS OB die Versicherungen selber das Gesetz geschrieben hätten.»
    • Wir Begründen im Anschluss mit dem In-Statement, weshalb dieser Eindruck entste­hen kann.
    • Wir nehmen Bezug auf den Beitrag vor einem Jahr, in dem wir diese Äusserungen schon einmal gemacht haben – und auf diese keine negative Reaktion von Seiten des Finanzdepartements noch von Seiten des SVV gekommen ist
  • Es ist nicht lediglich der Eindruck, den «Kassensturz» hat, dass in diesem Vernehmlassungs­verfahren mehrheitlich die Seite der Versicherungen Gehör gefunden hat. Selbst langjährige Parlamentarierinnen und Parlamentarier bezeichnen während der Debatte das Vernehmlas­sungsverfahren zur Teilrevision des VVG und den daraus resultierenden Gesetzesentwurf von Bundesrat Ueli Maurer als «speziell». Stellevertretend für andere Äusserungen nachfolgend drei Zitate aus dem Plenum vom 9. Mai 2019:
    • Leo Müller, WAK_N-Mitglied CVP: «Der Bundesrat hat dann in Zusammenarbeit mit der Branche, mit der Stiftung für Konsumentenschutz, mit dem Schweizerischen Ver­sicherungsverband und mit der Finma eine neue Revisionsvorlage ausgearbeitet. Die­ser Entwurf wurde dann in die Vernehmlassung geschickt. Sehr geehrte Damen und Herren, dann ist etwas passiert, was nicht nachvollziehbar ist: Die Version, die der Bundesrat in die Vernehmlassung gegeben hatte, hat nicht nur eine Veränderung erfahren, nein, diese Version hat richtiggehend eine Meta­morphose durchgemacht. Die vom Bundesrat mit Botschaft vom 28. Juni 2017 dem Parlament vorgelegte Vorlage war kaum mehr zu erkennen. Diese ist sehr einsei­tig ausgestaltet, vernachlässigt die Stellung der Versicherten und ist so nicht mach­bar.»
    • Beat Jans, WAK_N-Mitglied SP: «Herr Bundespräsident, die Vorlage wurde nach der Vernehmlassung stark zugunsten der Versicherungen korrigiert. Sie haben das jetzt mit der Tatsache begründet, dass die Parteien sich entsprechend ausgesprochen ha­ben. Ich nehme an, Sie meinen damit die SVP und die FDP. Können Sie mir sagen, warum wir überhaupt Vernehmlassungen machen, wenn Sie am Schluss sowieso die Meinungen der SVP und der FDP übernehmen, die ja nachher sowieso noch über die Vorlage beraten können?»
    • Kathrin Bertschy, WAK_N-Mitglied Grünliberale: «Was jetzt hier vorliegt – es wurde schon gesagt –, ist einseitig. Es ist unausgewogen, es ist unfair. Die Vorlage beinhal­tet Asymmetrien, sie beinhaltet strafende Elemente – die haben hier drin nichts zu su­chen –, und sie macht es möglich, dass nachträglich Spielregeln geändert werden können. Das ist kein fairer, liberaler Entwurf mehr. Es hat Elemente drin, die dringend korrigiert werden müssen, denn ohne Korrekturen ist das hier kein Versicherungsge­setz, sondern ein Verunsicherungsgesetz»

Ziffer 24 bis 28 gehen auf das konkrete Beispiel zu Artikel 35 des Gesetzesentwurfs ein. Der SVV behauptet, das Beispiel sei «reine Fiktion» und «tendenziös bis irreführend».

Um den Zuschauerinnen und Zuschauern verständlich aufzuzeigen, welche Konsequenzen drohen, würden die Paragrafen des Gesetzesentwurfes wie vom Bundesrat vorgeschlagen umgesetzt, wählten wir drei Beispiele (Definition Duden «‹Beispiel›: beliebig herausgegriffener, typischer Einzelfall - als Erklärung für eine bestimmte Erscheinung oder einen bestimmten Vorgang»). Dabei wählten wir die drei für Konsumentinnen und Konsumenten (auch KMU-BetreiberInnen betroffen) folgenreichsten Gesetzesvorschläge – unter andrem der hoch umstrittene und von Rechtsprofessoren und anderen Versicherungsexperten kritisierte Art. 35.

  • Das Beispiel mit Alice wurde – wie die anderen Beispiele – mit Prof. Dr. Stephan Fuhrer, ei­nem Versicherungsexperten von FairSicherungen aus der Praxis und mit unserer hausinternen Rechtsexpertin durchbesprochen.
  • Es ist Aufgabe des Beispiels, möglichst stark zu vereinfachen und Unnötiges auf der Seite zu lassen ohne Falsches zu berichten. In seiner Beanstandung sagt der SVV auch nicht, das Be­richtete sei falsch, sondern moniert, man habe wichtige Tatsachen weggelassen. Wir sind der Meinung, das ist unwahr. Wir haben die wichtigsten Punkte im Beispiel erfasst, tendenziell
    e­her noch zu komplex für einen TV-Beitrag aufbereitet.
    • ​ Dieses Beispiel wurde zudem bereits vor einem Jahr im ersten Beitrag so ausgestrahlt. Daraufhin kam, wie unter Punkt 2.3, keine konkrete Rückmeldung des SVV oder einer anderen Versicherung, dass dieses Beispiel so nicht stimmen würde.
    • Wir haben bei unserer Umfrage bei den 200 Nationalrätinnen und Nationalräte die Beispiele verlinkt angegeben. Auch von diesen – insbesondere von den WAK-Mitgliedern und VersicherungsexpertInnen aus dem Rat – kam keine Rückmeldung, dass dieses Beispiel unwahr sein würde bzw. irreführend seien.
  • Wir verstehen nicht, was der SVV mit «Dieses Beispiel ist eine reine Fiktion» meint. Ein Bei­spiel zur Erklärung der möglichen zukünftigen Auswirkung eines Gesetzestextes kann nicht re­al oder dokumentarisch sein.
  • In seinem Statement im SVV-Newsletter sagt SVV-Direktor Thomas Helbling selber: «Aller­dings gibt es berechtigte Bedenken, wonach unter diesem neuen Gesetzesartikel auch Anpas­sungen möglich wären, die unter dem geltendem Recht nicht zulässig sind.»
  • Ein konkretes Beispiel dieser berechtigten Bedenken zeigt das Vorgehen des Krankenversiche­rers Helsana, der die freie Spitalwahl bei seinen Privatversicherten einschränkt. SRF Espresso schreibt hierzu: «Die Alternative hat aber im Kleingedruckten einen Haken: Die freie Arzt- und Spitalwahl ist eingeschränkt.» Eine Gegebenheit, die im Vorfeld von Versicherungen immer als höchst unwahrscheinlich bezeichnet wurde. [15] Mit der Einführung von Art. 35 nach bundesrät­lichem Gusto hätte Helsana seine AGBs eigenmächtig abändern können und hätte seine Kun­dinnen und Kunden nicht um deren Einverständnis bitten müssen. So wie der SVV jetzt be­hauptet, dass im Beitrag gezeigte Beispiel sei «reine Fiktion» und hätte so nie umgesetzt wer­den können, so argumentierten Versicherungen im Vorfeld der Spitalwahl-Einschränkung von Helsana.

Unter Ziffer 25 behauptet der SVV, dass ein Zuschauer ohne besonderes Vorwissen nicht bemerke, dass es im Beispiel um die freiwillige Krankenzusatzversicherung (nach VVG) gehe und nicht um die Grundversicherung nach KVG. Für «Kassensturz» eine nicht nachvollziehbare Äusserung: In der gan­zen Berichterstattung geht es nie um das KVG oder die obligatorische Grundversicherung. Schon in der Anmoderation steht hinter dem Moderator gross VVG. Der Beitragsmacher redet über nichts ande­res als über die VVG-Revision, bis zum konkreten Beispiel. Und auch im kritisierten Beispiel reden wir von «Krankenkassen-PRIVATversicherung und von PRIVATER Spitalversicherung.

Ziffer 26 siehe Ziffer 24 bis 28.

Ziffer 27: In unsrem Beispiel (wie in unserer sämtlichen Berichterstattung zu Art. 35) geht es nicht darum, dass private Krankenkassenversicherer ihren KundInnen kündigen wollen. Es geht darum, dass Versicherungen die Möglichkeit bekommen, einseitig AGBs so abzuändern, dass die Versicherte mit den gedeckten Leistungen nicht mehr zufrieden ist. In dieser Situation – wäre Art. 35 nach bundesrät­lichem Vorschlag eingeführt worden, hätte die versicherte Person nichts anderes machen können, als die Verschlechterung zu akzeptieren oder selber zu kündigen. Ganz nach dem Motto: Vogel friss oder stirb. Die beschriebene Kritik trifft dementsprechend nicht zu, weil wir darüber gar nicht berichten.

Ziffer 29 bis 35 behauptet, dass wir mit diesem Beispiel eine «klare Falschinformation gemacht hät­ten» und den «Zuschauer hinters Licht geführt» hätten. Im Widerspruch zu Versicherungsrechtspro­fessoren und andren Versicherungsexperten behauptet der SVV gar, dass Art. 45 nach bundesrätli­chem Vorschlag eine Verbesserung für die Kundinnen und Kunden bedeutet.

  • Auch dieses Beispiel mit Fred wurde – wie die anderen Beispiele – mit Prof. Dr. Stephan Fuh­rer, einem Versicherungsexperten von FairSicherungen aus der Praxis und mit unserer hausin­ternen Rechtsexpertin durchbesprochen.
  • Dieses Beispiel wurde zudem bereits vor einem Jahr im ersten Beitrag so ausgestrahlt. Da­raufhin kam, wie unter Punkt 1.3 dargelegt, keine konkrete Rückmeldung des SVV oder einer anderen Versicherung, was konkret an diesem Beispiel nicht stimmen würde.
  • Wir haben bei unserer Umfrage bei den 200 Nationalrätinnen und Nationalräte die Beispiele verlinkt angegeben. Auch von diesen – insbesondere von den WAK-Mitgliedern und Versiche­rungsexpertInnen aus dem Rat – kam keine Rückmeldung, dass dieses Beispiel unwahr sein würde bzw. irreführend sei.

In seiner jetzigen Beanstandung schreibt der SVV:

«Entgegen den Äusserungen und Vorbringen im Beitrag, verbessert sich de facto die Lage des Versicherungsnehmers mit dem neuen Art. 45 E-VVG. Weil er nun selbst bei eigenem Verschulden noch beweisen kann, dass die Verletzung der Obliegenheit keinen Einfluss auf den Schaden hatte und dies­falls die vereinbarte Leistung erhält.»

Prof. Dr. Fuhrer sagt demgegenüber klar:

«Nach allgemeinem Vertragsrecht müsste der Versicherer so etwas bewei­sen und jetzt im Vorschlag des Bundesrates wurde die Beweislast dem Ver­sicherungsnehmer auferlegt. Das ist eine Verschlechterung seiner Rechtssi­tuation und das führt dazu, – wie bei diesem Beispiel die verletzte Schulter – dass der Versicherungsnehmer die Last der Beweislosigkeit zu tragen hat.»

Aufgrund dessen, dass sich der SVV bei erstmaliger Ausstrahlung nicht konkret zu einer anscheinend fehlerhaften Berichterstattung – inkl. dieses Beispiels – geäussert hat, auch Parlamentarierinnen und Parlamentarier nichts Gegenteiliges von sich verlauten liessen, gibt es für «Kassensturz» keinen Grund, die von Prof. Dr. Fuhrer gemachte Aussage in Zweifel zu ziehen. Ein Gericht müsste wohl entscheiden, welche Interpretation schlussendlich die bessere wäre. Von einer Falschinformation kann unter Be­rücksichtigung der oben genannten Punkte keine Rede sein.

Unter Ziffer 36 bis 40 greift der SVV das dritte Beispiel zu Art. 3 auf und behauptet das Beispiel sei unpräzise. Wie unter den vorherigen Ziffern 24 bis 28 beschrieben, ist es in der Tat so, dass ein Bei­spiel der Vereinfachung dient und für Nicht-Spezialisten eine Erklärung liefern soll. Ein Beispiel bringt es mit sich, gewisse Punkte auf der Seite zu lassen und nicht alle Gegebenheiten zu erwähnen. Dies dient der Verständlichkeit. Deswegen von einer «nicht sauber recherchierten Stimmungsmache des «Kassensturz» zu sprechen, ist falsch.

Unter Ziffer 39 schreibt der SVV unter anderem:

«Derartige Klauseln [Möglichkeit des Zahlungsstopps bei einem laufenden Schadensfall, Anmerkung der Redaktion] gibt es heutzutage in AVG nicht mehr. Die Versicherer haben das Urteil des Bundesgerichtes adaptiert und können mit solchen Klauseln im Markt nicht mehr bestehen.»

Der SVV irrt und behauptet Unwahres. Einerseits zeigt das Beispiel eben gerade die Zukunft und nicht den Ist-Zustand auf. Die Einführung von Art. 3 nach bundesrätlichem Vorschlag hätte eben dieses Bundesgerichtsurteil aufgehoben und Versicherern – quasi durch die Hintertür unter dem Aspekt der Informationspflicht – ermöglicht, Leistungen bei einem laufenden Fall zu mindern oder gänzlich zu streichen. Markus Schmid, Fachanwalt Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Rechtsanwälte Schmid Herrmann, Basel schrieb im HAVE 03/17:

«Der Versicherer soll es nicht in der Hand haben, den maximalen zeitlichen Umfang seiner Leistungspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalles durch einseitige Willenserklärung, in der Regel durch eine Kündigung des Versiche­rungsvertrages, zu beeinflussen. Entsprechende Bestimmungen in den AVB wurden von der Rechtsprechung als ungewöhnlich und deswegen als unver­bindlich bezeichnet. Um diese Rechtsprechung auszuhebeln, will der Bundes­rat dem Versicherer nun in Art. 3 Abs. 1 lit. l E-VVG mittels einer entspre­chenden Informationspflicht die Möglichkeit einräumen, die Dauer oder den Umfang von Leistungen, die er dem Versicherungsnehmer wegen Krankheit oder Unfall auszurichten verpflichtet ist, einseitig zu beschränken oder die Verpflichtung ganz aufzuheben, wenn der Vertrag nach Eintritt des befürch­teten Ereignisses beendet wird.

Es wäre in der Tat wünschenswert gewesen, dass sich der Bundesrat den Erwägungen des Bundesgerichts angeschlossen hätte und nicht einmal mehr einseitig bloss die Interessen der Versicherungswirtschaft durchzusetzen versucht.»

Auch im Nationalrat gab dieser bundesrätliche Vorschlag, den die WAK_N mit seiner FDP/SVP-Mehrheit gutgeheissen hat, heftig zu reden. So sagte Nationalrätin Regula Rytz:

Es geht hier nämlich salopp gesagt um einen Zahlungsstopp bei laufendem Schadenfall in den Bereichen Krankheit und Unfall. Konkret gibt diese Rege­lung den Versicherungen das Recht, die Dauer oder den Umfang einer Leis­tung einseitig zu beschränken oder diese Verpflichtung sogar ganz aufzuhe­ben, wenn der Vertrag nach Eintritt des befürchteten Ereignisses beendet wird, also bei einem laufenden Schadenfall, und das ist doch eine ungeheu­erliche Frechheit. Die einzige Voraussetzung ist nämlich, dass der Versiche­rungsnehmer, sei es ein Malermeister, sei es meine Nachbarin, im Vertrag über dieses Zahlungsstopprecht der Versicherungen informiert werden muss.

Nebst den gleichlautenden Äusserungen von Rechtsexperten und Parlamentarierinnen zu dem Beispiel von «Kassensturz», können wir aufzeigen, dass die Behauptung «Derartige Klauseln gibt es heutzuta­ge in AVB nicht mehr» falsch ist. Im Januar 2017 berichtet «Kassensturz» über einen Fall einer Hun­debesitzerin, die eine Tierschutzversicherung abgeschlossen hat.[16] Nach Erkrankung des Tiers kündete die Tierversicherung den Vertrag und verweigerte die Zahlung für den laufenden Fall, in Bezug auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Obwohl sich der Ombudsman für Privatversicherungen und der Suva dahingehend geäussert hat, dass die Versicherung mit solchen AGBs gegen das geltende Gesetz verstosse, weigerte sich die Versicherung, den laufenden Fall zu zahlen. Die Begründung lautete da­hingehend, dass bei Einführung dieser Versicherung, die Formulierung der AVB und damit verbundene Kündigung im laufenden Schadensfall, rechtens sei. Der Versicherten wäre nur der gerichtliche Weg offengeblieben, was mit Zeit, Energie und hohen Anwaltskosten verbunden gewesen wäre. Die Aussa­ge des SVV, solche AVB bestehen nicht mehr, ist falsch.

2.3. «Kein sachgerechter Einsatz optischer Darstellungsformen» (Ziffern 41 und 42)

Unter Ziffer 41 und 42 wiederholt der SVV seine Behauptungen, «Kassensturz» hätte das Gebot der Sachkenntnis und das Gebot der Wahrhaftigkeit mehrfach verletzt. Es wird weiter wiederholt, dass der «gezeigte Trickfilm» «manipulativen Charakter» aufweise. Dies gelte auch für den in der Anmoderati­on gezeigten Schriftzug zum VVG. Gemeint ist da der Screen hinter dem Moderator, auf dem gross VVG steht, mit einer Lupe versehen und daneben Paragrafen ersichtlich sind. Das eine V von VVG hat in der Tat einige Sprünge drin. Das kommt nicht von ungefähr: Wäre das Gesetz, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, umgesetzt worden, hätte das einige Risse ins Vertrauen der Bevölkerung in Politik und Wirtschaft hinterlassen. CVP-Nationalrat Leo Müller sagte es im Plenum so:

«Das Gleichgewicht zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherten ist nicht mehr gegeben. Würde diese Version verabschiedet, wäre nicht mehr gewährleistet, dass die Prämienzahlerinnen und Prämienzahler für ihre Prämien jemals die versprochene Leistung erhalten würden. Das geht gar nicht!»

2.4. «Kein faires Hören und Verarbeiten der anderen Meinungen» (Ziffern 43 bis 46)

Der SVV moniert, dass er in der Sendung keine Gelegenheit hatte, zu den vorgetragenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Dieser Stand auch nicht im Zentrum der Kritik. «Kassensturz» erhob keine Vor­würfe gegenüber dem Schweizerischen Versicherungsverband, sondern erwähnt ihn lediglich als am Vernehmlassungsprozess erfolgreicher Teilnehmer, der sich beim zuständen Bundesrat offensichtlich in vielen Punkten einbringen konnte. Wenn, dann wären es Vorwürfe, die an das Finanzdepartement gerichtet gewesen wären. Der verantwortliche Bundesrat bzw. dessen Medienabteilung liess aber schon vor einem Jahr klar, deutlich und unwiderruflich verlauten, dass nun das Parlament an der Rei­he sei und zu entscheiden habe. Bundesrat Ueli Maurer wolle sich nicht äussern. Verwundert nehmen wir aber zur Kenntnis, dass der SVV wissen will, dass der zuständige Bundesrat nicht angefragt wor­den sei.

Im vom SVV kritisierten zweiten «Kassensturz»-Beitrag waren, wie mehrfach erwähnt, weder der zu­ständige Bundesrat noch der SVV die Kritisierten. Sie waren auch nicht (mehr) die Entscheidungsträ­ger bzw. die Akteure. Sie wurden zu einer historischen Aufarbeitung des bisher Geschehenen in die Berichterstattung eingebunden. Im Fokus der Berichterstattung waren die Nationalrätinnen und Natio­nalräte, welche als Legislative über ein für Versicherungsnehmende enorm wichtiges Geschäft zu ent­scheiden und die Spielregeln, wie miteinander geschäftet wird, festzulegen hatte. Nebst den Politike­rinnen bzw. Parteienvertretern kamen keine anderen Interessensgemeinschaften oder -Verbände zu Wort.

Es erschliesst sich «Kassensturz» nicht, zu welchen vermeintlichen Kritiken am SVV wir den Verband befragen hätten sollen? Umso mehr er sich schon vor einem Jahr nicht konkret zu der Einseitigkeit der Gesetzesvorlage äussern wollte: «Wir nehmen diese Position zur Kenntnis. Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass der aktuelle Entwurf dem Auftrag des Parlaments nach einer schlanken Revision ent­spricht.»

Bei der Gestaltung des Beitrags – und für die Zuschauerschaft unschwer zu erkennen – haben wir das Parlament in die Pflicht genommen. Es war deshalb auch klar, wen wir mit den kritischen Fragen kon­frontieren wollten. Es waren Parteienvertreter, die eine entscheidende Rolle hatten. Die Anfragen gin­gen an die Parteien, welche den von Rechtsprofessoren und anderen Versicherungsexperten als unfair bezeichneten Gesetzesentwurf unterstützten: namentlich an SVP, FDP, BDP, CVP. Thomas Aeschi von der SVP reagierte nicht auf eine Interview-Anfrage und auch das Generalsekretariat der SVP wollte uns keine Gesprächspartnerin zur Verfügung stellen. Bei der FDP ging die Anfrage an ein Interview an die WAK_N-Mitglieder Petra Gössi (FDP-Parteipräsidentin), Beat Walti (FDP-Fraktionschef) und an die VVG-Geschäftssprecherin Daniela Schneeberger. Alle lehnten ein Gespräch zur Darlegung der Meinung der FDP ab. Da FDP-Nationalrätin Christa Markwalder am Kommissions-Abstimmungstag als Vertre­tung für WAK_N-Mitglied Daniela Schneeberger vor Ort war und als Juristin angestellte Versicherungs­fachfrau in der Materie drin war, fragten wir sie an. Sie sagte zu.

Ebenfalls angefragt wurde Lorenz Hess als Fraktions-Chef der BDP. Auch er konnte in seiner Rolle als Verwaltungsratspräsident einer Versicherung mit Fachwissen inhaltlich etwas zur Diskussion beitragen. Bei der CVP waren wir mit Leo Müller im Gespräch. Leider kam es hier nicht zu einem Interview vor der Kamera.

Wir sind der Überzeugung, dass wir mit dieser Auswahl an Entscheidungsträgern im laufenden Polit­prozess eine faire und breite Aufstellung unterschiedlicher Meinungsvertreter angeboten haben. Wo und weshalb wir hier dem Verband Zeit einräumen hätten sollen, erschliesst sich nicht.

Der SVV behauptet, dass die im Interview befragten Politikerinnen und Politiker konkret zu ihrer per­sönlichen Meinung befragt wurden. Das ist falsch. Die befragten Politikerinnen und Politiker haben im Namen ihrer Partei – bei denen auch die Umfrage gemacht wurde und der Hauptinhalt des Beitrages war – gesprochen. FDP-Nationalrätin Christa Markwalder redet denn auch konsequent von «wir». Auch BDP-Nationalrat Lorenz Hess redet von wir. Dem Durchschnittszuschauer war klar: die kritisier­ten Parlamentarier werden als Vertreter ihrer Partei befragt. Wie der SVV darauf kommt, eine im Fo­kus der Kritik stehende Nationalrätin oder ein Nationalrat müsse im Namen des Schweizerischen Versi­cherungsverbandes reden, erschliesst sich uns nicht.

In Ziffer 45 unterstellt der SVV dem «Kassensturz», die Parlamentarier unfair befragt und Suggestiv­fragen gestellt zu haben, die der Stiftung für Konsumentenschutz entsprächen. Als investigatives Kon­sumentenmagazin verstehen wir unsere Aufgabe so, dass wir kritische Fragen stellen. Wir sind darum bemüht, eben nicht – wie es der SVV wünscht – «einfach nach ihrer Einschätzung zu fragen». Dass dies dem SVV so nicht passt, können wir nachvollziehen aber begreifen es nicht. Sind es nicht gerade die kritischen Fragen, welche dem Gegenüber die Gelegenheit geben, glaubhaft die besten Argumente vorzubringen?

Es ist desweitern falsch, dass den Interviewten die Beispiele vorgängig nicht gezeigt bzw. diese nicht besprochen wurden. Einerseits haben alle Befragten vorgängig die Umfrage zu den entsprechenden Artikeln mit dem Link zu den Beispielen per Mail erhalten. Es war den Befragten so während knapp eines Monats möglich, diese Beispiele so oft sie wollten, anzuschauen. Es ist zudem der selbsterhobe­ne Anspruch des Moderators, seine Interviewpartner vorgängig über die erhobenen Kritikpunkte zu informieren. Ansonsten wäre ein konfrontatives Interview mit Tiefgang gar nicht zu führen. So disku­tierte der Moderator auch im Vorfeld mit den drei befragten PolitikerInnen – zuerst Tage zuvor am Telefon und anschliessen vor den eigentlichen Dreharbeiten vor Ort. Der Moderator erinnert sich ge­rade an das intensive Vorgespräch mit der FDP-Vertreterin auf der Dachterrasse der Zurich Versiche­rung. Die beiden klärten während zirka 30 Minuten Unklarheiten oder Missverständnisse. Nach der Aufnahme verabschiedete man sich im Guten. Wir haben denn auch keine negative Äusserung im Nachgang der Berichterstattung von einem unserer Interviewpartnern erhalten. Weshalb sich hier der SVV zum Fürsprecher der PolitkerInnen macht, erschliesst sich uns nicht.

Unter Punkt 46 behauptet der SVV, das Gespräch mit SP-Nationalrätin Prisca Birrer-Heimo sei «be­sonders irreführend und manipulativ». Er mutmasst, dass der Moderator der Interviewpartnerin den Beitrag vorgängig gezeigt haben soll und suggeriert so, mit der Präsidentin der Stiftung für Konsu­mentenschutz gemeinsame Sache gemacht zu haben. Er unterstellt dem «Kassensturz» eine Un­gleichbehandlung seiner Gesprächspartner. Das ist falsch. Wie bei den anderen beiden Gesprächs­partnerInnen hat der Moderator – wie er es immer bei Aufzeichnungen von Interviews macht – den Beitrag grob umrissen und die Kritikpunkte erläutert. So auch bei Prisca-Birrer Heimo. Erstaunt neh­men wir zur Kenntnis, dass der SVV zu wissen vorgibt, dass eine vorgängige Information des Beitrags­inhaltes bei Nationalrätin Markwalder nicht stattgefunden haben soll.

Zudem haben alle drei GesprächpartnerInnen, wie oben erwähnt, einen Monat zuvor per Mail die im Beitrag kritisierten Paragrafen mit den dazugehörigen Beispielen erhalten. Die vom SVV kritisierte Äusserung «wie wir soeben im Beitrag gesehen haben...» schiesst am Ziel vorbei. Der Moderator hat dabei die Zuschauerschaft, sein Publikum im Hinterkopf und versetzt sich als höchst erfahrener Mode­rator in deren Lage beim Schauen der Sendung. Die vom SVV gemachte Aussage, es handle sich hier um eine Ungleichbehandlung und sei «eine weitere Verletzung journalistischer Sorgfaltspflicht», ist erwiesenermassen falsch.

2.4. und 2.6. Hohe Anforderung und Gesamteindruck (Ziffern 47 bis 50)

In Ziffer 47 bis 50 wiederholt der SVV in seiner Beanstandung in grossen Teilen seine vorgängigen Behauptungen ohne weitere Belege dafür zu liefern. Desweitern schreibt er dem Ombudsmann aus­führlich vor, wie er den Beitrag und die Sendung zu beurteilen hat.

Wir haben nun in unserer Beanstandungs-Antwort ausführlich und detailliert über die Entstehung, die Aufbereitung und die Umsetzung der Berichterstattung zur Teilrevision des Versicherungsvertragsge­setzes berichtet. Wir haben die Einschätzungen des SVV aufgenommen und die Behauptungen nach bestem Wissen und Gewissen entkräftet. Die Beispiele zu den neuen Gesetzesartikeln sind weder feh­lerhaft, tendenziös noch irreführend. «Kassensturz» hat mit seiner Berichterstattung das Gebot der Sachgerechtigkeit eingehalten.

Der SVV schreibt unter Ziffer 50, dass die Sendung inmitten eines politischen Meinungsbildungspro­zesses, während der Beratung der eidgenössischen Räte berichtet habe. Dies wird dem «Kassensturz» als Manipulation und als Defizit ausgelegt. Dabei müsste es doch das höchste Interesse der politischen Akteure sein, wenn über aktuelle Geschäfte berichtet wird. Die Debatte im Nationalrat und das Einlen­ken der VolksvertreterInnen bei vereinzelten Punkten in der Revision des VVG zeigt, dass ein kritisches Hinterfragen von Nöten war. Wäre dies nicht geschehen, hätten weniger informierte Volksvertreter entschieden – und das kann auch nicht im Interesse des Schweizerischen Versicherungsverbandes sein.

Wir sind mit dem SVV einer Meinung: Die Materie ist hochkomplex. Deshalb haben wir uns auch für die journalistische Aufarbeitung die Zeit genommen, uns exakt in das Thema einzuarbeiten. Wir sind davon überzeugt, dass sich unser Publikum eine eigene, unabhängige Meinung bilden konnte. Wir bitten Sie, Herr Ombudsman, die Beanstandung vollumfänglich abzulehnen.

C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung des Beitrags. Der «Kassensturz» befasst sich seit 45 Jahren mit Themen rund um den Konsumentenschutz. Um diesen geht es in dem von Ihnen kritisierten Beitrag. Sie werfen dem «Kassensturz» in einer sehr umfassenden, in 50 Punkte geglieder­ten Beanstandung vor, dass

1. sich das Publikum keine freie Meinung bilden könne und somit manipuliert würde;
2. die zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten missachtet würden;
3. kein sachgerechter Einsatz optischer Darstellungsformen erfolge;
4. kein faires Hören und Verarbeiten der anderen Meinungen stattfänden und
5. hohe Anforderungen an die JournalistInnen gestellt würden, weil beim Publikum ein geringes Vorwissen bestehe.

Schliesslich ziehen Sie das Fazit, dass das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt wurde.

Die Redaktionsleiterin des «Kassensturz», Frau Ursula Gabathuler, hat Ihnen auf Ihre Vorwürfe sehr ausführlich und detailliert Rückmeldung gegeben, so dass ich mich auf ein paar Punkte beschränken werde.

Auf die umfassend geschilderte Vorgeschichte trete ich nur insofern ein, als dass der «Kassensturz» sich seit Herbst 2017 mit der Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ausführlich be­fasst und in verschiedenen Sendegefässen darüber berichtet hat. Zudem zeigen die diversen oben erwähnten Schriftstücke klar auf, dass der «Kassensturz» die beteiligten Parteien stets mit An- bzw. Nachfragen konfrontiert und den Kontakt zu den Beteiligten immer wieder aktiv gesucht hat. Die Verantwortlichen von SRF haben sich also darum bemüht, eine Menge an Hintergrundinformationen zu erhalten, um auf der Basis dieses Wissens, weitere situationsgerechte Berichte zum Thema so produzieren und dann aus­strahlen zu können, dass sie ein Laienpublikum versteht.

Im folgenden trete ich kurz auf Ihre Vorwürfe ein.

Zum Vorwurf 1: Das Publikum konnte sich keine freie Meinung bilden und wurde somit manipuliert.
Der Beitrag besteht im Wesentlichen aus drei Teilen, nämlich aus der An- und Abmoderation, dem als Theaterstück dargestellten inhaltlichen Teil und aus den drei nachgelagerten Interviews. Gleich vor­weg: Ich stimme mit sämtlichen in der Stellungnahme von Frau Ursula Gabathuler aufgeführten Punkte vollkommen überein. So waren sowohl die An- und Abmoderation korrekt als auch die als Theater aufgebaute inhaltliche Auseinandersetzung mit der anspruchsvollen Thematik. Das Publikum, das zum allergrössten Teil aus juristischen Laien besteht, konnte durchaus nachvollziehen, welche Punkte sich bei der Teilrevision des Gesetzes über Versicherungsverträge nachteilig auswirken könn­ten. Zur Illustration wurden drei fürs Publikum fassbare Beispiele verwendet, die greifbar präsentiert werden.
Über die Machart des Beitrages kann man geteilter Meinung sein. Für das Publikum war durch den sich öffnenden Theatervorhang jedenfalls klar, wie der Erzählstrang läuft und dass verschiedene Aus­drücke (wie z. B. «Einflüsterer» oder «Trauerspiel») in diesem Kontext verstanden werden dürfen. Doch darf man den Beitrag nicht ohne die nachfolgenden drei Interviews bewerten. In diesen kön­nen sowohl Frau Nationalrätin Christa Markwalder (FDP, Juristin bei der Zurich Versicherung) als auch Herr Nationalrat Lorenz Hess (BDP, Verwaltungsratspräsident der Visana) ausführlich Stellung nehmen. Die Gegenseite, vertreten durch Frau Nationalrätin Priska Birrer-Heimo (SP-Nationalrätin und Präsiden­tin der Stiftung für Konsumentenschutz), erhielt weniger Sprechanteil. In der Gesamtbetrachtung aller Teile des «Kassensturz»-Beitrags komme ich zum Schluss, dass der «Kassensturz» sachge­recht informiert hat. Das Publikum konnte sich frei eine eigene Meinung bilden und wurde nicht ma­nipuliert.

Zum Vorwurf 2: Die zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten werden missachtet.
Das Schweizer Radio und Fernsehen SRF hält journalistische Sorgfaltspflichten in seinen publizisti­schen Leitlinien[17] fest. Die Leitlinien sind dabei weder vollständig noch abschliessend. Sie fussen auf wichtigen Grundlagen bzw. Ergänzungen wie beispielsweise dem Radio- und Fernsehartikel der Bun­desverfassung[18] oder dem Radio- und Fernsehgesetz (RTVG)[19]. Auch hier stimme ich sämtlichen Ausführungen der Redaktionsleiterin «Kassensturz», Frau Ursula Gabathuler, bei. Zudem halte ich nochmals fest, dass der Fokus der Berichterstattung des von Ihnen beanstandeten Beitrags auf den aktuellen Akteuren und Entscheidungsträgern lag, nämlich bei den Nationalrätinnen und Natio­nalräten, also weder beim Bundesrat noch beim Schweizerischen Versicherungsverband. SRF legt in der Stellungnahme ausführlich und nachvollziehbar dar, welche Recherchen, Massnahmen und Ge­spräche getätigt wurden, um das komplexe Thema für das Publikum verständlich aufzuarbeiten. Dem habe ich nichts mehr beizufügen.

Zum Vorwurf 3: Kein sachgerechter Einsatz optischer Darstellungsformen
Es ist den Programmverantwortlichen überlassen, welche Darstellungsformen sie für einen Beitrag ver­wenden. Der Trickfilm, der die komplexe Materie – für die es kaum aussagekräftige, reale Bilder gibt – war jedenfalls eine plausible Idee, die keinen «manipulativen Charakter» aufwies. Aus­serdem kann sich das Publikum auf der entsprechenden Website des «Kassensturz»[20] zusätzlich über die Inhalte des Beitrags und über Zusatzmaterial informieren.

Zum Vorwurf 4: Kein faires Hören und Verarbeiten der anderen Meinungen
Im Beitrag kamen – wie bereits oben erwähnt – gewichtige Stimmen zu Wort; Stimmen, die Pro- und Kontra-Positionen einnehmen. Ausserdem stand der Schweizerische Versicherungsverband im Beitrag bekanntlich nicht im Fokus der Kritik. Es wurde zurecht erwähnt, dass der SVV am Prozess der Ver­nehmlassung erfolgreich teilgenommen hat, indem er diverse Punkte einbringen konnte.

Auf der bereits erwähnten Website20 ist zudem eine zehnseitige Übersicht zu finden, bei der «Ände­rungen in der Vernehmlassung und ihre Folgen» übersichtlich aufgelistet sind. Dort werden die entsprechenden Artikel aufgeführt, dazu der Gesetzesentwurf zuhanden des Parlaments, eine Spalte «SVV schreibt u.a. dazu» sowie eine Spalte «SKS schreibt dazu».

Abb. 1: «Kassensturz»-Dokument: Änderungen in der Vernehmlassung und ihre Folgen[21](Ausschnitt)

Davon zu sprechen, dass «Kein faires Hören und Verarbeiten der anderen Meinungen» stattgefunden hat, kann ich nicht nachvollziehen.

Zum Vorwurf 5: Hohe Anforderungen an die JournalistInnen, da beim Publikum ein geringes Vorwissen besteht
Selbstverständlich stellt das Thema hohe Anforderungen an die Journalistinnen und Journalisten. Frau Ursula Gabathuler konnte in ihrer umfangreichen Stellungnahme aber sehr deutlich aufzeigen, wel­che Bestrebungen SRF macht, um das Publikum sachgerecht informieren zu können. Journalistinnen und Journalisten müssen nicht Fachleute für ein Spezialthema sein. Sie brauchen Dossierkenntnisse wie jede Politikerin und jeder Politiker auch. Dazu stellen sie Fragen, analysieren Zusammenhänge, recherchieren, decken Hintergrundgeschichten auf, fassen zusammen und müssen letztlich komplexe Themen in einer für das Publikum verständlichen Art aufbereiten. Alles das hat «Kassensturz» getan, und zwar in der Art und Weise, wie es sich für ein Konsumentenmagazin gehört: Fair, sachbezogen und durchaus kritisch.

Aufgrund meiner Betrachtungen komme ich zum Schluss, dass der «Kassensturz» sachgerecht be­richtet hat. Das Publikum wurde nicht manipuliert und konnte sich frei eine eigene Meinung bilden. Somit ergibt sich, dass ich Ihre Beanstandung nicht unterstützen kann.

D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen,
Manfred Pfiffner, stv. Ombudsmann

[1] https://www.srf.ch/news/schweiz/entscheidung-im-nationalrat-versicherungen-gegen-versicherte-wer-gewinnt

[2] https://www.svv.ch/de/branche/regulierung-und-aufsicht/versicherer-unterstuetzen-kompromissvorschlaege-der-fdp

[3] https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2017/20170043/N1-01,%20Merlini%20DF.pdf

[4] https://www.srf.ch/news/schweiz/revision-vvg-kniefall-vor-versicherungslobby-kundenschutz-torpediert

[5] https://www.srf.ch/news/schweiz/revision-vvg-kniefall-vor-versicherungslobby-kundenschutz-torpediert

[6] https://www.srf.ch/news/schweiz/umstrittene-gesetzesrevision-zusatzversicherte-bald-am-kuerzeren-hebel

[7] Konkreter Gesetzesvorschlag im Vorentwurf: «Eine Vertragsbestimmung, wonach das Versicherungsunternehmen die Versicherungsbedingungen einseitig anpassen kann, ist nicht zulässig, soweit es sich nicht um Versicherungen von beruflichen oder gewerblichen Risiken handelt.»

[8] Soweit es sich nicht um Versicherungen von beruflichen oder gewerblichen Risiken handelt, ist eine Vertragsbestimmung, wonach das Versicherungsunternehmen die allgemeinen Versicherungsbedingungen einseitig anpassen kann, nur dann zulässig, wenn sie:

  1. vorsieht, dass die Anpassung dem Versicherungsnehmer frühzeitig angezeigt werden muss; und
  2. dem Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht auf den Zeitpunkt der Anpassung hin einräumt.

[9] https://www.srf.ch/radio-srf-3/aktuell/behind-the-scences-animationskuenstler-damian-frick

[10] https://www.derbund.ch/schweiz/standard/das-ist-eine-ungeheuerliche-frechheit/story/19592818 ab 00.46

[11] https://www.srf.ch/news/schweiz/revision-vvg-kniefall-vor-versicherungslobby-kundenschutz-torpediert ab 5.34

[12] https://www.srf.ch/news/schweiz/nach-schwangerschaftsabbruch-swica-bittet-schwangere-mit-todkrankem-ungeborenen-zur-kasse

[13]https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/css-laesst-unfallopfer-haengen-keine-zahlung-nach-arm-amputation-2

[14] https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/notoperation-in-griechenland-krankenkasse-will-nicht-zahlen

[15] https://www.srf.ch/news/schweiz/bei-neuer-zusatzversicherung-helsana-schraenkt-freie-spitalwahl-ein

[16] https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/haustier-krankenversicherer-lassen-hund-katz-im-stich

[17] https://www.srf.ch/unternehmen/unternehmen/qualitaet/publizistische-leitlinien-srf

[18] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995395/index.html#a93

[19] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20001794/index.html

[20] https://www.srf.ch/news/schweiz/entscheidung-im-nationalrat-versicherungen-gegen-versicherte-wer-gewinnt

[21] https://www.srf.ch/news/schweiz/revision-vvg-kniefall-vor-versicherungslobby-kundenschutz-torpediert

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