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SRG Deutschschweiz News

Beschwerde gegen Radiobeitrag von SRF abgewiesen

Ein Beitrag der Sendung «News Aktuell» von Radio SRF 4 News über die Scharia war sachgerecht. Dies beschloss die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI im Rahmen ihrer digital durchgeführten öffentlichen Beratungen. Gutgeheissen wurde jedoch eine Beschwerde gegen einen Beitrag der Sendung «Le 19h30» von Fernsehen RTS über die schwedische Strategie zur Bekämpfung des Coronavirus.

Im Rahmen der Sendung «News Aktuell» sendete Radio SRF 4 News am 19. August 2021 einen rund achtminütigen Beitrag über das Rechtssystem des Islam, die Scharia. Dazu und insbesondere zur Rolle der Frau wurde der Islamwissenschaftler Reinhard Schulze in einem Gespräch befragt. In der gegen den Beitrag erhobenen Popularbeschwerde wurde unter anderem gerügt, wichtige Informationen zur Scharia und zum Experten seien nicht erwähnt worden.

In der Beratung ist die UBI zum Schluss gekommen, dass gewisse Aspekte der Scharia zwar umfassender hätten abgehandelt werden können. Aufgrund der differenzierten Einschätzungen des korrekt und hinreichend vorgestellten Experten konnten sich die Zuhörenden aber eine eigene Meinung zu den vermittelten Informationen im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden. Erkennbar war insbesondere auch, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer beanstandeten Aussagen nicht um Fakten, sondern um die Meinung eines anerkannten Islamwissenschaftlers handelt. Die UBI wies die Beschwerde aus diesen Gründen einstimmig ab.

Beschwerden gegen gegen «Le 19h30» von Fernsehen RTS

Gutgeheissen hat die UBI allerdings eine Beschwerde gegen einen Beitrag der Sendung «Le 19h30» von Fernsehen RTS über die schwedische Strategie zur Bekämpfung des Coronavirus. In einer dagegen gerichteten Popularbeschwerde wurde namentlich gerügt, der Beitrag enthalte unrichtige Informationen, berufe sich auf problematische Quellen und sei tendenziös. In der kontrovers verlaufenen Beratung erachtete eine Mehrheit der UBI-Mitglieder die Beschwerde als begründet. Ausschlaggebend war die generell tendenziöse Darstellung der schwedischen Strategie sowie die gravierende und unzureichend belegte Kritik im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung älterer Personen. Die Beschwerde wurde deshalb aufgrund der festgestellten Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots mit sechs zu drei Stimmen gutgeheissen.

Teil der gleichen «Le 19h30»-Sendung bildete auch ein Beitrag über die aktuelle Covid-19-Situation in der Schweiz und in den Nachbarländern. Der Beschwerdeführer monierte primär, das Publikum habe die vermittelten Zahlen nicht korrekt einordnen können. Eine Mehrheit der UBI-Mitglieder ist jedoch zum Schluss gekommen, dass die präsentierten Zahlen den Tatsachen entsprachen. Aufgrund seines beträchtlichen Vorwissens wusste das Publikum auch um die Bedeutung der Zahlen und wurde deshalb nicht in die Irre geführt. Der betreffende Beitrag hat deshalb das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt. Die UBI wies die Beschwerde mit sieben zu zwei Stimmen ab.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren durchführen, das dazu dient, den Mangel zu beheben und zukünftige ähnliche Rechtsverletzungen zu verhindern.


Text: UBI/SRG Deutschschweiz

Bild: SRG Deutschschweiz/Maximilian Lederer

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