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UBI weist Beschwerden gegen Sendungen von Radio SRF ab

Die Berichterstattung von Radio SRF über die grosse Demonstration in Bern gegen die Covid-19-Massnahmen vom letztem Oktober war programmrechtskonform. Auch ein Beitrag der Sendung «Echo der Zeit» über die Taliban erfüllte die inhaltlichen Mindestanforderungen des Radio- und Fernsehgesetzes.

Im Rahmen der öffentlichen Beratungen vom 31. März 2022 berieten die Mitglieder der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI über zwei Beschwerden, die sich beide gegen Sendungen von Radio SRF richteten.

Atypische Beschwerde wegen Corona-Demonstration

Am 23. Oktober 2021 demonstrierten in Bern Tausende von Menschen gegen die Covid-19-Massnahmen. Die Kundgebung dauerte von 13.30 Uhr bis ca. 16.30 Uhr. In einer Popularbeschwerde wurde gerügt, dass Radio SRF 1 in seinen Nachrichtensendungen vom 23. Oktober 2021, 23 Uhr und 24. Oktober 2021, 0 Uhr, 1 Uhr, 2 Uhr sowie 3 Uhr nicht über die Demonstration berichtet habe, an welcher mindestens 50 000 Personen teilgenommen hätten.

In der Beratung der Kommission kam zum Ausdruck, dass es sich um eine atypische Beschwerde handelt, indem die fehlende Berichterstattung über die Kundgebung in bestimmten Sendungen gerügt wird. Primärer Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung bildete das Vielfaltsgebot, welches konzessionierte Programme verpflichtet, die Vielfalt der Ereignisse angemessen zum Ausdruck zu bringen. Radio SRF insgesamt und Radio SRF 1 im Speziellen haben am 23. Oktober 2021 zwischen 16 und 22 Uhr sowie am Folgetag in Nachrichtenbulletins und Hintergrundsendungen (z.B «Echo der Zeit», «Regionaljournal») einlässlich über die Kundgebung berichtet, insbesondere auch in der Prime Time. Die Mitglieder der UBI kamen daher zum Schluss, dass Radio SRF das Vielfaltsgebot nicht verletzt hat, und wiesen die Beschwerde einstimmig ab (b. 907).

Beitrag über Taliban: Schwer verständlich, aber sachgerecht

In der Sendung «Echo der Zeit» vom 18. September 2021 strahlte Radio SRF einen Beitrag über die Taliban aus. Der Moderator fasst einleitend die Situation in Afghanistan zusammen und bemerkt, dass im nachfolgenden Gespräch mit dem Islamwissenschaftler Reinhard Schulze von der Universität Bern erörtert werden solle, ob das Bild, welches im Westen von den Taliban vorherrsche, zutreffe. Die gegen den Beitrag erhobene Popularbeschwerde richtete sich gegen Aussagen des befragten Experten.

Die Kommission kam jedoch zum Schluss, dass die Redaktion Reinhard Schulze korrekt und genügend vorgestellt hat. Dieser legte im Gespräch in erkennbarer Weise seine Meinung als Experte dar, wobei der Moderator teilweise kritisch nachfragte, insbesondere hinsichtlich des zutreffenden Adjektivs für die Taliban. Aufgrund der transparenten Gestaltung des Beitrags konnte sich die Zuhörerschaft zu den darin vermittelten Informationen eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden. Daran ändert auch die für die Zuhörenden wohl teilweise etwas schwer verständliche akademisch-abstrakte Argumentation des Islamwissenschaftlers nichts. Die UBI-Mitglieder haben die Beschwerde einstimmig abgewiesen (b. 908).

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Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren durchführen, das dazu dient, den Mangel zu beheben und zukünftige ähnliche Rechtsverletzungen zu verhindern.


Text: UBI

Bild: SRG.D/Maximilian Lederer

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