Illustration eines Swimming Pools
SRG Deutschschweiz Ombudsstelle

Hat «Kassensturz» rufschädigend über einen Poolbauer berichtet?

In einem Beitrag des Konsumentenmagazins berichteten zwei Betroffene über die Mängel, die beim Bau eines Pools durch ein Schweizer Unternehmen aufgetreten seien. Ein Beanstander kritisiert den Beitrag als einseitig und findet, positive Bewertungen des Poolbauers hätten ebenfalls erwähnt werden sollen.

«Eine Eigene Meinung kann sich da überhaupt nicht gebildet werden», so das klare Fazit eines Beanstanders über einen Beitrag des «Kassensturz». Dieser hatte in einer Sendung über einen Schweizer Poolbauer berichtet. Dabei wurden zwei Fälle näher beleuchtet, in denen die Kunden von gravierenden Mängeln oder Lieferverzögerungen betroffen waren.

Das stiess beim Beanstandenden auf Unverständnis. Seiner Meinung nach hätte eine positive Bewertung des Poolbauers ebenfalls gezeigt werden sollen. «Wie soll sich da ein neutraler Betrachter ein Bild von der Firma machen?», fragt der Beanstandende.

Hohe Zahl an Beschwerden

Die Ombudsstelle hat sich den Beitrag ebenfalls angeschaut. Sie verweist in ihrer Antwort zunächst auf den Charakter der Sendung. Im «Kassensturz» werde anwaltschaftlicher Journalismus zugunsten der Konsumentinnen und Konsumenten gemacht.

Sie gibt dem Beanstander Recht, dass zwei negative Fälle speziell hervorgehoben wurden. Total werde aber von 20-30 Beschwerdefällen gesprochen. Dass bei einer so hohen Zahl nicht auch positive Fälle gezeigt werden, liege einerseits in der Natur der Sendung und dränge sich andererseits bei der Vielzahl von negativen Fällen auch nicht auf.

Tiefgründige Recherche der Redaktion

Hinzu komme, dass der «Kassensturz» jeden einzelnen Vorwurf klar belege. Die Verantwortlichen zeigen das Betreibungsregister, sie belegen die technischen Mängel, sie holen Auskünfte bei der Verwaltung ein und ziehen einen renommierten Schwimmbadbegutachter bei.

Die Redaktion habe sich also ganz und gar nicht einzig auf die Aussagen der Konsumentinnen und Konsumenten verlassen, so die Ombudsstelle. Der Geschäftsführer des Poolbau-Unternehmens habe zudem ausgiebig Gelegenheit erhalten, die vorgebrachten Vorwürfe zu kontern. Aus diesem Grund kann die Ombudsstelle keinen Verstoss gegen das Sachgerechtigkeitsgebot feststellen.

«Kassensturz» vom 05. September 2023

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Schlussbericht Ombudsstelle Nr. 9466


Text: SRG.D

Bild: SRG.D/Cleverclip

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