«Burma» ist kein Kolonialbegriff
In der Sendung «Echo der Zeit» auf Radio SRF1 vom 29. Januar 2018 wurde ein Beitrag über die Flüchtlingssituation in Bangladesch und Burma platziert. Beanstandet wurde die Verwendung des Ländernamens «Burma» anstelle von «Myanmar». Die Beanstanderin bezeichnet «Burma» – den alten Namen des Landes – als kolonial und stellt die Frage in den Raum, ob sich die SRG weigere, Abstand vom Kolonialismus zu nehmen. Sie hebt hervor, dass Myanmar bereits seit geraumer Zeit unabhängig sei und die Hauptstadt auch nicht mehr Rangoon heisse.
Des Weiteren wurde generell die Aussprache der Moderation bemängelt. Die falsche Aussprache von Begriffen, so die Beanstanderin, weise auf eine schwache Kenntnis der Sprecher hin. Fredy Gsteiger, stellvertretender Chefredakteur von Radio SRF, verfasste die Stellungnahme der Redaktion. Hinsichtlich der bemängelten Sprachfähigkeiten der Sprecher antwortet er dementsprechend auf einer allgemeinen Ebene, weist auf die breite Ausbildung und die vielseitige Tätigkeit der Moderatorinnen und Moderatoren sowie auf die Verwendung der Aussprache-Datenbank der ARD als Leitplanke hin.
Burma nach wie vor geläufig
In der Stellungnahme der Redaktion betont Gsteiger, dass die Umbenennung Burmas erst lange nach der Erlangung der Unabhängigkeit vorgenommen wurde. Der Name wurde also nicht im Zuge einer Befreiung vom Kolonialismus geändert, sondern unter der Militärdiktatur. Zudem war und ist dieser Akt im Land selbst höchst umstritten.
Wenn also in der Berichterstattung von Burma und nicht von Myanmar die Rede ist, so ist das kein Zeichen für fehlende Distanz zum Kolonialismus, sondern für eine redaktionell-kritische Distanz gegenüber einer Militärdiktatur. Gsteiger fügt an, dass im deutschen Sprachraum die Bezeichnung Burma immer noch geläufiger ist und von den meisten Leitmedien hauptsächlich benutzt wird. Die Begriffsverwendung wird auch immer wieder kritisch reflektiert.
Ombudsmann Roger Blum stützt die Ansicht der Redaktion. Solche Entscheide gehören seiner Meinung nach zur Programmautonomie der Redaktionen und eine Missachtung des Radio- und Fernsehgesetzes ist für ihn nicht erkennbar, weshalb er der Beanstandung nicht beipflichten kann.
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