Ombudsstelle: «DOK» zur Wohnungsnot verstösst nicht gegen Programmrecht

Die SRF-«DOK» «Wo-Wo-Wohnungsnot – Das Zürcher Monopoly» vom 22. Januar 2026 stiess auf Kritik. Drei Beanstandungen werfen dem Film politische Einseitigkeit, eine suggestive Dramaturgie und eine Verletzung der Menschenwürde vor. Die Ombudsstelle weist diese Vorwürfe jedoch zurück.

Drei Zuschauer reichten bei der Ombudsstelle Beschwerden gegen die SRF-«DOK»-Sendung «Wo-Wo-Wohnungsnot – Das Zürcher Monopoly» ein. Sie werfen der Redaktion vor, den Film politisch einseitig gestaltet, wesentliche Fakten ausgelassen und einzelne Akteure moralisch diskreditiert zu haben. Gerügt werden insbesondere Verstösse gegen das Sachgerechtigkeitsgebot; teilweise wird zudem eine Verletzung des Vielfaltsgebots geltend gemacht. Darüber hinaus wird behauptet, die Darstellung verletze die Menschenwürde einzelner Protagonisten.

Die Ombudsstelle behandelt die drei Eingaben in separaten Schlussberichten, nimmt jedoch inhaltlich eine einheitliche Stellung zu den zentralen Vorwürfen ein. Dabei erinnert sie daran, dass redaktionelle Beiträge durch die verfassungsmässig garantierte Programmfreiheit geschützt sind. Entscheidend ist daher nicht, ob ein Film «gefällt» oder politisch opportun erscheint, sondern allein, ob er gegen gesetzliche Vorgaben – insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot – verstösst.

Nach eingehender Prüfung kommt die Ombudsstelle in allen drei Verfahren zum gleichen Ergebnis: Die Dokumentation bewegt sich im Rahmen der Programmfreiheit und verletzt keine programmrechtlichen Bestimmungen.

Darum geht es in der beanstandeten Sendung

Die Dokumentation thematisiert die Wohnungsnot in der Stadt Zürich anhand konkreter Beispiele von Leerkündigungen, unter anderem in Altstetten und bei den sogenannten «Sugus»-Häusern. Dabei werden die Unterschiede zwischen diesen Fällen deutlich herausgearbeitet.

«DOK» Wo-Wo-Wohnungsnot – Das Zürcher Monopoly» vom 22. Januar 2026

Der Film zeichnet nach, wie ältere, vergleichsweise günstige Wohnungen durch Neubauten mit höheren Marktmieten ersetzt werden und welche Auswirkungen dies für betroffene Mieterinnen und Mieter hat. Über die Einzelfälle hinaus ordnet der Beitrag die Entwicklungen in einen grösseren wirtschaftlichen und stadtplanerischen Kontext ein. Dabei werden Themen wie steigende Bodenpreise, verdichtetes Bauen, Zuwanderung, Verdrängungseffekte sowie die Diskrepanz zwischen Kosten- und Marktmieten behandelt. Der Beitrag beleuchtet das Spannungsfeld zwischen dem gesellschaftlichen Grundbedürfnis nach bezahlbarem Wohnraum und den ökonomischen Realitäten eines knappen Bodens mit stark steigenden Preisen.

Im Film kommen unterschiedliche Akteure zu Wort: betroffene Mieterinnen und Mieter, Immobilienunternehmer, ein Immobilienökonom sowie Vertreter des Hauseigentümerverbands. Zudem werden verschiedene Lösungsansätze vorgestellt – von verstärkter Verdichtung über geringere Regulierung bis hin zu einer von einem Experten als «Vision» bezeichneten Verstaatlichung von Grund und Boden mit Abgabe im Baurecht. Abschliessende politische Programme oder konkrete Abstimmungsempfehlungen enthält der Film nicht.

Was wird beanstandet?

In den drei Eingaben wird dem Film im Kern politische Einseitigkeit vorgeworfen. Kritisiert wird eine Dramaturgie, die – so die Beanstander – ein moralisches Weltbild nach dem Muster «Gut» (Mietende) und «Böse» (Immobilienbranche) konstruiere. Titel, Bildsprache und wiederkehrende Motive wie die «Monopoly»-Rahmung stünden dabei sinnbildlich für ein suggestives Framing. Eine Eingabe bewertet den Film zudem im Kontext bevorstehender wohnpolitischer Abstimmungen als unzulässiges «Campaigning».

Weiter machen Beanstander geltend, dass der Film für das Verständnis zentrale Hintergründe zu Abriss, Neubau und Leerkündigungen weglasse. Besonders kritisiert wird, dass Aussagen eines interviewten Immobilienunternehmers nicht oder nur teilweise ausgestrahlt wurden, wodurch der Eindruck moralisch verwerflichen Handelns entstehe.

Zudem beanstanden einzelne Eingaben Sachfehler beziehungsweise unbelegte Behauptungen, etwa zu künftigen Mietzinsen oder zum Wert einer Liegenschaft. In einer Beanstandung wird ausserdem bemängelt, dass die im Film erwähnte Idee einer «Verstaatlichung» von Grund und Boden nicht kritisch eingeordnet worden sei. Dadurch werde der der Eindruck erweckt, privates Grundeigentum verursache die Wohnungsnot. Schliesslich wird – teils unter Verweis auf eine längerfristige Berichterstattung des SRF – ein Verstoss gegen das Vielfaltsgebot geltend gemacht: Marktwirtschaftliche und raumplanerische Perspektiven kämen insgesamt zu kurz.

Eine Eingabe rügt darüber hinaus eine Verletzung der Menschenwürde sowie des Transparenzgebots, da Betroffene beziehungsweiser Unternehmer als profitgierig oder ausbeuterisch dargestellt und wesentliche Umstände unterschlagen worden seien.

Was sagt die Redaktion?

Die Redaktion weist den Vorwurf einer politischen Instrumentalisierung und moralischen Diffamierung entschieden zurück. Im Mittelpunkt stehe nicht die Familie Halter als Privatperson, sondern Balz Halter in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident eines Immobilienunternehmens. Im Film werde ihm weder Profitgier noch unmoralisches Verhalten unterstellt. Vielmehr werde sein Vorgehen explizit als gesetzeskonform bezeichnet.

Balz Halter komme im Beitrag ausführlich zu Wort und erhalte mehrfach Gelegenheit, sich zu den Leer-kündigungen, zur Verdichtung sowie zu seinen raumplanerischen und unternehmerischen Überlegungen zu äussern. Er bestreite nicht, dass Ersatzneubauten Verdrängung verursachen können, begründe diese jedoch mit der Notwendigkeit der Verdichtung und der Schaffung zusätzlichen Wohnraums. Nach Angaben der Redaktion seien alle verwendeten Aussagen vor der Ausstrahlung vorgelegt worden. Den Vorwurf, zentrale Hintergründe seien unterschlagen worden, weist die Redaktion zurück. Die Gründe für Abriss und Neubau – insbesondere die Möglichkeit einer höheren Ausnutzung bei Ersatzneubauten – würden im Film explizit genannt. Weitere, im Interview geäusserte und nicht gesendete entlastende Tatsachen seien nicht benannt worden.

Auch die Kritik an angeblich haltlosen Aussagen zu künftigen Mietzinsen und zum möglichen Mietertrag weist die Redaktion zurück. Die im Film genannten Beträge basieren auf einer Vergleichswertmethode, die aktuelle Marktmieten vergleichbarer Neubauten berücksichtigt. Der geschätzte jährliche Mietertrag ergibt sich aus der Multiplikation der geplanten Wohnfläche mit marktüblichen Quadratmeterpreisen und wurde mit Marktberichten abgeglichen. Es handelt sich ausdrücklich um eine Prognose mit ausgewiesener Bandbreite.

Schliesslich betont die Redaktion, der Film beleuchte die Wohnungsnot aus verschiedenen Perspektiven: Betroffene Mieterinnen und Mieter, ein Immobilienunternehmer, ein Immobilienökonom, eine Raumplanerin sowie Vertreter unterschiedlicher politischer Positionen kämen zu Wort. Ziel sei es nicht gewesen, politische Programme zu propagieren, sondern ein komplexes Spannungsfeld zwischen sozialem Grundbedürfnis und marktwirtschaftlicher Realität darzustellen.

Was sagt die Ombudsstelle?

Die Ombudsstelle stellt ihrer Beurteilung die Programmfreiheit voran. Diese garantiert den Veranstaltern Freiheit in der Themenwahl, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung. Eingeschritten werden dürfe nur, wenn gegen gesetzliche Mindestanforderungen – insbesondere gegen das Sachgerechtigkeitsgebot – verstossen werde. Fehler in Nebenpunkten rechtfertigten kein Eingreifen, sofern der Gesamteindruck sachgerecht bleibe.Zum Sachgerechtigkeitsgebot führt die Ombudsstelle aus, dass nicht verlangt wird, sämtliche Standpunkte quantitativ oder qualitativ gleichwertig darzustellen. Entscheidend ist vielmehr, ob das Publikum erkennen kann, welche Aussagen umstritten sind, und ob es sich eine eigene Meinung bilden kann.

Der Film thematisiere das Spannungsfeld zwischen bezahlbarem Wohnraum, steigenden Bodenpreisen und unterschiedlichen politischen Ansätzen. Dass er von konkreten Härtefällen ausgeht und stellenweise bedrückend wirkt, ist zulässig. Die sozialen Folgen von Leerkündigungen stellen eine reale Problematik dar, die im Rahmen der Programmfreiheit thematisiert werden darf. Auch ein direkt geführtes, konfrontatives Interview begründet für sich allein keinen Verstoss gegen die Sachgerechtigkeit, sofern die betroffene Person ihre Position darlegen kann.

Zur Beanstandung, relevante Aussagen eines Interviewpartners seien weggelassen worden, hält die Ombudsstelle fest, dass sie naturgemäss nur die ausgestrahlte Sendung prüfen kann. Konkrete, nicht gesendete Passagen, deren Auslassung die Sachgerechtigkeit verletzt hätte, seien nicht benannt worden. Bezüglich der Gegenüberstellung historischer und aktueller Bodenpreise weist die Ombudsstelle darauf hin, dass bei einem Zeitraum von rund 90 Jahren ein Hinweis auf die zwischenzeitliche Teuerung sachlich angezeigt gewesen wäre. Sie kommt jedoch zum Schluss, dass dies den Gesamteindruck der Sendung nicht wesentlich verändert hätte.

Zum Vielfaltsgebot führt die Ombudsstelle aus, dass diese sich grundsätzlich auf das Gesamtprogramm bezieht und nicht auf einzelne Sendungen. Erhöhte Anforderungen gelten nur im unmittelbaren Vorfeld von Wahlen oder Abstimmungen. Ein relevanter Einfluss auf anstehende Wahl- oder Abstimmungsvorlagen sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Eine Verletzung der Menschenwürde erkennt die Ombudsstelle nicht. Die kritisierten Aussagen bewegten sich im Rahmen einer zulässigen gesellschaftlichen Debatte über den Wohnungsmarkt und die Bodenpolitik.

In der Folge unterstützt die Ombudsstelle keine der drei Beanstandungen.

Text: SRG.D/

Bild: Screenshot SRF/Hintergrund bearbeitet von SRG.D

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