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«Rundschau» über Gewalt gegen Polizisten beanstandet

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Sie beanstandeten mit einer Zuschrift vom 7. April 2016 einen Beitrag der „Rundschau“ von Fernsehen SRF vom 6. April 2016, in dem es um „Gewalt gegen Polizisten“ ging. Sie nahmen vor allem Anstoß an der Stelle, wo eine Polizistin erzählt, sie sei von einer Person angespuckt worden und habe danach abklären müssen, ob sie dadurch HIV-infiziert sei. Da Ihre Beanstandung die formellen Anforderungen erfüllt, kann ich auf sie eintreten.

A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:

Filmbeitrag ca. Minute 4:42: Winterthur, Stadtpolizei, Aussage von der Polizistin Frau Janine Wyser: Ich zitiere aus dem Rundschaubeitrag:

„S schlimmschte wo jetzt grad chürzlich passiert isch, isch dass ich vonere Person agspuckt worde bin, und unklar isch, öb die Person HIV infisziert isch und somit diversi Abklärige ha müese mache im Spital; müese Bluet geh und drü Mönet würkli im umgwüsse gsi bin öb ich au vo dere Krankheit jetzt betroffen bin oder nöd."

Ich sehe hier einen Verstoss gegen das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen, Art. 4, Mindestanforderungen an den Programminhalt:

‚1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.‘

Meine Begründung: Der Beitrag weckt irrationale Ängste vor der Übertragung des HI-Virus und diskriminiert Menschen mit HIV.

Hinter Diskriminierungen stecken häufig irrationale Ängste vor der Übertragung des HI-Virus und Vorurteile gegenüber Menschen mit HIV, Quelle: http://www.aids.ch/de/leben-mit-hiv/beratung-information/diskriminiert.php

Zu meiner ausführlichen Begründung:

Es ist bis jetzt noch kein Fall dokumentiert worden, wodurch ein HI-Virus durch ein Anspucken übertragen werden konnte, ich zitiere die Website HIV-Symptome: ‚Immer wieder werden wir gefragt, ob HIV durch Speichel übertragbar ist. Die Antwort darauf ist: nein. Speichel ist zwar eine Körperflüssigkeit und vor deren Austausch wird ja bekannterweise immer gewarnt. Im Speichel ist die Konzentration der HI Viren aber derart gering, dass eine gigantische Menge davon auf einmal aufgenommen werden müsste, um eine Infektion zu verursachen. Dies ist aber per se unmöglich (wer trinkt literweise Speichel und woher soll der in so kurzer Zeit kommen?) und kann daher als Übertragungsweg ausgeschlossen werden.‘ (https://www.hiv-symptome.ch/hiv-uebertragung/speichel/)

Anders sieht es aus, wenn offene, blutende Wunden im Spiel sind und der Speichel daher mit Blut versetzt ist. Je nach Viruslast des Infizierten, je nach Menge des auf diese Art übertragenen Bluts und je nachdem, wie das Speichel-Blut Gemisch aufgenommen wurde, ist hier eine Infektion unter Umständen doch möglich. Da man aber in der Regel keine stark blutenden Menschen längere Zeit küsst, kann auch diese theoretisch existente Möglichkeit eher ausgeschlossen werden. (https://www.hiv-symptome.ch/krankheiten/w/wunden/)

Das Robert Koch-Institut Berlin ergänzt (http://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/HIVAids/FAQ_07.html): ‚...während ansonsten orale Kontakte (Küssen, Beißen, Zahnbehandlungen) oder Aerosole (Husten) kein erkennbares Übertragungsrisiko darstellen. Dieses Phänomen wird auf vi­rusinaktivierende Eigenschaften des Speichels, insbesondere seine Hypotonizität zurückgeführt.‘

Die Aids-Hilfe Schweiz sagt ferner: Küssen, auch Zungenküsse sind absolut sicher. Selbst wenn man unter Zahnfleischbluten leidet, denn im Speichel sind virusblockierende Substanzen vorhanden. Weltweit wurde noch nie ein Fall publik, der eine HIV-Infektion über das Küssen nachweisen konnte.“

Sie zitieren dann den Rechtsdienst der Aids-Hilfe Schweiz, der Ihnen schrieb: „Der von Ihnen erwähnte Rundschau-Beitrag war uns nicht bekannt und wir begrüssen es sehr, dass Sie beim SRF eine Beanstandung einreichen wollen. Tatsächlich besteht beim Anspucken keine Übertragungsgefahr und es wird mit dem Beitrag der falsche Eindruck erweckt, dass man durch Spucke mit dem HI-Virus infiziert werden könnte. Solche irrationalen Ängste führen zu Stigmatisierung und Diskriminierung von Menschen mit HIV; deshalb ist es sehr wichtig, falsche Informationen, wie sie der Beitrag vermittelt, richtig zu stellen.

Von unserer Seite möchten wir an die Polizei Winterthur gelangen und diese ebenfalls auf diesen Umstand aufmerksam machen.“

B. Wie immer bei einer Beanstandung, erhielt die zuständige Redaktion die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Herr Mario Poletti, Redaktionsleiter der Sendung „Rundschau“, äusserte sich wie folgt:

„Gerne nehmen wir Stellung zur Beanstandung von Herrn X. In der Tat weist er auf eine Stelle im Beitrag hin, die durchaus Diskussionen anregen kann. Der Beanstander wirft uns vor, der Beitrag wecke ‚irrationale Ängste vor der Übertragung des HI-Virus und diskriminiert Menschen mit HIV‘. Diesen Vorwurf weisen wir zurück.

Zum Sachverhalt: Laut Autor wurde bei der Polizistin eine HIV-Abklärung gemacht, weil der Speichel des Angreifers sowohl Blutspuren enthielt als auch direkt in den Mund der betreffenden Polizistin geriet. Das ist mit Sicherheit ein Grenzfall. Uns ging es bei der Ausstrahlung der Aussage darum, die Ängste der Polizistin zu transportieren. Ihre Aussage steht denn auch im Kontext von gewalttätigen Übergriffen. Erst führt der Polizei-Kollege aus, dass Attacken auf Polizisten mit Schlägen, Flaschen und Waffen zunehmen. Dann sagt die Polizistin, dass sie angespuckt wurde von einer Person, die möglicherweise HIV-infiziert war. Aus dem vorangehenden Quote des Polizisten und aus dem gesetzten Thema des Beitrags erschliesst sich selbstredend, dass die Spuck-Attacke in aggressivem Umfeld stattfand. Auch wenn wir im Kommentartext nicht erwähnen, dass Blutspuren im Speichel des Angreifers enthalten waren, wird das Publikum annehmen, dass die Spuck-Attacke mehr war als ein blosses Bespeien, sonst wäre bei der Polizistin auch keine HIV-Abklärung angeordnet worden.

Wir glauben, dass das mündige Publikum diese Zusammenhänge durchaus erkannt hat. Darum bitten wir Sie, sehr geehrter Herr Blum, die Beanstandung abzuweisen.“

C. Damit komme ich zu meiner eigenen Einschätzung des Falls. Der Beitrag beschäftigt sich auf aufklärende, differenzierte und kritische Weise mit der zunehmenden Gewalt gegen Polizisten und mit der Reaktion darauf. Ausführlich wird der Einsatz von Bodycams demonstriert und diskutiert. Der Vorfall, dass sich eine Polizistin, die angespuckt wurde, wegen der Hypothese einer HIV-Ansteckung untersuchen lassen musste, ist nur eine ganz kurze Episode im langen Beitrag. Gleichwohl verdient sie, genauer unter die Lupe genommen zu werden.

Ich bin Ihnen dankbar, dass Sie in der Begründung Ihrer Beanstandung (die sich wegen der vielen Verweise nicht so leicht liest) wieder einmal klargestellt werden, wie das HI-Virus übertragen werden kann und wie nicht. Das ist echte Aufklärung, die jedermann guttut! Umgekehrt hat niemand HIV-Infizierte diskriminiert. Es gehört ganz simpel zum normalen Verhalten, dass sich jedermann vor ansteckenden Krankheiten schützt. Das tun wir auch bei Grippewellen oder bei anderen Epidemien, die regelmäßig über die Kontinente ziehen. Der Dortmunder Kommunikationswissenschaftler Horst Pöttker hat einmal einen Aufsatz geschrieben mit dem Titel: „Wann dürfen Journalisten Türken Türken nennen? Zu Aufgaben und Systematik der Berufsethik am Beispiel des Diskriminierungsverbots“[1]. Das ist genau die Frage: Beginnt die Diskriminierung so früh, dass man bestimmte Ethnien, Nationalitäten, Religionen oder Krankheiten schon gar nicht mehr beim Namen nennen darf? Ich meine: nein. Und wenn man diese kurze Episode richtig einordnet, so hat die Polizistin keineswegs die Angst vor einer HIV-Ansteckung geschürt, und die Redaktion hatte keinen Grund, die Erzählung der Polizistin herunterzuspielen. Meines Erachtens hat also die Redaktion der „Rundschau“ nichts falsch gemacht.

D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


[1] In: „Publizistik“ 2002/3, S. 265-279

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