SRG Deutschschweiz Ombudsstelle

Beitrag «Tote bei Zugunglück» von «Tagesschau» beanstandet

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Mit Ihrer E-Mail vom 26. Januar 2018 beanstandeten Sie die «Tagesschau» (Fernsehen SRF) vom 25. Januar 2018 und dort den Beitrag «Tote bei Zugunglück».[1] Ihre Eingabe entspricht den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann folglich darauf eintreten.

A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:

«In der gestern Abend ausgestrahlten Hauptausgabe der Sendung TAGESSCHAU wurde u.a. über das Zugunglück bei Mailand/Italien berichtet. Dabei ist bei einem Interview ‹Bahngesellschaft RFI› eingeblendet worden. Rete Ferroviaria Italiana (RFI) ist allerdings keine Bahngesellschaft - sogenanntes Eisenbahn-Verkehrsunternehmen (EVU) - sondern die Infrastruktur- resp. Schienennetzbetreiberin in Italien. Zu den Aufgaben gehören u.a. auch die Zulassungserteilungen für in der Regel neue Fahrzeuge wie dies in der Schweiz dem Bundesamt für Verkehr (BAV) obliegt. Ausführlichere Informationen zu RFI finden Sie hier.[2] Allgemein finde ich dass Beiträge zu Eisenbahnthemen auf SRF nicht sonderlich gut recherchiert sind (falsche Begriffe/Bezeichnungen usw.).»

B. Die zuständige Redaktion erhielt Ihre Beanstandung zur Stellungnahme. Für die «Tagesschau» antwortete Herr Franz Lustenberger wie folgt:

Mit Mail vom 26. Januar hat Herr X den Beitrag in der TS-Hauptausgabe vom 25. Januar zum Zugunglück in Norditalien beanstandet. Er kritisiert einzig die Bezeichnung der Rete Ferroviaria Italiana als ‹Bahngesellschaft RFI› im Namenseinblender.

https://www.srf.ch/play/tv/tagesschau/video/tote-bei-zugunglueck?id=ab6dacd3-cc8c-4f95-b9e1-82eb59a1d643

Funktion des Einblenders

Jede Person, die in einem TV-Beitrag auftritt, wird mit Vor- und Nachnamen (erste Zeile) und mit einer Funktion (zweite Zeile) angeschrieben. Die zweite Zeile, also die Funktionszeile, soll die Rolle des Interviewpartners in den konkreten Zusammenhang stellen. Dabei hat die Verständlichkeit für das Schweizer Publikum oberste Priorität.

RFI

Die Rete Ferroviaria Italiana (RFI) ist eine vom Staat konzessionierte ‹Netzbetreiberin›; sie ist für den Bau und den Unterhalt des grössten Teils des Bahnnetzes in Italien verantwortlich. Es ist richtig, RFI bietet selber keine Transportleistungen für Güter oder Personen an. Die strikte Trennung von Netz- und Leistungsanbieter ist in vielen europäischen Ländern Tatsache; sie entspricht einer EU-Richtlinie. In der Schweiz besteht dagegen im Bahnbereich diese strikte Trennung nicht; beispielsweise sind die SBB mit ihrer Abteilung Infrastruktur auch für ihr Schienennetz zuständig.

Aber – ist eine Unternehmung, die für das Schienennetz zuständig ist, keine Bahngesellschaft mehr? Jeder Anbieter von Transportdienstleistungen ist auf ein Schienennetz angewiesen. Beide Unternehmen – ob nun juristisch getrennt oder im selben Unternehmen in verschiedenen Abteilungen angesiedelt – machen Bahnfahren erst möglich. Sie sind beide Bahngesellschaften, die einander bedingen.

Auch die Nachrichtenagenturen haben am Tag des Unglücks von der Bahngesellschaft RFI geschrieben:

<Mailand (sda/afp/dpa) Bei einem Zugunglück in der Nähe von Mailand sind mindestens drei Menschen ums Leben gekommen und etwa hundert weitere verletzt worden......Bei einem der Waggons waren einige Räder etwa zwei Kilometer lang nicht auf den Schienen, wie die Nachrichtenagentur Ansa unter Berufung auf die für die Gleisanlagen zuständige Bahngesellschaft Rete Ferroviaria Italiana (RFI) schrieb.> (SDA – bsd141; 25.01.2018 um 15:14 Uhr)

Die RFI ist für die Infrastruktur des Schienennetzes zuständig. Sie gehört zu FS, zum staatlichen Anbieter von Transportdienstleistungen: <Rete Ferroviaria Italiana is the company of the Ferrovie dello Stato Italiane Group with the public role of Infrastructure Manager, responsible for management and for safety of the rail traffic on the whole national network, track, stations and installations.>[3]

RFI ist eine 100prozentige Tochtergesellschaft von FS. Von einer Trennung von Netz und Leistung kann zwar operativ und juristisch gesprochen werden, von der Kapitalstruktur und der Verantwortung her ist RFI lediglich formal abgetrennt, ist also Teil des grössten Leistungsanbieters FS.

Verständlichkeit

Wie eingangs erwähnt, hat das Kriterium der Verständlichkeit bei Einblendern oberste Priorität. Diese Einblender sind für das Publikum während 5 Sekunden zu sehen; komplizierte oder ‹ungewohnte› Einblender lenken ab; sie verwirren mehr als sie erklären.

Thema des Beitrages war ein Bahnunglück in Italien; die Verwendung des Begriffs ‹Bahngesellschaft› ist deshalb angebracht. Anders wäre es, wenn sich der Bericht hintergründig um die Struktur des Bahnwesens in Italien gedreht hätte – dann hätte man genau den Aspekt der Trennung von Netz und Betrieb in den Vordergrund stellen müssen. Dann hätten die Personen auch mit den entsprechenden Funktionen angeschrieben werden müssen.

Die Tagesschau richtet sich an ein breites Publikum, im konkreten Fall nicht an ein Eisenbahn-Fachpublikum.

Fazit

Die Tagesschau hat mit dem Begriff ‘Bahngesellschaft’ einen verständlichen Terminus gewählt, der sowohl den Betrieb wie auch die Infrastruktur umfasst. Sie bittet Sie, die Beanstandung in diesem Sinne zu beantworten.»

C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung der Sendung. Sie haben formal zwar Recht, aber Sie sind auch spitzfindig. Im allgemeinen Publikumsverständnis sind sowohl die Bahnverkehrsbetreiberin Ferrovie dello Stato Italiane (FS) als auch deren 100prozentige Tochter und Bahnnetzbetreiberin Rete Ferroviaria Italiana (RFI) Bahngesellschaften. Kommt dazu, dass FS ohnehin sehr vielgliedrig strukturiert ist – mit Trenitalia (Personen- und Güterverkehr), Italferr (Ingenieur- und Projektdienstleistungen), Ferservizi (andere Dienstleistungen) und eben RFI. Wenn die Verwendung des Begriffs «Bahngesellschaft» ein Fehler war, dann war es ein lässlicher und ein Fehler in einem Nebenpunkt, der die freie Meinungsbildung des Publikums nicht beeinträchtigte. Ich sehe daher keinerlei Verstoß gegen das Radio- und Fernsehgesetz und habe daher auch keinen Anlass, Ihre Beanstandung zu unterstützen.

D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


[1] https://www.srf.ch/play/tv/tagesschau/video/tote-bei-zugunglueck?id=ab6dacd3-cc8c-4f95-b9e1-82eb59a1d643

[2] http://www.rfi.it/rfi.html ; https://it.wikipedia.org/wiki/Rete_Ferroviaria_Italiana

[3] http://www.rfi.it/rfi-en/About-us/Mission

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