SRG Deutschschweiz Ombudsstelle

«Buchzeichen»-Sendung mit Wolf Haas beanstandet

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Mit Ihrer E-Mail vom 4. Dezember 2018 beanstandeten Sie die Sendung «Buchzeichen» (Radio SRF 1) vom 4. Dezember 2018, die das Bargespräch mit dem Erfolgsautor Wolf Haas enthielt und von Ex Libris gesponsert war.[1] Ihre Eingabe entspricht den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann sie folglich prüfen.

A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:

«Nicht zum ersten Mal, wie Sie vielleicht wissen, wird eine Sendung des SRF zum Thema Bücher mit einem Sponsor beworben. Heute Abend hat offenbar Exlibris ein weiteres Mal die Sendung Buchzeichen beworben.

Ich finde das unerhört, weil ich der klaren Meinung bin, dass Sendungen, welche Bücher besprechen, zum Beispiel Buchzeichen, zum Auftrag von SRF gehören und mit Gebührengeldern finanziert werden (müssen).

Es dürfte Ihnen bewusst sein, dass die hunderten von kleinen, unabhängigen Buchhandlungen, zu denen wir ebenfalls gehören, nie die Möglichkeit hätten, eine Sendung bei SRF zu subventionieren.

Es spielt mir dabei keine Rolle, ob es nun Exlibris oder ein anderer grösserer Player im Schweizer Buchhandel ist, welcher solche Sendung subventioniert. Der nächste, Horrorschritt, wäre, dass Amazon als Sponsor auftritt.

Ich bitte Sie zu prüfen, ob es überhaupt angebracht/zulässig ist, dass eine Sendung wie z.B. Buchzeichen (welche ich übrigens schätze) Sponsoren sucht und diese folglich auch mit deren Erwähnung bewirbt.

Kultursendungen, welche unbedingt zum Auftrag von SRF gehören (und von der Stimmbevölkerung auch gutgeheissen wurden) brauchen meines Erachtens keine Sponsoren. Sie bieten grossen Playern eine schädliche Werbeplattform und verzerren letztlich den Wettbewerb. SRF mit seiner Milliarde an Gebührengeldern übervorteilt meines Erachtens mit dem praktizierten Sponsoring eine Mehrheit der Schweizer Buchhandlungen, was SRF definitiv nicht ansteht.

Es würde mich insbesondere interessieren wie SRF das Sponsoring begründet und wie SRF all die Schweizerischen Buchhandlungen in ihre Buchsendungen einzubinden gedenkt.

P.S. Beschämend bleibt die Vorstellung, dass künftig nur noch «Detailhändler» wie Exlibris, Weltbild oder Amazon die Kulturvermittlung im Bereich Buch beherrschen. SRF hat da offenbar definitiv ein Problem.»

B. Die zuständige Redaktion erhielt Ihre Beanstandung zur Stellungnahme. Für «Buchzeichen» antwortete Frau Heidi Ungerer, publizistische Leiterin von Radio SRF 1.

«Mit Mail vom 04. Dezember 2018 beanstandet Herr X das Sponsoring der Literatursendung «Buchzeichen» auf Radio SRF 1. Wie nehmen gerne hier wie folgt Stellung:

Die Programme der SRG SSR werden basierend auf dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) sowohl aus Gebühren als auch aus kommerziellen Einnahmen finanziert. Für die Fernsehprogramme stehen dafür Einnahmen aus der TV-Werbung und dem TV-Sponsoring, für das Radio lediglich solche aus dem Radio-Sponsoring zur Verfügung.

Auch diese kommerziellen Einnahmen erlauben es der SRG, ein so breites Angebot aus Information, Kultur, Sport und Unterhaltung für die Schweizer Bevölkerung anzubieten.

Die kommerziellen Aktivitäten der SRG sind sowohl seitens Bundesamt für Kommunikation BAKOM (z.B. keine politische Werbung) als auch seitens Lauterkeitskommission (z.B. keine Herabwürdigungen) streng vorgegeben:

  • Für das Sponsoring sind unter anderem der direkte Aufruf zum Kauf oder die Preiskommunikation nicht erlaubt.
  • Neben den gesetzlichen Regulationen hat die SRG zudem interne Kriterien, um in Ausnahmefällen ein Sponsoring nicht zuzulassen. So sollen bspw. keine breit abgestützten Moralvorstellungen verletzt werden (z.B. keine Bewerbung von Erotik-Produkten).
  • Weitere Einschränkungen von Werbetreibenden können seitens SRG aus Wettbewerbsgründen nicht erfolgen.
  • Die redaktionelle Freiheit in Auswahl und Ausführung der Themen und Inhalte ist in jedem Fall gewährleistet: Sponsorenleistung und Redaktionsleistung sind klar getrennt.
  • Nicht zuletzt sei beachtet, dass SRF mit Radio-Sendungen wie ‘Buchzeichen’ oder der TV-Sendung ‘Literaturclub’ nicht nur Kulturvermittlung betreibt, sondern das Medium Buch und somit auch dessen Verkauf indirekt fördert. Ob ein Kauf dann beim Detailhändler oder beim Buchhändler erfolgt, entscheidet die Käuferin oder der Käufer selbst.

Zusammenfassend möchten wir festhalten, dass das Sponsoring von SRF-Kultursendungen, wie z.B. dem ‘Buchzeichen’ genauso zulässig ist, wie das Sponsoring von Sport- oder Unterhaltungssendungen.

  • Der Gesetzgeber sieht ausdrücklich vor, dass die SRG sich aus Gebühreneinnahmen und Werbung-/Sponsoringeinnahmen alimentiert.
  • Erst beide Einnahmen ermöglichen der SRG in einem kleinen Land wie der Schweiz ein derart vielfältiges Angebot in allen vier Landessprachen.
  • Das vorliegende Sponsoring hält sich aus unserer Sicht an alle Vorschriften.

Zum Schluss sei uns noch ein Gedanke erlaubt: Dass bei einem sprachregionalen Sender, wie Radio SRF 1, sprachregionale Anbieter Sponsoring machen, ist doch gerade auch aus Sicht des Sponsors nachvollziehbar. Lokal verankerte und lokal tätige Anbieter dagegen machen ihr Sponsoring oder ihre Werbung in privaten, lokalen Medien, also dort, wo ihre Kundschaft lebt. Eine nationale Medienkampagne macht für sie doch kaum Sinn, weder ökonomisch, noch von ihrem Publikum aus betrachtet.»

C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung der Sendung. Es ist nicht ganz klar, ob die Ombudsstelle diese Beanstandung eigentlich zu Recht behandelt. Die Ombudsstelle als Vorhut der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) ist zuständig für Beanstandung gegen redaktionelle Inhalte. In Ihrer Zuschrift beanstanden Sie in der Tat einen redaktionellen Inhalt, nämlich die Sendung «Buchzeichen» vom 4. Dezember 2018, aber sie kritisieren eigentlich nur, dass eine solche Sendung überhaupt gesponsert wird und dass der Sponsor Ex Libris ist. Und Sie kritisieren, dass die kleinen Buchhändler, wie Sie sie vertreten, für ein solches Sponsoring schon gar nicht in Betracht gezogen werden.

Nach Artikel 14 des Radio- und Fernsehgesetzes ist den SRG-Radioprogrammen Werbung verboten. Daraus ergibt sich, dass Sponsoring im Radio erlaubt ist. Art. 12 regelt das Sponsoring[2]. Dort steht in den Abschnitten 1-3:

1 Inhalt und zeitliche Ansetzung von gesponserten Sendungen liegen in der alleinigen Verantwortung des Programmveranstalters. Dieser sorgt dafür, dass der Sponsor die Sendung nicht in einer Weise beeinflusst, welche die redaktionelle Unabhängigkeit beeinträchtigt.

2 Werden Sendungen oder Sendereihen ganz oder teilweise gesponsert, so müssen die Sponsoren am Anfang oder am Schluss jeder Sendung genannt werden.

3 Gesponserte Sendungen dürfen weder zum Abschluss von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren oder von Dritten anregen noch Aussagen werbenden Charakters über Waren und Dienstleistungen enthalten.

Aus der Sicht der Ombudsstelle darf Sponsoring die redaktionelle Freiheit nie beeinträchtigen. Das kann heikel sein, weil ja die Sponsoren immer einen Bezug zum Thema haben. Und wenn im Gesetz steht, dass gesponserte Sendungen «weder zum Abschluss von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren oder von Dritten noch Aussagen werbenden Charakters über Waren und Dienstleistungen enthalten» dürfen, dann ist das bei einer Literatursendung kaum einzuhalten. Denn wenn ein Buch positiv besprochen wird oder wenn das Gespräch mit dem Autor die Neugierde anstachelt, dann dürfte eine solche Sendung zum Buchkauf anregen, also im Interesse des Sponsors liegen, der in der Regel ja Bücher verkauft. Im konkreten Fall des neuen Kriminalromans «Junger Mann» von Wolf Haas war zwar nicht der Verlag Hoffmann & Kampe, der das Buch verlegt hat, Sponsor der Sendung, aber mit Ex Libris immerhin ein Unternehmen, das Bücher verkaufen will. Ob dies gesetzeskonform ist, wäre durch die zuständige Aufsichtsinstanz zu überprüfen.

Zuständige Aufsichtsinstanz über Werbung und Sponsoring ist das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Ich trete daher auf die Beanstandung nicht weiter ein und leite sie zur endgültigen Beurteilung an das BAKOM weiter.

D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


[1] https://www.srf.ch/sendungen/buchzeichen/bargespraech-mit-dem-erfolgsautor-wolf-haas

[2] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20001794/index.html

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