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SRG Deutschschweiz Ombudsstelle

«10 vor 10»-Beitrag «Betrug mit Krebsmedikament» beanstandet

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Mit Ihrem Brief vom 1. April 2019 beanstandeten Sie die Sendung «10 vor 10» (Fernsehen SRF) und dort den Beitrag «Betrug mit Krebsmedikament».[1] Ihre Eingabe entspricht den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann daher darauf eintreten.

A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:

„In der erwähnten Sendung ging es unter anderem um eine strafrechtliche Untersuchung betreffend einen allfälligen Betrug mit einem Krebsmedikament. Gegenstand der Abklärungen ist eine mutmassliche Beteiligung einer Treuhandfirma, welche früher in der Liegenschaft Langacker 37, 6330 Cham, eingemietet war. Diese ist jedoch längst nicht mehr dort domiziliert. lch vertrete den Eigentumer der erwähnten Liegenschaft, Erich Eicher, Langackerstrasse 37, 6330 Cham. Eine Vollmacht kann bei Bedarf nachgeliefert werden.

lm Beitrag ‚Betrug mit Krebsmedikament‘ der Sendung ‚10 vor 10‘ vom Donnerstag, 21. März 2019, wurde die Liegenschaft und beim Heranzoomen der Kamera die Anschriften der Mieterinnen und Mieter gezeigt. Ausserdem filmte das SRF durch die Fenster in die Buroräumlichkeiten.

lch gehe davon aus, dass das SRF richtig recherchiert und daher gewusst hat, dass diese Firma dort längst nicht mehr domiziliert ist. Aus diesem Grund war das Filmen des Gebäudes völlig unnötig. Der Filmbeitrag suggerierte den Zuschauern ein falsches Bild, als ob der Eigentümer oder die Mieter in irgendeiner Form etwas mit der Treuhandfirma - und damit mit den Vorwürfen - zu tun hatten. Dieser Beitrag hat dazu geführt, dass mein Mandant und seine Mieter mit vielen negativen Reaktionen aus dem privaten und geschäftlichen Umfeld konfrontiert wurden.

Es muss davon ausgegangen werden, dass das SRF im Wissen um diese Fakten willentlich den Fernsehzuschauern ein falsches Bild vermittelt, was die Persönlichkeitsrechte des Eigentümers und seiner aktuellen Mieter verletzt. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass das SRF ungenau recherchiert haben und tatsächlich noch nichts vom Wegzug der Treuhandfirma wusste, kann der Vorwurf der Persönlichkeitsverletzung ebenfalls nicht erspart bleiben. Diesfalls hätte vorgängig genau abgeklärt werden rnüssen, ob diese Firma überhaupt noch an dieser Adresse gemeldet ist und das SRF im Filmbeitrag nicht einfach lauter völlige Unbeteiligte zeigt.

Jedenfalls ist klar ersichtlich, dass aufgrund des journalistischen Verhaltens die Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten (nachfolgend ‘Kodex‘) und die zugehörigen Richtlinien verletzt worden sind. Gemäss Art. 1 des Kodex sollen sich Journalistinnen und Journalisten an die Wahrheit halten, dies ohne Rücksicht auf die sich daraus für sie ergebenden Folgen. Weiter wird festgehalten, dass sie sich vom Recht der Öffentlichkeit leiten lassen, die Wahrheit zu erfahren.

Entsprechend der Richtlinie 1.1 stellt denn die Wahrheitssuche auch den Ausgangspunkt der Informationstätigkeit dar. Sie setzt unter anderem die Beachtung verfügbarer und zugänglicher Daten und Quellen sowie die Überprüfung voraus. Hinsichtlich der Quellenbearbeitung (Richtlinie 3.1) bildet sodann Ausgangspunkt der journalistischen Sorgfaltspflicht die Überprüfung der Quelle einer Information und ihrer Glaubwürdigkeit.

Die betroffenen Journalistinnen und Journalisten insinuierten sowohl hinsichtlich des Zeigens des Bürogebäudes inkl. der Namen der übrigen Mieter, die beim Zoomen erkennbar sind, wie auch hinsichtlich des Filmens durch die Fenster in die Büroräumlichkeiten Vermutungen, Gerüchte und Mutmassungen als tatsachliches Wissen ohne entsprechende Kennzeichnung, dies aufgrund ungenügenden Quellen. Dadurch wurde bei den Zuschauern ohne weiteres den Eindruck erweckt, es handle sich dabei um erwiesene Tatsachen. Die Journalistinnen und Journalisten verletzten dadurch die in Kodex Pflicht 1 und Richtlinie 1.1 sowie 3.1 festgehaltene Pflicht zur Wahrheitssuche und die damit zusamrnenhängende Sorgfaltspflicht im Umgang mit Quellen. Ebenfalls wurde vorliegend Kodex Pflicht 7 verletzt: Journalistinnen und Journalisten respektieren die Privatsphäre der einzelnen Person, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Sie unterlassen anonyme und sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen. Entsprechend der Rechtsprechung des Presserates ist das Recht der Öffentlichkeit auf Information sorgfältig abzuwägen gegen den Anspruch auf Privatheit. Zur Privatsphäre gehören etwa der Wohnbereich, familiäre Angelegenheiten, Glaubensbekenntnisse und Weltanschauung oder die persönliche Kommunikation. Ein Eingriff in die Privatsphäre ist zulässig, sofern das öffentliche Informationsinteresse überwiegt. Die sorgfältige Güterabwägung hat für jedes Informationselement je separat, aber auch im Gesamtzusammenhang zu erfolgen. Dabei gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit: Der Eingriff soll so schonend wie möglich sein. Der Schutz von Privatem beschränkt sich nicht auf den engsten familiären, häuslichen Bereich, sondern erstreckt sich auch in den öffentlichen Raum. Nicht alles, was in der Öffentlichkeit eventuell sichtbar und für den Einzelnen zugänglich ist, dürfen Medien unbesehen weiterverbreiten.

Wie bereits erwähnt, wurde im Zusammenhang mit der Berichterstattung zum ‚Betrug mit Krebsmedikament‘ in die Räumlichkeiten eines völlig unbeteiligten Mieters gefilmt, obwohl der massgebliche Treuhänder ausgezogen ist. Dadurch wurde gegen die Privatsphäre des unbeteiligten Mieters verstossen. Indem die Anschriften der Mieter der Liegenschaft beim Heranzoomen der Kamera erkennbar sind, wurde auch die zugehörige Richtlinie 7.2 (Identifizierung) verletzt: Diese Richtlinie verlangt, dass die Medienschaffenden ‚die beteiligten lnteressen (Recht der Öffentlichkeit auf lnformation, Schutz der Privatsphäre) sorgfältig‘ abwägen. Eine identifizierende Berichterstattung ist gemäss Presserat unter anderem zulässig, <sofern die betroffene Person im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Medienberichts öffentlich auftritt oder auf andere Weise in die Veröffentlichung einwilligt; ( ... ) Überwiegt das Interesse am Schutz der Privatsphäre das Interesse der Öffentlichkeit an einer identifizierenden Berichterstattung, veröffentlichen Journalistinnen und Journalisten weder Namen noch andere Angaben, welche die Identifikation einer Person durch Dritte ermöglichen, die nicht zu Familie, sozialem oder beruflichem Umfeld des Betroffenen gehören, also ausschliesslich durch die Medien informiert werden.>

Die Berichterstattung erweist sich insgesamt als unverhältnismässig. Es wurden elementare Regeln der journalistischen Sorgfaltspflicht missachtet. Aus diesem Grund ersuchen wir Sie, inskünftig die Liegenschaft meines Mandanten in Ihren Beiträgen nicht mehr zu erwähnen, geschweige denn in einem Filmbeitrag zu zeigen. Sollten Sie dennoch in einem künftigen Beitrag in einer SRF-Produktion (beispielsweise auch Kassensturz, Rundschau etc.) die Liegenschaft zu erwähnen bzw. in einem Filmbeitrag zu zeigen beabsichtigen, ersuche ich Sie um eine vorgängige Information und um die Begründung, inwiefern das Mithineinziehen von völlig Unbeteiligten aus sachlicher bzw. aus seriöser journalistischer Sicht notwendig sein soll. Ansonsten liegt ein erneuter Verstoss gegen die Richtlinie 3.8 vor, welche festhält, dass sich aus dem Fairnessprinzip und dem ethischen Gebot der Anhörung beider Seiten die Pflicht der Journalistinnen und Journalisten ableitet, Betroffene vor der Publikation schwerer Vorwurfe anzuhören, wobei die zur Publikation vorgesehenen schweren Vorwurfe präzis zu benennen sind.“

B. Die zuständige Redaktion erhielt Ihre Beanstandung zur Stellungnahme. Für die Sendung «10 vor 10» antwortete deren Redaktionsleiter, Herr Christian Dütschler:

«Herr Erich Eicher, vertreten durch Rechtsanwalt X, beanstandet den Bericht ‘Betrug mit Krebsmedikamenten’, den wir in der Sendung 10vor10 vom 21. März 2019 ausgestrahlt haben.

Mitte März 2019 haben wir darüber berichtet, dass Swissmedic eine Zuger Pharmafirma von der Zulassungsliste gestrichen hat, wegen Verdachts auf illegalen Medikamenten-Handel. Unser Reporter hat danach weiterrecherchiert und herausgefunden, dass es noch weitere Fälle gibt. Der beanstandete Beitrag zeigt nun auf, dass die ermittelnde Staatsanwaltschaft im konkreten Fall davon ausgeht, dass wiederum eine Zuger Firma involviert ist – nämlich die Firma Sansisco AG. Im Sinne einer Spurensuche begleitet der Beitrag unseren Reporter bei der Recherche vor Ort.

Der Beanstander kritisiert nun verschiedene Punkte unserer Berichterstattung in medienethischer und rundfunkrechtlicher Hinsicht. Dabei geht es ausschliesslich um die kurze Passage, in der unser Reporter die Firma Sansisco an ihrer öffentlich auffindbaren Adresse sucht (TC 1:44 bis TC 1:55). Gerne nehmen wir zu den verschiedenen Kritikpunkten Stellung.

Zum fraglichen Zeitpunkt verfügte die Firma Sansisco gemäss dem Schweizerischen Handelsblatt (SHAB) über ‘kein Domizil’. Unsere Aufgabe als Journalisten ist es nun, zu überprüfen, ob die Firma vielleicht doch noch aktiv und auffindbar ist. Unser Reporter suchte die Firma also zuerst unter der Adresse, welche das SHAB unter ‘bisher’ aufführt, nämlich an der ‘Mugerenmatt 10, 6330 Cham’ .[2] Im Beitrag hiess es dazu wörtlich:

Spurensuche in Cham. Die Firma hat heute kein offizielles Domizil mehr, war zuletzt bei einer Treuhandfirma eingetragen. Diese finden wir in einem Wohnquartier. Sansisco, scheinbar eine Briefkastenfirma.

Der Reporter hat also korrekt und für das Publikum nachvollziehbar, zuerst das bisherige, offizielle Domizil der Firma vor Ort überprüft. Als er dort die Firma nicht gefunden hatte, hat der Reporter weiter nach der Firma gesucht und online in Kürze folgende Adresse gefunden: ‘Sansisco AG, Langackerstrasse 37, 6330 Cham’.[3] Gerade weil gemäss SHAB kein Domizil mehr bestand und die Firma auch am bisherigen Domizil nicht zu finden war, hat unsere Reporter journalistisch korrekt gehandelt und ist auch dieser Spur nachgegangen. Vor Ort hat er schliesslich überprüft, ob die Firma an der öffentlich aktuell angegebenen Adresse noch zu finden ist. Im Beitrag hiess es wörtlich:

Wir suchen weiter. Fahren zur Postadresse im Gewerbequartier. Zu einem Bürohaus. Hier: Keine Spur von Sansisco. Die Firma scheint es heute nur noch auf dem Papier zu geben. Zuletzt gehörte sie einem Drogisten – teilweise auch in der fraglichen Zeit.

Das Vorgehen des Reporters war also für die Zuschauer transparent und journalistisch korrekt.

Der Beanstander bestätigt in seinem Schreiben, dass die Firma Sansisco AG (resp. deren Treuhandfirma) einst an der Langackerstrasse 37 domiziliert war. Er meint aber, dass der Beitrag den Zuschauern ‘ein falsches Bild’ suggerieren würden, nämlich <als ob der Eigentümer oder die Mieter in irgendeiner Form etwas mit der Treuhandfirma – und damit mit den Vorwürfen – zu tun hätten>. Damit sind wir nicht einverstanden. Aus den oben zitierten Stellen wird deutlich, dass wir weder bei der Treuhandfirma (Mugerenmatt 10), noch unter der Adresse, unter der Sansisco im Netz zu finden ist (Langackerstrasse 37), fündig geworden sind. Die Adresse oder die Namen des Eigentümers oder der anderen Mieter werden im Beitrag nicht erwähnt. Auch wird in keiner Art und Weise suggeriert, dass der Eigentümer der Liegenschaft oder die anderen Mieter etwas mit den im Beitrag thematisierten Vorwürfen an die Firma Sansisco zu tun hätten. Im Gegenteil, im Beitrag halten wir vor Ort klar und deutlich fest: <Keine Spur von Sansisco. Die Firma scheint es heute nur noch auf dem Papier zu geben.>

Der Beanstander kritisiert weiter an verschiedenen Stellen in seinem Schreiben, dass <die Namen der übrigen Mieter beim Heranzoomen erkennbar> seien. Dem ist nicht so. Wie der Screenshot unten belegt sind die Namen für das normale Publikum nicht entzifferbar, nicht einmal beim Heranzoomen. Wir haben bewusst darauf geachtet, dass die Namensschilder der aktuellen Mieter in unserem Beitrag nicht in Grossaufnahme gezeigt und diese so nicht unnötig exponiert werden.

Der Beanstander kritisiert weiter, dass <SRF durch die Fenster in die Büroräumlichkeiten> filmte. Auch hier ist anzumerken, dass die gemeinten Aufnahmen in keiner Weise Aufschluss über die aktuelle Mieterschaft geben oder irgendetwas Privates preisgeben würden. Namen oder Personen sind keine erkennbar.

Der Beanstander wirft uns vor, wir hätten <willentlich den Fernsehzuschauern ein falsches Bild vermittelt>. Dieser Vorwurf wiegt schwer und trifft in keiner Weise zu. Das Bild, das wir den Zuschauern vermittelt haben, ist korrekt und angemessen. Wir haben im Beitrag von Beginn weg transparent gemacht, dass wir das Publikum auf eine Spurensuche mitnehmen (wörtlich: ‘Spurensuche in Cham’). Vor Ort hat unser Reporter dabei aufgezeigt, dass die fragliche Firma heute weder an ihrem bisherigen Domizil noch an der aktuell im Internet angegebenen Adresse – an der die Firma gemäss Beanstander ebenfalls einst domiziliert war – aufzufinden ist. Die den Zuschauern vermittelte Information ist also korrekt, und von einem ‘falschen Bild’ kann keine Rede sein. Da wir weder die Adresse noch die Namen der Eigentümer oder der anderen Mieter genannt oder gezeigt haben, wurden diese auch nicht unnötig exponiert. Der Vorwurf, wir hätten ‘einfach lauter Unbeteiligte’ gezeigt, trifft schlicht nicht zu.

Anzumerken ist, dass der Beanstander ausführlich die Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten zitiert. Er schreibt: <Hinsichtlich der Quellenbearbeitung (Richtlinie 3.1) bildet sodann Ausgangspunkt der journalistischen Sorgfaltspflicht die Überprüfung der Quelle einer Information und ihrer Glaubwürdigkeit.> Gerade in diesem Sinne haben wir auf unserer Spurensuche die öffentlich zugänglichen Informationen über die Firmenadresse vor Ort auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft - und sind somit journalistisch korrekt und sorgfältig vorgegangen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass wir korrekt berichtet haben. Es stimmt nicht, dass wir ‘Vermutungen, Gerüchte und Mutmassungen’ ‘aufgrund ungenügender Quellen’ ‘insinuieren’ und so bei den Zuschauern ‘ohne weiteres den Eindruck erwecken’ würden, ‘es handle sich dabei um erwiesene Tatsachen’, wie der Beanstander schreibt. Im Gegenteil: Wir haben deutlich gemacht, dass die Firma Sansisco auch an der aktuell im Internet angegebenen Adresse nicht mehr zu finden ist. Weder der Eigentümer noch die aktuellen Mieter der Liegenschaft sind dabei im Beitrag erkennbar oder werden in irgendeiner Weise in Verdacht gezogen.

Wir bitten Sie deshalb, die Beanstandung abzuweisen.»

C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung der Sendung. Sie haben sicher Recht, wenn Sie für die Beurteilung journalistischer Arbeit den schweizerischen Kodex journalistischer Berufsethik «Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten»[4] heranziehen und dabei auf die Wahrheitspflicht, die Quellengerechtigkeit, den Schutz der Privatsphäre und das Recht auf Gehör verweisen. Für die Rundfunkmedien steht allerdings das Radio- und Fernsehgesetz im Vordergrund, vor allem mit den Artikeln 4-6.[5] Diese Artikel wollen das Publikum vor Manipulation schützen. Dabei geht es primär um die Beachtung der Grundrechte, um das Sachgerechtigkeitsgebot, um das Vielfaltsgebot, um den Jugendschutz und um die Programmautonomie. Ferner spielt immer auch das Transparenzgebot eine Rolle.

Im beanstandeten Beitrag stand die Firma Sansisco AG im Fokus, die beschuldigt wird, betrügerisch mit Krebsmedikamenten gehandelt zu haben. Der Journalist suchte in Cham nach dem Firmensitz, fand aber das Domizil weder an der früheren noch an der jetzigen Adresse. Der ehemalige Firmenchef liess ausrichten, er sei hereingelegt worden und sei Opfer, nicht Täter. Alle journalistischen Anforderungen waren erfüllt: Der Beitrag berichtete sachgerecht über das Verfahren, er stellte Transparenz her über die erfolglose Spurensuche und er liess die beschuldigte Firma durch eine Erklärung des ehemaligen Firmenchefs zu Wort kommen.

Was Sie hingegen vorbringen, geht ziemlich fehl: Kein Hausbesitzer oder Mieter an den vermeintlichen Standorten wird an den Pranger gestellt, keine Adresse wird sicht- und lesbar, kein Innenraum wird erkennbar. Dem Publikum ist nichts vorgespiegelt worden; keine Person ist zu Unrecht einem Verdacht ausgesetzt worden. Ich kann Ihre Beanstandung mitnichten unterstützen.

D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Roger Blum, Ombudsmann


[1] https://www.srf.ch/play/tv/10vor10/video/betrug-mit-krebsmedikament?id=886ecdc6-634d-4729-8676-65fbd62b79df

[2] Vgl. Anhang

[3] Vgl. Anhang

[4] https://presserat.ch/journalistenkodex/erklaerung/ ; https://presserat.ch/journalistenkodex/richtlinien/

[5] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20001794/index.html

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