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Programmrechtskonforme Sendungen von SRF und RTS

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI hat an ihren Beratungen vom Freitag, 30. Oktober 2020, vier Beschwerden abgewiesen. Die beanstandeten Sendungen von Radio und Fernsehen SRF sowie von Fernsehen RTS haben die programmrechtlichen Mindeststandards und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot eingehalten.

An den aufgrund der COVID-19-Massnahmen nur teilöffentlichen Beratungen behandelte die UBI eine Beschwerde gegen einen in der Sendung «Regionaljournal Aargau Solothurn» von Radio SRF vom 26. Februar 2020 ausgestrahlten zweiteiligen Beitrag zur Problematik der Strahlenbelastung durch den Mobilfunk. Im ersten Teil ging es um einen Hauseigentümer, der die Vermietung seiner sanierten Wohnungen an die Bedingung eines Nutzungsverbots für Smartphones und WLAN knüpft. Im zweiten, kürzeren Teil äusserte sich der Wissenschaftsredaktor zum aktuellen Stand der Strahlenbelastung aus wissenschaftlicher Sicht. In der gegen den Beitrag erhobenen Beschwerde wurde moniert, die Darstellung der Risikosituation sei einseitig, unvollständig und unzutreffend erfolgt. Die Mitglieder der UBI diskutierten intensiv darüber, ob die etwas zu wenig differenzierenden Einschätzungen des Wissenschaftsredaktors die Meinungsbildung des Publikums insgesamt verfälscht haben. Die Mehrheit argumentierte jedoch, dass dies nicht der Fall war, auch weil es sich nicht um eine wissenschaftliche Sendung handelte und zum Ausdruck kam, dass es sich um eine vorläufige Beurteilung der Risikosituation handelte. Die UBI wies die Popularbeschwerde daher mit sechs zu zwei Stimmen ab.

In der Mittags- und der Hauptausgabe der Nachrichtensendung «Tagesschau» vom 7. Juli 2020 zeigte Fernsehen SRF einen Beitrag zur Seenotrettung im Mittelmeer. Anlass bildete eine Konferenz der zuständigen Ministerien der Länder der Europäischen Union. In einer Popularbeschwerde wurde die Verwendung von Hintergrundbildern gerügt. Diese würden keinen aktuellen Bezug aufweisen und zur Stimmungsmache benutzt. Die UBI kam jedoch zum Schluss, dass diese Bilder die Meinungsbildung des Publikums zu den behandelten Themen nicht beeinflusst haben und wies die Beschwerden einstimmig ab.

Gegenstand einer Beschwerde bildete ebenfalls ein Test des Konsumentenmagazins «Kassensturz» von Fernsehen SRF vom 26. Mai 2020 zu den 16 in der Schweiz meistverkauften Olivenölen mit der Bezeichnung «extra vergine». Moniert wurde in einer dagegen gerichteten Beschwerde namentlich, dass die von einer anerkannten Prüfgruppe für Olivenöl im Auftrag der Redaktion vorgenommenen Tests nicht rechtmässig durchgeführt worden seien. Das Publikum sei dadurch getäuscht worden. In der Beratung wurde jedoch angeführt, dass die Testanlage und die Durchführung transparent dargestellt worden sind. Es ist offensichtlich auch nicht Anspruch des Tests gewesen, ein rechtsverbindliches Urteil über die geprüften Olivenöle abzugeben. Die Beschwerde wurde einstimmig abgewiesen. Die nicht erfolgte Erwähnung der Interessenbindung eines Prüfers betraf einen Nebenpunkt.

Schliesslich beriet die UBI über einen in der Sendung «Mise au point» von Fernsehen RTS vom 26. Januar 2020 ausgestrahlten Beitrag über blockierte Windkraftprojekte. Die Problematik wurde am Beispiel einer im Waadtländer Jura geplanten Anlage illustriert und die Situation der Windenergie in der Schweiz derjenigen von Österreich gegenübergestellt. In der gegen den Beitrag eingereichten Beschwerde wurde gerügt, wesentliche Fakten seien verschwiegen und die Befürworter der Windenergie bevorteilt worden. Die UBI befand aber, dass das Publikum aufgrund seines Vorwissens und der transparenten Darstellung von Fakten und Meinungen sich eine eigene Meinung zu den vermittelten Informationen bilden konnte. Sie wies die Beschwerde einstimmig ab.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern (zurzeit sind es wegen eines Todesfalls nur acht) und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.


Text: UBI

Bild: SRG.D

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