Kein Verstoss trotz Kritik: Ombudsstelle zur Berichterstattung im Fall Fischer
Zur SRF-Berichterstattung über das gefälschte Covid-Zertifikat des Schweizer Eishockey-Nationaltrainers Patrick Fischer sind 27 Beanstandungen bei der Ombudsstelle der SRG Deutschschweiz eingegangen. Die Beanstander:innen bezeichnen die Berichterstattung als unfair und unverhältnismässig. Man habe Patrick Fischer und dem Schweizer Sport unnötig geschadet. Die Ombudsstelle sieht nach eingehender Prüfung im Rahmen ihrer Zuständigkeit keinen Verstoss gegen programmrechtliche Bestimmungen. Die Ombudsstelle verfasste ihre Schlussberichte im Ausstand von Esther Girsberger.
Darum geht es in der beanstandeten Berichterstattung
Für ein längeres Porträt über die Eishockey-Nationalmannschaft und ihren Trainer Patrick Fischer kam es am 18. März 2026 zu einem Drehtag für eine Sendung von «10vor10». Während des Mittagessens erzählte Patrick Fischer, dass er 2022 mit einem gefälschten Covid-Zertifikat an die Olympischen Spiele nach Peking gereist sei.
SRF setzte daraufhin das Porträt nicht wie geplant um. Vielmehr erfolgte eine journalistische Recherche rund um das gefälschte Covid-Zertifikat und die Verurteilung Fischers durch die Staatsanwaltschaft Luzern wegen Urkundenfälschung im Jahr 2023.
Nachdem SRF Patrick Fischer mit den amtlichen Dokumenten konfrontiert hatte, wählte Fischer den Gang an die Öffentlichkeit. Er entschuldigte sich in einem Video für seinen Fehltritt. Nach dieser öffentlichen Stellungnahme folgte die Berichterstattung von SRF zum Thema.
Auswahl der beanstandeten Sendungen:
Auswahl der beanstandeten Sendungen:
Was wird beanstandet?
Mehrere Beanstander:innen stellten die Notwendigkeit, Fairness und Verhältnismässigkeit der SRF-Berichterstattung in Frage. Es habe kein hinreichendes öffentliches Interesse an einer Veröffentlichung der Verurteilung von Patrick Fischer bestanden. Es sei deshalb nicht korrekt gewesen und stelle ein Vertrauensbruch dar, über eine informelle Aussage Fischers bei einem Mittagessen zu berichten.
Ausserdem sei der Zeitpunkt der Berichterstattung verfehlt gewesen. Fischers Vergehen liege mehr als vier Jahre zurück. Durch die Veröffentlichung kurz vor der Eishockey-Weltmeisterschaft in der Schweiz Mitte Mai 2026 sei Patrick Fischer und dem Schweizer Sport unnötigerweise Schaden zugefügt worden.
Weiter wird beanstandet, SRF habe eine mediale Kampagne geführt und unnötig eskalierend und «potenziell existenzgefährdend» gewirkt. Patrick Fischer sei durch die strafrechtliche Verurteilung hinreichend bestraft worden. Eine «öffentliche mediale Hinrichtung» komme einer doppelten Bestrafung gleich.
SRF-Redaktor Pascal Schmitz habe aus persönlichen Gründen bzw. unlauter gehandelt, monieren einige der Beanstandenden. Deshalb müssten – auch aufgrund früherer Äusserungen von Schmitz (frühere, private Facebook-Posts) – disziplinarische bzw. personalrechtliche Massnahmen gegen den Redaktor ergriffen werden.
Was sagt die Redaktion?
Die verantwortliche SRF-Redaktion weist die Kritik an ihrer Berichterstattung zum Fall Patrick Fischer zurück und begründet ihr Vorgehen ausführlich mit journalistischen Grundsätzen sowie dem öffentlichen Interesse. Ausgangspunkt sei Fischers spontane Äusserung zum gefälschten Covid-Zertifikat während eines Drehs für ein Porträt gewesen. Diese habe Fischer ungefragt und im Beisein von SRF-Redaktor Pascal Schmitz, eines SRF-Kameramanns sowie des Medienchefs des Schweizerischen Eishockeyverbands gemacht.
Danach habe die Redaktion entschieden, die Angelegenheit journalistisch zu prüfen. In der Folge habe sie sich den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern beschafft. Diese habe ihrerseits bereits eine Interessenabwägung vorgenommen und das öffentliche Interesse an der Herausgabe bejaht. Erst nachdem die Fakten gesichert und die Betroffenen konfrontiert worden waren, habe die SRF-Berichterstattung begonnen.
SRF argumentiert, es habe ein überwiegendes öffentliches Interesse bestanden. Es handle sich nicht um eine rein private Verfehlung, sondern um gesetzeswidriges Verhalten eines Nationaltrainers im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit an einem internationalen Grossanlass, bei dem er auch eine Vorbildfunktion innehatte. Zudem hätte das Verhalten im Falle eines Bekanntwerdens während der Einreise nach China potenziell Konsequenzen für die gesamte Mannschaft haben können. Auch vor dem Hintergrund, dass Fischer sich öffentlich zu Werten wie Ehrlichkeit und Verantwortung geäussert habe, sei es legitim gewesen, die Öffentlichkeit über diesen Widerspruch zu informieren. SRF betont, dass es mit seiner Rolle als unabhängiges Medium unvereinbar wäre, eine solche Information zurückzuhalten.
Die Redaktion weist den Vorwurf eines Vertrauensbruchs zurück. Das Gespräch, in dem Fischer die Information preisgab, sei kein «off the record»-Gespräch gewesen. Ein solches müsse vorgängig von beiden Seiten abgemacht werden. Das Gespräch sei auch nicht in einem vertraulichen Setting erfolgt. Fischer sei eine medienerfahrene Person und habe ohne entsprechende Vorbehalte gesprochen.
Zudem ist die Redaktion der Ansicht, sie habe sachgerecht, inhaltlich korrekt und ausgewogen berichtet. Sie habe Fakten und Meinungen klar getrennt und verschiedene Perspektiven berücksichtigt. Fischer selbst habe – ausser über ein eigenes Video – auf Stellungnahmen verzichtet, sein Video sei jedoch eingebunden worden. Zudem seien Reaktionen von Verbänden, Sponsoren sowie kritische Stimmen gegenüber SRF in die Berichterstattung integriert worden, etwa in der Sendung «Club».
Den Vorwurf einer medialen Kampagne lässt SRF nicht gelten. Zwar habe man die Geschichte zu Beginn breit aufgegriffen, danach jedoch zurückhaltend und ohne unnötige Dramatisierung berichtet. Im Vergleich mit anderen Medienhäusern sei die SRF-Berichterstattung sogar weniger intensiv gewesen. Auch habe man Fischers sportliche Leistungen gewürdigt und keinen Rücktritt gefordert. Dieser sei allein vom Verband entschieden worden.
Betreffend Zeitpunkt der Veröffentlichung hält die Redaktion fest, der Dreh für ein Porträt von Patrick Fischer habe gerade im Hinblick auf die Heim-WM stattgefunden. Als unabhängiges Medium könne SRF nicht einen Sachverhalt mit klarem Nachrichtenwert und öffentlichem Interesse kennen und verschweigen – auch nicht im Hinblick auf die bevorstehende Weltmeisterschaft. Ein Aufschub hätte der journalistischen Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit widersprochen.
Schliesslich verteidigt SRF auch das Verhalten des verantwortlichen Journalisten Pascal Schmitz: Dieser habe sich weder mit der Berichterstattung noch mit seinem Auftritt in der Sendung «10vor10» vom 15. April 2026 persönlich profiliert. Er habe die Geschichte sauber recherchiert und die Zusammenhänge in diesem Fall erklärt. Was die Vorwürfe zu früheren Facebook-Posts betreffe, stehe SRF in engem Kontakt mit Pascal Schmitz, um den Sachverhalt zu analysieren. Schmitz habe die Posts vor über 15 Jahren auf seinem persönlichen Facebook-Profil verfasst und unterdessen gelöscht. In seiner Zeit bei SRF habe er sich nichts zu Schulden kommen lassen. Pascal Schmitz entschuldige sich in aller Form für die damaligen Äusserungen.
Was sagt die Ombudsstelle?
In ihrem Schlussbericht verweist die Ombudsstelle auf ihren Zuständigkeitsbereich. Sie betont, dass sie weder über Persönlichkeitsverletzungen noch über arbeitsrechtliche Fragen befindet. Sie prüft lediglich, ob ausgestrahlte Sendungen gegen das Radio- und Fernsehgesetz verstossen. Daher kann sie auf Beanstandungen, welche sich nicht auf von SRF ausgestrahlte Beiträge beziehen, wie auch auf die Frage eines allfälligen Vertrauensbruchs formell nicht eintreten. Zumal es umstritten sei, ob bezüglich Vertraulichkeit eine vorgängige Absprache erfolgt sei, was nur im Rahmen eines Beweisverfahrens geklärt werden könne.
Die Ombudsstelle hält insbesondere fest, dass Patrick Fischers strafrechtliche Verfehlung nicht zuerst durch SRF, sondern durch Fischer selbst via Instagram publik gemacht worden sei – auch wenn dies vor dem Hintergrund eines angekündigten Beitrages von SRF geschehen sei. Erst danach habe SRF darüber berichtet, was medienrechtlich nicht zu beanstanden sei. Wie SRF ohne diese Veröffentlichung über die Angelegenheit berichtet hätte, sei nicht bekannt.
Dennoch äussert sich die Ombudsstelle zur Frage des öffentlichen Interesses. Dass zum Zeitpunkt der Verurteilung im Jahr 2023 ein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung bestanden hätte, bejaht sie. Fischers Verhalten sei in direktem Zusammenhang mit seiner Funktion als Nationaltrainer gestanden und hätte weitreichende Konsequenzen – auch für das Schweizer Eishockeyteam – haben können. Für den späteren Zeitpunkt im Jahr 2026 sei die Frage des öffentlichen Interesses zwar komplexer. Eine Veröffentlichung liege jedoch aufgrund der Programmautonomie in der Verantwortung der Redaktion. Eine Verpflichtung, in einem solchen Fall auf eine Berichterstattung zu verzichten, bestehe gestützt auf das Radio- und Fernsehgesetz nicht. Ob aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes eine Publikation hätte unterlassen werden müssen, wäre auf entsprechende Klage Berechtigter hin in einem zivilrechtlichen Verfahren zu prüfen.
Zurückgewiesen wird der Vorwurf einer «doppelten Bestrafung». Die Ombudsstelle hält fest, dass eine mediale Berichterstattung über eine rechtskräftige Verurteilung zulässig sei, sofern aufgrund des Delikts und der betroffenen Person ein hinreichendes öffentliches Interesse daran bestehe. Negative Folgen für die Betroffenen – etwa Reputationsschäden oder berufliche Konsequenzen – seien in einem solchen Fall typische Begleiterscheinungen und stellten keine unzulässige «doppelte» Sanktion dar.
Bezüglich der konkreten Berichterstattung im Anschluss an den Video-Beitrag von Patrick Fischer kommt die Ombudsstelle zum Schluss, SRF habe insgesamt sachgerecht berichtet. Weder sei die Darstellung reisserisch gewesen noch habe eine gezielte Kampagne gegen Fischer stattgefunden. Umfang und Intensität der Berichterstattung hätten sich in einem angemessenen Rahmen bewegt, auch im Vergleich zu anderen Medien. Zudem seien unterschiedliche Perspektiven dargestellt worden. SRF habe nicht den Rücktritt Fischers gefordert. Vielmehr seien seine Leistungen als Nationaltrainer gewürdigt worden. Auch erachtet es die Ombudsstelle als zulässig, über Reaktionen von Verbänden und Sponsoren zu berichten.
Kritisch äussert sich die Ombudsstelle jedoch in einem Punkt: Sie erachtet den Auftritt des Journalisten Pascal Schmitz als Studiogast in der Sendung «10vor10» für verfehlt. Damit sei Schmitz zum Gesicht der umstrittenen Berichterstattung geworden. Die Verantwortung für die Publikationsentscheidung habe – auch nach deren eigenen Aussagen – bei der Redaktionsleitung gelegen. Deshalb wäre ein Auftritt eines Vertreters der Chefredaktion angebracht gewesen. Dieser Aspekt führe jedoch nicht zu einer Verletzung des Radio- und Fernsehgesetzes, namentlich nicht zu einem Verstoss gegen das Gebot der Sachgerechtigkeit (Art. 4 Abs. 2), kommt die Ombudsstelle zum Schluss.
Die Ombudsstelle verfasste ihre Schlussberichte im Ausstand von Esther Girsberger.