Symbolbild Serafe-Rechnung
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Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren

Am 15. Januar 2021 ist das Bundesgesetz über die pauschale Vergütung der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen in Kraft getreten. Damit wird die in den Jahren 2010 bis 2015 zu Unrecht bezahlte Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren zurückerstattet. Jeder Haushalt erhält gemäss dem Gesetz eine Pauschale von 50 Franken. Der Betrag wird der Rechnung 2021 der Serafe abgezogen. Für Unternehmen ist eine differenzierte Regelung vorgesehen. Sie können die Rückerstattung mittels Onlineformular beantragen.

In vier Musterfällen hatte das Bundesgericht am 2. November 2018 die Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren von 2010 bis 2015 angeordnet. Das hierfür geschaffene Gesetz wurde im September 2020 vom Parlament verabschiedet. Der Bundesrat setzte es auf den 15. Januar 2021 in Kraft.

Privat- und Kollektivhaushalte

Der Pauschalbetrag von 50 Franken wird von der Erhebungsstelle Serafe auf der ersten Abgaberechnung (Jahres- oder Dreimonatsrechnung) im Jahr 2021 abgezogen. Die Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf den alten Empfangsgebühren erfolgt 2021 an Privathaushalte und an Kollektivhaushalte.

Mit der 2019 erfolgten Ablösung der Empfangsgebühren durch die Haushaltabgabe erhalten nicht mehr angemeldete Personen, sondern Haushalte eine Rechnung der Erhebungsstelle. Daraus ergibt sich, dass die Haushalte, welche zwischen 2010 und 2015 Empfangsgebühren an die Billag bezahlten, nicht unbedingt identisch sind mit jenen, die 2021 eine Rechnung von der Serafe und damit eine Rückerstattung erhalten.

Bundesrat und Parlament haben sich bewusst für die vorliegende Lösung entschieden, da sie administrativ einfach und kostengünstig umzusetzen ist und erlaubt, dass die insgesamt 182 Millionen Franken den Bürgerinnen und Bürgern ohne Umwege zukommen. Niemand muss ein Gesuch stellen oder Belege einreichen.

Unternehmen

Unternehmen haben einen Anspruch auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer, wenn sie im Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. März 2015 Gebühren für den gewerblichen oder kommerziellen Radio- oder Fernsehempfang bezahlt und entweder nicht mehrwertsteuerpflichtig waren oder lediglich einen teilweisen Vorsteuerabzug vorgenommen haben. Sie müssen die Rückerstattung beantragen. Über ein Webformular auf der Internetseite des Bakom können sie bis Ende 2021 ein entsprechendes Gesuch einreichen.

Bei Unternehmen, die nicht mehrwertsteuerpflichtig waren, hängt die Höhe der Rückerstattung vom Umfang der geleisteten Zahlungen ab. Auf Antrag des Gesuchstellers ist auch eine pauschale Rückerstattung möglich (25 Franken für die Radio- und 40 Franken für die Fernsehempfangsgebühren). Den Unternehmen, die mehrwertsteuerpflichtig waren und die Vorsteuer nur teilweise abziehen konnten, steht nur die pauschale Rückerstattung offen.


Text: Bakom

Bild: SRG.D

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