Ombudsstelle: Bericht über überhitzte Mietwohnungen war sachgerecht

Ein Zuschauer beanstandet einen «Tagesschau»-Beitrag über die Rechte von Mieterinnen und Mietern bei überhitzten Wohnungen. Er kritisiert insbesondere die Aussage, dass starke Hitze unter Umständen einen Mangel darstellen und zu einer Mietzinsreduktion berechtigen könne. Die Ombudsstelle kommt zum Schluss, dass die rechtlichen Aussagen im Beitrag korrekt waren. Sie unterstützt die Beanstandung nicht.

Darum geht es in der beanstandeten Sendung

Die «Tagesschau» vom 19. Juni 2026 beschäftigt sich angesichts hoher Temperaturen mit der Frage, welche Möglichkeiten Mieterinnen und Mieter haben, wenn sich ihre Wohnung stark aufheizt. Anlass sind unter anderem zunehmende Anfragen von Hitzegeplagten bei der Beratungsstelle des «Beobachters».

Bereits in der Anmoderation weist die «Tagesschau» darauf hin, dass Vermieterinnen und Vermieter nur «in gewissen Fällen» Abhilfe schaffen müssen und die rechtlichen Hürden gross seien. Eine Rechtsexpertin erklärt, dass die Vermieterschaft dann in der Pflicht stehe, wenn die Mietsache aufgrund eines Mangels nicht mehr wie vertraglich vorgesehen genutzt werden könne. Ob eine übermässige Erwärmung einen solchen Mangel darstellt, muss im Einzelfall beurteilt werden. Im Beitrag werden dabei unter anderem Bauweise, Isolierung und Sonnenschutz thematisiert.

Als ersten Schritt empfiehlt die Expertin, das Gespräch mit der Vermieterschaft zu suchen. Danach kann die Schlichtungsstelle angerufen werden. Ein gerichtliches Verfahren wird hingegen als aufwendig und langwierig beschrieben, dessen Ausgang ungewiss sei.

Was wird beanstandet?

Der Beanstander hält die rechtlichen Ausführungen im Beitrag für falsch und irreführend. Eine Mietzinsreduktion sei nur möglich, wenn tatsächlich ein Mangel der Wohnung vorliege. Erwärme sich eine Wohnung aufgrund länger anhaltender hoher Aussentemperaturen, handle es sich seiner Ansicht nach um höhere Gewalt und nicht um ein Verschulden der Vermieterschaft.

Er vermutet, dass sich die Rechtsexpertin auf einen knapp zehn Jahre alten Bundesgerichtsentscheid bezieht. Dieser habe allerdings einen aussergewöhnlichen Fall betroffen: Die betreffende Wohnung habe sich an stark besonnter Lage befunden, über keine Sonnenstoren verfügt und sei selbst im Winter ohne Heizung übermässig warm gewesen. Dies hätte im Beitrag erwähnt werden müssen. Weiter kritisiert der Beanstander, dass weder eine Vertretung des Hauseigentümerverbands (HEV) oder des Schweizerischen Verbands der Immobilienwirtschaft SVIT noch eine andere juristische Gegenposition zu Wort gekommen sei. Auch bautechnische Aspekte seien unerwähnt geblieben. Der Beitrag sei deshalb einseitig und diene nicht der sachlichen Information.

Zudem könne er Mieterinnen und Mieter dazu verleiten, kostspielige und möglicherweise aussichtslose Rechtsverfahren anzustrengen. Der Beanstander sieht sowohl das Sachgerechtigkeits- als auch das Transparenzgebot verletzt.

Was sagt die Redaktion?

Die Redaktion weist die Kritik zurück. Ziel des Beitrags sei gewesen, aufzuzeigen, welche Möglichkeiten Mieterinnen und Mieter haben, wenn sie ihre Wohnung infolge grosser Hitze als beeinträchtigt empfinden. Dabei sei eine klare Abfolge dargestellt worden: zuerst das Gespräch mit der Vermieterschaft, danach allenfalls der Gang zur Schlichtungsstelle und schliesslich ein gerichtliches Verfahren.

Die Ansicht des Beanstanders, Hitze könne grundsätzlich keinen mietrechtlichen Mangel darstellen, sei rechtlich nicht haltbar. Ein Mangel liege vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Mietsache von der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit abweiche und dadurch die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt sei. Ob eine übermässige Erwärmung einen solchen Mangel darstelle, müsse im Einzelfall beurteilt werden. Dabei könnten beispielsweise Isolation, Sonnenschutz oder die Lage der Wohnung eine Rolle spielen.

Auch der Verweis auf höhere Gewalt greift aus Sicht der Redaktion zu kurz. Hohe Aussentemperaturen lägen zwar nicht im Verantwortungsbereich der Vermieterschaft. Entscheidend sei aber auch, ob die konkrete Wohnung die geschuldete Gebrauchstauglichkeit aufweise. Bauliche Eigenschaften könnten dazu führen, dass sich eine Wohnung übermässig aufheize und dadurch ein Mangel vorliege.

Dass im Beitrag keine Vermieterorganisation zu Wort kommt, verletzt nach Ansicht der Redaktion das Sachgerechtigkeitsgebot ebenfalls nicht. Der Beitrag habe keine Kontroverse abbilden, sondern die geltende Rechtslage erklären wollen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlange keine paritätische Vertretung sämtlicher Interessengruppen.

Die Redaktion widerspricht zudem dem Vorwurf, das Publikum werde zu aussichtslosen Verfahren verleitet. Bereits die Anmoderation betone, dass die Hürden gross seien. Die Rechtsexpertin empfehle zunächst das Gespräch mit der Vermieterschaft. Auf ein Gerichtsverfahren werde ausdrücklich als aufwendig, langwierig und mit ungewissem Ausgang hingewiesen.

Was sagt die Ombudsstelle?

Die Ombudsstelle erachtet das Thema zunächst als relevant. Während einer ausgeprägten Hitzeperiode seien überhitzte Wohnräume für weite Teile der Bevölkerung unmittelbar von Bedeutung. Besonders für ältere Menschen, Kleinkinder oder gesundheitlich beeinträchtigte Personen könne Hitze in der Wohnung zudem ein gesundheitliches Risiko darstellen. Da rund 60 Prozent der Bevölkerung in der Schweiz zur Miete wohnen und Beratungsstellen vermehrt entsprechende Anfragen erhalten, bestehe ein erhebliches praktisches Interesse an der Frage nach den Rechten und Handlungsmöglichkeiten der Mieterschaft.

Entscheidend ist für die Ombudsstelle, dass der Beitrag keine falschen Erwartungen weckt. Bereits in der Anmoderation werde darauf hingewiesen, dass Vermieter nur «in gewissen Fällen» Abhilfe schaffen müssten und die Hürden gross seien. Zudem rate die Rechtsexpertin dazu, zuerst das Gespräch mit der Vermieterschaft zu suchen. Dies deute bereits darauf hin, dass sich der Rechtsweg im Normalfall wohl nicht lohne. Auch die Auskunft der Rechtsexpertin hält nach Ansicht der Ombudsstelle einer genauen Prüfung stand. Hitze könne im Einzelfall einen Mangel darstellen, der zu Mangelbehebung und Mietzinsreduktion berechtige.

In einem Punkt gibt die Ombudsstelle dem Beanstander allerdings recht: Der entsprechende Bundesgerichtsentscheid ist knapp zehn Jahre alt und der damalige Präzedenzfall war atypisch. Der reine «Sommerfall» ist höchstrichterlich noch nicht abschliessend geklärt. Anders gesagt: Ab wann eine Wohnung im Sommer aufgrund hoher Temperaturen als mangelhaft gilt, ist gerichtlich noch offen. Die Ombudsstelle verweist in diesem Zusammenhang auch auf den Mieterverband, der einräumt, dass die Rechtslage für den Sommerfall noch offen sei und einzelne sehr heisse Tage noch keine Massnahmen begründeten.

Diese Einschränkungen ändern für die Ombudsstelle jedoch nichts daran, dass die Aussage im «Tagesschau»-Beitrag rechtlich korrekt war. Entscheidend sei auch, dass die hohen Hürden im Beitrag ausdrücklich benannt wurden.

Bei den fehlenden Stimmen von Vermieterorganisationen verweist die Ombudsstelle auf die Programmfreiheit. Es sei nicht erforderlich, in jedem Beitrag sämtliche Interessen aufzuzeigen. Zudem würde auch der HEV der Darstellung im «Tagesschau»-Beitrag im Kern nicht widersprechen, sondern lediglich andere Akzente setzen. Der Verband hält gemäss Ombudsstelle fest, dass es keinen festen gesetzlichen Grenzwert gebe, ab dem sommerliche Hitze einen Mangel darstelle. Auch länger anhaltende hohe Temperaturen führten deshalb nicht automatisch zu einem Mangel und zu einem unmittelbaren Anspruch auf eine Mietzinsreduktion. Der HEV bestreite damit aber gerade nicht, dass Überhitzung im Einzelfall einen Mangel darstellen könne.

Die Ombudsstelle gelangt deshalb zum Schluss, dass das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt worden ist.

Text: SRG.D/nk

Bild: Screenshot SRF/Hintergrund bearbeitet durch SRG.D

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