Statuten der SRG Aargau Solothurn

Fassung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 12. Mai 2015

I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Name und Sitz, Vertretung

1 Unter dem Namen «SRG Aargau Solothurn» (SRG AG SO) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2 Sitz der SRG AG SO ist Aarau.

3 Das Tätigkeitsgebiet der SRG AG SO umfasst die beiden Kantone Aargau und Solothurn.

4 Die SRG AG SO ist Mitglied der SRG Deutschschweiz (SRG.D) und damit Teil der SRG SSR.

5 Die SRG AG SO wird rechtsverbindlich durch die Präsidentin/den Präsidenten und die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer oder ein weiteres Mitglied des Vorstands mit Kollektiv­unterschrift vertreten.

6 Zeichnungsbefugnisse für Bank- und Postkonti können unabhängig von der allgemeinen Unterschriftsberechtigung erteilt werden.

7 Kollektivunterschriften und Zeichnungsbefugnisse werden ausschliesslich durch den Vorstand erteilt.

Artikel 2

Zweck

1 Die SRG AG SO bildet in ihrem Tätigkeits­gebiet die Basisorganisation der SRG SSR. Sie ist dem Service public der SRG SSR ver­pflich­tet und engagiert sich für die Interessen der gebührenzahlenden Konsumentinnen und Konsumenten. Sie verfolgt keinen Gewinnzweck.

2 Sie unterstützt die Tätigkeit der SRG.D und ihrer Unternehmenseinheiten. Sie begleitet die Programme und das übrige publizistische Angebot, insbesondere jene, welche die Region Aargau Solothurn betreffen, und beurteilt sie zuhanden des Unternehmens und der Öffentlichkeit.

3 Sie vertritt die Interessen der verschiedenen Bevölkerungsgruppen in ihrem Tätigkeitsgebiet gegenüber dem Verein und dem Unternehmen. Sie fördert das Gespräch über medien- und programmpolitische Fragen.

4 Sie setzt sich für die Anliegen des Vereins und des Unternehmens in der Öffentlichkeit ein.

Artikel 3

Mitgliedschaft

1 Mitglieder der SRG AG SO können werden:

a Natürliche Personen;

b Familien (als Familien gelten alle Mitglieder einer Lebensgemeinschaft im gleichen Haushalt);

c Körperschaften des öffentlichen Rechts;

d private juristische Personen;

2 Körperschaften und juristische Personen werden als Mitglieder aufgenommen, wenn sie ihren Sitz im Tätigkeitsgebiet der SRG AG SO haben.

3 Die Mitgliedschaft in mehreren Mitglied­gesellschaften ist zulässig.

Artikel 4

Mitglieder­beiträge

Die Mitglieder haben einen jährlichen, durch die Generalversammlung festzulegenden Mitgliederbeitrag zu entrichten.

Artikel 5

Aufnahme, Austritt, Ausschluss

1 Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung durch den Vorstand.
2 Die Mitgliedschaft erlischt:

a durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an die Geschäftsstelle;

b bei natürlichen Personen durch den Tod, bei Körperschaften und juristische Personen durch deren Auflösung;

c durch Ausschluss, den der Vorstand ver­fügen kann, wenn ein Mitglied den Mitglie­derbeitrag nicht mehr entrichtet oder den Interessen der SRG AG SO zuwider­handelt. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb von 30 Tagen Rekurs an die nächste General­ver­sammlung richten.

II Organisation

A Generalversammlung

Artikel 6

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der SRG AG SO. Sie setzt sich aus den Mitgliedern der Gesellschaft zusammen und findet alljährlich im ersten Halbjahr statt.

Artikel 7

Aufgaben

1 Die Generalversammlung wählt:

a die Präsidentin/den Präsidenten;

b den Vorstand;

c die der SRG AG SO zustehenden Mitglieder in den Regionalrat SRG.D und den Publikumsrat SRG.D;

d die Präsidentin/den Präsidenten der Programmkommission;

e die Kontrollstelle.

2 Sie genehmigt:

a den Jahresbericht;

b die Jahresrechnung und Bilanz;

c den Bericht der Kontrollstelle.

3 Sie beschliesst über:

a die Fusion oder Auflösung der Gesellschaft sowie den Austritt aus der SRG.D;

b die Revision der Statuten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regionalrat der SRG.D;

c die Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle;

d Anträge des Vorstandes;

e von Mitgliedern nach Art. 11 vorgelegte Anträge;

f die Höhe der Mitgliederbeiträge.

4 Sie behandelt allgemeine Probleme, die sich aus dem Gesellschaftszweck ergeben.

Artikel 8

Einberufung

1 Die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens 30 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der zu behandelnden Traktanden.

2 Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens 100 Mitgliedern (bzw. einem Fünftel der Mitglieder, bei einem Mitgliederbestand von weniger als 500), unter Angabe des Grundes. Die Einberufung hat spätestens 30 Tage nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Artikel 9

Stimmrecht

Jedes Mitglied hat nur eine Stimme; Familienmitglieder verfügen über maximal zwei Stimmen, beide Personen müssen anwesend sein; Körperschaften und juristische Personen sind durch eine bevollmächtigte Person vertreten. Jedes weitere Vertretungsrecht ist ausgeschlossen.

Artikel 10

Beschlüsse

1 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

2 Die Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Präsident/die Präsidentin stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

3 Sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht anders beschliesst, wird offen abgestimmt.

4 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr. Nach Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

5 Die Wahlen werden geheim durchgeführt, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder es verlangt.

Artikel 11

Anträge der Mitglieder

Anträge von Mitgliedern, über die Beschluss gefasst werden soll, müssen mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.

B Vorstand

Artikel 12

Zusammensetzung

1 Der Vorstand besteht aus mindestens 9 Mitgliedern:

a der Präsidentin/dem Präsidenten;

b der Präsidentin/dem Präsidenten der Programmkommission;

c den Vertreterinnen/Vertretern der SRG AG SO im Regionalrat SRG.D und im Publikumsrat SRG.D;

d weiteren von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern.

2 Im Vorstand sollen die beiden Kantone Aargau und Solothurn sowie die gesellschaftlich und politisch relevanten Gruppen angemessen vertreten sein.

3 Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.

4 Die Leiterin/der Leiter des Regionalstudios nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil, wenn die Geschäfte es verlangen.

Artikel 13

Aufgaben

1 Der Vorstand leitet die Geschäfte der SRG AG SO. Er ist für alle Belange zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Organen überbunden sind.

2 Der Vorstand wählt:

a aus seiner Mitte die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten der SRG AG SO;

b die Mitglieder der Programmkommission

c das Vorstandsmitglied im Verein Medienpreis AG SO;

d die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer.

3 Er bereitet die Geschäfte zuhanden der Generalversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus.

4 Er berät die Vertreterinnen und Vertreter der SRG AG SO in den Gremien der SRG.D.

5 Er erteilt die Zustimmung vor der Wahl der Leiterin/des Leiters des Regionalstudios.

6 Er ist berechtigt, bei Vakanzen in der Vertretung im Regionalrat SRG.D oder im Publikumsrat SRG.D eine befristete Neuwahl bis zur nächsten Generalversammlung vorzunehmen.

7 Er kann bei Vakanzen in übergeordneten Gremien Wahlvorschläge an die Wahlbehörden einreichen.

8 Er kann neue Vorstandsmitglieder provisorisch aufnehmen bis zur Wahl an der nächsten Generalversammlung.

9 Er setzt die Entschädigungen der Mitglieder in den Organen fest.

Artikel 14

Einberufung

1 Der Vorstand tritt zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber sechsmal pro Jahr.

2 Die Einberufung erfolgt schriftlich durch die Präsidentin/den Präsidenten, mindestens eine Woche im Voraus.

3 Jedes Vorstandsmitglied kann schriftlich bei der Präsidentin/beim Präsidenten die Traktandierung weiterer Geschäfte verlangen.

4 Zwei Vorstandsmitglieder können schriftlich bei der Präsidentin/beim Präsidenten die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Artikel 15

Beschlussfassung

1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Vertretung ist nicht zulässig.

2 Über Geschäfte, die in der Tagesordnung nicht genannt sind, kann nur beschlossen werden, wenn alle anwesenden Mitglieder des Vorstandes der Behandlung zustimmen.

3 Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Präsidentin/der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

4 Wahlen sind geheim, sofern ein Mitglied es verlangt. Im ersten Wahlgang gilt das absolute, im zweiten das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit findet ein dritter Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

C Geschäftsstelle

Artikel 16

Organisation, Aufgaben

1 Die Geschäftsstelle wird von der Geschäfts­führerin/vom Geschäftsführer geleitet.

2 Die Geschäftsstelle führt das Sekretariat der SRG AG SO und unterstützt die Organe in allen Belangen.

3 Sie bereitet in Absprache mit den Vorsitzenden die Sitzungen der Gremien vor und führt das Protokoll.

4 Sie besorgt die Kommunikation der SRG AG SO. Sie erstellt und verantwortet die Publikationen der SRG AG SO.

5 Der Vorstand kann der Geschäftsstelle weitere Aufgaben übertragen.

D Programmkommission

Artikel 17

Zusammen­setzung

1 Die Programmkommission setzt sich aus höchstens 15 Mitgliedern zusammen:

a der Präsidentin/dem Präsidenten;

b den beiden Vertreterinnen/Vertretern der SRG AG SO im Publikumsrat SRG.D;

c den weiteren, vom Vorstand gewählten Mitgliedern.

2 Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen teil:

a eine Vertretung des Regionalstudios sowie der TV-Korrespondenten;

b eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle;

3 In der Programmkommission sollen die beiden Kantone Aargau und Solothurn sowie die politisch und gesellschaftlich relevanten Gruppen angemessen vertreten sein.

Artikel 18

Aufgaben

1 Die Programmkommission begleitet die Radio- und Fernsehprogramme sowie weitere publizistische Angebote, welche die Kantone Aargau und Solothurn betreffen.

2 Sie bearbeitet Programmfragen zuhanden der Leitung des Regionaljournals und der regionalen TV-Korrespondenten sowie der Vertretung im Publikumsrat SRG.D.

3 Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.

E Kontrollstelle

Artikel 19

1 Die Kontrollstelle besteht aus einer Rechnungsrevisorin/einem Rechnungsrevisor und einer Stellvertretung.

2 Die Aufgabe kann einer dafür qualifizierten Firma übertragen werden.

3 Die Kontrollstelle wird durch die Generalversammlung für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist einmal möglich.

4 Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht.

5 Sie hat das Recht, jederzeit von der Buchführung und den Belegen Kenntnis zu nehmen, eine Expertise anzuordnen und den Vorstand oder die Generalversammlung einzuberufen.

III Mandate

Artikel 20

1 Die Amtsdauer für die Mandate in allen Organen der SRG AG SO beträgt vier Jahre und beginnt bzw. endet jeweils mit der Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.

IV Finanzielles

Artikel 21

Die Mittel der SRG AG SO werden aufgebracht durch:

a Zuweisungen der SRG.D;

b Mitgliederbeiträge

c Zuwendungen und andere Einkünfte.

Artikel 22

1 Die Rechnung und Bilanz der SRG AG SO werden nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen aufgestellt und jährlich veröffentlicht.

2 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das Jahresergebnis wird auf neue Rechnung vorgetragen.

3 Die Zuweisungen der SRG.D werden für die Tätigkeit der SRG AG SO nach Art. 4 Abs. 1 der Statuten SRG.D eingesetzt.

4 Über die Einkünfte gemäss Art. 21 lit. b und c verfügt die SRG AG SO im Rahmen ihres Zweckes gemäss Art. 2 selbständig.

Artikel 23

Für die Verpflichtungen der SRG AG SO haftet allein das Gesellschaftsvermögen.

V Auflösung

Artikel 24

1 Für den Beschluss über Fusion oder Auflösung der SRG AG SO ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

2 Wird die SRG AG SO aufgelöst, bestimmt der Vorstand die Liquidatoren und deren Zeichnungsberechtigung.

3 Das nach der Tilgung allfälliger Schulden verbleibende Vermögen fällt unter Vorbehalt der gesetzlichen Bestimmungen an SRG.D.

VI Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 25

1 Die vorliegenden Statuten ersetzen jene vom 14.5.2013.

2 Sie treten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regionalrat SRG.D mit der Generalversammlung 2015 in Kraft.

Genehmigt vom Regionalrat SRG.D am 7. September 2015.

Statuten SRG AG SO